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Arbeitslosenvermittlung - Vermittlungshonorar an Arbeitsgeber Bundessozialgericht Az.: B 7/7a AL 8/07 R Urteil vom 06.05.2008 Vorinstanzen: Sozialgericht Speyer, Az.: S 1 AL 71/04, Urteil vom 26.04.2005 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 1 AL 154/05, Urteil vom 19.09.2006
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Der
Streitwert beträgt 2.500 Euro.
I. Im Streit ist ein Anspruch der
Klägerin auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 2.500 Euro. Die Klägerin war bei der A GmbH als
Arbeitnehmerin im Produktionsbereich beschäftigt. Daneben meldete sie am 2.
Oktober 2003 ein Gewerbe als "selbständige Arbeitsvermittlerin" an. Mit der
Beigeladenen, die sich am 29. Juli 2002 arbeitslos gemeldet hatte und der die
Beklagte am 10. November 2003 einen für die Zeit vom 10. November 2003 bis zum
9. Februar 2004 gültigen Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.500 Euro
ausgestellt hatte, schloss die Klägerin am 3. November 2003 einen
Vermittlungsvertrag, nach dem die Klägerin für eine erfolgreiche
Vermittlungstätigkeit ein Honorar von 2.500 Euro erhalten sollte, für dessen
Abgeltung allerdings ein noch auszustellender Vermittlungsgutschein der
Beklagten dienen sollte; die Beigeladene stellte der Klägerin außerdem alle für
ein "Bewerberprofil" erforderlichen Daten zur Verfügung. Am 10. November 2003
nahm die Beigeladene eine unbefristete Beschäftigung bei der Firma A auf; diese
bestätigte der Klägerin schriftlich, dass die Beigeladene von ihr vermittelt
worden sei. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2004. Den Antrag auf Zahlung einer
Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.500 Euro lehnte die Beklagte ab, weil die
Klägerin selbst Arbeitnehmerin der Firma A sei und mithin eine Vermittlung durch
einen Dritten im Sinne des Gesetzes nicht vorliege (Bescheid vom 21. November
2003; Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2004). Das Sozialgericht (SG) Speyer
hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Vermittlungsvergütung in Höhe von
2.500 Euro zu zahlen (Urteil vom 26. April 2005). Das Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19.
September 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der
Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung (§ 421g Sozialgesetzbuch
Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)) ergebe sich auf der Basis des
Vermittlungsmaklervertrages der Klägerin mit der Beigeladenen aus dem Gesetz.
Die Beigeladene habe am 10. November 2003 auf Grund einer Vermittlung der
Klägerin ihre Beschäftigung aufgenommen, nachdem zuvor ein Vermittlungsvertrag
geschlossen worden sei. Eine den Anspruch hindernde "Verflechtung" der Klägerin
mit der Arbeitgeberin liege nicht vor. Die Klägerin sei als einfache
Produktionsarbeiterin bei ihrer Arbeitgeberin nicht mit Personaldienstleistungen
betraut und nicht am Gesellschaftskapital beteiligt gewesen. Es sei auch nicht
ersichtlich, dass die Klägerin mit der Arbeitgeberin zum Schaden der Beklagten
kollusiv zusammengearbeitet habe. Die Arbeitgeberin habe vielmehr schriftlich
bestätigt, dass die Arbeitnehmerin auf Vermittlung der Klägerin eingestellt
worden sei. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bestätigung bestünden nicht, sodass
eine Beweiserhebung durch Zeugen nicht erforderlich sei. Mit der Revision rügt die Beklagte
eine Verletzung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III sowie einen Verstoß gegen die
Amtsermittlungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Entgegen den
Ausführungen des LSG liege zumindest eine unechte Verflechtung zwischen der
Klägerin und der Arbeitgeberin vor. Durch die Vermittlung von Personen an die
eigene Arbeitgeberin bestehe ein institutionalisierter Interessenkonflikt. Ein
neutraler Makler müsse seine Kunden auf beim Arbeitgeber vorliegende und ihm
selbst bekannte negative Umstände, wie etwa Lohndumping, beabsichtigter
Personalabbau oder regelmäßige Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit
auf Druck des Arbeitgebers, hinweisen. Dazu sei eine Vermittlerin wie die
Klägerin, die Repressalien ihrer Arbeitgeberin befürchten müsse, nicht in der
Lage, weil es ihr an der von Maklern zu fordernden Neutralität fehle. Sollte die
Rechtsauffassung des LSG bestätigt werden, müsse sie (die Beklagte) damit
rechnen, dass eine Vielzahl sog Vermittler wie die Klägerin entsprechende
Ansprüche stellten, die Arbeitgeber die bisherige Finanzierung der
Arbeitskräftebeschaffung durch Auslobung sog "Kopfprämien" aufgäben und diese
Kosten auf sie (die Beklagte) abwälzten. Das LSG hätte ohnedies ermitteln
müssen, ob die Klägerin, die über keine spezifischen Kenntnisse bei der
Personalakquisition verfüge, das "Bewerberprofil" selbst oder nur mit Hilfe
ihrer Arbeitgeberin erstellt habe. Dann nämlich wäre sie als Teil der
Personalverwaltung ihrer Arbeitgeberin tätig geworden und keine Vermittlerin iS
des § 421g SGB III. Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des
SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Die Beigeladene hat weder einen
Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.
