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Arbeitslosengeld II: Kein Anspruch auf Zahlungen in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe Bundessozialgericht Az.: B 11b AS 9/06 R Urteil vom 23.11.2006
Entscheidung: Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. März 2006 aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für die Zeit
vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nämlich in
Höhe der vom Kläger zu 1) zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi), zustehen. Der im Juli 1943 geborene Kläger zu 1) ist mit der Klägerin
zu 2) verheiratet. Er bezog bis Dezember 2000 Arbeitslosengeld (Alg) und im
Anschluss daran Alhi. Unter dem 17. September 2001 hatte er eine Erklärung nach
§ 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unterzeichnet, wonach er
Leistungen "unter erleichterten Voraussetzungen" beziehen wolle. In dem von ihm
unterzeichneten Vordruck sind die "erleichterten Voraussetzungen" dahin
umschrieben, dass er auch Leistungen erhalten könne, wenn er nicht mehr arbeiten
möchte; außerdem müsse er zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom
8. Juli 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen der Kläger
zurückgewiesen (Urteil vom 15. März 2006). In den Entscheidungsgründen hat das
LSG u.a. ausgeführt: Die Kläger hätten für die Zeit ab 1. Januar bis 30. Juni
2005 keinen Anspruch auf Alg II in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi (rund
985,00 EUR monatlich). Ab dem 1. Januar 2005 könne Alhi nicht mehr gezahlt
werden, weil die entsprechenden Vorschriften aufgehoben worden seien.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers
bestünden nicht. Die Alhi sei nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert gewesen
und nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) gefallen. Der
Gesetzgeber könne für die Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe ab 1. Januar
2005 gewichtige Gründe anführen. Er habe im Hinblick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz als reformbedürftig angesehen, dass allein die
unterschiedliche Art des Leistungsbezuges trotz Erwerbsfähigkeit den Zugang zu
den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen geprägt habe, zu unterschiedlicher
sozialer Sicherung, zu unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und immer wieder zu
Versuchen der Leistungsverschiebung zwischen den Körperschaften geführt habe. Zu
Gunsten der Kläger lasse sich auch aus der vom Kläger zu 1) unterschriebenen
Erklärung zu § 428 SGB III nichts herleiten. Diese habe sich allein darauf
erstreckt, dass trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit die Fürsorgeleistungen
des Staates weiter erbracht werden sollten. Insoweit sei mit § 65 Abs. 4 SGB II
eine Vertrauensschutzbestimmung geschaffen worden, die zeitlich begrenzt
sicherstelle, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre Lebensplanung nicht mehr
ändern müssten. Die bewilligte Leistung für Januar bis Juni 2005 sei im Übrigen
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt worden (hier
insbesondere §§ 20, 22 SGB II) und werde insoweit von den Klägern auch nicht
mehr in Frage gestellt. Mit der vom LSG zugelassenen Revision machen die Kläger
geltend, die Abschaffung der Alhi durch Art 61 und Art 3 Nr. 1 Buchst d des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verstoße gegen Art
14 GG und Art 2 GG. Zudem sei die Bestimmung des § 20 Abs. 1 SGB II mit Art 20
Abs. 3 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG unvereinbar. Sie sind der Auffassung, die dem
Kläger zu 1) gewährte Alhi genieße den Schutz des Art 14 GG. Der Gesetzgeber
habe seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
überschritten. Der Eingriff sei jedenfalls unverhältnismäßig. Zudem sei Art 14
GG i.V.m. dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, da der Kläger zu 1) als
älterer Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, sich auf die mit der Absenkung der
Leistungen einhergehenden Folgen einzustellen. Der Vertrauensschutz sei gerade
auch aus der im Rahmen von § 428 SGB III unterschriebenen Erklärung herzuleiten.
Es sei ferner davon auszugehen, dass § 20 Abs. 1 SGB II gegen den in Art 20 Abs.
3 GG normierten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG
verstoße. Um den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen, hätte der
Gesetzgeber den Regelsatz mit der gebotenen Sorgfalt genau und vollständig
ermitteln und in Anwendung eines für die Bestimmung des soziokulturellen
Minimums geeigneten Verfahrens festsetzen müssen. Die nicht nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen ermittelte Regelleistung habe dazu geführt, dass
die zugesprochene Leistung zu niedrig angesetzt worden sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 15. März 2006 und das Urteil des Sozialgerichts
Oldenburg vom 8. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter
Abänderung der Bescheide vom 9. November 2004 und vom 7. April 2005 in der Form
des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 den Klägern Leistungen ab 1.
