Kündigung –
Arbeitsplatzwegfall wegen Subunternehmerbeschäftigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
1037/06
Urteil vom
13.03.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. März 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München von
20. Oktober 2006 - 11 Sa 979/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe
gestützten ordentlichen Kündigung.
Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1997 zunächst als
"Subunternehmer", seit 1. Januar 2001 als Arbeitnehmer in der Funktion eines so
genannten "Moskito-Anschlägers" tätig. Die Aufgabe eines "Moskito-Anschlägers"
besteht im Anbringen von Werbeplakaten an Schaltschränken. Die Plakate werden
dabei in Wechselrahmen eingespannt.
Im Juni 2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen
Interessenausgleich. Darin ist die Einstellung sämtlicher gewerblicher
Tätigkeiten, insbesondere der Plakatierung, vorgesehen. In § 2 des
Interessenausgleichs heißt es ua.:
§ 2 Durchführung
1. Gewerbliche Mitarbeiter/Plakatierung
a) Die Einstellung der Bereiche Plakatierung und Service erfolgt zum 31. August
2004, für die Plakatlogistik und -distribution zum 31. Dezember 2004. Die
bestehenden Arbeitsverhältnisse der in dem Bereich tätigen gewerblichen
Mitarbeiter werden aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der jeweils
gültigen Kündigungsfrist gekündigt. ...
b) Den gewerblichen Mitarbeitern im Bereich der Plakatierung wird angeboten,
zukünftig für den Konzern als selbstständige Unternehmer die
Plakatierungstätigkeit auszuüben."
Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben
vom 29. Juli 2004 ordentlich zum 31. August 2004.
Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat im Wesentlichen die
Auffassung vertreten, die Vergabe der Plakatierungsarbeiten an Subunternehmer
habe nicht zum Wegfall seines Arbeitsplatzes geführt. Die so genannten
Subunternehmer seien nach wie vor als Arbeitnehmer einzustufen, da sie
weisungsgebunden tätig seien und keinerlei eigene unternehmerische Freiheit
hätten. Die Plakatierung erfolge unverändert nach den vorgegebenen Listen, die
von den Anschlägern ohne Spielraum abzuarbeiten seien. In Wahrheit handele es
sich um eine unzulässige Austauschkündigung. Der Kläger hat - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 29. Juli 2004 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei
entfallen. Bei der Vergabe der Plakatierungsarbeiten an Subunternehmer handele
es sich um eine nur auf Willkür zu überprüfende unternehmerische Entscheidung.
Die künftig als Subunternehmer tätigen Anschläger seien nicht in
arbeitnehmertypischer Weise abhängig. Die Bindung an Routen und Termine ergebe
sich aus der Natur der Sache.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Kündigungsschutzantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit
begründet, die Entscheidung der Beklagten, "Moskito-Anschläger" künftig nur noch
in freier Mitarbeit zu beschäftigen, sei weder willkürlich noch offensichtlich
unsachlich. Die Beschäftigungsverhältnisse der Subunternehmer seien nicht als
Arbeitsverhältnisse, sondern als freie Mitarbeiterverhältnisse zu bewerten. Die
Subunternehmer unterlägen keinen arbeitnehmertypischen Weisungen.
B. Dem stimmt der Senat zu.
I. Die streitgegenständliche Kündigung ist aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG.
1. Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn
sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren
Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer
Arbeitnehmer entfällt (vgl. Senat 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, zu
B II 1 der Gründe; neuerlich Senat 1. Februar 2007 - 2 AZR 710/05 - AP BGB § 162
Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 153, zu B I 1 a der
Gründe). Vom Gericht nachzuprüfen ist, ob eine solche unternehmerische
Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das
Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die
Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre
Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig
oder willkürlich ist (Senat 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157, zu
II 1 b der Gründe; 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - BAGE 83, 127, zu B I 2 a der
Gründe).
2. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen vor.
a) Durch die im Interessenausgleich vom 29. Juni 2004 umschriebenen Maßnahmen
sind zum 31. August 2004 sämtliche gewerblichen Arbeitsplätze im Bereich
Plakatieren entfallen. Davon ist auch der Arbeitsplatz des Klägers erfasst.
