Arbeitsplatzangebot bei Arbeitsplatzwegfall – Ablehnung durch Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
222/05
Urteil vom
02.02.2006
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 1. März 2005 - 11 Sa 665/04 - wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, hilfsweise
außerordentlich mit Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung der Beklagten.
Die 1950 geborene, geschiedene Klägerin stand seit 1. Oktober 2002 bei der
Beklagten, einem Unternehmen des DB-Konzerns, als "Mitarbeiterin zur beruflichen
Neuorientierung" in einem Arbeitsverhältnis. Sie war zuvor seit 1969 bei der
Reichsbahn bzw. bei anderen Unternehmen des DB-Konzerns beschäftigt. Vor
Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hatte sie das damals mit
der DB Regio AG bestehende Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet.
Aufgabe der Beklagten ist es, Mitarbeiter der ehemaligen Reichs- bzw.
Bundesbahn, deren Arbeitsplätze weggefallen sind, auf einen Arbeitsplatz
insbesondere im DB-Konzern zu vermitteln und sie hierfür entsprechend
vorzubereiten bzw. umzuschulen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet
kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der
DB Vermittlung GmbH (TV) in der zur Zeit der Kündigung gültigen Fassung des 1.
Änderungstarifvertrags DB Vermittlung vom 10. September 2002 Anwendung.
Nach § 19 Abs. 5 TV ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Vermittlung auf
einen neuen Arbeitsplatz aktiv zu unterstützen und in diesem Rahmen insbesondere
eine Reihe von im TV näher konkretisierten Mitwirkungsmaßnahmen zu ergreifen.
Nach § 22 Abs. 2 TV ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ein zumutbares Angebot zu
einer dauerhaften Beschäftigung in einem Unternehmen des DB-Konzerns anzunehmen.
Eine Beschäftigung ist nach § 23 Abs. 1 für den Arbeitnehmer zumutbar, wenn er
diese nach seiner Befähigung, Ausbildung und Eignung ausführen kann.
Grundsätzlich sind dem Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 2 TV auch längere Wegezeiten,
ein Wohnortwechsel und eine Beschäftigung unterhalb seines bisherigen
Qualifikationsniveaus zuzumuten. Die Zumutbarkeit kann auch dadurch hergestellt
werden, dass zum Ausgleich von Nachteilen Ausgleichszahlungen erfolgen.
Im Rahmen ihres Arbeitsvertrags absolvierte die Klägerin ein
berufsvorbereitendes Praktikum als Sachbearbeiterin bei der DB Service Süd-Ost
GmbH in Frankfurt/Main. Am 31. Juli 2003 wurde der Klägerin der Abschluss eines
Arbeitsvertrags zum 1. September 2003 bei der Service Süd-Ost GmbH für eine
Tätigkeit als Sachbearbeiterin in Frankfurt/Main angeboten. Die Klägerin wurde
auf die Möglichkeit einer Beendigungskündigung im Fall der Ablehnung dieses
Angebots hingewiesen. Am 25. August 2003 lehnte die Klägerin das Angebot mit der
Begründung ab, auf Grund einer fehlenden kaufmännischen Ausbildung sei sie nicht
in der Lage, die gestellten Anforderungen zur vollsten Zufriedenheit zu
erfüllen. Sie sei auch nicht bereit, ihr Wohneigentum in der Nähe von Halle
aufzugeben. Der Betriebsrat wurde gemäß § 27 Abs. 3 TV über die Ablehnung
unterrichtet und erhob keine Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des
Arbeitsplatzangebots. Daraufhin wurde der Klägerin am 9. September 2003 eine
Abmahnung erteilt und unter Androhung einer Kündigung erneut das Angebot auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages für die fragliche Tätigkeit in Frankfurt/Main
unterbreitet. Die Klägerin lehnte dieses Angebot mit der vorher gegebenen
Begründung erneut ab.
Mit Schreiben vom 18. September 2003 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer
beabsichtigten ordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit
Auslauffrist zum 30. April 2004 an. Der Betriebsrat widersprach der
beabsichtigten ordentlichen Kündigung und erhob Bedenken gegen die hilfsweise
außerordentliche Kündigung. Mit Schreiben vom 29. September 2003, der Klägerin
am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.
