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Arbeitslosenhilfe – höhere Bemessung
BSG
Az: B 11a AL
55/05 R
Urteil vom
12.07.2006
Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. November 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 15. Juli 2004 aufgehoben und der Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30. Dezember 2000.
Der 1953 geborene Kläger erlernte in der früheren DDR mehrere Berufe. Er war von
August 1992 bis 19. Februar 1998 im Baustoffhandel als Kraftfahrer tätig und
erzielte im Januar 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.000,00 DM. Vom
20. Februar 1998 bis zum 8. Juli 1999 bezog er Krankengeld, das nach einem
kalendertäglichen Regelentgelt von zuletzt 133,33 DM gewährt wurde. Ab dem 9.
Juli 1999 erhielt der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29. Dezember
2000 Arbeitslosengeld (Alg), das nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt
1.030,00 DM wöchentlich bemessen war.
Bereits am 7. Oktober 1998 hatte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt
Hannover (LVA) einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw wegen
Erwerbsunfähigkeit gestellt. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 23. November
1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1999 hat der Kläger Klage
erhoben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das
klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 10. Juni 2004 mit Beschluss
vom 11. Mai 2005 zurückgewiesen (L 10 RJ 185/04). Das Bundessozialgericht (BSG)
hat die deswegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
verworfen (Beschluss vom 1. August 2005 - B 13 RJ 124/05 B -).
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 30.
Dezember 2000 in Höhe von 312,41 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, erhöhter
Leistungssatz, Bemessungsentgelt 690,00 DM). Die Herabsetzung des
Bemessungsentgelts stützte die Beklagte in einem Erörterungsschreiben darauf,
dass der Kläger nach einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten das bisher
maßgebliche Bemessungsentgelt nicht mehr erzielen könne. Der Bemessung werde
folglich ein Arbeitsentgelt von monatlich 3.008,00 DM nach dem Tarifvertrag im
Großhandel zu Grunde gelegt, das der Kläger als Pförtner noch erzielen könne.
Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Januar
2001).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2003 abgewiesen. Es hat zur
Begründung ausgeführt, die Neubemessung sei nicht zu beanstanden. Der Beklagten
sei insoweit als sachkundiger Behörde ein gewisser gerichtlich nicht zu
überprüfender Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Beklagte habe die
Tätigkeit eines Pförtners im Großhandel als eine Tätigkeit ansehen dürfen,
bezüglich der eine Vermittlung des Klägers aussichtsreich und die ohne weiteres
mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen vereinbar erscheine.
Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die angefochtenen Bescheide geändert
und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi ab 30. Dezember 2000 nach einem
Bemessungsentgelt von 1.030,00 DM wöchentlich zu zahlen. Das LSG hat ua
ausgeführt: Streitgegenstand sei der Anspruch des Klägers auf Alhi vom 30.
Dezember 2000 bis zum 29. Dezember 2001. Später ergangene Bescheide seien nicht
gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens
geworden. Diese hätten die Höhe des Bemessungsentgelts für den hier streitigen
Zeitraum weder geändert noch ersetzt. Der Kläger könne nach übereinstimmender
Auffassung der beteiligten fachärztlichen Dienste den zuletzt ausgeführten Beruf
des Kraftfahrers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Das
Restleistungsvermögen lasse nur noch leichtere, gelegentlich mittelschwere
Arbeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltung wie zB längeres ununterbrochenes Sitzen
als zumutbar erscheinen. Das bisherige Arbeitsentgelt könne er nicht mehr
erzielen. In Betracht kämen unter Berücksichtigung der festgestellten
Leistungseinschränkungen und der bisherigen Ausbildungen nur noch leichte
ungelernte Tätigkeiten. Zwar habe in Rechtsprechung und Literatur bislang
Einigkeit darüber bestanden, dass für die Anwendung des § 200 Abs 2
Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) ohne Bedeutung sei, ob die
Leistungseinschränkung erst während des Alhi-Bezugs eingetreten sei oder bereits
beim Alg-Bezug bestanden habe. Das BSG habe nunmehr mit Urteil vom 21. Oktober
2003 - B 7 AL 4/03 R - entschieden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des §
200 Abs 2 Satz 1 SGB III nicht erfüllt seien, wenn die Leistungseinschränkung,
die für den Arbeitslosen ein geringeres erzielbares Arbeitsentgelt bedingen
würde, bereits bei Entstehung des Alg-Anspruchs gegeben gewesen sei. Auf der
Basis des BSG-Urteils obsiege der Kläger mit seinem Begehren. Bereits bei