Künftig sollen die Plakatierungsarbeiten ausschließlich von selbständig
unternehmerisch tätigen Personen durchgeführt werden. Die entsprechenden
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind von der Revision nicht mit
durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO) angegriffen worden und
damit für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
b) Der Wegfall des Bedürfnisses an der Weiterbeschäftigung des Klägers als
Arbeitnehmer kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil durch die von
der Beklagten nach dem Interessenausgleich angebotenen "Subunternehmerverträge"
lediglich "verschleierte" Arbeitsverhältnisse entstünden und das vorgegebene
unternehmerische Konzept aus Rechtsgründen in Wahrheit nicht durchgeführt werde,
wie die Revision dies geltend macht. Die von der Beklagten angestrebte
Umgestaltung der Vertragsbeziehung würde vielmehr das Rechtsverhältnis des
Klägers von einem Arbeitsverhältnis in ein freies Mitarbeiterverhältnis
überführen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten vorgelegten
Subunternehmervertrag zu Recht dahingehend ausgelegt, dass "Moskito-Anschläger"
als freie Mitarbeiter/Subunternehmer und nicht als Arbeitnehmer tätig werden
sollen.
(1) Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung von der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem
Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters ausgegangen. Beide
Vertragsverhältnisse unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen
Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet, wobei
eine wirtschaftliche Abhängigkeit weder erforderlich noch ausreichend ist.
Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste
eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in
persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 -
BAGE 93, 310, zu II 2 b aa der Gründe; 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - BAGE
103, 20, zu B II 1 der Gründe).
(a) Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten
bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde
Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem
Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das
Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit
betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen
frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG 22.
April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263, zu I 1 der Gründe mwN; 19. Januar 2000
- 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, zu B III 1 a der Gründe). Selbständig ist
dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB.
(b) Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt.
Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist das Letztere
maßgebend. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls
an (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327, zu I 1 der Gründe; 20.
September 2000 - 5 AZR 271/99 - BAGE 95, 324, zu I 1 der Gründe; 9. März 2005 -
5 AZR 493/04 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 § 611
Arbeitnehmerbegriff Nr. 3, zu II 1 a der Gründe).
(2) Die vertraglich vorgesehene Art der Tätigkeit - Plakatanschlag - spricht
nicht schon für sich für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Nach dem
Vertragsgegenstand soll der Betreffende mit der laufenden Bearbeitung der in den
Tourenlisten aufgeführten Schaltschrankrahmen in München befasst werden und
insbesondere Plakate anbringen, Wechsel unbrauchbarer Motivträger durchführen
und Fremdkörper auf den Schaltschränken beseitigen. Diese Tätigkeit, die
außerhalb einer vorgeprägten, räumlich festgelegten betrieblichen Organisation
erfolgt, erfordert nicht von vornherein eine Einbindung in ein konkretes, mit
anderen Personen abzustimmendes Ordnungsgefüge und lässt sich in der auch
räumlich weitläufigen Art sowohl - wie bisher - im Arbeitsverhältnis, als auch
in freier Mitarbeit praktizieren (vgl. zu Plakatklebearbeiten: BAG 25. Juni 1996
- 1 ABR 6/96 -).
(3) Mit den Regelungen des von der Beklagten vorgelegten Vertragsmusters ist
kein Arbeitsverhältnis, sondern dasjenige eines Unternehmers beschrieben.