Januar 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe der dem Kläger zu 1) bis zum 31. Dezember
2004 gewährten Arbeitslosenhilfe (985,53 EUR monatlich) zu zahlen, hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100
Grundgesetz zur Entscheidung vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er trägt vor, die den Klägern mit Bescheid vom 9. November
2004 bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich 495,85 EUR seien ohnehin
hinsichtlich der Einkommensberechnung und der Unterkunftskosten zu hoch und
damit letztlich rechtswidrig. Ein Anspruch auf höhere Leistungen folge auch
nicht aus der Erklärung nach § 428 SGB III. Denn diese garantiere keineswegs die
Weiterzahlung von Alhi in bisheriger Höhe bis zum Renteneintritt. Eine Gewährung
der Leistungen in der zuvor bezogenen Höhe für die Leistungsempfänger, die eine
Vereinbarung nach § 428 SGB III geschlossen hätten, würde auch eine nicht
hinnehmbare Schlechterstellung gegenüber den über 58-jährigen darstellen, die
keine entsprechende Vereinbarung geschlossen hätten. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Aufhebung der Vorschriften über die Alhi bestünden nicht.
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der
Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das
LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern kein Anspruch
auf Alg II in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi zusteht und die Abschaffung der
Alhi auch bei jenen über 58 Jahre alten Alhi-Empfängern, die eine Erklärung nach
§ 428 SGB III unterzeichnet hatten, nicht verfassungswidrig ist. Auf Grund der
bisherigen Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend
entscheiden, ob der Beklagte die den Klägern jeweils zustehenden
Leistungsbeträge zutreffend ermittelt hat. 1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen
einer Sachentscheidung nicht entgegen. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine
Klage des Klägers zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2), wie bereits das LSG
zutreffend ausgeführt hat. Denn beide Kläger machen ihre individuellen Ansprüche
auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
geltend. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b.
Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an (u.a. Urteil vom 7. November 2006 - B
7b AS 8/06 R). Zweifel an der Beteiligtenfähigkeit des Beklagten (§ 70 Nr. 1
SGG) bestehen nicht, da es sich bei dem Beklagten um einen zugelassenen
kommunalen Träger handelt (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur
Zulassung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.
September 2004, BGBl I 2349), der als Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig
wird. Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt es, dass der Ausgangsbescheid vom 9.
November 2004 noch von der Agentur für Arbeit erteilt wurde, während der
Änderungsbescheid vom 7. April 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21. April
2005 durch den Beklagten erlassen worden sind (vgl. Urteil des erkennenden
Senats vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - unter Nr. 1b). Die
(ursprüngliche) Zuständigkeit der Agentur für Arbeit auch für die
Bewilligungsentscheidung hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung
folgt aus § 65a Abs. 1 SGB II in der hier maßgebenden, bis zum 31. Juli 2006
geltenden Fassung. Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 6b SGB II. b) Ferner hat das LSG auch zu Recht seine Prüfung des
streitgegenständlichen Anspruchs auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005
bis 30. Juni 2005 beschränkt. Für diesen Zeitraum treffen die Bescheide vom 9.
November 2004 und vom 7. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. April 2006 Regelungen zur Höhe der von den Klägern zu beanspruchenden
Leistungen. Im Revisionsverfahren kann der Prüfungsumfang schon deshalb nicht
erweitert werden, weil diesbezüglich keine Revisionsrügen erhoben worden sind
und der Bevollmächtigte der Kläger mit seinem Antrag im Revisionsverfahren
ausdrücklich klargestellt hat, dass sich das Klagebegehren auf den genannten
Zeitraum beschränkt. Unabhängig davon teilt allerdings der Senat auch inhaltlich
die Auffassung des LSG, wonach weitere Bescheide über Folgezeiträume nicht
Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Denn der Senat beabsichtigt nicht, die
Rechtsprechung des BSG zur Alhi, wonach Folgebescheide in entsprechender
Anwendung des § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens wurden (BSG,
Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 86/83; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6; BSG,
Beschluss vom 26. März 1998 - B 11 AL 11/98 B) für das Alg II fortzuführen. Zur
Begründung der zitierten Rechtsprechung hatte das BSG auf ein durch die
Arbeitslosmeldung für beide Beteiligte Rechte und Pflichten begründendes
Dauerrechtsverhältnis abgestellt, aus dem sich die Rechte des Klägers auf
Zahlung von Alhi ergäben. Für eine Einbeziehung der Alhi-Folgebescheide sprachen
vor allem Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit. Diese Begründung trägt jedoch
eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG auf nachfolgende Bewilligungsbescheide
über Alg II nicht. Zwar trifft es zu, dass trotz der durch das Gesetz
vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) in den