Entstehung des Anspruchs auf Alg am 9. Juli 1999 sei er aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, das Arbeitsentgelt zu erzielen, nach dem
das Alg zuletzt bemessen worden sei.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine
Verletzung des § 200 Abs 2 Satz 1 SGB III. Das BSG habe in seiner bisherigen
Rechtsprechung ausgeführt, dass, sofern Gründe für die Neubemessung bereits im
Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Alhi bestanden hätten, die Beklagte
berechtigt sei, diese bereits bei der Bewilligung von Alhi vorzunehmen. Den
Gesetzesmaterialien zum SGB III sei der Wille des Gesetzgebers zu einer anderen
Handhabung der Vorschrift nicht zu entnehmen. Das LSG habe jedoch auf Grund des
Urteils des BSG vom 21. Oktober 2003 - B 7 AL 4/03 R - gefolgert, die
angefochtenen Bescheide seien nur dann rechtmäßig, wenn die gesundheitlichen
Einschränkungen spätestens zum Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung, nicht jedoch
schon zum Zeitpunkt der Bewilligung von Alg, vorgelegen hätten. Das BSG habe
jedoch nicht dargelegt, weshalb es nunmehr von seiner bisherigen Rechtsprechung
abweiche, obgleich eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten sei. Daher sei
eine entsprechende Klarstellung geboten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juli 2004
aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Osnabrück vom 28. Januar 2003 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der
Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Dem Kläger steht nicht schon
deshalb höhere Alhi ab 30. Dezember 2000 unter Berücksichtigung eines
wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.030,00 DM zu, weil die maßgeblichen
Leistungseinschränkungen bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von
Alg ab 9. Juli 1999 vorlagen. Ob die Voraussetzungen für eine höhere Alhi aus
anderen Gründen zu bejahen sind, kann der Senat mangels tatsächlicher
Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8.
Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001.
Nach Erlass des Ausgangsbescheides sind außerdem Folgebescheide ergangen, die
entweder unmittelbar gemäß § 96 SGG oder in entsprechender Anwendung des § 96
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Insoweit hat das LSG zu Unrecht die
Anwendung des § 96 Abs 1 SGG mit dem Hinweis darauf abgelehnt, die Höhe des
Bemessungsentgelts sei weder geändert noch ersetzt worden. Diese Argumentation
trifft nicht zu, weil der Rechtsstreit nicht nur - isoliert - das
Bemessungsentgelt betrifft, sondern die Höhe der Alhi insgesamt. Zwar hat der
Senat wegen fehlender Verfahrensrüge im Revisionsverfahren die Folgebescheide
nicht zu beachten; jedoch wird das LSG sie nach der Zurückverweisung der Sache
in seine Entscheidung einzubeziehen haben, falls nicht der Streitgegenstand vom
Kläger bzw von der Beklagten ausdrücklich beschränkt wird (vgl schon BSG vom 30.
Juni 2005 - B 7a/7 AL 72/04 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Zwar hat sich das LSG mit den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi dem Grunde
nach nicht befasst, jedoch ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der
Vorbezug von Alg (§ 190 Abs 1 Nr 4 SGB III). Auch hinsichtlich des Vorliegens
der weiteren in § 190 Abs 1 SGB III geregelten Anspruchsvoraussetzungen ergeben
sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem Akteninhalt, auf den das
LSG Bezug genommen hat, Bedenken.
Die Höhe der Alhi richtet sich nach dem gemäß § 200 SGB III (in der hier
maßgebenden Fassung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch - 3. SGB III-ÄndG vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2624; in
Kraft getreten am 1. Januar 2000) zu ermittelnden Bemessungsentgelt. Nach § 200
Abs 1 SGB III ist Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt, nach dem
das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne die Vorschrift über die
Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher
Bindungen oder wegen Einschränkung des Leistungsvermögens (§ 133 Abs 3 SGB III)
bemessen worden wäre.
Eine hiervon abweichende Bemessung kann sich aus § 200 Abs 2 SGB III ergeben.
Nach § 200 Abs 2 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das tarifliche
Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die
Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat,
solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das
maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann. Von dieser Bemessung auf der
Grundlage des tatsächlichen Leistungsvermögens gilt nach § 200 Abs 2 Satz 2 SGB
III eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift bleiben Einschränkungen des
Leistungsvermögens unberücksichtigt, wenn Alhi nach der Vorschrift über den
Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit (§ 125 SGB III) geleistet wird.
