Arbeitsstunden
– wirksame Herabsetzung
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
588/06
Urteil vom
13.03.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 29. Mai 2006 - 5 Sa 511/05 E - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, welcher Beschäftigungsumfang zwischen ihnen
vereinbart ist.
Die 1952 geborene Klägerin ist Lehrerin mit zweitem Staatsexamen für das
Lehramt. Sie wurde durch das beklagte Land im Rahmen des Schulversuchs
"Verlässliche Grundschule" als Aushilfsangestellte zur stundenweisen Vertretung
auf Abruf an der Grundschule B mit durchschnittlich regelmäßig acht
Unterrichtsstunden wöchentlich für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli
2003 befristet eingestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts
Wilhelmshaven vom 2. April 2004 (- 1 Ca 496/03 -) wurde festgestellt, dass die
Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land steht.
Zwischenzeitlich war das Arbeitsverhältnis der Parteien bis 31. Juli 2004
befristet fortgesetzt worden. Die Bezirksregierung Weser-Ems des beklagten
Landes bestätigte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 7.
Juni 2004, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Juli 2004 ende. Sie wies
darauf hin, wegen der Beendigung des Schulversuchs könnten nunmehr im Rahmen
einer ministeriellen Neuregelung zur Gewährleistung eines fünf Stunden
umfassenden Schulvormittags pädagogische Mitarbeiter/innen ab dem 1. August 2004
auch unbefristet eingestellt werden. Die Schulleitung der Grundschule B sei
gebeten worden, im Rahmen des von der Schule zu erstellenden Konzepts die
Möglichkeit und den Umfang einer Weiterbeschäftigung der Klägerin zu prüfen und
ihr gegebenenfalls ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Weiter heißt es
in dem Schreiben:
"Sollte Ihre Mandantin das Weiterbeschäftigungsangebot nicht annehmen und auf
die Weiterbeschäftigung nach dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis bestehen,
werde ich weitere arbeitsrechtliche Schritte (ordentliche Kündigung aus
betriebsbedingten Gründen) einleiten und den Bedarf der Schule durch
Berücksichtigung anderer Bewerber/innen decken müssen."
Dem Schreiben vom 7. Juni 2004 war als Anlage der Runderlass vom 18. Mai 2004
über die "Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern"
beigefügt. Danach entscheiden die Grundschulen in eigener Verantwortung, wen sie
mit welchem Stundenumfang einstellen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
teilte der Bezirksregierung mit Schreiben vom 14. Juni 2004 mit, dass seine
Mandantin "unter dem Vorbehalt gerichtlicher Prüfung natürlich ein
Änderungsangebot annehmen wird". Er bat darum, das Angebot durch die
Bezirksregierung oder den Rektor der Grundschule zu konkretisieren.
Der Rektor der Grundschule B legte der Klägerin unter dem 17. Juni 2004 einen
"Vertrag für den regelmäßigen Einsatz und/oder den Einsatz auf Abruf von
pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen" mit dem
beklagten Land vor. Die Klägerin unterschrieb dieses Vertragsangebot, ohne einen
Vorbehalt zu erklären. In dem Vertrag ist vereinbart, dass die Klägerin ab dem
1. August 2004 zum stundenweisen Einsatz auf Abruf im Rahmen des
Vertretungskonzepts mit durchschnittlich regelmäßig sechs Stunden wöchentlich
unbefristet eingestellt wird. Weiterhin ist bestimmt, dass mit Beginn dieses
Arbeitsverhältnisses ein bestehender bisheriger Arbeitsvertrag als Betreuungs-
oder Vertretungskraft an einer Grundschule abgelöst wird. Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte nach der Unterzeichnung der
Bezirksregierung sowie dem Rektor der Grundschule B mit Schreiben vom 29. Juni
2004 mit, der neue Vertrag sei unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung,
wie bereits mitgeteilt, angenommen worden, damit es nicht zu einer
Beendigungskündigung seitens des Landes komme.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen gemäß Vertrag vom
17. Juni 2004 auf sechs Stunden wöchentlich und einer Gesamtstundenzahl von 240
Stunden pro Schuljahr unwirksam sind und die Klägerin stattdessen mit regelmäßig
acht Unterrichtsstunden (von 32 Unterrichtsstunden) wöchentlich und einer
Gesamtstundenzahl von 368 Unterrichtsstunden im Schuljahr - durchschnittliche
Wochenstundenzahl x 46 Wochen im Schuljahr - zu beschäftigen ist;
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, seit dem 17. Juni
2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III zu zahlen und die sich
ergebenden Nettobeträge mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag zu 1 weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der vertraglichen Änderung des
Beschäftigungsumfangs von wöchentlich acht auf wöchentlich sechs
Unterrichtsstunden und auf entsprechende Beschäftigungspflicht im Ergebnis zu
Recht abgewiesen.