April 2003 ordentlich, hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist zum gleichen
Termin.
§ 26 TV enthält zur Kündigung wegen Ablehnung eines Vermittlungsangebots
folgende Regelung:
"§ 26
Ablehnung des Angebots
(1) Die Ablehnung der Vermittlung und/oder die Ablehnung der Übernahme einer
zumutbaren Tätigkeit für die DB Vermittlung GmbH oder bei einem anderen
Unternehmen stellen Gründe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. § 9 Abs.
2 und entsprechende Bestimmungen der Tarifverträge nach § 29 sowie die
Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 KonzernRTV finden in diesen Fällen keine
Anwendung.
(2) Hat der Arbeitnehmer die Annahme eines zumutbaren Angebots abgelehnt, weil
dieses mit einem Wohnortwechsel verbunden war, sieht die DB Vermittlung GmbH von
der nach Abs. 1 zulässigen Kündigung ab und bietet sie innerhalb eines Zeitraums
von höchstens sechs Monaten dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung in einem
Unternehmen des DB Konzerns an, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 2
Abs. 6 KonzernZÜTV; insoweit findet § 24 keine Anwendung. Bezüglich der
Zumutbarkeit gilt insoweit folgendes:
Die Zumutbarkeit des weiteren Angebots ist in jedem Fall auch dann gegeben, wenn
die Minderung bei einem bisherigen Monatstabellenentgelt von
- bis zu 1.570,69 EUR 10 %
- über 1.570,69 EUR bis zu 2.356,03 EUR 15 %
- über 2.356,03 EUR bis zu 3.141,38 EUR 20 % und
- über 3.141,38 EUR 25 %
- nicht überschreitet. ..."
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie macht geltend, mit der
Weigerung, die Stelle in Frankfurt/Main anzunehmen, habe sie nicht gegen
arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Der notwendige Ortswechsel mache ihr
die Annahme des Angebots unzumutbar. Eine doppelte Haushaltsführung durch
Anmietung einer Wohnung in Frankfurt/Main sei für sie finanziell nicht tragbar.
Auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten für acht Monate angebotenen
Mietzuschusses reiche das bei einer Tätigkeit in Frankfurt/Main zu zahlende,
rund 140,00 Euro höhere monatliche Nettoeinkommen nicht aus, neben ihrem
Einfamilienhaus in A eine Zweitwohnung in Frankfurt/Main zu finanzieren. Die
Veräußerung ihres Einfamilienhauses sei ihr nicht zumutbar. Ihre beiden
erwachsenen Söhne arbeiteten zwar in Frankfurt/Main bzw. in W, sie nutzten
jedoch an den Wochenenden unentgeltlich das Haus in A zu Wohnzwecken. Aus § 26
Abs. 2 TV folge im Übrigen, dass bei Ablehnung eines Angebots wegen Ortswechsels
eine Kündigung zunächst ausgeschlossen sei und die Beklagte innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten eine andere Beschäftigung anzubieten habe. Erst bei
Ablehnung eines zweiten - ihr nicht unterbreiteten - Angebots sei überhaupt eine
Kündigungsmöglichkeit eröffnet.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 29. September 2003, noch durch die hilfsweise außerordentliche
Kündigung aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung
vertreten, sie sei auch schon bei erstmaliger Ablehnung eines zumutbaren
Angebots - auch wenn dieses einen Ortswechsel beinhalte - zur Kündigung
berechtigt. Die Annahme des Arbeitsplatzes in Frankfurt/Main sei der Klägerin
zumutbar gewesen. Es habe zu den Hauptpflichten der Klägerin in dem besonderen,
auf Vermittlung gerichteten Arbeitsverhältnis gehört, die Vermittlungsbemühungen
auf einen geeigneten Arbeitsplatz aktiv zu unterstützen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie
abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung der Beklagten hat das
Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die ordentliche Kündigung der
Beklagten sei rechtswirksam. Ein in einem früheren Arbeitsverhältnis erreichter
tarifvertraglicher Kündigungsschutz stehe einer Kündigung wegen Ablehnung eines
Vermittlungsangebots nicht entgegen. Aus § 26 Abs. 2 TV lasse sich auch nicht
herleiten, dass eine Kündigung erst nach Ablehnung des zweiten Angebots eines
zumutbaren Arbeitsplatzes zulässig sei. Die Voraussetzungen einer
verhaltensbedingten Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG lägen vor. Durch die
Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzangebotes habe die Klägerin schuldhaft
ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Der angebotene Arbeitsplatz sei
in fachlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Der Zumutbarkeit habe auch nicht der
hiermit verbundene Wohnortwechsel der Klägerin entgegengestanden. Jedenfalls
wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, nach Frankfurt/Main umzuziehen und ihr
Einfamilienhaus bis zum Eintritt in das Rentenalter zu vermieten. Eine
Sozialauswahl im Hinblick auf den zu besetzenden Arbeitsplatz in Frankfurt/Main
sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe der Klägerin auch hinreichend
deutlich gemacht, dass bei einer weiteren Weigerung, die Stelle in
Frankfurt/Main anzutreten, eine Kündigung erfolgen werde. Bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung lasse sich ein vorrangiges Interesse der Klägerin am Erhalt
ihres Arbeitsplatzes nicht begründen. Da die von der Klägerin geltend gemachten
Weigerungsgründe auch für weitere Stellenangebote, die mit einem Wohnortwechsel
verbunden wären, Gültigkeit behielten, habe die Gefahr bestanden, dass die
Beklagte weiterhin die volle Arbeitsvergütung an die Klägerin hätte zahlen
müssen, ohne dass dem auf absehbare Zeit ein wirtschaftlicher Gegenwert
gegenüber gestanden hätte. Auch die Betriebsratsanhörung sei nicht zu
beanstanden.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung.
I. Die ordentliche Kündigung der Klägerin war tariflich zulässig.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass bei einer Kündigung
wegen Ablehnung der Vermittlung bzw. der Übernahme einer zumutbaren Tätigkeit
bei einem anderen Unternehmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TV, um die es hier allein
geht, nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TV ein etwa im Wege der Besitzstandswahrung für
die Klägerin fortgeltender Sonderkündigungsschutz nicht eingreift. Dies sieht
auch die Revision so. Wenn also trotz des Ausscheidens der Klägerin aus der DB
Regio AG und der Neueinstellung bei der Beklagten auf Grund
besitzstandswahrender Tarifverträge nach § 29 TV grundsätzlich eine ordentliche
Unkündbarkeit der Klägerin gegeben sein sollte, ist eine ordentliche Kündigung
wegen Ablehnung der Übernahme einer zumutbaren Tätigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2
des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages jedenfalls ungeachtet
dieses Sonderkündigungsschutzes möglich.
2. Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision ist dem Landesarbeitsgericht auch
darin zu folgen, dass nach § 26 TV eine ordentliche Kündigung grundsätzlich
schon dann möglich ist, wenn die Arbeitnehmerin ein zumutbares
Beschäftigungsangebot abgelehnt hat. Die Auslegung der tariflichen Regelung
ergibt keinen hinreichen den Anhaltspunkt für einen Willen der
Tarifvertragsparteien, eine Kündigung erst zuzulassen, nachdem die Beklagte in
zeitlichem Abstand erfolglos zwei voneinander verschiedene anderweitige
Beschäftigungen angeboten hat.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, über die hier
zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem
Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag
gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang,
weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien
liefern kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die
Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien
wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die
praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005
- 4 AZR 172/04 - EzA TVG Luftfahrt § 4 Nr. 12; 14. Januar 2004 - 4 AZR 581/02 -
BAGE 109, 153).
b) Schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 TV weist eindeutig darauf hin, dass die
Ablehnung, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch also die einmalige Ablehnung der
Vermittlung und/oder die Ablehnung der Übernahme einer zumutbaren Tätigkeit für
die DB Vermittlung GmbH oder bei einem anderen Unternehmen einen Kündigungsgrund
darstellen soll. Eine Einschränkung in der Form, dass erst zwei verschiedene
Tätigkeiten angeboten werden müssten, ehe gekündigt werden kann, enthält diese
Vorschrift nicht.
c) Die Revision macht auch zu Unrecht geltend, eine solche Einschränkung ergebe
sich aus § 26 Abs. 2 TV. Das Landesarbeitsgericht weist insoweit zutreffend
darauf hin, dass gerade § 26 Abs. 2 TV von der Zulässigkeit einer Kündigung
bereits nach einmaliger Ablehnung einer zumutbaren anderen
Beschäftigungsmöglichkeit ausgeht.
