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Arbeitslosenversicherung: Rückzahlungsanspruch verjährt nach vier Jahren
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AL
74/04
Urteil vom
26.06.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen - Az.: S 14 AL 1820/01 – Urteil vom
14.01.2004
Entscheidung:
Auf die Berufung der
Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Januar
2004 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Erstattung
von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für den
Zeitraum 1. Juli 1994 - 30. November 1996.
Der Kläger zu 1. ist eine Einzelhandelsfirma, deren Inhaber der Vater der
Klägerin zu 2. ist. Die Klägerin zu 2. ist bei dem Kläger zu 1. seit 1. Juli
1984 als kaufmännische Angestellte und seit 1. Januar 1990 als
alleinvertretungsberechtigte Mit-Geschäftsführerin (neben Vater und Bruder),
seit 1. Juli 1994 mit Prokura, tätig. Für sie wurden auch für den Zeitraum vom
1. Juli 1994 bis 30. November 1996 Beiträge zu allen Zweigen der
Sozialversicherung entrichtet. Die Beigeladene zu 1. führte bei dem Kläger zu 1.
am 7. November 1997 eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Viertes Buch (SGB IV) über den Zeitraum 1. Januar 1993 - 31. Dezember 1996 durch
und erhob durch Beitragsbescheid vom 7. November 1997 Beitragsnachforderungen u.
a. wegen Privat-Nutzung eines betriebseigenen PKW durch die Klägerin zu 2. Die
Klägerin zu 2. beantragte am 20. Dezember 2000 bei der Beigeladenen zu 2. die
Klärung ihrer versicherungsrechtlichen Stellung. Die Beigeladene zu 2.
beurteilte durch bindenden Bescheid vom 21. März 2001 die Tätigkeit der Klägerin
zu 2. als eine selbständige Tätigkeit seit dem 1. Juli 1994 (Erteilung der
Prokura).
Ein vergleichbarer Sachverhalt betrifft den Sohn des Klägers zu 1. und Bruder
der Klägerin zu 2. (vgl. das Parallelverfahren L 9 AL 75/04).
Die Klägerin zu 2. beantragte am 21. Juni 2001 u. a. die Erstattung der zu
Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1.
Juli 1994 bis 31. Dezember 2000. Die Beklagte stellte durch Bescheide vom 31.
Juli 2001 gegenüber beiden Klägern fest, dass der jeweilige Erstattungsanspruch
13.190,32 DM betrage. Beiträge in Höhe von 20.574,32 DM, die Zeit vom 1. Juli
1994 bis 31. Dezember 2000 betreffend, seien insgesamt zu Unrecht entrichtet
worden. Der Erstattungsanspruch, betreffend den Zeitraum 1. Juli 1994 - 30.
November 1996, sei gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB IV in Höhe von
7.384,00 DM verjährt. Besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu
erheben, lägen nicht vor.
Die Kläger legten am 3. August 2001 Widerspruch gegen die Erhebung der
Verjährungseinrede ein. Die Einredeerhebung sei unbillig, weil die Beklagte sich
die fehlerhafte Beurteilung der Versicherungspflicht der Klägerin zu 2. durch
die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Betriebsprüfung 1997 zurechnen lassen
müsse. Die Verjährung des Beitragserstattungsanspruchs wäre nicht eingetreten,
wenn die Sozialversicherungspflicht geprüft und bei gewissenhafter Prüfung
festgestellt worden wäre, dass die Klägerin zu 2. nicht der
Sozialversicherungspflicht unterlegen habe.
