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Arbeitslosengeldanspruch - Anrechnung
des Mutterschaftsgeldes Erziehungsgeld
SG Berlin
Az: S 77 AL 961/06
Urteil vom 29.05.2006
In dem Rechtsstreit hat die 77. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2006 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 in der Form des Bescheides vom 11.
April 2006 in der Form des Teilanerkenntnisses vom 29. Mai 2006 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin seit 1. Dezember 2005
Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 135,13 Euro
täglich zu gewähren.
3. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des
Rechtsstreites zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf
Arbeitslosengeld.
Die 1966 geborene Klägerin absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zur staatlich
geprüften Betriebswirtin an der H -Fachschule B bis Juni 1995. Sie war seit 1.
März 1996 bei der A GmbH (Arbeitgeberin) als Gebietsleiterin Gastro beschäftigt.
Sie arbeitete in einer Fünftagewoche 38 Stunden wöchentlich.
Sie brachte am 31. Mai 2001 ihre Tochter und am 16. August 2002 ihren Sohn zur
Welt und nutzte bis 15. August 2005 die Elternzeit und unterbrach dafür ihre
Erwerbstätigkeit. Sie war seit 7. April 2001 für die Geburt ihrer Tochter im
Mutterschutz. Die Klägerin erhielt unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes
Erziehungsgeld für die Erziehung der Tochter für sechs Monate und für die
Erziehung des Sohnes für 12 Monate. Darüber hinaus erhielt sie kein
Erziehungsgeld wegen des Einkommens des Vaters der Kinder.
Die Arbeitgeberin kündigte ihr mit Schreiben vom 11. Mai 2005 fristgemäß zum 30.
November 2005.
Die Klägerin erzielte in den Monaten Juli bis Oktober 2000 monatliche
versicherungspflichtige Bruttoeinkünfte in Höhe von jeweils 3.327,23 EUR, im
November 2000 von 6.369,93 EUR, im Dezember 2000 von 6.207,41 EUR, in den
Monaten Januar und Februar 2001 jeweils in Höhe von 3.327,24 EUR im März 2001
von 4.857,33 EUR und im April 2001 von 980,83 EUR. Nach Wiederaufnahme der
Beschäftigung am 16. August 2005 erhielt die Klägerin Arbeitsentgelt im Monat
August 2005 in Höhe von 1.784,24 EUR, in den Monaten September und Oktober 2005
jeweils 3.417,78 EUR und für den Monat November 2005 in Höhe von 4.684,25 EUR,
die bis zum Ausscheiden der Klägerin durch die Arbeitgeberin monatlich
abgerechnet waren.
Am 20. Oktober 2005 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld und meldete sich
zum 1. Dezember 2005 bei der Beklagten arbeitslos.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2005
Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2006 für 360 Tage in einer Höhe von 29,05 EUR
täglich. Grundlage der Berechnung war ein tägliches Bemessungsentgelt von 64,40
EUR, wobei die Beklagte den erhöhten Leistungssatz und die Steuerklasse II
berücksichtigte.
Gegen die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Leistung legte
die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2006 Widerspruch ein. Es hätte die
Elternzeit der Klägerin vom 16. Juli 2001 bis 15. August 2005 derart
berücksichtigt werden müssen, dass sie nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung in der Fassung seit 1. Januar 2005 (SGB
III) gänzlich außer Betracht zu bleiben hatte. Dadurch hätte sich ein höherer
Leistungsbetrag ergeben. Die fiktive Berechnung der Beklagten führe regelmäßig
zu einer Schlechterstellung der Eltern, die von der Elternzeit Gebrauch machen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006
zurück. Könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen selbst im auf zwei
Jahre erweiterten Bemessungsrahmen nicht festgestellt werden, sei ein fiktives
Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Im Bemessungszeitraum vom 16. August bis 30.
November 2005 habe die Klägerin zwar ein tägliches Entgelt von durchschnittlich
123,34 EUR erzielt. Jedoch umfasse der Zeitraum nur 107 Tage. Es sei deshalb ein
fiktives Bemessungsentgelt von 64,40 EUR täglich nach der Qualifikationsgruppe
III anzuwenden. Die ausgeübte Beschäftigung der Klägerin erfordere keine andere
Qualifikationsstufe.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage vom 14. März 2006 ihr Begehren weiter. Sie
ist der Auffassung, dass Grundrechte der Klägerin und das europarechtliche
Diskriminierungsverbot für Frauen verletzt würden, wenn Mütter, die die
zweijährige Elternzeit für jedes Kind nutzen würden, sodann einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld nur nach der ungünstigeren fiktiven Bemessung erhielten.
Nach einer entsprechenden Entscheidung der Kammer im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. April
2006 Arbeitslosengeld ab 14. März 2006 vorläufig auf der Grundlage von 80,50 EUR
täglich nach der Qualifikationsgruppe II. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung
erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von
Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2005 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts
von 80,50 EUR täglich an. Die Klägerin nahm das Teilanerkenntnis der Beklagten
an.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 in der Form des Bescheides vom 11.
April 2006 in der Form des Teilanerkenntnisses vom 29. Mai 2006 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin seit 1. Dezember 2005
Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 135,13 EUR
täglich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen in der Form des Teilanerkenntnissees für
rechtmäßig. Eine andere Entscheidung werde durch die neue Gesetzeslage nicht
erlaubt.
Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der
Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Schriftsätze, das Protokoll und den Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung höheren Arbeitslosengeldes. Die Beklagte
hat das Arbeitslosengeld der Klägerin auf der Grundlage eines täglichen
Bemessungsentgelts von mindestens 135,13 EUR zu gewähren, weil die
Erziehungszeiten nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III derart außer Betracht zu
bleiben haben, dass sich der Bemessungsrahmen um diese Zeiten erweitert. Die
angefochtenen Entscheidungen der Beklagten verletzen deshalb Rechte der
Klägerin.
Nach § 129 Nr. 1 Var. 1 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes haben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des
pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt
ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat
(Bemessungsentgelt).
Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III die beim
Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen
Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er
endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der
Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren
betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das
Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert
war, bleiben nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraums außer Betracht.
Der Bemessungsrahmen wird nach § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf zwei Jahre
erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt enthält (Nr. 1) oder es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt
im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im
Bemessungszeitraum auszugehen (Nr. 2). Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der
Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen
vorlegt.
Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht
festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt
zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
Die Beklagte gewährt der Klägerin Arbeitslosengeld auf Grund fiktiver Bemessung
nach § 132 SGB III. Dabei ist zwischen den Beteiligten nach dem Teilanerkenntnis
der Beklagten zutreffend unstreitig, dass für die fiktive Bemessung ein Entgelt
nach der Qualifikationsgruppe II im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III
maßgeblich wäre, wenn eine fiktive Bemessung vorzunehmen wäre. Dies ist zur
Überzeugung des Gerichts indes nicht der Fall.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Bemessungszeitraum mit mehr als 150
Tagen, nämlich mit mindestens 295 Tagen (s.u.). Im Falle der Klägerin umfasste
der Bemessungsrahmen den Zeitraum von einem Jahr unter Aussparung der
Erziehungszeiten.