Die Revision der Beklagten ist im
Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und Zurückverweisung der Sache an
das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Es fehlen ausreichende tatsächliche
Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG, das seine Prüfung ohnedies im Wesentlichen
auf die Problematik der Verflechtung beschränkt hat, bereits zur Entscheidung
dieser Frage. Da die Klage nicht ohne weitere Prüfung in diesem Punkt abgewiesen
werden kann, wäre eine abschließende Entscheidung durch den Senat nur - da
prozessuale Gründe nicht entgegenstehen - dann möglich, wenn andere
Voraussetzungen für den Anspruch fehlten. Auch darüber kann jedoch mangels
ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend befunden
werden. Gegenstand des Revisionsverfahrens
ist nicht allein die erste Rate der Vergütung in Höhe von 1.000 Euro, die nach §
421g Abs. 2 Satz 3 SGB III bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen
wäre, sondern auch die Restvergütung nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrem Antrag
gegenüber der Beklagten keine Beschränkung auf diese erste Rate vorgenommen hat,
könnte über die Restvergütung (weitere 1.500 Euro) auch ohne weiteren Bescheid
der Beklagten befunden werden, weil diese mit dem angefochtenen Bescheid
ohnedies die Zahlung von Vergütungen generell, also nicht nur für die erste
Rate, abgelehnt hat (vgl. BSGE 96, 190 ff RdNr. 10 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1). Der von der Klägerin geltend
gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III (idF, die die Norm durch das
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
vom 23. März 2002 - BGBl I 1130 - erhalten hat). Nach dessen Abs. 1 haben
bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gegenüber
der Beklagten (Satz 1). Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die
Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten
Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach
Maßgabe einzelner Bestimmungen zu erfüllen (Satz 2). Nach § 421g Abs. 2 Satz 3
SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den
Vermittler (§ 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III). § 421g Abs. 3 SGB III enthält
gesetzliche Ausschlusstatbestände, die vorliegend nicht eingreifen. Der gesetzliche Zahlungsanspruch
(vgl. BSGE 96, 190 ff RdNr. 15 f = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1) setzt mithin
zunächst einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten
Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits nur aus einem
zivilrechtlichen Vertrag ergeben kann, dessen Wirksamkeit und nähere
Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
insbesondere §§ 652 ff, richtet, die von öffentlich-rechtlichen Normen,
vornehmlich denen der §§ 296, 297 SGB III (hier idF, die die Normen durch das
Gesetz vom 23. März 2002 erhalten haben) überlagert sind (BSG, aaO, RdNr. 13).
Der Zahlungsanspruch der Klägerin hatte damit folgende Voraussetzungen:
Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; wirksamer schriftlicher
Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III iVm § 297 SGB III) mit daraus
resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beigeladene;
Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung an die GmbH in eine
versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden. Dabei
kann vorliegend offenbleiben, ob das Gesetz die Aushändigung des Gutscheins an
den Vermittler und die Vorlage des Gutscheins durch diesen an die Beklagte
verlangt (zur vertraglichen Pflicht der Übergabe des Gutscheins an den
Vermittler durch den Arbeitslosen siehe später); beide Voraussetzungen liegen
jedenfalls vor. Vorliegend fehlt es bereits an
tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, ob die Klägerin die Beigeladene
überhaupt an die Arbeitgeberin vermittelt hat. Der Gebrauch des Rechtsbegriffs
"Vermittlung" durch das LSG ersetzt nicht die erforderlichen näheren
Feststellungen dazu, in welcher Weise die Klägerin überhaupt tätig geworden ist.