unterschiedlichen Zeiträumen im Kern häufig jeweils die gleiche Rechtsfrage zur
Entscheidung steht. Gleichwohl widerspräche eine Einbeziehung der Folgebescheide
in laufende Verfahren einer sinnvollen Prozessökonomie. Denn beim Alg II
entsteht schon durch seine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der
Bedarfsgemeinschaft und durch die Einbeziehung von Kosten der Unterkunft und
Heizung für jeden Bescheid ein neuer Überprüfungsaufwand, der dem Interesse an
einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren entgegensteht. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass die Beteiligten den Rechtsstreit auf bestimmte
Rechtsfragen konzentrieren können, denn das Gericht muss bei einer kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach
Grund und Höhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen (dazu
nachfolgend unter c). Schließlich kann die Frage einer entsprechenden Anwendung
des § 96 SGG auch nicht einzelfallbezogen danach beurteilt werden, ob "in Bezug
auf den erhobenen Anspruch von einer wesentlichen Verschiedenheit der
entscheidungserheblichen Tatsachen in den fraglichen Zeiträumen keine Rede sein"
kann (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2006 - L 13 AS 1420/06,
veröffentlicht in juris). Denn es muss bereits im Zeitpunkt des Erlasses des
Folgebescheides feststehen, ob dieser unter entsprechender Anwendung des § 96
SGG in ein bereits laufendes Verfahren einbezogen ist oder ob er gesondert
angefochten werden muss (vgl. BSGE 78, 98, 101 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12). c) Im Rahmen der von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und
Leistungsklage sind deren Leistungsansprüche für den streitigen Zeitraum vom 1.
Januar bis 30. Juni 2005 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem
steht nicht entgegen, dass die Kläger sowohl im Berufungsverfahren - auf
entsprechende Befragung seitens des Berichterstatters (Schreiben vom 16.
Dezember 2005) - als auch im Revisionsverfahren ausschließlich die Verletzung
von Verfassungsrecht geltend gemacht haben. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch
bestimmt, durch das von den Klägern auf Grund eines konkreten Sachverhalts an
das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie
den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BSG SozR 4-2600
§ 237 Nr. 2, dort hinsichtlich der Verfügung betreffend den Zugangsfaktor bei
einer Altersrente). Bei einem Streit um höhere Leistungen sind nach der
Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht grundsätzlich alle
Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG SozR
4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 6 mwN; SozR 4100 § 138 Nr. 14 mwN). Denn nur auf diese
Weise lässt sich beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet
ist. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes ist nur dann zulässig,
wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte
i.S. des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) enthält. Letzteres hat der
7b. Senat in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 hinsichtlich der
Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- und
Heizungskosten andererseits in Betracht gezogen (B 7b AS 8/06 R). Der Senat kann
dahingestellt sein lassen, ob er sich dieser Beurteilung anschließt. Denn
keinesfalls kann eine Einigung der Beteiligten auf einen rechtlichen
Prüfungsmaßstab den Streitgegenstand begrenzen. Dies bestätigt auch die Überlegung, dass ein Kläger, der
geltend macht, ihm stehe von Verfassungs wegen eine höhere Leistung zu, und die
Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf Verfassungsfragen anstrebt, im
Zweifel erreichen will, dass das Gericht nach Art 100 Abs. 1 GG das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anruft. Denn SG, LSG und BSG können nicht
selbst abschließend feststellen, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist.
Voraussetzung einer Vorlage nach Art 100 GG ist aber die
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage. Diese kann jedoch nur beurteilt
werden, nachdem geprüft wurde, ob und welche Leistungen nach so genanntem
einfachem Recht zustehen. Der teilweise gegenteiligen Rechtsmeinung der
Instanzgerichte, die - jedenfalls bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem
SGB II - von der Möglichkeit einer derartigen "Begrenzungstechnik" ausgehen,
kann daher schon vom Ansatz her nicht gefolgt werden (anders allerdings LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05). Demgemäß hat sich
das LSG im vorliegenden Fall auch zutreffend nicht allein auf die Prüfung der
verfassungsrechtlichen Fragen beschränkt, sondern - wenn auch kurz - anhand der
gesetzlichen Vorschriften die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des
Beklagten vom 9. November 2004 überprüft. 2. Auf Grund der insoweit vom LSG getroffenen Feststellungen
kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, ob den Klägern für die
Zeit von Januar bis Juni 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen. Wenn
sie Leistungen in Höhe der bisher vom Kläger zu 1) bezogenen Alhi begehren, so
schließt die Angabe der angestrebten Leistungshöhe den Antrag ein, zumindest
höhere Leistungen zu verlangen; welcher Rechtsgrund insoweit in Betracht kommt,
hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (vgl. § 123 SGG; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr.