Die Beklagte wies durch zwei Widerspruchsbescheide vom 18. September 2001 die
Widersprüche als unbegründet zurück; in den Gründen ist ergänzend ausgeführt:
Die Erhebung der Einrede der Verjährung stelle keine unzulässige Rechtsausübung
dar. Die Einrede der Verjährung werde vom Arbeitsamt nach pflichtgemäßem
Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben. Eine besondere
Härte sei im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Beitragserhebung deshalb zu
Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der
Bundesanstalt für Arbeit oder der Einzugsstelle beruhe. Solches sei hier nicht
der Fall. Die zuständige Stelle habe am 7. November 1997 eine Betriebsprüfung
durchgeführt, bei der nicht das Vorliegen von Versicherungspflicht, sondern die
ordnungsgemäße Abführung der Beiträge anhand der Lohnunterlagen geprüft worden
sei. Betriebsprüfungen hätten den Zweck, die rechtmäßige Beitragsentrichtung zu
den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern; eine über diese
Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu
(Bezugnahme auf Bundessozialgericht – BSG - vom 30. November 1978 – 12 RK 6/76
-). Aus dem Vorwurf, bei der Betriebsprüfung 1997 die Versicherungsfreiheit von
Frau L. nicht erkannt zu haben, sei kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln
abzuleiten. Die Einzugsstellen könnten grundsätzlich davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber die Versicherungspflicht richtig beurteile und in Zweifelsfällen
eine Auskunft des Versicherungsträgers oder der Einzugsstelle einhole
(Bezugnahme auf BSG vom 13. Juni 1985 – RAr 107/83). Dies wäre auch dem
Arbeitgeber von Frau L. zuzumuten gewesen, zumal ihm bewusst gewesen sein müsse,
dass deren Position mit Erteilung der Prokura mehr der einer Arbeitgeberin als
der einer Arbeitnehmerin entsprochen habe.
Dagegen haben beide Kläger am 1. Oktober 2001 Klage bei dem Sozialgericht Gießen
erhoben. Die Verfahren S 14 AL 1818/01 und S 14 AL 1820/01 sind durch Beschluss
vom 3. Dezember 2001 gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens S 14 AL
1820/01 verbunden worden. Die Kläger haben die Klagen damit begründet, dass die
Erhebung der Verjährungseinrede seitens der Beklagten, den
Beitragserstattungsanspruch für den Zeitraum 1. Juli 1994 - 30. November 1996
betreffend, rechtsmissbräuchlich sei, weil die Beitragsentrichtung deshalb zu
Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der
Beigeladenen zu 1. beruhe, die am 7. November 1997 bei dem Kläger zu 1. eine
Betriebsprüfung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt habe.
Die Versicherungspflicht der Klägerin zu 2. trotz offensichtlicher Tatsachen
bejaht zu haben, sei ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln (Bezugnahme auf BSG
vom 13. Juni 1985 – 7 RAr 107/83 - sowie vom 26. Juli 1986 – 7 RAr 121/84 -).
Dem Prüfer seien die Stellung der Klägerin zu 2. als Familienmitglied und als
Geschäftsführerin sowie die Prokura-Erteilung bekannt gewesen. Danach hätte zum
Umfang einer ordnungsgemäßen Prüfung die Überprüfung der
Sozialversicherungspflicht gehört, die der Feststellung von
Beitragsnachforderungen ohnedies zwingend vorausgesetzt sei. Es sei
offensichtlich gewesen, dass die Klägerin zu 2. nicht beitragspflichtig gewesen
sei.
Die Beklagte hat demgegenüber an ihrer Auffassung festgehalten, allgemeine
Betriebsprüfungen begründeten keinen Vertrauensschutz, weil diese der
Überprüfung der korrekten Beitragsabführung dienten und weil die
Versicherungspflicht dabei nicht oder höchstens stichprobenweise geprüft werde.
Das Sozialgericht Gießen hat durch Urteil vom 14. Januar 2004 die angefochtenen
Bescheide abgeändert, die angefochtenen Widerspruchsbescheide aufgehoben und die
Beklagte zur Beitragserstattung auch für den Zeitraum 1. Juli 1994 - 30.