§ 22 Abs. 2 Satz 1 TV enthält nicht etwa die Formulierung, dass die Beklagte
nach der (einmaligen) Ablehnung eines zumutbaren Angebots innerhalb von
höchstens sechs Monaten eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit anbieten muss.
Die tarifliche Vorschrift spricht im Gegenteil von einer bei (einmaliger)
Ablehnung eines zumutbaren Angebots "nach Abs. 1 zulässigen Kündigung". Damit
setzt auch § 26 Abs. 2 Satz 1 TV selbst bei einem erforderlichen Wohnungswechsel
voraus, dass grundsätzlich schon bei einmaliger Ablehnung eines zumutbaren
Angebots nach § 26 Abs. 1 eine Kündigung zulässig ist. Allerdings wird bei einem
vorgesehenen Arbeitgeberwechsel, wenn der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt,
zusammen mit dem Betriebsrat und ggf. einer tariflich vorgesehenen
Clearingstelle verstärkt geprüft, ob das erste Angebot aufrechterhalten werden
kann oder ein zweites Angebot erforderlich ist (§ 27 TV). Sinn und Zweck der
Regelung in § 26 Abs. 2 TV ist es nur - worauf das Landesarbeitsgericht
zutreffend hinweist - in dem Fall, dass die Beklagte bei einem erforderlichem
Wohnungswechsel nach der ersten Ablehnung von einer sofortigen Kündigung
absieht, dann für das zweite Angebot die Zumutbarkeitskriterien herabzusetzen.
Diese Regelung hindert die Beklagte nicht, je nach den Umständen auch schon nach
der ersten Ablehnung einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit
ihr Kündigungsrecht nach § 26 Abs. 1 TV auszuüben, wenn das Verfahren nach § 27
TV durchgeführt ist. Aus § 26 TV lässt sich lediglich herleiten, dass ein
erforderlicher Wohnungswechsel bei der Interessenabwägung mit erheblichem
Gewicht zu Gunsten des/der Betroffenen zu berücksichtigen ist und die Beklagte
in diesen Fällen nach dem ultima-ratio-Prinzip zu prüfen hat, ob nach der ersten
Ablehnung anstatt einer sofortigen Kündigung ein zweites Angebot innerhalb von
sechs Monaten mit entsprechend herabgesetzter Zumutbarkeitsgrenze zu erfolgen
hat.
d) Auch der Hinweis der Revision auf den Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags
führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Mit dem Landesarbeitsgericht ist dabei
davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beklagten allein darauf angelegt ist,
Arbeitnehmer, für die auf Grund der Umstrukturierungen im DB-Konzern
betriebsbedingt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr zur Verfügung steht, auf
einen neuen Dauerarbeitsplatz möglichst im Bereich des DB-Konzerns zu vermitteln
(§ 19 Abs. 1 TV). Deshalb hat der Arbeitnehmer beim Vorliegen betrieblicher
Erfordernisse jede ihm übertragene Tätigkeit in Unternehmen des DB-Konzerns
auszuüben, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung, Eignung und seinen
sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann (§ 19 Abs. 2 TV). Der Arbeitnehmer
ist verpflichtet, seine Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz aktiv zu
unterstützen (§ 19 Abs. 5 TV). Er ist ebenfalls verpflichtet, ein zumutbares
Angebot einer solchen Beschäftigung in einem Unternehmen des DB-Konzerns
anzunehmen (§ 22 Abs. 2 TV). Die Zumutbarkeit ist dabei im Einzelnen tariflich
geregelt, wobei die finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
erforderlichen Wohnungswechsel teilweise ausgeglichen werden (§§ 20 ff. TV).