Dies ergibt sich daraus, dass nach Ansicht der Kammer § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
SGB III dahingehend auszulegen ist, dass die in der Vorschrift genannten
Erziehungszeiten derart für die Ermittlung des Bemessungszeitraums außer
Betracht zu bleiben haben, dass der Bemessungsrahmen entsprechend erweitert wird
(ebenso Brand in Niesel: SGB III, § 130 Rn. 9; Rolfs in Gagel: SGB III, § 130
Rn. 34: es handele sich um Aufschubzeiten; a.A.: Behrend in Eicher/Schlegel: SGB
III § 130 Rn. 80). Dabei kann offen gelassen werden, ob diese Erweiterung
entsprechend § 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur auf Verlangen des Arbeitslosen
vorzunehmen ist oder von vornherein zu berücksichtigen ist. Im Falle der
Klägerin hat diese jedenfalls eine entsprechende Erweiterung spätestens mit
ihrem Widerspruch geltend gemacht.
Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorschrift, der Regelungssystematik,
dem Willen des historischen Gesetzgebers und den Regelungszwecken.
Sie berücksichtigt begrifflich, dass die fraglichen Zeiten bei der „Ermittlung"
des Bemessungszeitraumes „außer Betracht" bleiben sollen. Auch wenn der
Gesetzgeber nunmehr den Begriff des Bemessungsrahmens neben dem des
Bemessungszeitraumes verwendet und beide einen unterschiedlichen Inhalt haben
und strikt voneinander unterschieden werden müssen (BSG Urt. v. 02.09.2004, B 7
AL 63/03 R), ergibt sich nun aus § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dass der
Rechtsbegriff des Bemessungsrahmens eine rechtliche Funktion lediglich bei der
Ermittlung des Bemessungszeitraumes hat. Das Gesetz knüpft in keinem anderen
Zusammenhang an den Begriff des Bemessungsrahmens, sondern nur an den des
Bemessungszeitraumes an. Der Inhalt des Begriffs des Bemessungsrahmens kann
deshalb nur im Zusammenhang mit dem des Bemessungszeitraumes geklärt werden.
Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff des Bemessungsrahmens erfährt
durch die nun erfolgte gesetzgeberische Ausgestaltung eine Wandlung. Bei der
Bestimmung des Bemessungszeitraums war nach bisheriger Rechtsprechung zunächst
der Bemessungsrahmen festzulegen, der sich vom Ende des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs rückwärts
kalendermäßig nach Wochen (52 Wochen) berechnete und kalendarisch ablief (BSG
Urt. v. 02.09.2004, B 7 AL 68/03 R; Pawlak in Spellbrink/Eicher: Kasseler
Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 Rn. 43, 46 ff.). Der
Bemessungszeitraum musste nicht vollständig im Bemessungsrahmen liegen; es
reichte aus, wenn Abrechnungszeiträume in ihn hineinragten, um noch zum
Bemessungszeitraum zu gehören (Pawlak ebd. Rn. 43 m.w.N. der
BSG-Rechtsprechung). Der Bemessungsrahmen konnte dynamisch sukzessive verlängert
werden, bis die 39 Wochen erreicht waren (§ 130 Abs. 2 SGB III a.F.) und konnte
lediglich über die drei Jahre nach § 133 Abs. 4 SGB III a.F. grundsätzlich nicht
hinausgehen (Pawlak ebd. Rn. 68, 69). Der Begriff der bisherigen Rechtsprechung
zum früheren Recht berücksichtigte dabei also, dass in § 133 Abs. 4 SGB III a.F.
ein Bemessungszeitraum innerhalb der maximalen Dauer des Bemessungsrahmens einen
bestimmten Umfang gehabt haben musste (39 Wochen), falls keine fiktive Bemessung
erfolgen sollte.
Dies ist nun anders.
Nunmehr ist ausschließlich die Dauer des Bemessungszeitraumes für die fiktive
Bemessung relevant und der Bemessungsrahmen Tatbestandmerkmal des
Bemessungszeitraums, weil dieser wegen § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III nunmehr
vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen muss (Behrend in
Eicher/Schlegel: SGB III, § 130 Rn. 50; Rolfs in Gagel: SGB III, § 130 Rn. 9;
a.A: Brand in Niesel: SGB III, § 130 Rn. 2, wohl in Anknüpfung an die bisherige
Rspr.). Dieser begrenzt den Bemessungszeitraum ebenso wie andere
Tatbestandsmerkmale (Entgeltzeiträume, Abrechnungszeiträume usw.). Eine
weitergehende Funktion hat er nicht. Der Bemessungsrahmen kennt nicht mehr die
Grenze von drei Jahren, beträgt grundsätzlich ein Jahr und kann nach § 130 Abs.
3 Satz 1 SGB III um ein weiteres Jahr verlängert werden.
§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sagt nicht, bei welcher Prüfungsebene zur
Ermittlung des Bemessungszeitraums die genannten Erziehungszeiten außer Betracht
bleiben sollen. Der insoweit verwendete Begriff der „Ermittlung" klammert
semantisch nicht den äußeren zeitlichen Rahmen, wie er durch den
Bemessungsrahmen vorgegeben wird, aus. Er lässt sich weit verstehen und muss
nach seinem begrifflichen Gehalt weit verstanden werden, so dass alle Umstände,
die Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum haben können, einfließen dürfen,
also auch der Bemessungsrahmen.
Auch der Wortlaut von § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III spricht nicht dagegen, dass
der Bemessungsrahmen nicht auch in den Fällen von § 130 Abs. 2 SGB III erweitert
werden könne. Er bestimmt lediglich, in welchen Fällen die Erweiterung um einen
gesetzlich bereits vorgeschriebenen starren Zeitraum, nämlich um genau ein Jahr,
zu erweitern ist. Die Vorschrift sagt nach ihrem Wortlaut auch nicht, dass nur
oder ausschließlich in den beiden aufgelisteten Fällen eine Erweiterung zu
erfolgen hat. Man kann daher Abs. 3 der Vorschrift als starre und Abs. 2 als
dynamische Erweiterungsregelung des Bemessungsrahmens lesen.
