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Arbeitssuche:
Arbeitslose müssen Eigeninitiative nachweisen
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AL
79/04
Urteil vom
12.06.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 11 AL 1465/03, Urteil vom 01.03.2004
Entscheidung:
Die Berufung des
Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom
1. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe durch die
Beklagte.
Der 1971 geborene Kläger beantragte am 16. Januar 2003 die Fortzahlung von
Arbeitslosenhilfe, die die Beklagte mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ab 8.
Februar 2003 bewilligte. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am
13. Juni 2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine laufende
Verpflichtung zur Beschäftigungssuche bestehe. Dem Kläger wurde mündlich und
schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung aufgegeben, bis zum 28. Juli 2003 acht
schriftliche Nachweise seiner Bemühungen zur Beschäftigungssuche vorzulegen. Bei
seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28. Juli 2003 legte der Kläger eine
Visitenkarte der Fa. A. C. und darüber hinaus Zeitungsannoncen vor. Ihm wurde
erklärt, dass die Auflage somit nicht erfüllt sei. Gleichzeitig wurde er erneut
aufgefordert, Nachweise bis zum 9. September 2003 zu erbringen.
Mit e-mail vom 1. August 2003 teilte Fa. A. C. GmbH der Beklagten mit, der
Kläger habe sich dort beworben und hätte für einfache Tätigkeiten eingestellt
werden können. Er habe dies aber mit der Begründung abgelehnt, er wolle in eine
feste Beschäftigung bei einem Kunden und nicht als sog. Springer arbeiten, zudem
wolle er sowieso nicht bei einer Zeitarbeitsfirma arbeiten.
Mit Schreiben vom 7. August 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu der
beabsichtigten Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni
2003 bis zum 28. Juli 2003 an, da der Kläger die geforderten Eigenbemühungen
nicht nachgewiesen habe. Mit Schreiben vom 20. August 2003 teilte der Kläger
mit, es stimme nur zum Teil, dass er seine von der Beklagten geforderten
Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Da seine Unterlagen mittlerweile fast
komplett seien, halte er eine Sperre von sechs Wochen nicht für gerechtfertigt.
Am 9. September 2003 legte der Kläger sieben Nachweise über erfolgte Bewerbungen
vor.
Mit Bescheid vom 4. November 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 auf und
forderte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 1.029,48 EUR.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe die geforderten
Eigenbemühungen nicht nachgewiesen. Er sei nach § 60 SGB I verpflichtet gewesen,
alle für die Leistung erheblichen Änderungen in seinen Verhältnissen dem
Arbeitsamt mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er zumindest grob fahrlässig
nicht nachgekommen. Den gegen diesen Bescheid am 12. November 2003 erhobenen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 als
unbegründet zurück. Der Kläger sei unter Belehrung über die Rechtsfolgen am 13.
Juni 2003 aufgefordert worden, bis zum 28. Juli 2003 acht gezielte
Initiativbewerbungen und –vorsprachen bei Arbeitgebern sowie die Kontaktaufnahme
zu privaten Vermittlern schriftlich nachzuweisen. Unstreitig sei ihm dies bis
zum 28. Juli 2003 nicht möglich gewesen und auch im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens für den Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003
nicht von ihm in dem geforderten Umfang nachgeholt worden. Die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe seien damit ab 13.
Juni 2003 weggefallen. Über die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosenhilfe sei der Kläger u.a. durch das Merkblatt für Arbeitslose in
ausreichender Weise informiert worden. Bei einiger Sorgfalt und gewissenhafter
Kenntnisnahme habe er deshalb durchaus erkennen können, dass fehlende
Eigenbemühungen den Wegfall des Leistungsanspruches zur Folge habe. Die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung der
Bewilligungsentscheidung seien daher gegeben. Ein Ermessensspielraum stehe dem
Arbeitsamt wegen der Regelung des § 330 Abs. 3 SGB III nicht zu.
Der Kläger hat am 8. Dezember 2003 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben
und zur Begründung ausgeführt, er habe dem Arbeitsamt seine Bewerbungsunterlagen
vorgelegt, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Er wisse nicht, wie er
nachweisen könne, wann er sie abgeschickt habe. Die Post gebe ihm keinen
Eingangsstempel.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2004
abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die zulässige Klage
sei nicht begründet. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung habe Bestand.
Das Gericht folge der angefochtenen Verwaltungsentscheidung in Ergebnis wie
Begründung und sehe insoweit von Wiederholungen ab. Ergänzend hat das
Sozialgericht ausgeführt, vorliegend seien die Eigenbemühungen des Klägers im
streitbefangenen Zeitraum nicht ausreichend gewesen. Denn er habe die
Beschäftigungsangebote der Firma A. C. Personaldienstleistungen GmbH vom 24.