1 mwN). a) Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, kann ab 1.
Januar 2005 Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften
nicht mehr gelten. Diese waren im Siebten Unterabschnitt (§§ 190 ff) des SGB III
enthalten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) - im Folgenden: Gesetz vom 24. Dezember 2003 -
hat diese Vorschriften mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs. 1
des Gesetzes). Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des
Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen im angefochtenen
Urteil, das allerdings ausdrückliche Ausführungen hierzu nicht enthält, kann mit
hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Kläger diejenigen
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen, die das Gesetz
hinsichtlich des Lebensalters (Nr. 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) und des
Aufenthalts (Nr. 4) aufstellt. Hingegen fehlen tatsächliche Feststellungen zur
Beurteilung der Frage, in welchem Umfang bei den Klägern Hilfebedürftigkeit iS
des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II besteht. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende
Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft
angehören, u.a. das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Die Kläger sind
nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Der für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu ermittelnde
Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs ist den
einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der
Anspruch der Kläger auf Alg II setzt sich jeweils aus der Regelleistung (§ 20
SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft
und Heizung zusammen. aa) Die Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts bestimmt
sich im vorliegenden Fall nach § 20 Abs. Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift
beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs. 2, wenn zwei
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
monatliche Regelleistung beträgt nach Abs. 2 der Vorschrift in der bis zum 30.
Juni 2006 geltenden Fassung für Personen, die allein stehend oder allein
erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern
einschließlich Berlin (Ost) 345,00 EUR, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR.
Demzufolge beträgt die Regelleistung für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2)
unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II jeweils
311,00 EUR (90 vH von 345,00 EUR = 310,50 EUR). bb) Im Übrigen hat das LSG keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen, die die Grundlage eines Anspruchs auf Leistungen für Mehrbedarfe beim
Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23
SGB II), für einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg (§ 24 SGB II)
oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
(§ 26 SGB II) bilden könnten. Derartiges wird von den Klägern auch nicht geltend
gemacht. cc) Hingegen kann auf Grund der vom LSG getroffenen
Feststellungen weder beurteilt werden, ob sich für die Kläger ein höherer Betrag
hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt (§ 22 SGB II),
noch, in welchem Umfang Einkommen der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen ist (§
11 SGB II). Insoweit hat das LSG lediglich ausgeführt, dass im Bescheid vom 9.
November 2004 ausgehend von einem Gesamtbedarf (einschließlich der
Unterkunftskosten) in Höhe von 843,83 EUR das anzurechnende Einkommen der
Klägerin zu 2) in Höhe von 347,98 EUR abgezogen worden sei. Das Urteil enthält
jedoch keine Angaben darüber, wie sich die Unterkunftskosten
(Finanzierungskosten, Nebenkosten, Heizkosten) zusammensetzen und in welcher
Höhe die Klägerin zu 2) Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) bezogen hat. Der
Beklagte hat im Revisionsverfahren vorgetragen, die Leistungsbewilligung sei
rechtswidrig. Er hat im Berufungsverfahren Berechnungsbögen vorgelegt, wonach
die Kläger (statt bewilligter 520,61 EUR) im Zeitraum von Januar bis April 2005
einen monatlichen Anspruch von 475,02 EUR und im Mai und Juni 2005 in Höhe von
477,62 EUR hatten. Abgesehen davon, dass das LSG und der Beklagte die
individuellen Einzelansprüche der Kläger nicht beziffert haben (vgl. zu den
Berechnungsschritten u.a. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 33 ff),
ist das LSG diesen Widersprüchen nicht nachgegangen, sondern hat lediglich
ausgeführt, die bewilligte Leistung sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorschriften zutreffend ermittelt worden. Auf dieser Grundlage kann vom
Revisionsgericht nicht nachvollzogen werden, in welcher Höhe den Klägern jeweils
(Einzel-) Ansprüche zustanden. dd) Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch
zu beachten haben, dass nach § 41 Abs. 2 SGB II Leistungen immer als volle
Eurobeträge zu erbringen sind. Nach dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen
(nicht Berechnungszwischenschritte, vgl. Eicher in Eicher/ Spellbrink, SGB II, §
41 RdNr 15) nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen.
Die Rundungsvorschrift ist bei Erlass der angefochtenen Bescheide nicht beachtet
worden. 3. Die von den Revisionsklägern geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht. Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass die
Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 und
die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 1. Januar 2005 gegen höherrangiges
Recht verstößt, noch, dass die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich
festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig
zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in
seiner Entscheidung vom heutigen Tage (B 11b AS 1/06 R) verwiesen. 4. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Tatsache, dass
der Kläger zu 1) unter dem 17. September 2001 eine Erklärung nach § 428 SGB III
abgegeben hat. Die insoweit von der Revision vorgetragenen Bedenken bzw. die
Forderung nach einem besonderen Vertrauensschutz für die Betroffenen der
"58-er-Regelung", die auch im Schrifttum ihren Niederschlag gefunden haben
(Mayer, NZS 2005, 568, 572; O Sullivan, SGb 2005, 369, 376), teilt der Senat
nicht. a) Nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.d.F. des Zweiten
Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl I 910)
i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III (aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember
2003) haben auch solche Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bzw. Alhi, die das 58.
Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg
oder Alhi allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und
nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre
Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Im Kontext mit § 119 SGB III in der bis Ende
2004 geltenden Fassung wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu Gunsten älterer
Arbeitsloser allein auf die sonst zur Gewährung von Alg bzw. Alhi zwingend
erforderliche Arbeitsbereitschaft (Abs. 2) und die Beschäftigungssuche (Abs. 1
Nr. 1) verzichtet. Auch der Entstehungsgeschichte sind weiter gehende
Vergünstigungen nicht zu entnehmen. Die Vorschrift entspricht § 105c Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welcher durch das Siebte
AFG-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) mit Rücksicht darauf
eingefügt wurde, dass für die genannten älteren Arbeitnehmer im Allgemeinen kein
Arbeitsplatz mehr vermittelt werden konnte, der ihrer bisherigen - in der Regel
durch langjährige Betriebszugehörigkeit geprägten - Tätigkeit annähernd
gleichwertig und ein erneuter Aufstieg im Betrieb kaum noch möglich war
(BT-Drucks 10/4211 S 22). Die nach dem AFG zuletzt bis zum 31. Dezember 2000
befristete Regelung wurde zunächst aus Anlass dieser Befristung in den
Geltungsbereich des SGB III übernommen (BT-Drucks 13/4941 S 227), dann aber dort
durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000
(aaO) und das Fünfte SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676)
in Anbetracht der nach wie vor ungünstigen Arbeitsmarktlage für den im
Geltungsbereich des SGB III befindlichen Personenkreis weiter verlängert,
letztmalig bis zum 31. Dezember 2007 (BT-Drucks 16/109 S 8). Ziel der Regelung
war es durchgehend, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten
Voraussetzungen zu verschaffen (BT-Drucks 10/4211 S 22), nicht jedoch eine
Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung nach Dauer und Höhe zu übernehmen. Der Regelungsgehalt der so genannten "58-er-Regelung"
beschränkt sich somit allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der
subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16;
BSGE 95, 43 = SozR 4-4300 § 428 Nr. 2; vgl. auch Schlegel/Becker in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 428 RdNr 20; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 428
RdNr 7). Im Hinblick auf den begrenzten Anwendungsbereich der Regelung kann
mangels eines weitergehenden Regelungsgehalts letztlich dahinstehen, ob die
Erklärung des Klägers zu 1) vom 17. September 2001 Gegenstand einer Zusicherung
(§ 34 SGB X) der BA oder eines öffentlich rechtlichen Vertrages (§ 53 SGB X)
gewesen ist (beides verneinend mit beachtlichen Gründen: Sächsisches LSG, Urteil
vom 10. Februar 2005 - L 3 AL 265/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai
2006 - L 10 AS 1093/95; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 1.
Dezember 2005 - B 11a AL 197/05 B). Die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung konnte
also allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose
(voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente) von der
Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem
Gesichtspunkt hat das Gesetz vom 24. Dezember 2003 durch eine spezielle
Übergangsregelung in § 65 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen. Danach haben
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann, wenn sie nicht
arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre
Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1). Die im
Gesetz weiter vorgesehene zeitliche Befristung des erleichterten
Anspruchserwerbs und das weitere Verfahren korrespondieren mit § 428 SGB III
(Satz 2 und 3). Insbesondere gefährdet die Befristung (derzeit bis 31. Dezember
2007) nicht den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelung für diejenigen
älteren Arbeitslosen, die - wie der Kläger zu 1) - nach Vollendung des 58.
