Arbeitslosengeldbewilligung – Wegfall der Arbeitslosigkeit
Sozialgericht
Berlin
Az: S 60 AL
2384/06
Urteil vom
22.02.2007
Die Klage wird abgewiesen. Kosten
haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für
die Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 und die Erstattung der
Leistung in Höhe von 599,38 EUR wegen Wegfalls der Arbeitslosigkeit durch die
Teilnahme als Orchestermusiker an einer Gastspielreise und hierbei um das
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden.
Der am 14. September 1947 geborene Kläger bezog nach einer befristeten
Beschäftigung vom 9. Juni 2004 bis 8. Juni 2005 als Cellist in einem
Sinfonieorchester ab 9. Juni 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 26,06 EUR
(Bescheid vom 16. Juni 2005). Am 24. November 2005 erklärte der Kläger gegenüber
der Beklagten, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des §
428 Sozialgesetzbuch / Arbeitsförderung SGB III in Anspruch nehmen zu wollen und
teilte gleichzeitig seinen beabsichtigten auswärtigen Aufenthalt vom 8. Dezember
2005 bis 28. Dezember 2005 mit. Die schriftliche Einverständniserklärung über
die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes unter den erleichterten
Voraussetzungen trägt das Datum vom 1. Dezember 2005.
Am 25. Februar 2006 erhielt die Beklagte durch einen Datenabgleich davon
Kenntnis, dass der Kläger für die Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 28. Dezember
2005 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter von einem Orchesterverein
bei der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge angemeldet worden war. In
der angeforderten Arbeitsbescheinigung gab der Orchesterverein eine befristete
Beschäftigung des Klägers vom 5. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 als
Aushilfsmusiker Cello bei einem Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 375,- EUR an.
Der Kläger war als Aushilfsmusiker für eine Gastspielreise des Orchesters nach
China mit wechselnden Auftrittsorten verpflichtet worden. Die Abreise erfolgte
am 12. Dezember 2005 und die Rückreise am 28. Dezember 2005. Nach der
schriftlichen Aushilfsvereinbarung vom 1. Dezember 2005 richtete sich die
Vergütung nach Honorarsätzen für Zusatzmusiker, wobei ausdrücklich durch diese
Honorarvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Die
Vergütung unterlag nach der Honorarvereinbarung grundsätzlich der
Sozialversicherungspflicht für Nichtselbständige. Nach Anhörung hob die Beklagte
mit Bescheid vom 26. April 2006 die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom
5. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 wegen Wegfalls der Arbeitslosigkeit auf
und forderte Erstattung in Höhe von 599,38 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurück.
Mit der am 14. Juli 2006 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen
die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung und die Erstattungsforderung. Er
trägt vor, seine Ortsabwesenheit habe er am 24. November 2005 angezeigt, so dass
diese nach den Regeln der Gewährung des Arbeitslosengeldes unter den
erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III unschädlich sei. Am 5. Dezember
2005 habe er an einer dreistündigen Probe für die Gastspielreise teilgenommen.
Während der Gastspielreise sei die Zeit mit den Fahrten zu den Auftrittsorten
und dem Spielen dort geprägt worden. Ein Konzert habe zusammen mit dem
Einspielen ca. 1 ½ Stunden in Anspruch genommen. Konzerte hätten jedoch nur am
13., 14., 16., 17., 20., 22., 24., 25., 26. und 27. Dezember 2005 stattgefunden.
Es habe auch kultureller Kontakt mit den chinesischen Delegationen bestanden,
auf deren Sonderwunsch hin am 24. Dezember 2005 Beethovens 5. Sinfonie gespielt
worden sei. Im Proben- und Aufführungsplan seien sowohl die gemeinsamen Reisen
als auch die Auftritte und die gemeinsamen Essen, zum Teil im Frack nach dem
Konzert mit den chinesischen Delegationen, festgelegt worden. Die Kosten für die
Fahrten und die Unterkunft seien von ihm nicht zu tragen gewesen. Es habe
während der Gastspielreise viel Freizeit gegeben. So sei es für ihn wie eine
touristische Fahrt gewesen, bei der er sich habe viele Sehenswürdigkeiten
anschauen können. Die wöchentlichen Arbeitseinsätze hätten insgesamt unter 15
Stunden gelegen, wohl ca. 8 Stunden umfasst.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Agentur für Arbeit Marzahn- Hellersdorf vom 26. April 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom
26. Juni 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens
für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung ist durch das abhängige
Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 5. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005
die Arbeitslosigkeit entfallen. Insoweit liege keine selbständige Tätigkeit vor.
Im Übrigen umfasse das Beschäftigungsverhältnis auf einer Gastspielreise wie der
vorliegenden die gesamte Zeit, also auch die gemeinsamen Reisezeiten, soweit
nicht ausdrücklich Freizeit gewährt worden sei. Dadurch sei eine wöchentliche
Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden erreicht worden.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten KdNr.: hat der Kammer
vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Arbeitsagentur vom 26. April 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für
die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 5. Dezember 2005
bis 28. Dezember 2005 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch /
Verwaltungsverfahren SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch /
Arbeitsförderung - SGB III -. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um
den es sich bei der Arbeitslosengeldbewilligung hier handelt, mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt und soweit der Betroffene einer durch
Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist.