Mithin erlaubt der Wortlaut der drei Absätze des § 130 SGB III ein Verständnis
dahingehend, dass grundsätzlich die Arbeitsentgeltabrechnungszeiträume im
Bemessungsrahmen von einem Jahr den Bemessungszeitraum bilden (Abs. 1), dass
ausnahmsweise bestimmte Zeiten abhängig von ihrer jeweiligen Dauer nicht in den
Bemessungszeitraum und (u.U.) auch nicht in den Bemessungsrahmen einfließen
dürfen und diesen dynamisch verlängern können (Abs. 2) und dass schließlich in
bestimmten Fällen eine starre Erweiterung des Bemessungsrahmens erfolgen muss
(Abs. 3).
Im Vergleich des Wortlautes mit der Vorgängerregelung § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SGB III a.F. ergibt sich überdies, dass § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III (n.F.)
nicht nur in den Fällen des Bezuges von Arbeitsentgelt angewendet werden soll.
Während nämlich von der entsprechenden Vorgängerregelung nur solche Erziehende
erfasst wurden, „soweit wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes das
Arbeitslosengeld oder die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemindert war",
werden jetzt Erziehungsgeld-Empfänger ohne Rücksicht auf eine Minderung der
Arbeitszeit einbezogen. Eine entsprechende Einschränkung findet sich nur für die
Zeiten der Kindererziehung in Var. 3.
Das bedeutet, dass durch die Neuregelung in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III
ausdrücklich auch solche Berechtigte einbezogen sind, die neben der Erziehung
nicht (in Teilzeit) gearbeitet haben (Var. 1 und 2 – Bezug von Erziehungsgeld
oder einkommensbedingter Nichtbezug von Erziehungsgeld). Daraus ergibt sich,
dass die besondere Schutzvorschrift auch für bestimmte Zeiten ohne
Arbeitsentgeltbezug gilt, so dass sie in solchen Fällen ihren Anwendungsbereich
nur im Hinblick auf den Bemessungsrahmen erhält. Zeiten ohne Arbeitsentgelt
bleiben sonst schon nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III unberücksichtigt. Werden
diese Zeiten nun aber von der Schutzvorschrift erfasst, muss ihre Funktion
weiterreichen als nur bis zum Ausschluss innerhalb des Bemessungsrahmens. Wäre
die damit verbundene Änderung nicht gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber
einfach die Vorgängerregelung wortgleich übernehmen können.
Ein solches Verständnis setzt sich auch nicht in Widerspruch zu anderen
gesetzlichen Regelungen und steht mit der Gesetzessystematik in Einklang.
Vielmehr berücksichtigt es die Regelungszwecke anderer Vorschriften (s.u.),
insbesondere des Verfassungsrechts und des europarechtlichen
Diskriminierungsverbotes gegenüber Frauen und erscheint daher auch aus
systematischen Gründen vorzugswürdig. § 132 SGB III läuft damit auch nicht leer,
weil diverse, nicht von §§ 130 Abs. 2 Satz 1 SGB III erfasste
Fallkonstellationen eine fiktive Berechnung erfordern (z.B. Bezug von
Krankengeld über 19 Monate hinaus, Zeiten befristeter Erwerbsminderungsrenten).
Die Auslegung verschafft dem Willen des historischen Gesetzgebers Geltung und
berücksichtigt die Regelungszwecke der Vorschrift selbst als auch die
verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben.
Die hier anzuwendende gesetzliche Regelung wurde vom letzten Bundestag durch das
Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl.
I 2848 – sog. Hartz-III-Gesetz) mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eingefügt und
ersetzte die entsprechenden Vorgängerregelungen.
Das Gesetz war von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in den
Bundestag eingebracht worden. Diese begründeten die Neuregelungen vor allem mit
den Zielen einer effizienteren und effektiveren Ausgestaltung des
arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums, einer durchgreifenden Vereinfachung
des Leistungsrechts und neuer Strukturen der Bundesanstalt für Arbeit. Neben den
strukturellen Organisationsveränderungen und der Verfahrensreform sollte
inhaltlich das Leistungsrecht mit Blick auf eine unbürokratische Anwendung
grundlegend vereinfacht und damit transparenter gestaltet werden. (BT- Drucks.
15/1515 S. 71)
Ziel der Reformbestrebungen sei es deshalb gewesen, die Vielfalt und Komplexität
der Regelungen zurückzuführen und das Verwaltungsverfahren deutlich und
nachhaltig zu vereinfachen. Verwaltungsvereinfachung sei nur zu erreichen, wenn
detaillierte Einzelfallregelungen durch ein größeres Maß an Pauschalierung
ersetzt würden. Die vorgesehenen Neuregelungen könnten sich im Einzelfall sowohl
zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Betroffenen auswirken, ohne das
Sicherungsniveau der Arbeitslosenversicherung insgesamt zu beeinträchtigen. Sie
zielten nicht auf Leistungseinschränkungen für die Bezieher von
Arbeitslosengeld. (BT-Drucks. 15/1515 S. 73)
Zur Neuregelung des § 130 SGB III führt die Begründung des Gesetzesentwurf aus:
„Zur Vereinfachung sollen im Bemessungszeitraum nur noch Zeiten einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt werden. Alle übrigen
Versicherungspflichtverhältnisse, denen ein besonderes Entgelt zugeordnet ist,
was zu komplizierten Berechnungen führt, bleiben künftig außer Betracht.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift fasst die bisherigen §§ 130 und 131 zur Festlegung des
Bemessungszeitraumes zusammen und nimmt den durch die Rechtsprechung
entwickelten Begriff des Bemessungsrahmens auf. Zur Vereinfachung und
Angleichung an die übrigen Sozialversicherungszweige wird die bisherige
Wochenbetrachtungsweise auf eine Jahres- bzw. Tagesbetrachtungsweise umgestellt.
Zu Absatz 2
Die hier genannten atypischen Beschäftigungssachverhalte sollen bei der
Leistungsbemessung außer Betracht bleiben, um unbillige Bemessungsergebnisse zu
verhindern.
Zu Absatz 3:
Der Bemessungszeitraum soll statt bisher 39 Wochen künftig mindestens 150 Tage
umfassen, um die Zahl fiktiver Bemessungen zu vermindern.
Die Erweiterung des Bemessungsrahmens löst die bisherige sukzessive Erweiterung
um einzelne Abrechnungszeiträume ab.
Infolge der künftig einheitlichen Anwartschaftszeit von zwölf Monaten (§ 123)
können die Sonderregelungen zum Bemessungszeitraum für Saisonarbeitnehmer, Wehr-
und Zivildienstleistende entfallen."
(BT- Drucks. 15/1515 S. 85)
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich mithin, dass lediglich das Recht durch
stärkere Pauschalierung vereinfacht, nicht aber das Leistungsniveau abgesenkt
werden sollte. Lediglich die im Rahmen einer Pauschalierung typischerweise
auftretenden Verschlechterungen im Einzelfall (wie auch die im Einzelfall mit
einer Pauschalierung auftretenden Verbesserungen) wurden ins Auge gefasst.