November 1996 verurteilt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende
Gründe gestützt: Die Beklagte sei zur Erstattung der zugunsten der Klägerin zu
2. für den Zeitraum 1. Juli 1994 - 30. November 1996 entrichteten Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 351 Abs. 1 Satz 1
SGB III verpflichtet. Die Beitragszahlungen seien zwar zu Unrecht erfolgt, und
der Erstattungsanspruch für den Zeitraum 1. Juli 1994 - 30. November 1996 sei
nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung
durch die Beklagte sei jedoch eine unzulässige Rechtsausübung, weil der Eintritt
der Verjährung auf fehlerhaftem Verwaltungshandeln beruhe (Bezugnahme auf BSG
vom 13. Juni 1985 – 7 RAr 107/83 - sowie vom 26. Juni 1998 – 7 RAr 121/94 -),
wobei nach den Durchführungsanweisungen der Beklagten auch fehlerhaftes
Verwaltungshandeln eines Trägers der Rentenversicherung zu berücksichtigen sei.
Das fehlerhafte Verwaltungshandeln der Beigeladenen zu 1. im Rahmen der
Betriebsprüfung am 7. November 1997 liege in der Unterlassung der
sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Klägerin zu 2. Der Prüfer sei
nach § 6 Abs. 3 der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 nicht auf
die Prüfung einer korrekten Beitragsentrichtung beschränkt gewesen, sondern
hätte nach den Umständen Feststellungen zur Versicherungspflicht dem Grunde nach
treffen können und müssen und sei nach Aussage des Zeugen K. darüber informiert
gewesen, dass die Klägerin zu 2. ein Familienmitglied sei und welche Funktion
ihr in der Firma zugekommen sei. Der Prüfer hätte sich danach gedrängt fühlen
müssen, Feststellungen über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der
Klägerin zu 2. zu treffen. Schon der Umstand, dass der Klägerin zu 2. ein
Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestanden habe, hätte Anlass
für eine genauere Prüfung sein müssen. Das Sozialgericht hat in der mündlichen
Verhandlung am 14. Januar 2004 den Bruder der Klägerin zu 2. als Zeugen zu den
Umständen der Betriebsprüfung am 7. November 1997 angehört.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. März 2004 zugestellte Urteil des
Sozialgerichts Gießen am 30. März 2004 Berufung bei dem Hessischen
Landessozialgericht erhoben. Sie wendet sich gegen die Entscheidung des
Sozialgerichts mit der Begründung, die Erhebung der Verjährungseinrede sei keine
unzulässige Rechtsausübung; denn ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln des Trägers
der Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung am 7. November 1997 durch
Unterlassen einer versicherungsrechtlichen Beurteilung der Klägerin zu 2. liege
nicht vor. Der Versicherungsträger sei zwar nach § 6 Abs. 3
Beitragsüberwachungsverordnung berechtigt, das Vorliegen eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen; er sei dazu
jedoch nicht grundsätzlich und in jedem Fall verpflichtet. Das BSG habe sich
bereits mehrfach mit Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen
beschäftigt, nach denen sich später herausgestellt habe, dass der geprüfte
Arbeitgeber die Versicherungs- und Beitragspflicht unzutreffend beurteilt habe
und dass dies im Rahmen der Betriebsprüfung nicht aufgefallen sei. Aus solchen
Prüfungen könnten Arbeitnehmer wie Arbeitgeber keine weitergehenden Rechte
herleiten; Betriebsprüfungen bezweckten nicht, dem Arbeitgeber "Entlastung" zu
erteilen und ihn als Beitragsschuldner zu schützen (Bezugnahme auf BSG vom 29.