Dies hat die Beklagte zu Recht gerügt; ob das LSG dadurch auch einen
Verfahrensfehler begangen hat, dass es die von der Beklagten im
Berufungsverfahren benannten Zeugen nicht gehört hat, kann deshalb dahinstehen.
Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit ist im Ansatz vom gleichen
Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen (Urmersbach in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g RdNr. 41 und 50, Stand April 2008 sowie § 296
RdNr. 45 ff, Stand September 2005). Danach ist erforderlich, dass der Vermittler
als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber
tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart
gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. nur
Roth in Münchener Kommentar, BGB, Schuldrecht Besonderer Teil II, 4. Aufl. 2005,
§ 652 RdNr. 115 ff). Da der private Vermittler im Rahmen des SGB III aber an die
Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit (BA) tritt und der
private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, liegt es nahe, dass
zumindest auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III erfüllt sein müssen.
Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des
Arbeitslosen als auch die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht
haben. Diesen Voraussetzungen genügt die Tätigkeit der Klägerin nach den
Feststellungen des LSG, sodass offen bleiben kann, ob ein Vergütungsanspruch
ohne diese Tätigkeiten entstehen würde. Nicht nachvollziehbar ist, ob und
in welcher Form die Klägerin die Arbeitgeberin kontaktiert und dabei die
Abschlussbereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gefördert hat. Der
Hinweis des LSG auf die Bestätigung der Arbeitgeberin, dass die Klägerin ihr die
Beigeladene vermittelt habe, ermöglicht in diesem Punkt keine Überprüfung, ob
das LSG bei seiner Entscheidung vom richtigen Begriff der Vermittlungstätigkeit
ausgegangen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der
Vermittlung eines Arbeitslosen an einen Arbeitgeber, bei dem der Vermittler
selbst beschäftigt ist, besondere Veranlassung zur genaueren Überprüfung der
vermittlerischen Tätigkeit besteht (hierzu später). Nicht gefolgt werden kann jedoch
der Beklagten, soweit diese allein schon deshalb die Zahlung einer Vergütung
ablehnt, weil zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin eine wirtschaftliche
(unechte) Verflechtung vorliege, und sich hierfür auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) beruft (vgl. dazu BSGE 96, 190 ff RdNr. 17 ff = SozR
4-4300 § 421g Nr. 1). Dabei wird unterschieden zwischen der sog echten und
unechten Verflechtung. Eine echte Verflechtung liegt vor, wenn zwischen dem
Makler und dem vorgesehenen Vertragspartner eine so enge Verbindung besteht,
dass entweder der Wille des einen von dem des anderen oder der Wille beider von
einem Dritten bestimmt wird. Bei der unechten Verflechtung fehlt es an einem
solchen Beherrschungsverhältnis; die Verbindung des Maklers mit dem
Vertragspartner des Vermittlers ist jedoch derart, dass sich der Makler in einem
(institutionalisierten) Interessenkonflikt befindet, der ihn zur sachgerechten
Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt.
Eine solche unechte Verflechtung wird etwa dann angenommen, wenn es sich sowohl
bei dem Makler als auch bei dem Arbeitgeber um Gesellschaften handelt, die von
derselben Person wirtschaftlich beherrscht werden oder wenn eine natürliche
Person die Geschäftstätigkeiten beider Firmen entscheidend steuern und
beeinflussen kann (vgl. nur BSG aaO). Eine unechte Verflechtung iS dieser
Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des LSG war die
Klägerin selbst (einfache) Arbeiterin der Arbeitgeberin. Sie war weder
vertretungsberechtigtes Organ, noch war sie am Kapital der Gesellschaft
beteiligt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Tätigkeit der Klägerin
zwangsläufig in einen Interessenkonflikt münden muss, der sie zur sachgerechten
Wahrnehmung der Interessen ihres Auftraggebers ohne weitere Anhaltspunkte
ungeeignet erscheinen lässt (Interessenkonflikt ablehnend bei einer ähnlichen
Konstellation eines (Käufer-)Maklers, der zugleich Haus- bzw. Wohnungsverwalter
des Grundstücks-(Wohnungs-)Verkäufers ist: BGH, Beschluss vom 28. April 2005 -
III ZR 387/04 -, NJW-RR 2005, 1033 f). Soweit die Beklagte hierzu vorträgt, die
Klägerin müsse Repressalien ihrer Arbeitgeberin befürchten, wenn sie auf
negative Arbeitsbedingungen wie Lohndumping, beabsichtigten Personalabbau oder
regelmäßige Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit auf Druck der
Arbeitgeberin hinweise, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Arbeitgeberin würde