Lebensjahres im Jahr 2002 die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben haben
und zum 1. Januar 2005 vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf
Grund dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im
Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre
Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs. 5). b) Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III
hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der
"58-er-Regelung" betroffenen älteren Arbeitslosen entgegen der Auffassung der
Revision weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs. 1 GG (dazu im Folgenden
unter aa) noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots
i.V.m. dem Vertrauensschutzprinzip (Art 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG)
begründen (dazu im Folgenden unter bb). Es ist zwar - wie der vorliegende Sachverhalt deutlich macht
- zutreffend, dass durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vor allem jene früheren Bezieher von Alhi finanzielle Einbußen erlitten haben,
die einstmals ein relativ hohes Erwerbseinkommen bezogen hatten. Denn die Alhi
orientierte sich an diesem Einkommen (vgl. §§ 195 Satz 1, 136 Abs. 1, 132 Abs. 1
SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Doch diese
finanziellen Einbußen treffen frühere Bezieher von Alhi völlig unabhängig davon,
ob sie eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben. Sie beruhen allein auf
der Abschaffung der Alhi und dem Inkrafttreten des SGB II ab 1. Januar 2005,
d.h. der Änderung eines Gesetzes für die Zukunft. aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine
Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei
Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das
Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG in stRspr entschieden, der
Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der
Eigentumsgarantie (vgl. nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE
85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2; BSGE 91, 94 =
SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 3). Den klaren konzeptionellen
Unterschied zum Alg hat auch das BVerfG bei seiner verfassungsrechtlichen
Beurteilung der Alhi herausgearbeitet (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr. 6). Unter
diesen Umständen konnte kein Alhi-Empfänger - auch nicht derjenige, der die
Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III unterzeichnet hatte - eine
eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben. Die Einwände der Revision,
insbesondere der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 30.
März 2004 (B 4 RA 24/02 R) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass,
von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Dies gilt umso mehr, als das
BVerfG zwischenzeitlich (Beschluss vom 13. Juni 2006 – u.a. 1 BvL 9/00)
entschieden hat, dass die durch das Fremdrentenrecht begründeten Anwartschaften
nicht dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und
Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht
oder zurückgelegt wurden (vgl. auch BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 - 1
BvR 476/02). bb) Die Abschaffung der Alhi durch Art 3 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 verstößt für den im vorliegenden Fall betroffenen Personenkreis
aber auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte
Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) sehen die die Alhi betreffenden
Regelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 nicht vor. Das Gesetz greift nicht
nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende
Tatbestände ein (BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32). Es regelt lediglich
Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung. Ob damit eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt, lässt
der Senat offen. Diese setzt voraus, dass eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. u.a. BVerfGE 43, 291, 391; 72, 175,
196; 79, 29, 45 f). Ob das Gesetz vom 24. Dezember 2003 durch die Regelung, Alhi
könne längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden, in einen zum
Zeitpunkt seiner Verkündung am 29. Dezember 2003 bereits existenten Sachverhalt
eingegriffen hat, ist zweifelhaft. Denn bereits vor seinem Inkrafttreten war der
Bewilligungszeitraum der Alhi auf längstens ein Jahr begrenzt (§ 190 Abs. 3 Satz
1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997,
BGBl I 594; früher: § 139a AFG). Mit der jährlichen Prüfung und
Wiederbewilligung der Alhi sollte die Abhängigkeit künftiger Zahlungen vom
Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sichergestellt werden. Außerdem wollte
der Gesetzgeber die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf einen Dauerzustand
über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermeiden (BSGE 68, 42 = SozR
3-4100 § 139a Nr. 1; SozR 4-4300 § 434c Nr. 3 RdNr 14; Hengelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB III, § 160 RdNr 124). Es sollte der Vorstellung entgegengewirkt
werden, es handele sich bei der Alhi um eine rentenähnliche Dauerleistung. Im
Ergebnis griffen deshalb die Neuregelungen nicht in einen laufenden