Darüber hinaus sollten die in § 130 Abs. 2 SGB III bezeichneten Ausnahmen von
diesen Regelungszwecken zur Vermeidung unbilliger Bemessungsergebnisse
zugelassen werden. Insofern nehmen die Vorschlagsfraktionen offensichtlich
kompliziertere Berechnungen in Kauf.
Zum Bemessungsrahmen wurde lediglich mitgeteilt, dass hier ein Begriff der
Rechtsprechung aufgenommen wurde. Es wurde nicht näher angegeben, wie dieser
Begriff zu verstehen sei und inwieweit durch die Neuregelung der aufgegriffene
Begriff der Rechtsprechung modifiziert werde.
Im Hinblick auf die Stellung im Gesetz als Ausnahmeregelung ergibt sich, dass
die Regelungen des § 130 Abs. 2 SGB III ausschließlich zugunsten der Betroffenen
wirken sollen, also als Schutzvorschriften vor unbilligen Bemessungsergebnissen
zu verstehen sind. Grundsätzlich soll nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt die
Leistung bemessen werden. Regelungszweck der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 ist
der Rückgriff auf günstigere Arbeitsentgelte für besonders zu fördernde
Personengruppen.
Die Gesetzesmaterialien sprechen damit nicht gegen die hier gefundene Auslegung.
Im Gegenteil: sie sprechen gegen die Praxis der Beklagten in
Fallkonstellationen, in denen Elternteile unmittelbar nach Inanspruchnahme des
an der möglichen Bezugszeit des Elterngeldes orientierten zweijährigen
Erziehungsurlaubes vom Arbeitgeber entlassen werden, das Bemessungsentgelt
ungünstig fiktiv zu bemessen.
Nach der alten Rechtslage erfolgte bei lediglich zweijährigem Erziehungsurlaub
keine fiktive Bemessung, weil innerhalb des Bemessungsrahmens von drei Jahren (§
133 Abs. 4 SGB III a.F.) mindestens 39 Wochen mit Arbeitsentgelt vorhanden
waren/sein konnten. Nach der aktuellen Verwaltungspraxis der Beklagten ist dies
ausgeschlossen.
Bei längerer Erziehungszeit (z.B. nach Geburt mehrerer Kinder oder unter
Ausschöpfung der Versicherungspflichtzeit nach § 26 Abs. 2a SGB III (in der
Fassung seit 01.01.2003) Erziehung von Kindern unter drei Jahren, wenn
unmittelbar zuvor Versicherungspflicht bestand) durfte wegen der alten Regelung
die Erziehungszeit ebenfalls nicht für den Bemessungszeitraum berücksichtigt
werden (§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F.).
Insoweit war umstritten, ob die besondere Schutzregelung des § 131 Abs. 2 Nr. 1
SGB III a.F. den Bemessungsrahmen über die Dreijahresfrist des § 133 Abs. 4 SGB
III a.F. hinaus verlängern konnte. Zu berücksichtigen war dabei, dass Art. 6
Abs. 4 GG einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber für Schutz und Fürsorge
gegenüber den Müttern enthält und die Bindungswirkung des Grundrechts für das
gesamte private und öffentliche Recht und für alle staatlichen Stellen bei der
Gesetzesanwendung und –auslegung gilt. Insbesondere verbietet Art. 6 Abs. 4 GG
jede Diskriminierung und verengt den im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes
bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu Gunsten der Mütter (so auch
BSG Urt. vom 21.10.2003 – B 7 AL 28/03 R – m.w.N.). Aus Art. 6 Abs. 4 GG kann
jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der
Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung (insbesondere auf dem
Gebiet der Sozialversicherung) auszugleichen (st. Rspr.).
Daraus wurde etwa vom LSG NRW (Urt. v. 10.03.2004, L 12 AL 83/03) ein Vorrang
von § 133 Abs. 4 SGB III a.F. vor § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. mit der
Begründung angenommen, dass der Gesetzgeber bei der fiktiven Bemessung jedoch
Leistung nach dem relevanten Tarifvertrag vorgeschrieben habe, so dass die
Nichtberücksichtigung lediglich übertariflicher Entgelte eine noch zumutbare
Belastung darstelle. Dass dies zutreffend ist, bezweifelt die Kammer schon
deswegen, weil in den von § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. betroffenen
Fällen durch die fiktive Bemessung eine Gleichbehandlung mit Berechtigten, die
ihren Anspruch ausschließlich durch Arbeit als Strafgefangene erworben haben,
wegen § 135 Nr. 3 SGB III a.F. hergestellt würde. Eine besondere Fürsorge
gegenüber den von der Schutzvorschrift des § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F.
vorrangig betroffenen Müttern lässt sich darin nicht erkennen, wenn in der
Bemessung übertarifliche Entgelte, die verbeitragt wurden, nicht berücksichtigt
werden.
Für den vorliegenden Rechtsstreit muss dieses Problem jedoch nicht abschließend
geklärt werden, weil der Gesetzgeber durch die Verkürzung des Bemessungsrahmens
(jedenfalls in allen nicht von § 130 Abs. 2 SGB III erfassten Fällen) auf
maximal zwei Jahre und eine drastische Reduzierung der fiktiven
Bemessungsentgelte wesentliche Änderungen vorgenommen hat. Diese Änderungen
lassen nach Ansicht der Kammer ernsthaft eine Verletzung des Grundrechts nach
Art. 6 Abs. 4 GG besorgen, wollte man die Schutzregelung des § 130 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 SGB III nicht zur Verlängerung des Bemessungsrahmens bemühen.
Die fiktive Bemessung bewirkt im Gegensatz zu den Gesetzeszwecken im Regelfall
eine deutliche Reduzierung der Leistungsansprüche. Die Gesetzesbegründung teilt
nicht mit, wie sich die Pauschalbeträge und ihre Abstufung begründen:
„Zu § 132
Sind auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit
versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt enthalten, wird das für die Berechnung
des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legende Bemessungsentgelt fiktiv bestimmt.
Anders als bisher erfolgt die fiktive Leistungsbemessung nicht mehr nach dem
individuell erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelt, sondern – verwaltungseinfach
– nach einer pauschalierenden Regelung. Danach richtet sich die fiktive
Leistungsbemessung nach Qualifikationsstufen, denen jeweils ein an die
Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppeltes Entgelt zugeordnet ist. Wie
bisher richtet sich diese Festsetzung nach den Beschäftigungen, auf die die
Arbeitsverwaltung die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen – unter
Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebotes – in erster Linie zu
erstrecken hat."
(BT- Drucks. 15/1515 S. 85 f.)
Die tatsächlichen Werte widersprechen der ausdrücklichen Begründung des
Gesetzes, bis auf die mit der Pauschalierung als solche verbundenen, lediglich
im Einzelfall eintretenden Nachteile keine Verschlechterung des Leistungsniveaus
vorzusehen.