Juli 2003 – B 12 AL 3/03 R). Der bloße Umstand, dass eine durchgeführte
Betriebsprüfung ohne Beanstandungen geblieben sei, später aber die
Beitragsfreiheit festgestellt werde, sei nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht als fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Prüfbehörde zu
werten. Das Unterbleiben einer Prüfung der Versicherungspflicht der Klägerin zu
2. stelle auch hier kein Fehlverhalten dar; denn eine solche Prüfung hätte sich
dem Prüfer eben gerade nicht aufdrängen müssen. Das Verwandtschaftsverhältnis
der Klägerin zu 2. zum Inhaber des Klägers zu 1. lasse ebenso wenig Rückschlüsse
darauf zu, ob die Klägerin zu 2. sozialversicherungspflichtig beschäftigt
gewesen sei, wie der Umstand, dass ihr ein Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch
zur Verfügung gestanden habe. Wenn sich vorliegend die Versicherungsfreiheit der
Klägerin zu 2. derart aufgedrängt hätte, wie von der Gegenseite behauptet, sei
viel mehr verwunderlich, dass dann Beiträge entrichtet worden seien.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Januar 2004
aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger bekräftigen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach sich dem Prüfer
der Beigeladenen zu 1. in der Betriebsprüfung 1997 die Versicherungsfreiheit der
Klägerin zu 2. hätte aufdrängen müssen, nachdem er umfassend über ihre Stellung
innerhalb der Firma, insbesondere als Tochter des Firmeninhabers, unterrichtet
worden sei und deren Gehaltsunterlagen ausgiebig überprüft habe.
Durch Beschluss vom 4. Mai 2005 sind die Beigeladenen zu 1. und zu 2. zum
Verfahren gemäß §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6, 153 Abs. 1 SGG beigeladen
worden, weil durch den Rechtsstreit ihre berechtigten Interessen berührt werden.
Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 19. Juni 2006 Auskunft über die Umstände
gegeben, aufgrund derer sie durch Bescheid vom 21. März 2001 das Vorliegen der
Selbständigkeit der Klägerin zu 2. feststellte.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakte L 9
AL 75/04 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2.
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte Berufung (§
143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500
Euro nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen
vom 14. Januar 2004 ist aufzuheben und die Klagen sind abzuweisen, weil die
angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2001 in Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 18. September 2001 die Kläger nicht in ihren Rechten
beeinträchtigen; die Beklagte ist nicht zur Erstattung der zugunsten der
Klägerin zu 2. entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den
Zeitraum 1. Juli 1994 – 30. November 1996 in Höhe von jeweils 3.775,38 Euro
Arbeitnehmerbeitrag und Arbeitgeberbeitrag verpflichtet. Die diesbezüglichen
Erstattungsansprüche der Kläger sind verjährt.
Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu
erstatten. Die zugunsten der Klägerin zu 2. entrichteten Arbeitnehmerbeiträge
sowie Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Juli
1994 – 30. November 1996 wurden zu Unrecht entrichtet, weil die Klägerin zu 2.
als Selbständige keine beitragspflichtige Arbeitnehmerin war. Über die
Beitragspflicht nach dem für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 geltenden § 168 Abs. 1
Satz 1 AFG hat die dazu nach § 182 Abs. 1 AFG berechtigte Beigeladene zu 2. als
Einzugsstelle durch Bescheid vom 21. März 2001 im eigenen Namen, jedoch mit
Wirkung für bzw. gegen die Beklagte (Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock. AFG,
Kommentar, § 182 Anm. 3) negativ entschieden, weil die Klägerin zu 2. seit dem
1. Juli 1994 als Selbständige tätig gewesen sei. Der Senat hat über die
Rechtmäßigkeit der für die Beteiligten bindend gewordenen Entscheidung der
Beigeladenen zu 2., der in dem vorliegenden Verfahren Tatbestandswirkung
zukommt, nicht zu befinden.
Im Zeitpunkt der Beantragung der Beitragserstattung am 21. Juni 2001 waren die
Erstattungsansprüche bezüglich der Beiträge bis 30. November 1996 verjährt.