Diese Regelung ist insgesamt darauf zugeschnitten, für die betroffenen
Arbeitnehmer einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und ihr möglichst zeitnahes
Überwechseln in die andere Beschäftigung zu erleichtern. Anhaltspunkte für eine
Wertung der Tarifvertragsparteien, bei erforderlichem Wohnungswechsel müsse die
erste Ablehnung einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit stets
sanktionslos bleiben und erst die zweite Ablehnung könne kündigungsrelevant
werden, sind auch bei einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelung nicht
erkennbar.
II. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Beklagte habe bereits durch den
Ausspruch einer Abmahnung auf ihr Kündigungsrecht verzichtet.
1. Zwar verzichtet der Arbeitgeber konkludent auf sein Kündigungsrecht, wenn er
wegen eines abgeschlossenen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers lediglich eine
Abmahnung ausspricht und ausdrücklich erklärt, bei künftigen gleichartigen
Vertragsverletzungen sei der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Damit
bringt er gleichzeitig zum Ausdruck, wegen des gerügten Fehlverhaltens werde
noch keine Kündigung erfolgen. Der Arbeitgeber kann deshalb eine spätere
Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur
unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche
Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden (BAG 10. November 1988 -
2 AZR 215/88 - AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr.
18). Ein Verzicht kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn die
Vertragsrüge deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass der Arbeitgeber
den vertraglichen Pflichtverstoß hiermit als ausreichend sanktioniert und die
Sache als "erledigt" ansieht. Ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht muss
eindeutig sein, nur dann ist auch ein entsprechendes Vertrauen des Arbeitnehmers
gerechtfertigt (BAG 6. März 2003 - 2 AZR 128/02 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 30
= EzA BGB 2000 § 626 Nr. 3).
2. Es ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Landesarbeitsgericht in der durch die Beklagte ausgesprochenen Abmahnung keinen
Verzicht auf das Kündigungsrecht gesehen hat. Entscheidend ist, dass es sich bei
dem Fehlverhalten der Klägerin nicht um einen abgeschlossenen Vorgang gehandelt
hat. Die Pflicht der Klägerin, einen zumutbaren Arbeitsplatz anzunehmen (§ 22
Abs. 2 TV), bestand auch nach ihrer ersten Weigerung fort und bezog sich nach
wie vor auf den Arbeitsplatz in Frankfurt/Main. Die ohnehin revisionsrechtlich
nur eingeschränkt überprüfbare Auslegung des Abmahnungsschreibens durch das
Landesarbeitsgericht trifft zu. Durch den Ausspruch der Abmahnung hat die
Beklagte die Klägerin nur auf die aus ihrer Sicht bestehende Pflicht
hingewiesen, den Arbeitsplatz in Frankfurt/Main anzunehmen und ihr für den Fall
der fortgesetzten Ablehnung dieses Arbeitsangebots die Kündigung angedroht. Die
Klägerin konnte nach Treu und Glauben aus dieser Abmahnung nicht herleiten, die
Beklagte wolle auf ein Kündigungsrecht auch für den Fall verzichten, dass die
Klägerin bei ihrer Weigerung blieb, die Arbeit in Frankfurt/Main anzutreten.
III. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Kündigung nicht
nach § 1 KSchG wegen Sozialwidrigkeit rechtsunwirksam ist.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit einer
Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage
der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft
werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob
es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der
gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein
Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und
ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. etwa BAG 21. Mai 1992 - 2
AZR 10/92 - BAGE 70, 262).
2. Diesem Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand.
a) Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen solche im Verhalten des
Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der
Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als
billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Als verhaltensbedingter Grund
ist insbesondere eine rechts- bzw. vertragswidrige Pflichtverletzung aus dem
Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die
Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein. Insofern genügt ein
Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung
bestimmen kann (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - BAGE 109, 87).