Der Senat folgt der dem Urteil des 7. Senats vom 30. Juni 2005 - B 7a/7 AL 72/04
R - (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zu Grunde liegenden Auffassung,
wonach für eine Herabsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs 2 Satz 1 SGB
III auch dann Raum ist, wenn die fragliche Leistungseinschränkung bereits im
Zeitpunkt der Bewilligung von Alg vorgelegen hatte. Die nicht näher begründete
gegenteilige Auffassung im Urteil des 7. Senats vom 21. Oktober 2003 - B 7 AL
4/03 R - (= SozR 4-4300 § 200 Nr 1) ist jedenfalls für die hier zu beurteilende
Fallgestaltung, bei der das zuvor gezahlte Alg (mittelbar) auf das
Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zurückzuführen war, nicht heranzuziehen.
Insofern hat sich der 7. Senat in der Entscheidung vom 30. Juni 2005 (aaO) von
seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich abgegrenzt und klargestellt, dass
eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 200 Abs 2 SGB III
weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift gefordert wird. Es
entspricht Sinn und Zweck des § 200 Abs 2 Satz 1 SGB III, eine Anpassung des
maßgeblichen Bemessungsentgelts an die realistischen Verdienstmöglichkeiten
vorzunehmen, soweit sich die "Herabbemessungsgründe" nicht allein aus den
Verhältnissen des Arbeitsmarktes ergeben (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K
§ 200 RdZiff 95; Krauß in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 200 RdNr 20).
Liegen Gründe für eine "Herabbemessung" vor, so wird die Indizfunktion des
früher erzielten Arbeitsentgelts bereits bei der erstmaligen Bewilligung von
Anschluss-Alhi aufgegeben (BSG SozR 4100 § 136 Nr 7; SozR 3-4100 § 136 Nr 6).
Gemessen an dem Zweck der Regelung, die Relation zwischen der Höhe der
Lohnersatzleistungen und dem auf dem Arbeitsmarkt erzielbaren Entgelt wieder
herzustellen, kann es nicht von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt die
fragliche Leistungseinschränkung eingetreten ist (BSG vom 30. Juni 2005 - B 7a/7
AL 72/04 R; vgl auch Spellbrink in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 230, 236 ff). Keine andere Beurteilung
ergibt sich daraus, dass im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 136 Abs 2 Satz
2 Arbeitsförderungsgesetz mit dem Inkrafttreten des SGB III das Wort "zuletzt"
(maßgebliche Bemessungsentgelt) gestrichen worden ist. Inhaltliche Änderungen
sollten mit dieser Fassung ausweislich der Materialien (BT-Drucks 13/4941 S 189
zu § 198; vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 200 RdZiff 40) nicht
herbeigeführt werden.
Das LSG hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend nicht geprüft, welches
tarifliche Arbeitsentgelt der Kläger auf Grund der bei ihm bestehenden
Leistungseinschränkung noch hätte erzielen können. Hierbei ist klarzustellen,
dass das LSG bei der Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens nicht
an die Einschätzung der beteiligten fachärztlichen Dienste oder an die dem
Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers zu Grunde liegende Auffassung
gebunden ist. Auf der Grundlage der Feststellung des Restleistungsvermögens wird
das LSG zu ermitteln haben, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung von Alhi
realistischerweise wöchentlich den Betrag verdienen konnte, der richtigerweise
dem Alg-Bezug zuletzt zugrunde gelegen hat (vgl zur Beweislast BSG SozR 4-4300 §
200 Nr 1 RdNr 21; hierauf bezieht sich die Abgrenzung durch das Urteil des 7.
Senats vom 30. Juni 2005 - B 7a/7 AL 72/04 R - nicht).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Neubemessung im Hinblick auf die Anwendbarkeit
der Nahtlosigkeitsregelung nach § 200 Abs 2 Satz 2 SGB III ausgeschlossen wäre,
ergeben sich nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht. Allerdings bedarf
es für eine Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung keiner förmlichen Entscheidung
der Beklagten darüber, dass sie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf der
Grundlage des § 125 SGB III gewährt. Vielmehr tritt die Sperrwirkung der
Regelung kraft Gesetzes ein und wird auch durch einen Ablehnungsbescheid des
Rentenversicherungsträgers nicht beendet (vgl BSGE 84, 262, 265 = SozR 3-4100 §
105a Nr 7). Gleichwohl dürften die Voraussetzungen für ein Absehen von der
Neubemessung nicht vorliegen. Denn die Beklagte ist auf Grund eigener
Feststellungen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers
ausgegangen. Auch dürften die diesbezüglichen Feststellungen unter Einbeziehung
der Ergebnisse aus dem Rentenverfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der
Kläger zum Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung iS des § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III
objektiv wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit
gehindert war, versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigungen unter den Bedingungen auszuüben, die auf dem für ihn
in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der
Leistungsfähigkeit üblich sind.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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