Beitragszahlungen werden zu den Tatsachen gezählt, die lange unangefochten
bestanden haben, und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit
als bestehend anerkannt werden sollen. Das Rechtsinstitut der Verjährung ist
deshalb auch dort, wo die Verjährung begründete Beitragserstattungsansprüche
betrifft, durch die Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens, hier
der Freiheit der Versichertengemeinschaft von unvorhergesehenen Belastungen,
gerechtfertigt (BSG vom 29. Juli 2003 – B 12 AL 1/02 R). Die Berechnung des
Zeitpunkts des Eintritts der Verjährung der Beitragserstattungsansprüche der
Kläger, wie von der Beklagten vorgenommen, begegnet keinen Bedenken. Zugunsten
der Kläger ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass bis 31. Dezember 1996
lediglich die Beiträge für die Zeit bis 30. November 1996 entrichtet waren.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung in Bezug auf die
Erstattungsansprüche der Kläger, die bis 30. November 1996 entrichteten Beiträge
betreffend, rechtsfehlerfrei erhoben. Zu den Wirkungen der Verjährung im
Sozialrecht zählt, dass Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt sind,
die Leistung zu verweigern (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 214 Abs. 1
BGB). Dieses Leistungsverweigerungsrecht in den angefochtenen Bescheiden vom 31.
Juli 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. September 2001 in
Anspruch genommen zu haben, lag im pflichtgemäßen Ermessen (BSG vom 29. Juli
2003 – B 12 AL 1/02 R -) der dazu berechtigten, nicht jedoch verpflichteten
Beklagten als Schuldnerin der Beitragserstattungsforderungen. Die Beklagte hat
von ihrem Leistungsverweigerungsrecht auch ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Sowohl das Erkennen und Ausübung des gegebenen Ermessens (vgl. § 39 Abs. 1 Satz
2 SGB I), wie die Darlegung der Gesichtspunkte, von denen die Beklagte bei der
Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X), sind
nachvollziehbar. In den Widerspruchsbescheiden vom 18. September 2001 heißt es
insoweit: Es lägen keine besonderen Gründe dafür vor, die Einrede der Verjährung
nicht zu erheben. Die Einrede der Verjährung werde vom Arbeitsamt nach
pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben. Eine
besondere Härte sei im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Beitragserhebung deshalb
zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der
Bundesanstalt für Arbeit oder der Einzugsstelle beruhe. Im Falle der
Widerspruchsführer habe weder seitens der Bundesanstalt für Arbeit selbst noch
seitens der Einzugsstelle ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorgelegen, was
dann im Einzelnen weiter ausgeführt wird. Es erscheint generell nicht als
ermessensfehlerhaft, dass die Bundesanstalt für Arbeit die Verjährungsrede in
der Regel erhebt und nur in besonders gelagerten Fallgestaltungen, wie bei einer
besonderen Härte, darauf verzichtet (Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe,
SGB III, Kommentar, 2. Aufl., § 351 Rdnr. 15) und dass sie nach ihren
Verwaltungsrichtlinien dann auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn die
Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln beruht. Die
Ermessenserwägungen der Beklagten lassen schließlich auch kein Abwägungsdefizit
(Hessisches Landessozialgericht vom 14. Februar 2001 – L 6 AL 790/00) erkennen.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden ihre allgemeinen
Ermessenskriterien anhand der Einzelfallumstände angewandt, indem sie das
Vorliegen einer besonderen Härte anhand der Prüfpflichten der Beigeladenen zu 1.
im Rahmen der Betriebsprüfung am 7. November 1997 in einer Weise abgewogen hat,
welche der Senat auch im Ergebnis nachvollzieht (siehe unten).
Die Beklagte hat sich mit der Erhebung der Einrede der Verjährung der
Beitragserstattungsansprüche der Kläger auch nicht in Widerspruch zu ihrem
früheren Verhalten bzw. dem zurechenbaren Verhalten des Trägers der
Rentenversicherung als Prüfinstitution gesetzt. Ein Verstoß gegen den auch im
Sozialrecht allgemein anwendbaren Rechtsgrundsatz einer Leistungsbewirkung nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere eine (Mit-)Verursachung der
unrechtmäßigen Entrichtung der streitbefangenen Beiträge durch fehlerhaftes
Verwaltungshandeln des Rentenversicherungsträgers als Prüfinstitution, liegt
nicht vor. Die Betriebsprüfung der Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger zu 1. am 7.