Dies ergibt sich aus der Abstufung der Pauschalbeträge und dem jeweiligen
Verhältnis zur Bezugsgröße. Es werden nach § 132 Abs. 2 SGB III für Arbeitslose
ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Qualifikationsgruppe IV) fiktive Entgelte
in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, bei
Facharbeitern/Fachangestellten (Qualifikationsgruppe III) von einem
Vierhundertfünfzigstel, bei Fachschulabsolventen/ Meister (Qualifikationsgruppe
II) von einem Dreihundertsechzigstel und bei Hochschulabsolventen
(Qualifikationsgruppe I) von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße berechnet.
Die Bezugsgröße ist gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV das Durchschnittsentgelt der
gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf
den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.
Daraus ergibt sich, dass tägliche fiktive Bemessungsentgelte für Arbeitslose
ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Höhe von ca. 60 Prozent, für
Facharbeiter/Fachangestellte von ca. 80 Prozent, für Fachschulabsolventen für
ca. 100 Prozent und für Hochschulabsolventen für ca. 120 Prozent des
rentenrechtlich versicherungspflichtigen Durchschnittsentgelts angesetzt werden
sollen. Der Gesetzgeber teilt nicht mit, wie er auf diese Sätze kommt.
Diese Pauschalwerte führen im Regelfall zu einer deutlichen Absenkung der
relevanten Bemessungsgrundlage.
Dies ist nicht nur nicht vom Gesetzgeber gewollt, sondern auch
verfassungswidrig. Es verstößt, jedenfalls in den von § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
und 4 SGB III erfassten Fällen gegen Art. 3, 6, 14 GG. Zwar hat der Gesetzgeber
gerade bei der Gestaltung sozialrechtlicher Regelung einen weiten
Gestaltungsspielraum. Er hat jedoch dabei nach ständiger Rechtsprechung des
BVerfG Grenzen einzuhalten.
Er verletzt das Grundrecht nach Art. 3 GG, wenn er eine Gruppe von
Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 87, 1, 36;
92, 53, 68 f.; 95, 143, 153 f.; 96, 315, 325; st. Rspr.). Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der Gesetzgeber berechtigt,
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne
allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung und Pauschalierung
voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl.
BVerfGE 100, 59, 90 m.w.N.; st. Rspr.), lediglich eine verhältnismäßig kleine
Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr
intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 59, 90 m.w.N.).
Ein diese Maßstäbe ignorierender Eingriff in ein Eigentumsrecht, wie das durch
Beiträge erworbene Recht auf Arbeitslosengeld, wäre wegen Unzumutbarkeit des
Eingriffs ebenfalls verfassungswidrig.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den besonderen Schutz- und Fürsorgeauftrag
von Art. 6 Abs. 4 GG gegenüber Müttern zu beachten, wodurch sich sein
Handlungsspielraum über die durch Art. 3 GG vorgegebenen Grenzen weiter
einschränkt (s.o.). Dabei sind Regelungen, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich
nur auf Mütter, sondern auch auf Väter beziehen, dem besonderen Schutzbereich
von Art. 6 Abs. 4 GG bereits dann unterworfen, wenn sie tatsächlich ganz
überwiegend Mütter betreffen. Dies ist bei Regelungen zur Erziehungszeit der
Fall, da nur ein geradezu verschwindend geringer Teil der Väter diese
Möglichkeiten in Anspruch nimmt (etwa ein Zwanzigstel der Berechtigten).
Gleiches gilt für die Vorgaben zur Vermeidung indirekter Diskriminierung durch
das europarechtliche Gleichbehandlungsgebot gegenüber Frauen.
Werden Pauschalsätze so festgelegt, dass typischer Weise die Betroffenen dadurch
benachteiligt werden, weil sich die Pauschalen nicht am Regelfall, d.h. am
durchschnittlichen Sachverhalt orientieren, entstehen Härten, die nicht nur
unter Schwierigkeiten vermeidbar wären und nicht nur einen verhältnismäßig
kleinen Teil der Betroffenen betreffen. Außerdem nimmt bei einer Festlegung der
Pauschalen unterhalb des jeweiligen Durchschnitts die Intensität der Nachteile
für die oberhalb des Durchschnitts anzusiedelnden Betroffenen proportional mit
der Abweichung vom Durchschnitt zu. Abweichungen vom Durchschnitt sind jedoch
zulässig, wenn der Gesetzgeber dafür vernünftige oder zumindest einleuchtende
Regelungsziele verfolgt.
Durch die Festlegung der Pauschalen erfolgt eine erhebliche Absenkung der
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld, die Pauschalwerte erscheinen
hinsichtlich ihrer Ermittlung nicht plausibel und es lässt sich jedenfalls für
die von § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III erfassten Fallkonstellationen
ein vernünftiger oder auch nur einleuchtender Regelungszweck nicht erkennen.
Der Ansatz für die un- und angelernten Arbeitslosen in § 132 Abs. 2 SGB III
erscheint entschieden zu niedrig. So ist die Kammer davon überzeugt, dass
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung regelmäßig mehr als 68 Prozent
des Durchschnittsentgelts und nicht nur 60 Prozent desselben verdienen. Die
Sachverständigenkommission des Europarates geht davon aus, dass ein angemessenes
Einkommen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Europäische Sozialcharta mindestens 68
Prozent des nationalen Durchschnittsverdienstes beträgt (Peter, ArbuR 1999, 289,
294). Die Kammer ist sich sicher, dass die Bundesrepublik, die die Europäische
Sozialcharta ratifiziert hat, diese Maßstäbe einhält und nur im Einzelfall
Abweichungen auftreten.
So lag 2001 nur in 2 der 21 Wirtschaftsbereiche der Anlage 14 zum SGB VI der
Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung
(Qualifikationsgruppe 5 Anlagen 13, 14 zum SGB VI) bei 60 Prozent der
Bezugsgröße für das Jahr 2001. Alle anderen Wirtschaftbereiche zahlten
durchschnittlich höhere, überwiegend deutlich höhere Arbeitsentgelte.
Die Kammer kann auf die Werte der Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI abstellen,
weil hier – nach den gleichen Qualifikationsgruppen wie in § 132 SGB VI (die
Qualifikationsgruppen 2 und 3 der Anlage 13 zum SGB VI sind von § 132 zur
Qualifikationsgruppe II zusammengefasst worden) – die durchschnittlichen
Arbeitsentgelte niedergelegt sind. Es handelt sich bei diesen Tabellenwerten um
statistische Werte von Gesetzesrang, die sämtliche
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse erfassen. Sie sind
insofern besonders aussagekräftig.
Auch die Werte für die anderen Qualifikationsgruppen erscheinen nicht plausibel.