Bewilligungsabschnitt ein. § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stellte vielmehr lediglich sicher, dass "die
Arbeitslosenhilfe ... längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden
(durfte)". Demgemäß hat auch der Kläger zu 1) Alhi nur bis zum 31. Dezember 2004
bezogen. Aber selbst wenn im Hinblick auf die über den 31. Dezember
2004 hinausreichenden Rechtswirkungen der vom Kläger zu 1) abgegebenen Erklärung
nach § 428 SGB III von einem Fall der unechten Rückwirkung auszugehen sein
sollte, genügen die Neuregelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 den
insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Regelungen, die
eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige
Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen
bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389; 101,
239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr. 2 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung
der originären Alhi). Die Erwartung jener Arbeitslosen, die eine Erklärung nach §
428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente
Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Alhi zu erhalten, ist nicht überwiegend
schutzwürdig. Wie bereits dargestellt, konnte die in § 428 SGB III
getroffene gesetzliche Regelung allenfalls ein Vertrauen darauf erzeugen, dass
der Arbeitslose voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente von
der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Nur dieser
Bedeutungsinhalt kommt auch der vom Kläger zu 1) unterzeichneten Erklärung nach
§ 428 SGB III zu, selbst wenn diese nicht wortwörtlich mit dem Gesetzestext
übereinstimmt. Denn nur darauf konnte sich eine etwaige Zusicherung seitens der
BA - wie bereits unter 4. a) ausgeführt - beziehen. Diesem Vertrauen trägt die
gesonderte Übergangsregelung in § 65 Abs. 4 SGB II, mit der die Privilegierung
des § 428 SGB III für Alg II-Empfänger fortgeschrieben worden ist, Rechnung. Die
Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber gerade mit der Zielrichtung geschaffen,
dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft
beendet hatten, ihre Lebensplanung nicht ändern mussten (BT-Drucks 15/1749 S 34
zu Art 1 § 65 Abs. 5). Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III
hinaus ist allerdings der Vortrag der Revision ohne weiteres nachvollziehbar,
dass ältere Arbeitslose - wie der Kläger zu 1) - ihre Entscheidung, sich dem
Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, auch im Hinblick
darauf getroffen haben, dass sie die Weiterzahlung von Leistungen in Höhe der
bisher gezahlten Alhi erwarteten. Dieses - sich lediglich als Reflex aus der
bisherigen Rechtslage ergebende - Vertrauen ist jedoch allenfalls eingeschränkt
schutzwürdig, da der fragliche "Besitzstand" den Arbeitslosen nur in
beschränktem Umfang gesichert erscheinen durfte. Denn wegen ihres Charakters als
bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung, die aus Steuermitteln finanziert
wurde, stand ein einmal entstandener Alhi-Anspruch und dessen Höhe von
vornherein unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit nach Maßgabe
der §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 193, 194 SGB III. Hierbei stellte das Gesetz sowohl bei
der Berücksichtigung von Vermögen als auch bei der Anrechnung von Einkommen
nicht allein auf die Person des Arbeitslosen, sondern auch auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen ab (vgl. zum maßgebenden
Personenkreis Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13
RdNr 103 ff). So hätte im Fall der Erhöhung des anrechenbaren Einkommens des
Ehepartners (hier der Klägerin zu 2) bereits unter Geltung der Alhi-Vorschriften
der Leistungsempfänger jederzeit aus dem Leistungsbezug ausscheiden können mit
der zusätzlichen Folge, dass auch die BA für die folgenden Zeiten der
Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug keine Beiträge zur Rentenversicherung
entrichtet hätte (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI)
i.d.F. bis 31. Dezember 2004, wonach Versicherungspflicht nur bei Bezug von Alhi
bestand). Doch selbst bei unveränderter Bedürftigkeit des
Leistungsbeziehers war unter Geltung der Alhi-Vorschriften die Anbindung der
Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt (zum Entgeltersatzprinzip: Voelzke
in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 RdNr 43 ff) gegenüber der Bemessung des Alg
deutlich gelockert. Eine wesentliche Durchbrechung der Anknüpfung der
Leistungsbemessung an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergab sich daraus,
dass nach § 200 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung eine Anpassung des Bemessungsentgelts an das tarifliche Arbeitsentgelt
derjenigen Beschäftigung zu erfolgen hatte, auf die die Agentur für Arbeit die
Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hatte,
wenn der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht mehr das
maßgebliche Arbeitsentgelt erzielen konnte. Die fiktive Bemessung nach § 200
Abs. 2 SGB III war auch bei Veränderungen des Leistungsvermögens nach Vollendung
des 58. Lebensjahres durchzuführen (Krauß in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl.