von einem derartigen Verhalten der Klägerin ohnedies nichts erfahren, wenn eine
Vermittlung auf Grund derartiger Angaben scheitern würde. Allerdings können sich
durchaus Interessenkonflikte aus internen Abmachungen der Klägerin mit ihrer
Arbeitgeberin ergeben. Von Bedeutung sind diese auch für die Beurteilung einer
echten Verflechtung. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob die Klägerin personelle
oder sachliche Ressourcen der Arbeitgeberin für die Gewinnung von Personal
genutzt hat. Wäre dies der Fall, wäre die für eine Honorierung ihrer Tätigkeit
erforderliche Vermittlung durch einen "Dritten" zu verneinen. Darüber hinaus hat das LSG nicht
einmal festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, wie dies §
296 Abs. 1 Satz 1 SGB III verlangt, ein wirksamer (vgl. auch § 297 SGB III)
schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen worden ist. Auch dies bedarf noch
näherer Prüfung. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der
Vermittlungsgutschein nach einem in der Akte befindlichen Vertragsformular
spätestens fünf Tage nach Abschluss des Vermittlungsvertrags vorgelegt werden
sollte und der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Vorlage unwirksam werden sollte.
Das LSG wird diesen Vertragspassus ggf dahin zu untersuchen haben, ob die
Vertragsparteien für diesen Fall wirklich eine völlige Unwirksamkeit des
gesamten Vertrags gewollt haben (§§ 133, 157 BGB). Dies dürfte kaum dem
Interesse der Vertragsparteien entsprechen, wenn es gleichwohl zu einer
erfolgreichen Vermittlung kommt; ggf. ist auch zu prüfen, welche rechtlichen
Konsequenzen sich aus einer verspäteten Vorlage des Vermittlungsgutscheins
ergeben, wenn die Vertragsparteien gleichwohl am Vertrag festhalten wollten. Andererseits scheitert der Anspruch
der Klägerin gegen die BA nicht daran, dass nach der vertraglichen Vereinbarung
(nach Aktenlage) ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene überhaupt nicht
begründet werden sollte, sondern an die Stelle der Zahlung der
Vermittlungsgutschein treten sollte (vgl. BSGE 96, 190 ff RdNr. 17 = SozR 4-4300
§ 421g Nr. 1). Ebenso wenig scheitert der Anspruch der Klägerin daran, dass der
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beginn des im
Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraums zusammenfällt, die
vermittlerische Tätigkeit mithin denknotwendig vor diesem Zeitpunkt liegen muss.
Hierzu führt die Beklagte im Vermittlungsgutschein zu Unrecht aus, entscheidend
sei das Datum des Arbeitsvertrags, das das LSG vorliegend nicht festgestellt
hat. Zwar sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins
selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) - unabhängig von der Rechtsnatur des
Vermittlungsgutscheins - im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler
und der BA nicht mehr zu überprüfen (vgl. dazu Urmersbach in Eicher/Schlegel,
SGB III, § 421g Nr. 31, Stand April 2008; ders., SGb 2006, 144, 151), wenn der
Vermittlungsgutschein nicht seinen Sinn verlieren soll; jedoch kann dies nicht
für die im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der Beklagten zum für die
Vermittlung maßgeblichen Zeitpunkt gelten. Der Vermittlungsgutschein muss zum
einen weder nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung noch nach deren
Wortlaut bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags
ausgestellt sein (vgl. Urmersbach, aaO, RdNr. 43); entscheidend ist zum anderen,
dass sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der
Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst
vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen darf. Er erwirbt den Anspruch gegen die
Beklagte ohnedies erst - nach Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrags -
mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 421g
Abs. 2 Satz 3 SGB III), also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages
vor Aufnahme der Beschäftigung. Dies macht § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III
deutlich. Danach muss die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gilt
der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es
entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt (Urmersbach,
aaO, RdNr. 54). Dies entspricht dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um
die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht. Beginnt mithin
das Beschäftigungsverhältnis selbst am ersten Tag des Geltungszeitraums des
Vermittlungsgutscheins - wie vorliegend -, so genügt dies den gesetzlichen
Voraussetzungen. Das LSG wird ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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