So lagen im Jahr 2001 in 9 der 21 Wirtschaftbereiche nach Anlage 14 zum SGB VI
die Durchschnittsverdienste der Facharbeiter/Fachangestellten oberhalb der
Bezugsgröße für das Jahr 2001 (in den Wirtschaftsbereichen Tabelle Nr. 1 – 24 %
über der Bezugsgröße, 2 – 9% darüber, 3 – 2% darüber, 4 – 8% darüber, 5 – 2%
darüber, 6 – 10% darüber, 7 – 8% darüber, 11 – 13% darüber, 15 – 14% darüber).
Weitere 8 lagen ebenfalls deutlich über den 80 % des § 132 SGB III (8 - 90% der
Bezugsgröße, 9 - 91%, 10 - 96%, 14 - 87%, 14 - 99%, 17 - 84%, 19 - 83% und 21 -
86% der Bezugsgröße). Der geringste Durchschnittsverdienst von Facharbeitern
(das produzierende Handwerk – Wirtschaftsbereich 13) lag bei 72 Prozent der
Bezugsgröße. Dies alles spricht dafür, dass auch für die
Facharbeiter/Fachangestellten in Qualifikationsgruppe III nach § 132 SGB III ein
zu niedriger Ansatz gewählt wurde.
Für die Qualifikationsgruppe II gilt Ähnliches. Hier lagen insgesamt 20 der 21
Wirtschaftsbereiche mit ihren Durchschnittsverdiensten der Qualifikationsgruppe
2 über der Bezugsgröße 2001 (1 – 165% der Bezugsgröße, 2 – 145%, 3 – 136%, 4 –
144%, 5 – 136%, 6 – 147%, 7 – 144%, 8 – 120%, 9 – 121%, 10 – 128%, 11 – 151%, 12
– 120%, 14 – 116%, 15 – 151%, 16 – 132%, 17 – 111%, 18 – 108%, 19 – 116%, 20 –
102%, 21 – 114%). Lediglich das produzierende Handwerk (Tabelle 13) lag mit dem
dortigen Durchschnittsgehalt um 4,5% unter der Bezugsgröße. Im linearen
Durchschnitt (im Unterschied zu einer Wichtung nach der Zahl der im jeweiligen
Wirtschaftsbereich Beschäftigten mit entsprechender Qualifikation) der
Wirtschaftsbereiche lag der Durchschnittsverdienst der Fachschulabsolventen bei
128,7 Prozent der Bezugsgröße und nicht bei 100 Prozent.
Die Durchschnittsgehälter der Hochschulabsolventen lagen in sämtlichen
Wirtschaftbereichen deutlich über denen der Fachschulabsolventen.
Überdies muss beachtet werden, dass im Gegensatz zur früheren Regelung, die auf
die aktuellen Tarifverträge abstellte, mit der Bezugsgröße ohnehin ein zwei
Jahre alter Durchschnittswert Maßstab der Bemessung ist, der zwar angepasst
wird, aber der aktuellen Entwicklung doch immer zwei Jahre hinterher hinkt. So
lag der vorläufige Durchschnittsverdienst in der Rentenversicherung 2005 um 2
Prozent über der Bezugsgröße (2004: 1,5 %, 2003: 2,3%, 2002: 1,3%). Allein durch
diesen Maßstab ergibt sich also bereits eine gewisse Absenkung des
Leistungsniveaus.
Aus diesen Daten ergibt sich, dass sich die fiktive Bemessung nach § 132 SGB III
nicht an den Durchschnittsgehältern der jeweiligen Qualifikationsgruppe bemisst.
Die fiktive Bemessung liegt jeweils deutlich unter den relevanten
Durchschnittsgehältern. Der Regelfall wird somit von den Pauschalwerten nicht
annähernd getroffen. Es ergeben sich massive Abweichungen unter den
Durchschnitt. Dadurch werden nicht auf dem Arbeitsmarkt typische sondern
deutlich unterdurchschnittliche Entgelte für Tätigkeiten angesetzt, auf die die
Arbeitsagentur im Hinblick auf die Qualifikation der Betroffenen die
Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Nach altem Recht waren
dafür die jeweils günstigsten tariflichen Regelungen maßgeblich (st. Rspr.).
Gründe für diese deutliche Verschlechterung teilt der Gesetzgeber nicht mit.
Nach der Gesetzesbegründung dürften sich derart gravierende Abweichungen durch
die Anwendung der Pauschalbeträge nicht ergeben.
Das Schreiben des Wirtschaftsministeriums für Arbeit und Soziales vom 14.12.2005
(zitiert nach Behrend in Eicher/Schlegel: SGB III, Anlage zu § 132) gibt zwar
den Berechnungshintergrund an, kann jedoch nicht dazu dienen, den Willen des
Gesetzgebers zu ermitteln, weil es sich um ein Schreiben der Exekutive handelt.
Davon abgesehen widersprechen die dort mitgeteilten statistischen Angaben den
hier ausgewerteten, jüngeren zum Zeitpunkt der Gesetzesentscheidung aber wohl
bereits bekannten Daten. Immerhin bestätigt das Schreiben, dass mit der
Festlegung der Pauschalsätze eine relative Reduzierung um ca. 20 Prozent
vorgenommen wurde (ohne diese Reduzierung hätten die Pauschalsätze für die
Qualifikationsgruppe IV etwa 75 Prozent, für die Qualifikationsgruppe III etwa
100 Prozent, für die Qualifikationsgruppe II etwa 125 Prozent und für die
Qualifikationsgruppe I etwa 150 Prozent der Bezugsgröße betragen).
Diese Festlegung der Pauschalsätze erscheint jedenfalls in den Fällen
verfassungsrechtlich bedenklich, in denen wegen Nichtberücksichtigung
versicherungspflichtiger Zeiten nach § 130 Abs. 2 SGB III eine fiktive
Berechnung erforderlich würde. Dies wird besonders deutlich in den von § 130
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III zweifelsfrei erfassten Fällen, in denen im
Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt wurde. Es handelt sich jeweils um Fallkonstellationen, in
denen eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird (entweder wegen paralleler
Kindererziehung oder nach Teilzeitvereinbarung nach dem TzBfG). Nach dem
Wortlaut der Vorschriften sind selbige geradezu auf diese Fallkonstellationen
zugeschnitten. In diesen Fällen soll die Zeit der Teilzeitarbeit nicht für den
Bemessungszeitraum berücksichtigt werden („außer Betracht" bleiben).
Versteht man § 130 Abs. 2 SGB III wie die Beklagte nicht als Regelung zur
dynamischen Erweiterung des Bemessungsrahmens, wird es regelmäßig zu einer
fiktiven Bemessung kommen, weil dann innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten
Bemessungsrahmens keine fünf Monate mit berücksichtigungsfähigen
Abrechnungszeiträumen vorhanden sein werden. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §
130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III kann eine Teilzeitbeschäftigung drei Jahre
gedauert haben. Die nach Nr. 3 (Var. 3) außer Betracht zu lassenden
Erziehungszeiten betragen regelmäßig zwei bis drei Jahre pro Kind.