2004, § 200 RdNr 25; Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, § 200 RdNr 26, 115). Zudem
wurde das Bemessungsentgelt nach Maßgabe des § 200 Abs. 3 und 4 SGB III jeweils
nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung des Anspruchs um 3 % abgesenkt. Diese
pauschale Verminderung des Bemessungsentgelts sollte den im Laufe von
Langzeitarbeitslosigkeit eintretenden Qualifikationsverlust berücksichtigen. Die
so genannte Herabbemessung erstreckte sich ebenfalls auf Alhi-Bezieher, die das
58. Lebensjahr vollendet hatten (Hengelhaupt aaO, § 200 RdNr 159). Im Übrigen hat der Gesetzgeber dadurch, dass er von der
Verkündung bis zum grundsätzlichen Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 am 1. Januar 2005 einen Vorlauf von mehr als einem Jahr vorgesehen hatte,
dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitslosen Rechnung getragen, ihre Lebensführung
auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf diese Vorlaufzeit war der
Gesetzgeber nicht gehalten, eine zeitlich weiter reichende Übergangsregelung
(hierzu BVerfGE 67, 1, 15) bis zur Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe zu
treffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. Juni
2006 – u.a. 1 BvL 9/00; hierzu Schlegel in jurisPR-SozR 19/2006 Anm. 1). Schließlich vermag der Einwand, dass unabhängig von der
rechtlichen Gestaltung der Alhi und dem Rechtscharakter der Vereinbarung nach §
428 Abs. 1 SGB III die "Folgen" einer solchen Erklärung die Annahme eines
besonderen schutzwürdigen Vertrauens rechtfertigten, nicht zu überzeugen. Es ist
zwar richtig, dass - wie die Revision vorträgt - im Anschluss an eine Erklärung
nach § 428 SGB III die BA ihre Vermittlungsbemühungen eingestellt hat und die
betroffenen Personen dadurch möglicherweise jeglichen Kontakt zum Arbeitsmarkt
verloren haben (vgl. O Sullivan, SGb 2005, 369, 376; auch Mayer, NZS 2005, 568,
572). Gemessen daran, dass die Vergünstigung des § 428 SGB III im hier
streitigen Zeitraum gerade dem hohen Anteil der älteren Arbeitnehmer an der
Gesamtzahl der Arbeitslosen und ihren unverändert geringen Vermittlungschancen
Rechnung getragen hat (BT-Drucks 14/3392 S 7), handelt es sich jedoch lediglich
um die Beendigung eines auch aus Sicht des Betroffenen ohnehin nicht
erfolgversprechenden Vermittlungskontakts zur BA. Dieser Kontakt war jederzeit
wieder dadurch herstellbar, dass der Leistungsempfänger sich dem Arbeitsmarkt
uneingeschränkt zur Verfügung stellte, verbunden mit der Möglichkeit, das
gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten der
aktiven Arbeitsmarktpolitik zu nutzen (BT-Drucks 16/109 S 8). Ein allein hieraus abgeleitetes Vertrauen der älteren
Arbeitslosen, weiterhin Leistungen in Höhe der zunächst gewährten Alhi zu
beziehen, genießt deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der
Allgemeinheit, zu denen auch finanzielle Aspekte gehörten (vgl. BT-Drucks
15/1516 S 41 ff). Der Gesetzgeber durfte vielmehr in seine Überlegungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anbetracht der Größe des betroffenen
Personenkreises (vgl. hierzu Mayer, NZS 2005, 568) und der Dauer des
mutmaßlichen Bezugs bis zum Eintritt einer abschlagsfreien Altersrente mit
Vollendung des 65. Lebensjahres auch die älteren Arbeitslosen einbeziehen, ohne
sich dem durchgreifenden Vorwurf auszusetzen, den Betroffenen individuelles
Fallmanagement zu verwehren (aA Mayer, NZS 2005, 568, 572). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesetzgeber
für die Alhi-Empfänger, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten,
durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes sowie
durch § 65 Abs. 4 SGB II (wonach weiterhin auf die subjektive Verfügbarkeit
verzichtet wird) den Anforderungen eines angemessenen Bestands- und
Vertrauensschutzes Genüge getan hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass eine
weiterreichende Übergangsregelung für diesen Personenkreis keineswegs
verfassungsrechtlich unproblematisch wäre. Denn sie könnte - worauf der Beklagte
zu Recht hinweist - zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen, da sachlich kaum
zu rechtfertigenden (Art 3 Abs. 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren
Arbeitslosen führen, die - wie der Kläger zu 1) - eine Erklärung nach § 428 SGB
III abgegeben hatten. Wenn, worauf die Argumentation der Kläger beruht, gerade
wegen dieser Erklärung ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der
bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen beansprucht wird,
würden diejenigen über 58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung
geblieben waren, gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05, mwN). 5. Das LSG wird im Rahmen der Zurückverweisung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. |
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