November 1997 erfolgte auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV in der
Neufassung des Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBl. I, S. 890) mit Wirkung ab 1.
Januar 1996. Die Regelung besagt: Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei
den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. § 6 Abs.
1 der Beitragsüberwachungsverordnung in der Neufassung vom 28. Juli 1997 (BGBl.
I 1997, 1930) erlaubt Stichproben bei der Überprüfung der Lohnunterlagen und
Beitragsnachweise. Gegenstand dieser Prüfung sind nach im Schrifttum vertretener
Auffassung (Hauck/Haines, SGB IV, Kommentar, Loseblatt, 40. Lieferung, § 28p
Rdnr. 5 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung) die Meldepflichten des
Arbeitgebers nach § 28a SGB IV sowie seine sonstigen Pflichten; zu letzteren
zählen in erster Linie die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, die
Führung von Lohnunterlagen (vgl. § 28f SGB IV) sowie die Zahlung von
Pflichtbeiträgen zur Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte und
von Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (vgl. §§ 28d und 28e SGB IV). Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben Betriebsprüfungen nach § 28p
SGB IV den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der
Sozialversicherung im Interesse der Versicherungsträger und der Versicherten zu
sichern; sie bezwecken jedoch nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu
schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSG vom 14. Juli 2004 - B 12 KR
10/02 R). Betriebsprüfungen können nicht umfassend oder erschöpfend sein und
dürfen sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Die
Prüfbehörden sind zu einer vollständigen Überprüfung der
versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten – auch in kleinen
Betrieben – nicht verpflichtet (BSG vom 29. Juli 2003 – B 12 AL 1/02 R; a. A.
Jahn, SGB, Kommentar, 128. Ergänzungslieferung, § 28p SGB IV Rdnr. 5). Eine nach
den äußeren Daten schlüssige Anmeldung eines Beschäftigten auf ihre "innere"
Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ist die Einzugsstelle anlässlich von
Betriebsprüfungen deshalb nicht verpflichtet (Hessisches Landessozialgericht vom
14. Februar 2001 – L 6 AL 790/00, Leitsatz 2). Der erkennende Senat schließt
sich diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zur allgemein begrenzten Kontrollfunktion
von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV aus eigener Überzeugung an.
Die Unterlassung der Überprüfung der Voraussetzungen einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin zu 2. durch den Kläger
zu 1. auch für die Zeit seit 1. Juli 1994 war kein fehlerhaftes
Verwaltungshandeln der Beigeladenen zu 1.; denn die Kontrollen auch durch diese
Betriebsprüfung durften nach den Umständen begrenzt durchgeführt werden. Die
Erkenntnisse, die die Beigeladene zu 2. später zur Feststellung einer
selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2. ab 1. Juli 1994 durch Bescheid vom
21. März 2001 veranlassten, waren dem Betriebsprüfer der Beigeladenen zu 1. am
7. November 1997 nicht bekannt. Der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
der Beigeladenen zu 2. lag die von den Klägern am 19. Dezember 2000
unterzeichnete Erklärung zugrunde, in der von ihnen u.a. folgende Angaben
gemacht wurden: kein Arbeitsvertrag/Dienstvertrag; kein Unterliegen unter dem
Direktionsrechts der Gesellschaft bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung;
keine Ausübung des Direktionsrechts in der Praxis, keine
Urlaubsgenehmigungspflicht; keine Kündigung ohne wichtigen Grund. Hinzu kam nach
Angaben der Beigeladen zu 2., dass der Inhaber des Klägers zu 1. seit Gewährung
der Altersrente ab 1. April 1993 im Betrieb nur noch sporadisch auftrat und nach
und nach immer mehr Entscheidungen im Betrieb von der Klägerin zu 2. getroffen
wurden. Diese Angaben betreffen den Kernbereich weisungsabhängiger
Beschäftigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt etwa BSG vom
22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R) ist bei der Beurteilung, ob ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis vorliegt, stets das Gesamtbild maßgeblich. Dabei ist
die Versicherungspflicht nach den Grundsätzen zu beurteilen, die Lehre und
Rechtsprechung zum entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in der
Sozialversicherung entwickelt haben. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert
Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des
Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Das
Weisungsrecht kann bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein, darf
jedoch nicht vollständig entfallen. Nach diesen Grundsätzen sprechen die Angaben
der Kläger in ihrer Erklärung vom 19. Dezember 2000 signifikant für eine
selbständige Tätigkeit. Der Betriebsprüfer der Beigeladenen zu 2. hatte laut
Aussage des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14.