(a) Nach Nr. 2 des Vertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer zur pünktlichen
Anbringung der Plakate nach Vorgabe der Auftraggeberin so, wie es die so
genannten Tourenlisten (Tourenpläne) vorsehen. Der Revision ist zuzugeben, dass
der Tourenplan den Tag der Plakatierung und die jeweiligen Orte vorgibt. Indes
bringt jede vertragliche Bindung - auch die des freien Unternehmers - eine
gewisse Einschränkung der Freiheit mit sich. Diese mit jeglicher Vertragsbindung
einhergehende Freiheitseinbuße führt aber nicht stets dazu, dass ein
Arbeitsverhältnis entstünde. Das ist erst dann der Fall, wenn die Begrenzung der
persönlichen Freiheit, insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, eine
Dichte erreicht, die sich nicht allein aus der Natur der zu leistenden
Tätigkeit, sondern gerade aus der vertraglich dem Arbeitgeber zugestandenen
Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung ergibt. Der hier in Rede stehende
vertragliche Rahmen für den "Moskito-Anschläger" folgt jedoch zwingend aus dem
Umstand, dass die mit Plakaten zu bestückenden Schaltschränke fest installiert
sind und damit ein bestimmter Ablauf der Tätigkeit von vornherein zumindest
naheliegt. Innerhalb dieser Grenzen ist der Auftragnehmer aber im Wesentlichen
frei seine Tätigkeit zu gestalten. Weder dem Vertrag noch dem Tourenplan ist
eine genaue zeitliche Vorgabe zu entnehmen, bis zu welchen Zeitpunkt der Auftrag
ausgeführt sein muss. Es wird nur der Wochentag vorgegeben und damit ein 24
Stunden umfassender Zeitkorridor. Eine engere Vorgabe lässt sich auch nicht aus
dem - von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen - Vortrag des Klägers
entnehmen, die Plakatierung solle "möglichst frühzeitig" am jeweiligen Tag
erfolgen. Darin liegt keine zeitliche Weisung.
(b) Auch aus der so genannten "Frachtführer"-Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 1997 (- 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129)
ergibt sich, entgegen der Auffassung der Revision, nichts anderes. Im dort
entschiedenen Fall war der Frachtführer verpflichtet, sich spätestens um 6.00
Uhr am Depot der Auftraggeberin einzufinden, um die zuzustellenden Waren zu
übernehmen. Bis spätestens 8.00 Uhr musste das Depot wieder verlassen werden.
Die zugewiesenen Frachtaufträge waren in engen, vom Auftraggeber vorgegebenen
Zeitfenstern (bis 9.00 Uhr, bis 10.00 Uhr, bis 12.00 Uhr) abzuwickeln und ab
11.00 Uhr musste sich der Frachtführer stündlich mit der Disposition in
Verbindung setzen. Bei derart strengen zeitlichen Vorgaben war die
Zeitsouveränität der Mitarbeiter der Sache nach aufgehoben. Solche eingehenden
Vorgaben des Auftraggebers fehlen hier. Es wird lediglich der Zeitpunkt der
Auftragsausführung auf einen bestimmten Wochentag eingeschränkt. Darin liegt
eine bei vielen "freien" Vertragsverhältnissen anzutreffende Verabredung über
den zeitlichen Rahmen (vgl. BAG 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96 -).
(c) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die so genannte
"Zeitungszusteller"-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (16. Juli 1997 - 5
AZR 312/96 - BAGE 86, 170) hinweist, führt auch dies nicht zur Annahme eines
Arbeitsverhältnisses. Anders als bei den Zeitungszustellern, die ihre
Arbeitsleistung werktäglich innerhalb eines engen, nur wenige Stunden in der
Frühe umfassenden Zeitfensters verrichten müssen, steht es dem "Moskito-Anschläger"
frei, seine Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden an einem vorgegebenen Wochentag
zu erbringen. Damit ist - bei nur sporadischen Kontrollen - keine den
Zeitungszustellern ähnliche Einbindung in die Arbeitsorganisation des
Auftraggebers verbunden.
(d) Außerdem ist der Auftragnehmer nach Nr. 1 Satz 2 des Vertrags ausdrücklich
berechtigt, sich der Hilfe Dritter zu bedienen. Damit regeln die Parteien - in
bewusster Abweichung von § 613 BGB - die Möglichkeit für den Auftragnehmer, die
Dienstleistung nicht in Person zu erbringen, sondern Dritte einzusetzen. Typisch
für ein Arbeitsverhältnis ist aber die persönliche Verpflichtung zur
Dienstleistung, die grundsätzlich einer Übertragung der Dienstverpflichtung an
einen Dritten entgegensteht (ErfK/Preis 8. Aufl. § 613 BGB Rn. 2 f.).