b) Das Landesarbeitsgericht sieht in der von der Klägerin nachhaltig erklärten
Ablehnung des ihr in Frankfurt/Main angebotenen Arbeitsplatzes eine schuldhafte
Pflichtverletzung ihres Arbeitsvertrags mit Auswirkungen auf die zukünftige
Vertragsgestaltung. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Nach dem Arbeitsvertrag und dem einschlägigen Tarifvertrag war die Klägerin
verpflichtet, ein zumutbares Beschäftigungsangebot in einem Unternehmen des
DB-Konzerns anzunehmen. Diese Verhaltenspflicht ersetzte in dem besonderen, mit
der Beklagten als Vermittlungsgesellschaft begründeten Arbeitsverhältnis die
ursprüngliche Arbeitspflicht der Klägerin, die wegen des betriebsbedingten
Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeiten an ihrem früheren Arbeitsplatz nicht
mehr realisiert werden konnte. Auf das Kündigungsrecht der Beklagten bei
Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots und mangelnder Mobilität war die Klägerin
bei Abschluss des Arbeitsvertrags ausdrücklich hingewiesen worden. Es musste
ihr, da der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf eine berufliche Neuorientierung mit
dem Ziel einer Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz zielte, klar sein,
dass sie mit der Ablehnung eines zumutbaren Beschäftigungsangebots
möglicherweise riskierte, dass ihr die Beklagte kündigte.
bb) Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass der angebotene
Arbeitsplatz in Frankfurt/Main der Klägerin zumutbar war. Die Zumutbarkeit in
fachlicher Hinsicht hat das Landesarbeitsgericht zutreffend daraus hergeleitet,
dass die Klägerin schon im Rahmen ihres Praktikums mehrere Monate auf dem ihr
nunmehr dauerhaft angebotenen Arbeitsplatz tätig war. Auch der erforderliche
Wohnortwechsel steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Nach § 23 Abs. 2 TV ist
dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Wohnortwechsel zuzumuten. Nach § 3 Abs. 2 des
Arbeitsvertrags wäre selbst eine Vermittlung in eine Tätigkeit an wechselnden
Arbeitsorten zulässig gewesen. Auch auf Grund des Vertrags über die Durchführung
des berufsvorbereitenden Praktikums, der ausdrücklich eine Einstellung im
Praktikumsbetrieb bei erfolgreicher Absolvierung des Praktikums vorsieht, musste
die Klägerin damit rechnen, dass die Beklagte ihr die Tätigkeit in
Frankfurt/Main zuwies und sie nicht anstatt dessen in der Form eines weiteren
Praktikums auf eine andere Tätigkeit, möglicherweise bei einem anderen
Unternehmen des DB-Konzerns vorbereitete, um sie später in diese Tätigkeit zu
vermitteln.
cc) Angesichts der Ausgleichsmaßnahmen, die der Tarifvertrag bei einem
erforderlichen Wohnungswechsel vorsieht, ist es nicht als rechtsfehlerhaft
anzusehen, dass das Landesarbeitsgericht den der Klägerin zugemuteten
Wohnungswechsel auch angesichts ihrer sozialen Umstände als zumutbar angesehen
und dabei die durch eine Tätigkeit in Frankfurt/Main für die Klägerin erzielbare
Gehaltserhöhung berücksichtigt hat. Es hält sich im Beurteilungsspielraum der
Tatsacheninstanz, wenn das Landesarbeitsgericht die von der Klägerin geltend
gemachten persönlichen Umstände, insbesondere ihren Hausbesitz, unter den
gegebenen Umständen nicht als ausreichend angesehen hat, die Zumutbarkeit des
Antritts der Beschäftigung in Frankfurt/Main zu verneinen.
dd) Auch der nach § 27 TV bei Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots
eingeschaltete Betriebsrat hat gegen die Aufrechterhaltung des Angebots keine
Bedenken erhoben und geht deshalb offensichtlich von dessen Zumutbarkeit aus.
Rügen hinsichtlich des Verfahrens nach § 27 TV hat die Klägerin auch nicht mehr
vorgebracht.