Januar 2004 lediglich erfahren, dass die Klägerin die Tochter des
Betriebsinhabers ist und die Buchhaltung machte. Ob ihm gesagt wurde, dass der
Betriebsinhaber damals 69 Jahre alt war und nur noch ab und zu in die Firma kam,
ist nach dem Wortlaut der Zeugenaussage nicht gesichert; der Zeuge K. gab an,
sich nicht im Detail erinnern zu können. Danach lag das Fehlen einer
Weisungsabhängigkeit für den Betriebsprüfer nicht offen und musste von diesem
nicht extra ermittelt werden.
Demgegenüber war während der Betriebsprüfung am 7. November 1997 weder aufgrund
des Verwandtschaftsverhältnisses der Klägerin zu 2. als Tochter des Inhabers des
Klägers zu 1. noch aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin zu 2. in der
Geschäftsführung der Einzelfirma (zusammen mit dem Bruder K. A. und dem Vater E.
A.) oder gar aufgrund der Privat-Nutzung eines Firmen-PKW als Entgeltbestandteil
das Fehlen der typischen Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nach erfolgter Anmeldung zur Sozialversicherung durch den
Arbeitgeber augenfällig. Nach den von Lehre und Rechtsprechung zum entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnis in der Sozialversicherung allgemein entwickelten
Grundsätzen beurteilt sich auch die Versicherungspflicht innerfamiliärer
Beschäftigungsverhältnisse, welche bei Beachtung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) generell nicht von vornherein auszuschließen
ist; lediglich sind an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit von
Verträgen zwischen Familienangehörigen strenge, jedoch die Besonderheiten
familiärer Verhältnisse achtende Anforderungen zu stellen (BVerfG vom 7.
November 1995 - 2 BvR 802/90 -). Eine eingeschränkte Ausübung des Weisungsrechts
bei allgemein geringerer Ausprägung familiärer Abhängigkeit ist auch nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unschädlich für das Bestehen von
Versicherungspflicht (vgl. BSG vom 29. Juni 1972 - 2 RU 81/69). Nach den oben
angesprochenen Grundsätzen können allgemein auch (GmbH-)Geschäftsführer zu den
in abhängiger Beschäftigung stehenden Personen gehören (BSG vom 18. Dezember
2001 - B 12 KR 10/01 R - m. w. N.). Der sachliche Umfang einer
Geschäftsführungsbefugnis ist – sogar nach GmbH-Recht – in allen Varianten von
einer weisungsfreien bis zu einer durchgehend weisungsgebundenen
Geschäftsführung regelbar; so kann etwa auch derjenige persönlich abhängig
beschäftigt sein, der nach Außen alleinvertretungsberechtigt ist. Für die
Geschäftsführungsfunktion einer Einzelfirma – wie von der Klägerin zu 2.
ausgeübt – gilt nichts Anderes. Zusammenfassend machten hier
Verwandtschaftsverhältnis und Geschäftsführungsfunktion mit ihren je spezifisch
verringerten, jedoch nicht generell aufgehobenen Abhängigkeiten das Vorliegen
einer selbständigen Tätigkeit gerade nicht offenkundig, sondern erschwerten die
Beurteilung der Versicherungspflicht und mussten von dem Betriebsprüfer nicht
vollständig aufgeklärt werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich – bei Rechtshängigkeit des Klageverfahrens
vor Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 2. Januar 2002 – nach § 193
SGG a.F.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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