(e) Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht auch die Regelung in Nr. 1 Satz 3 des
Vertrags, durch die dem Auftragnehmer auch ausdrücklich die Berechtigung
zugestanden wird, für andere Unternehmen ggf. der gleichen Branche tätig zu
werden. Eine solche Regelung, die letztlich ausdrücklich eine
Konkurrenztätigkeit zulässt, ist für ein Arbeitsverhältnis untypisch (vgl. § 60
HGB).
(f) Die in Nr. 3 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Berichtspflichten sprechen
nicht für ein Arbeitsverhältnis. Diese Berichtspflichten beziehen sich nicht auf
die Art und Weise der Durchführung des Auftrags und damit die Gestaltung der
Tätigkeit des freien Mitarbeiters bzw. Subunternehmers, sondern betreffen den
Zustand der vom Auftraggeber bewirtschafteten Aushangstellen. Ein Einfluss des
Auftraggebers auf die Ausführung des Auftrags im Sinne der Ausübung des
Direktionsrechts kann daraus nicht abgeleitet werden.
bb) Die Umstellung des Konzepts, das zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
des Klägers geführt hat, ist als freie Unternehmerentscheidung entgegen der
Auffassung der Revision nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich. Das
hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt.
(1) Eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte Unternehmerentscheidung hat
die Vermutung für sich, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist (vgl. Senat
30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262, zu III 2 c der Gründe; 24. Oktober
1979 - 2 AZR 940/77 - BAGE 32, 150, zu II 2 a der Gründe). Rechtsmissbrauch ist
die Ausnahme (vgl. Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 45,
zu II 2 der Gründe). Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer die
Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll,
dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich ist (Senat 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn.
31, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 = EzA KSchG § 2 Nr. 62 mwN; 17. Juni 1999 - 2 AZR
522/98 - BAGE 92, 61, zu II 1 c der Gründe). Diese Auffassung erfährt in der
Literatur weitgehend Zustimmung (vgl. mit Unterschieden im Einzelnen: APS/Kiel
3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 463 ff.; ErfK/Oetker 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 263; v.
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 705 ff.; HWK/Quecke 2. Aufl. § 1
KSchG Rn. 267; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 521 ff.; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1035).
(2) Die Revision ist der Auffassung, die Entscheidung sei deshalb offensichtlich
unsachlich und willkürlich, weil sie einzig dazu diene dem Kläger den Status
eines kündigungsgeschützen Arbeitnehmers zu entziehen. Indes hat die Beklagte
ihre Unternehmerentscheidung im Zusammenhang mit einer tiefgreifenden Neuordnung
beschlossen. Dass auch künftig die Plakate an den Schaltschränken anzubringen
sind, steht hierbei außer Zweifel. Es ist aber von der Unternehmerfreiheit
gedeckt, wenn die Beklagte sich entschließt, diese Bestückung nicht mehr selbst
unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen
zu lassen. Das Gesetz zwingt den Marktteilnehmer nicht, den Bedarf an Leistungen
ausschließlich durch Arbeitsverträge zu decken. Er kann vielmehr auf jeden
rechtlich zulässigen Vertragstyp zurückgreifen, muss aber dann auch die
jeweiligen - auch nachteiligen - rechtlichen Folgen in Kauf nehmen. So
verzichtet er, wenn er keine Arbeitsverträge schließt, auf das Direktionsrecht.
Die Beklagte begibt sich in Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung ihres
gerade durch das persönliche Weisungsrecht geprägten Einflusses auf ihre
vormaligen Arbeitnehmer. Von einem schlichten Abstreifen des Bestandsschutzes
unter Beibehaltung des Weisungsrechts kann im Streitfall keine Rede sein.
II. Die Kündigung ist nicht aus anderen Gründen unwirksam. Dass die Beklagte
ihre im Interessenausgleich festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten hat,
ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III. Die Kosten der erfolglosen Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO
zur Last.