ee) Die Zumutbarkeit ist auch gegeben, wenn man berücksichtigt, dass nach § 26
Abs. 2 TV der Arbeitgeber stets zu prüfen hat, ob er bei einem erforderlichen
Wohnungswechsel die erste Ablehnung einer neuen Beschäftigung durch die
Arbeitnehmerin hinnimmt und erst nach der zweiten Ablehnung kündigt. Das
Landesarbeitsgericht stellt insoweit zutreffend darauf ab, dass sich die
ablehnende Haltung der Klägerin gegen den Wohnungswechsel an sich und nicht nur
gegen eine Beschäftigung in Frankfurt/Main richtete. Wenn die Klägerin nach
ihrem Gesamtverhalten nicht umzugsbereit war, so war im Zeitpunkt der Kündigung
absehbar, dass ein weiteres Arbeitsplatzangebot, das ebenfalls mit einem
Wohnungswechsel verbunden war, ggf. nach entsprechend kostenintensiver Schulung
in einem weiteren Tätigkeitsbereich, lediglich geeignet sein würde, das
Verfahren zu verzögern, ohne eine erfolgreiche Vermittlung der Klägerin in eine
neue Tätigkeit zu bewirken. Auf einen Arbeitsplatz an ihrem Wohnort oder in
dessen Einzugsbereich hatte die Klägerin aber nach dem Arbeitsvertrag und dem
Tarifvertrag keinen Anspruch. Auf das Vorbringen der Beklagten, dass insoweit
freie geeignete Arbeitsplätze nicht vorhanden waren und auch absehbar nicht frei
würden, kommt es damit nicht mehr an.
ff) Gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Annahme eines zumutbaren
Arbeitsplatzes und damit gegen eine der wesentlichen Pflichten aus dem auf
Vermittlung zielenden Arbeitsvertrag hat die Klägerin in erheblicher Weise
verstoßen. Sie war auch durch den entsprechenden Hinweis im Arbeitsvertrag auf
die einschlägige Tarifregelung und durch die spätere Abmahnung der Beklagten
hinreichend informiert, dass bei einer Fortsetzung ihrer ablehnenden Haltung
eine Kündigung erfolgen würde.
c) Es trifft nicht zu, dass die Beklagte - wie die Klägerin in den
Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat - verpflichtet gewesen wäre, in der Form
einer "Sozialauswahl" die in Frage kommenden Arbeitsplätze je nach der Nähe zum
bisherigen Wohnsitz der Betroffenen zuzuteilen. Eine solche Verpflichtung sieht
der Tarifvertrag nicht vor. Auch aus anderen Rechtsvorschriften ergibt sich eine
derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. Sie würde darüber hinaus im Zweifel
zu kaum mehr steuerbaren Schwierigkeiten bei der Vermittlung der zur Beklagten
gewechselten Arbeitnehmer führen und tatsächlich geeignet sein, die Vermittlung
in unzumutbarer Weise zu verzögern.
d) Auch die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat dabei
durchaus die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin im DB-Konzern bzw. bei der
Deutschen Reichsbahn und das angesichts ihres Alters beachtliche Interesse der
Klägerin an der Beibehaltung ihres Hauptwohnsitzes in A berücksichtigt. Wenn es
trotzdem das Interesse der Beklagten, sich von der Klägerin zu trennen, hat
überwiegen lassen, so beruht dies vor allem auf der Berücksichtigung der
speziellen Natur des von der Klägerin eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Wenn
die Gründe, die die Klägerin zur Ablehnung des Arbeitsangebots in Frankfurt/Main
bewogen haben, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ihre Gültigkeit
auch für weitere Stellenangebote behielten, die mit einem Wohnortwechsel
verbunden gewesen wären, so war der "Vermittlungszweck" des bestehenden
Arbeitsverhältnisses nachhaltig gefährdet. Deshalb ist das Landesarbeitsgericht
davon ausgegangen, die Chancen der Beklagten, für die Klägerin einen auf ihre
persönlichen Wohnortwünsche zugeschnittenen Arbeitsplatz im Laufe der nächsten
Zeit zu finden, seien im Kündigungszeitpunkt als äußerst gering einzuschätzen
gewesen. Nach der Prognose des Landesarbeitsgerichts war deshalb absehbar, die
Beklagte würde ohne Ausspruch einer Kündigung weiterhin die volle
Arbeitsvergütung an die Klägerin zahlen müssen, ohne hierfür auf absehbare Zeit
einen wirtschaftlichen Gegenwert zu erhalten. Diese Bewertung der beiderseitigen
Interessen lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
IV. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG. Ohne erkennbaren Rechtsfehler geht das Landesarbeitsgericht davon aus,
dass der Betriebsrat zur Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist. Die
Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.