In diesen Fällen ist kein Grund ersichtlich, warum eine fiktive Bemessung im
Regelfall zu einer deutlichen Verringerung des relevanten Bemessungsentgelts
führen dürfte. Der im zitierten Schreiben des BMAS vom 14.12.2005 genannte Grund
für die Absenkung, dass der Arbeitslose zuletzt kein oder kein typisches
Arbeitsentgelt erzielt oder nur für eine sehr kurze Zeit bezogen habe, sich also
eine gewisse Entfremdung vom Arbeitsmarkt eingestellt habe, trifft in diesen
Fällen evident nicht zu. Sollten die Arbeitslosen weiterhin nur zu
Teilzeitarbeit zur Verfügung stehen, würde dies bereits durch § 131 Abs. 5 SGB
III berücksichtigt.
Die Praxis der Beklagten zur Umsetzung von § 130 Abs. 2 SGB III würde damit die
gesetzgeberischen Zwecke geradezu konterkarieren. Die Regelung soll unbillige
Bemessungsergebnisse vermeiden und deshalb die wegen der Arbeitsreduzierung
geringeren Bemessungsentgelte außer Acht lassen. Dies führt dann aber im
Regelfall zu einer deutlichen Absenkung der relevanten Bemessungsgrundlage bei
fiktiver Bemessung.
Der eigentlich nach dem Gesetz zu begünstigende Personenkreis würde erheblich
benachteiligt. Er würde im Vergleich zur fiktiven Bemessung bei Berücksichtigung
der tatsächlichen Entgelte im Regelfall dann wesentlich günstiger stehen, wenn
er nur im Umfang der bisherigen Teilzeittätigkeit weiter zur Verfügung stünde.
Hinzu kommt, dass die Regelung des § 132 SGB III ausweislich der
Gesetzesbegründungen keinerlei finanziellen Hintergrund neben der Effektivierung
der Verwaltungsarbeit hat, also nicht zur finanziellen Entlastung/Sicherung des
Versicherungssystems führen sollte. Es sollten nur im Einzelfall, nicht im
Regelfall Verschlechterungen zu besorgen sein. Das Argument, die
Versichertengemeinschaft finanziell abzusichern, scheidet als zulässiger
Regelungszweck deshalb aus.
Darüber hinaus muss im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot verlangt werden, dass
der als fiktives Arbeitsentgelt festgelegte Anteil der Bezugsgröße bei
typisierender Betrachtung das in der jeweiligen Qualifikationsgruppe regelmäßig
erzielbare Entgelt widerspiegelt (Behrend in Eicher/Schlegel: SGB III, § 132 Rn.
50 unter Hinweis auf BVerfG 23.03.1994, 1 BvL 8/85).
Selbst die im Schreiben des BMAS vom 14.12.2005 genannte Methode der Ermittlung
der Absenkung erscheint unter diesen Umständen nicht zulässig und ist nicht nur
in den hier diskutierten Fallkonstellationen von ihrer Begründung her
fragwürdig.
Maßstab war danach die Abweichung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der
Arbeitslosen von der Bezugsgröße. Diese Differenz kann jedoch nicht für die
genannten Zwecke herangezogen werden.
Prinzip des § 132 SGB III ist, den Arbeitslosen pauschal ein Arbeitsentgelt
zuzumessen, das entsprechend ihrer Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt zu
erzielen wäre. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bemessungsentgelt
aller Arbeitslosengeld-Bezieher und der Bezugsgröße ist aber selbst dann kein
tauglicher Maßstab, wenn man eine gewisse Entwöhnung vom Arbeitsmarkt und
entsprechend reduzierte Verdiensterwartungen bei einer neuen Beschäftigung zur
Absenkung heranziehen wollte. Die Menge der Arbeitslosengeldbezieher ist völlig
anders zusammengesetzt als die der für die Ermittlung der Bezugsgröße
berücksichtigten Versicherten. Während ca. 17 Prozent der Arbeitnehmer ohne
abgeschlossene Berufsausbildung sind, ist dies bei den Arbeitslosen im
Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eine Quote von 42,8 Prozent (Statistisches
Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2003 6.14) – da für das Beitrittsgebiet die
abgesenkte Bezugsgröße anzuwenden ist, kann hier auf die Situation im früheren
Bundesgebiet abgestellt werden. Der Anteil der Hochschulabsolventen unter den
Arbeitslosen lag 2003 bei 5,7 Prozent, während er im selben Jahr unter den
Arbeitnehmern ca. 16 Prozent ausmachte. Die erhebliche Differenz lässt sich also
bereits aus der unterschiedlichen Qualifikationsstruktur der unterschiedlichen
Personenbereiche erklären, taugt also gerade nicht zur Begründung eines
Abschlages beim fiktiven Bemessungsentgelt, der bei einem vom Arbeitsmarkt etwa
wegen längerer Erkrankung entwöhnten Facharbeiter gemacht werden soll.
Schließlich erscheint die Argumentation des BMAS zur Begründung dieses
erheblichen Abschlages sehr suggestiv. Es wird als erste Gruppe der „entwöhnten"
Arbeitslosen die der Strafgefangenen genannt. Diesen werden dann andere Gruppen
(Erziehende, Wehrdienstleistende, Rentenbezieher) gleichgestellt. Die
Strafgefangenen fallen jedoch ganz regelmäßig nicht unter die fiktive Bemessung,
weil sie Arbeitsentgelte bezogen haben (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) und nur
deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosengeld überhaupt erworben haben. Auch
Wehrdienstleistende dürften nach der gesetzlichen Neuregelung regelmäßig nicht
mehr unter die Anwendung von § 132 SGB III fallen, wenn sie vor oder nach dem
Wehrdienst mindestens insgesamt 5 Monate gearbeitet haben. Für Erziehende macht
§ 130 Abs. 2 SGB III gerade eine Ausnahme, um unbillige Bemessungsergebnisse zu
vermeiden. Bei ehemaligen Rentenbeziehern stellt sich die Frage, inwieweit diese
nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zumindest auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt überhaupt noch in ihrer früheren Qualifikationsgruppe eingesetzt
werden können. Die vom BMAS gelieferte Begründung erscheint damit nicht
ansatzweise überzeugend und trägt schon gar nicht die erhebliche Reduzierung der
Pauschalsätze.