I. Für die erhobene Feststellungsklage besteht das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse. Hierzu reicht es aus, wenn nur ein Teil des bestehenden
Rechtsverhältnisses streitig und die gerichtliche Klärung geeignet ist, diesen
Streit zu klären (st. Rspr. vgl. Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE
104, 73). Hier ist im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden
Arbeitsverhältnisses die Zahl der von der Klägerin zu leistenden wöchentlichen
Unterrichtsstunden umstritten. Damit ist ein wesentlicher Teil des zwischen den
Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses im Streit. Die begehrte gerichtliche
Feststellung über den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist geeignet,
eine Klärung herbeizuführen.
II. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die
Parteien die Dauer der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung mit Vertrag vom
17. Juni 2004 in der Weise geregelt, dass die bisherige Anzahl der wöchentlichen
Unterrichtsstunden von acht auf sechs Stunden herabgesetzt worden ist. Das
beklagte Land ist deshalb nicht verpflichtet, die Klägerin mit regelmäßig mehr
als sechs Unterrichtsstunden wöchentlich zu beschäftigen.
1. Das folgt aus dem Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2004. Durch diesen Vertrag
haben die Parteien den Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2002 ausdrücklich "aufgelöst"
und ihre vertraglichen Beziehungen neu gestaltet. Nach § 1 des Vertrags vom 17.
Juni 2004 beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Unterrichtsdauer sechs und nicht mehr wie im Vertrag vom 17. Juni 2002 acht
Stunden.
2. Der Vertrag vom 17. Juni 2004 ist entgegen der Auffassung der Klägerin
wirksam. Dem beklagten Land ist es auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242
BGB verwehrt, sich auf die vereinbarte Änderung des Beschäftigungsumfangs zu
berufen.
a) Die Klägerin meint, das beklagte Land habe mit der Ankündigung, eine
Beendigungskündigung auszusprechen, falls sie den Vertrag vom 17. Juni 2004
nicht unterzeichne, ihre Zwangssituation ausgenutzt und sie unter Druck gesetzt.
Das sei ein "gröblichster Verstoß" gegen § 242 BGB und gegen die einschlägigen
Kündigungsschutzvorschriften.
Es kann dahinstehen, ob die Drohung des beklagten Landes, das Arbeitsverhältnis
mit der Klägerin zu kündigen, diese rechtswidrig zur Annahme des
Vertragsangebots vom 17. Juni 2004 bestimmt hat. Die widerrechtliche Drohung mit
dem Ziel, einen anderen zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen,
beeinträchtigt die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht, sondern hätte nur zur
Anfechtung gemäß § 123 BGB berechtigt. Eine Anfechtung ihrer Annahme des
Vertragsangebots vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin jedoch nicht erklärt.
b) Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, das beklagte Land hätte mit
dem Änderungsangebot zugleich eine Änderungs- oder gegebenenfalls eine
Beendigungskündigung aussprechen müssen, um ihr eine gerichtliche Prüfung der
sozialen Rechtfertigung der erstrebten Änderung des Beschäftigungsumfangs nach §
2 iVm. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG zu ermöglichen.
Eine Beendigungskündigung wäre unter Beachtung des in § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG
zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel sozial
ungerechtfertigt, weil die zu kündigende Arbeitnehmerin an einem anderen
Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
zu veränderten Arbeitsbedingungen hätte weiterbeschäftigt werden können. Die
Klägerin kann in einem Umfang von sechs Unterrichtsstunden wöchentlich
beschäftigt werden. In einem solchen Fall ist anstelle der Beendigungskündigung
dann eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen (BAG 21. September 2006
- 2 AZR 607/05 - DB 2007, 1032). Das beklagte Land musste jedoch keine
Änderungskündigung aussprechen. Dieser bedarf es nicht, wenn der Arbeitnehmer
sein Einverständnis mit den neuen Bedingungen erklärt hat (BAG 21. April 2005 -
2 AZR 132/04 - BAGE 114, 243). Erst dann, wenn der Arbeitnehmer das Angebot
nicht annimmt und somit kein Änderungsvertrag zustande gekommen ist, muss der
Arbeitgeber zur Durchsetzung der Vertragsänderung eine Änderungskündigung
aussprechen.