Wesentliche Änderung in den bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. Juni
2005 maßgebenden Verhältnissen ist der Wegfall der Arbeitslosigkeit durch die
Beschäftigung des Klägers als Aushilfsmusiker im Orchester auf der
Gastspielreise in China mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15
Stunden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Arbeitnehmer nur, solange sie arbeitslos sind. Arbeitslos ist gemäß § 118 Abs. 1
SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Die Ausführung einer Beschäftigung
schließt die Beschäftigungslosigkeit gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht
aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Mit
Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Gemeinsame Vorschriften SGB
IV die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
gemeint. Arbeitnehmer ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig
ist, bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb mithin derjenige, der in
den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung umfasst. Demgegenüber
wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht
und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über
Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen. Das richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalles, wobei die vertragliche Ausgestaltung zurücktritt, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. U. d. BSG v. 30.
Januar 1997 10 RAr 6/59). Die Darlegung in der Aushilfsvereinbarung, dass es
sich um kein Arbeitsverhältnis handele, ist daher für sich allein nicht
maßgeblich. Entscheidend für die Beurteilung von Orchestermusikern als abhängig
Beschäftigte ist vielmehr, ob sie vertraglich verpflichtet sind, an festgelegten
Proben teilzunehmen, ob sie eine im Voraus festgesetzte Gage bekommen, ob sie
auf die Vertragsverhandlungen mit dem Veranstalter bzw. die Programmgestaltung
und die Programmdurchführung einen Einfluss haben und inwieweit sie an der
musikalisch-künstlerischen Gestaltung mitbeteiligt werden (vgl. BSG U. v. 4.
April 1997 12 RK 37/39; U. d. Hessischen LSG v. 31. Januar 2002 L 14 KR 429/99).
Hiernach stand der Kläger in einer abhängigen Beschäftigung im Zeitraum vom 5.
Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005, da er auf die Ausgestaltung seiner
Tätigkeit während der Gastspielreise keinen Einfluss hatte, wie es bei einer
selbständigen Tätigkeit erforderlich wäre. Er war bis ins Einzelne den Weisungen
des Arbeitgebers unterworfen, wie ganz detailliert im Proben- und
Aufführungsplan der Gastspielreise geregelt war. Er hatte weder einen Einfluss
auf die Programmgestaltung und durchführung, sondern musste an den festgelegten
Proben und auch den gemeinsamen Reisen zu den jeweiligen Auftrittsorten
teilnehmen und darüber hinaus auch bei den vorgeschriebenen gemeinsamen Essen im
Frack mit Gesprächen mit den chinesischen Gastgebern anwesend sein. Die Kosten
für die Fahrten, Unterkunft und Verpflegung brauchte er nicht zu tragen. Das
Honorar war festgelegt. Ein Unternehmerrisiko bestand damit nicht.
Der Kläger war nach Auffassung der Kammer aber nicht nur während der Probe- und
Arbeitseinsätze, sondern auch zwischen den Arbeitssätzen nicht
beschäftigungslos, weil insoweit der Arbeitgeber weder auf sein Direktionsrecht
verzichtete noch der Kläger seine Dienstbereitschaft verweigert hat.
Dementsprechend kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht allein auf die Zeiten
der Orchesterproben und der Orchesterauftritte beschränkt werden, die der Kläger
mit wöchentlich 8 Stunden angegeben hat. Nach Auffassung der Kammer sind die
gemeinsamen Dinners im Frack mit den chinesischen Gastgebern, die vom
Arbeitgeber vorgegeben wurden, in die Arbeitszeit einzubeziehen. Allein hieraus
ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits eine wöchentliche Arbeitszeit von
15 Stunden. Darüber hinaus sind auch die Reisetage und die Reisezeiten für die
An- und Abreise von den jeweiligen Gastspielorten als Arbeitszeit zu werten.
Arbeitsrechtlich wird eine Differenzierung zwischen gemeinsamer Spiel- und
gemeinsamer Reisezeit nicht vorgenommen, da der Orchestermusiker auf der
Gastspielreise verpflichtet ist, die gemeinsamen Reisen, wie vom Arbeitgeber
vorgegeben, durchzuführen (vgl. U. d. BAG v. 27. Juni 2002 6 AZR 378/01; U. d.
Nds. LAG v. 16. Mai 2000 7 Sa). Dementsprechend erstreckt sich arbeitsrechtlich
grundsätzlich die Vergütungspflicht bei der Gastspielreise auf jeden Tag (vgl.
U. d. BSG v. 5. Mai 1998 6 AZR 101/86). Sozialversicherungsrechtlich ist dieser
arbeitsrechtlichen Betrachtungsweise zu folgen, da der Kläger während der
gesamten Gastspielreise entsprechend dem Proben- und
Aufführungsplan sich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gemeinsam mit den
anderen Orchestermusikern bis ins Detail, also auch einschließlich der
gemeinsamen An- und Abfahrten zu den jeweiligen Gastspielorten unterworfen hat.
Insoweit ist er umfassend in die vom Arbeitgeber gestaltete betriebliche
Organisation der gesamten Gastspielreise eingegliedert worden, soweit nicht
ausdrücklich Freizeit gewährt wurde.
Es ist auch grob fahrlässig, wenn der Kläger nicht gewusst haben sollte, dass er
seine Beschäftigung im Rahmen der Gastspielreise der Beklagten hätte melden
müssen. Diese Verpflichtung hätte er dem ihm bei Antragstellung ausgehändigten
Merkblatt für Arbeitslose entnehmen können. Die Beurteilung, ob es sich um eine
selbständige oder abhängige Beschäftigung mit welchem wöchentlichen
Arbeitszeitumfang handelt, hätte er der Beklagten überlassen müssen.
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Sozialgesetzbuch / Verwaltungsverfahren
- SGB X -. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.