Zur Vermeidung dieser verfassungsrechtlichen Probleme sind die Regelungen
verfassungskonform auszulegen. Dabei haben sich die Beklagte und das Gericht an
den Grundsätzen der Art. 3 und 6 Abs. 4 GG sowie am europarechtlichen
Diskriminierungsverbot für Frauen zu orientieren. Insbesondere letzteres und das
Gebot von Schutz und Fürsorge den Müttern gegenüber (Art. 6 Abs. 4 GG) sind
dabei zu beachten.
Bei diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass es keinen sachlichen Grund
gibt, Mütter/Väter danach unterschiedlich zu behandeln, in welchem Maße sie
neben der Erziehung eine Berufstätigkeit ausüben. In jedem Fall handelt es sich
um eine Pflichtversicherungszeit.
Mehr noch, während von der entsprechenden Schutzvorschrift des § 131 Abs. 2 Nr.
1 SGB III a.F. nur solche Erziehende erfasst wurden, bei denen wegen der
Betreuung oder Erziehung eines Kindes das Arbeitslosengeld oder die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, werden nach dem Wortlaut jetzt
Erziehungsgeld-Empfänger ohne Rücksicht auf eine Minderung der Arbeitszeit
einbezogen. Dies erscheint im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen,
Erziehende im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 GG besonders zu fördern, plausibel.
Angesichts des Wortlautes und den Anmerkungen der Gesetzesbegründung ist auch
kein Grund erkennbar, warum für den Anwendungsbereich der Schutzvorschrift für
Erziehende danach unterschieden werden sollte, ob neben der Erziehung noch eine
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.
Schließlich widerspricht die hier gefundene Auslegung nicht dem grundsätzlichen
Anliegen des Gesetzgebers, eine weitreichende Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens zu bewirken. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung mit ihrer
dynamischen, sukzessiven Erweiterung des Bemessungsrahmens, wenn die 39 Wochen
mit Entgeltzeiten zunächst nicht erreicht wurden (wobei praktisch jeder
Versicherungspflichtzeit auch Entgelte zugeordnet waren – siehe §§ 134, 135 SGB
III a.F.), lässt sich der Erweiterungszeitraum sehr einfach ermitteln. Es
handelt sich um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene – insgesamt im
Vergleich zum früheren Recht immer noch sehr einfache – Abweichung vom deutlich
vereinfachten neuen Berechnungsmodus.
Mit ihr werden verfassungswidrige Ergebnisse vermieden. Es darf unterstellt
werden, dass auch dies Zweck des Gesetzgebers war.
Überdies erscheint es denkbar, § 130 Abs. 2 SGB III in zwei Schritten zu prüfen:
Zunächst werden nach Abs. 2 die relevanten Zeiten aus dem nötigenfalls nach Abs.
3 erweiterten Bemessungsrahmen ausgeklammert. Ergibt sich ein Bemessungszeitraum
mit 150 Tagen, wird dieser der weiteren Berechnung zu Grunde gelegt. Ist dies
nicht der Fall, wird in einem nächsten Schritt der Bemessungsrahmen erweitert.
Bereits erwähnt wurde die Möglichkeit, die Erweiterung des Bemessungsrahmens
analog § 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur auf Verlangen des Berechtigten
vorzunehmen. Für den Fall der Klägerin muss dies jedoch nicht entschieden
werden, weil jedenfalls der Bemessungsrahmen zu erweitern ist.
Die Klägerin erhielt seit der Geburt ihrer Tochter (unter Einbeziehung der
Zeiten des angerechneten Mutterschaftsgeldes) 18 Monate Erziehungsgeld und in
den restlichen Zeiten des Erziehungsurlaubes lediglich wegen der Höhe des
Einkommens kein Erziehungsgeld. Sie erfüllte deshalb die Voraussetzungen nach §
130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 und 2 SGB III. Es kommt in ihrem Fall nicht
darauf an, die Anwendbarkeit der Vorschrift mit ihrer Variante 3 für Zeiten der
Kindererziehung vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne
Teilzeitbeschäftigung (Minderung der Arbeitszeit auf Null) zu klären. Die Kammer
merkt insofern aber an, dass sie von einer Anwendbarkeit ausgehen würde, weil
sich zu den Varianten 1 und 2 kein eine Ungleichbehandlung rechtfertigender
wesentlicher Unterschied feststellen lässt.
Im Falle der Klägerin reichte der Bemessungsrahmen unter Aussparung der nach §
130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 und 2 SGB III außer Betracht zu bleibenden
Erziehungszeiten jedenfalls vom 15. September 2000 bis 30. Mai 2001 und vom 16.
August bis 30. November 2005. In diesem Zeitraum befinden sich vollständige,
abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelt vom 1. Oktober 2000
bis 6. April 2001 und vom 16. August bis 30. November 2005 (insgesamt 295 Tage).
Bezieht man die Zeit des Mutterschutzes in die Aufschubzeit mit ein, beginnt der
Bemessungsrahmen am 1. August 2000 (Gesamtdauer 356 Tage) oder am 23. Juli 2000
(Gesamtdauer 365 Tage), wenn man den abgerechneten Juli 2000 insoweit
einbezieht, wie er im Bemessungsrahmen liegt. Legt man diesen zuletzt erwogenen
Bemessungszeitraum der Leistungsberechnung zugrunde ergibt sich ein gesamtes
versicherungspflichtiges Bruttoentgelt von 49.321,69 EUR, woraus sich ein
tägliches Bemessungsentgelt von 135,13 EUR errechnet, wie von der Klägerin
beantragt. Sämtliche anderen Berechnungsweisen würden im Falle der Klägerin zu
einem höheren Bemessungsentgelt führen, weil sie in den Monaten Juli bis
September 2000, bezogen auf die anderen zu berücksichtigenden Monate,
unterdurchschnittlich verdient hatte. Dem Antrag der Klägerin war deshalb
stattzugeben.
Auf die Klärung der Fragen, inwieweit die Mutterschutzzeit vor der Geburt des
Kindes im Rahmen des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III zu berücksichtigen ist
(im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 1 BvL 10/01
erscheint die im Gegensatz zur Vorgängerregelung erfolgte Ausklammerung aus der
Schutzvorschrift verfassungsrechtlich bedenklich) und inwieweit nur voll im
Bemessungsrahmen liegende Abrechnungszeiträume in die Leistungsberechnung
einzubeziehen sind, kommt es deshalb angesichts des Klagebegehrens der Klägerin
nicht an.
Hinsichtlich der Leistungshöhe hat die Beklagte die Steuerklasse II und den
erhöhten Leistungssatz anzuwenden. Die Höhe der Leistung reduziert sich auch
nicht wegen einer eventuellen Reduzierung der Verfügbarkeit der Klägerin, weil
diese dem Arbeitsmarkt für vollschichtige Beschäftigungen zur Verfügung steht.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,
so dass sich auch insoweit kein Grund zur Abweisung des Klagebegehrens
feststellen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie
berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.
Die Revision konnte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen
werden.
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