3. Der Arbeitsvertrag ist auch nicht auf Grund eines Einigungsmangels unwirksam.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Vertrag vom 17. Juni
2004 enthalte keinen versteckten Einigungsmangel iSv. § 155 BGB, da die
rechtsgeschäftlichen Erklärungen sich aus der Vertragsurkunde ergeben würden und
diese eindeutig seien. Eine Revisionsrüge ist dagegen nicht erhoben worden.
b) Ein offener Einigungsmangel gemäß § 154 BGB kommt ebenfalls nicht in
Betracht. Hierzu fehlt es an einem entsprechenden Bewusstsein der Parteien. Ein
offener Einigungsmangel ist gegeben, wenn sich die Parteien bewusst sind, über
den Inhalt des Vertrags noch keine vollständige Einigung gefunden zu haben. Das
kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen (Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl.
§ 154 Rn. 1). Die Parteien haben sich über alle arbeitsvertraglich zu regelnden
Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses geeinigt. Die Absicht der Annahme unter
Vorbehalt ist bei Vertragsschluss am 17. Juni 2004 zwischen den Parteien nicht
angesprochen worden. Die Parteien sind sich deshalb über alle Punkte der
Vertragsänderung einig gewesen, ohne dass aus ihrer Sicht noch
Regelungsgegenstände offengeblieben wären.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom
17. Juni 2004 vorbehaltlos zustande gekommen. Er unterliegt nicht dem Vorbehalt
einer gerichtlichen Nachprüfung der sozialen Rechtfertigung der vereinbarten
Verringerung des Beschäftigungsumfangs nach § 2 iVm. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG.
a) Die Klägerin hat weder bei Annahme des ihr angebotenen Arbeitsvertrags vom
17. Juni 2004 einen entsprechenden Vorbehalt erklärt noch enthält der Vertrag
selbst einen Hinweis auf einen Vorbehalt.
b) Ein solcher Vorbehalt ist entgegen der Revision auch nicht im Schreiben des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. Juni 2004 gegenüber der
Bezirksregierung Weser-Ems erklärt worden. Der Prozessbevollmächtigte hat dort
mitgeteilt, dass die Klägerin "unter dem Vorbehalt gerichtlicher Prüfung
natürlich ein Änderungsangebot annehmen wird". Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht angenommen, dass darin kein erklärter Vorbehalt einer gerichtlichen
Nachprüfung gesehen werden kann. Diese Auslegung hält einer revisionsrechtlichen
Prüfung stand.
aa) Es handelt es sich um eine nichttypische Erklärung, deren Auslegung in der
Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das
Tatsachengericht gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, gegen
Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hat, ob die Verfahrensvorschriften
eingehalten worden oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind
(st. Rspr. BAG 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - AP BGB § 611
Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2; 7.
September 2004 - 9 AZR 612/03 - AP HGB § 75 Nr. 11 = EzA HGB § 74 Nr. 66; 31.
Juli 2002 - 10 AZR 558/01 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 48 = EzA HGB § 74
Nr. 64).
bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Auslegung des
Landesarbeitsgerichts stand. Es weist zu Recht darauf hin, dass im Schreiben vom
14. Juni 2004 lediglich die Absicht der Klägerin erklärt worden ist, künftig auf
ein zu erwarten des Angebot des beklagten Landes die Annahme unter Vorbehalt zu
erklären. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat deshalb nur einen
Vorbehalt angekündigt, nicht aber bereits erklärt.
Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Erklärung. Es wird nicht die Annahme
eines Angebots unter Vorbehalt erklärt. Der Prozessbevollmächtigte fordert vom
beklagten Land erst ein solches Angebot, welches seine Mandantin (zukünftig)
unter Vorbehalt annehmen wolle.
Das entspricht dem Rechtscharakter der Vorbehaltserklärung. Sie ist eine
Willenserklärung. Hierdurch wird dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, ein
Vertragsangebot unter einer Bedingung anzunehmen (vgl. zu § 2 KSchG: ErfK/Ascheid/Oetker
7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 39, 40; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 6.
Aufl. § 2 KSchG Rn. 127). Die Vorbehaltserklärung stellt eine bedingte Annahme
dar und setzt ein annahmefähiges Angebot voraus (BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 230/05
- AP KSchG 1969 § 2 Nr. 83 = EzA KSchG § 2 Nr. 59). Zum Zeitpunkt des Schreibens
vom 14. Juni 2004 lag aber noch kein annahmefähiges Angebot des beklagten Landes
vor, auf welches sich eine Vorbehaltserklärung hätte beziehen können.
c) Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2004
gegenüber der Bezirksregierung und der betreffenden Grundschule B erklärte
Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung ist nicht Vertragsbestandteil geworden, denn
er wurde erst nach Abschluss des Vertrags vom 17. Juni 2004 einseitig erklärt.
Er konnte den bereits zustande gekommenen Vertrag nicht mehr ändern.
B. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.