Juli 2003 sowie der Fa. R. Deutschland GmbH und Co. KG vom 28. Juli 2003 nicht
angenommen. Die Beschäftigungssuche beinhalte naturgemäß jenseits des Suchens
das Aufnehmen einer gefundenen Beschäftigungsmöglichkeit. Danach komme es nicht
darauf an, dass der Kläger sieben Bewerbungen nachgewiesen habe. Die
Arbeitsablehnung führe zum Wegfall der Arbeitslosigkeit als wesentliche Änderung
i.S.d. § 48 SGB X sowie zur Erstattungsforderung nach § 50 SGB X. Diese
Rechtsfolgen habe der Kläger auch nicht übersehen können, denn in dem ihm am 13.
Juni 2003 ausgehändigten Schreiben sei eine entsprechende ausdrückliche
Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Danach sei der Einwand des Klägers, er sei auf
die Nachweispflicht nicht hingewiesen worden, widerlegt. Selbst wenn die
Eigenbemühungen des Klägers bis zum 28. Juli 2003 ausreichend gewesen wären,
wäre ihr Nachweis bis zum 28. Juli 2003 ungenügend gewesen. Im Übrigen sei nicht
einmal die Nachholung des Nachweises nach dem 28. Juli 2003 erfolgt, weil der
Kläger am 9. September 2003 lediglich sieben von acht geforderten Nachweisen
vorgelegt habe.
Gegen den am 8. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.
April 2004 sinngemäß Berufung erhoben. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt,
die Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH habe ihm erst eine Stelle angeboten,
nachdem er schon bei der Fa. Z. eine Arbeitsstelle angetreten habe. Bei der
Firma R. Deutschland GmbH und Co. KG sei ihm eine Stelle zur Be- und Entladung
von Lastkraftwagen angeboten worden. Diese Stelle habe er nicht annehmen können,
da er anerkannter Schwerbehinderter sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1.
März 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für nicht begründet und schließt sich den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides an. Darüber hinaus
verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im
Klageverfahren.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht
begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. November 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 ist rechtmäßig, so dass der Kläger
nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für
die Zeit vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
SGB X, 330 Abs. 3 SGB III sind gegeben. Nach § 50 SGB X hat der Kläger die für
diesen Zeitraum zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 1.029,48 EUR zu
erstatten.
Nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt
mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist. Da es sich hier um eine Anfechtungsklage handelt, ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides
maßgebend (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auf. 2005, § 54
Rdnr. 32a). Für die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch des Klägers auf
Arbeitslosenhilfe in dem streitentscheidenden Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum
28. Juli 2003 weggefallen ist, ist daher auf die Vorschriften des SGB III in der
Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 – BGBl. I, 594, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14. November 2003 – BGBl. I, 2190) abzustellen.
Der Anspruch des Klägers war für den streitentscheidenden Zeitraum vom 13. Juni
2003 bis zum 28. Juli 2003 weggefallen. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben
Arbeitnehmer, die u.a. arbeitslos sind (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Nach § 198
Satz 2 Nr. 1 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das
Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich der Arbeitslosigkeit entsprechend
anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht
entgegenstehen. Nach § 118 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der
u.a. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
zumutbare Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht
nach der Definition des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutzt
und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Nach § 119 Abs. 5
SGB III hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine
Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des
Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er
rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger unter
Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 119 Abs. 5 S. 2 SGB III) aufgefordert hat,
acht Initiativbewerbungen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann allerdings das Vorliegen von
Arbeitslosigkeit wegen fehlender Eigenbemühungen regelmäßig nur verneint werden,
wenn die Agentur für Arbeit die allgemeine Obliegenheit zu Eigenbemühungen
ausdrücklich und zumutbar konkretisiert hat; ist dies nicht erfolgt, kann von
unzureichenden Eigenbemühungen nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitslose über
die Einschaltung der Dienste der Agentur für Arbeit hinaus selbst nichts
unternimmt (Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R – AuB 2006, 117).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine hinreichende Konkretisierung ist
durch die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, acht Initiativbewerbungen
vorzulegen, erfolgt.
Der Kläger hat die von ihm geforderten Nachweise über die Eigenbemühungen weder
bis zum 28. Juli 2003 noch in der Folgezeit erbracht. Er hat lediglich sieben
der acht geforderten Nachweise vorgelegt. Auch der von der Beklagten angenommene
Aufhebungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Kommt der Arbeitslose der
Obliegenheit, sich selbst um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu
bemühen, nicht nach, ist eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Leistungsbewilligung
mit Wirkung ab Beginn des Zeitraums möglich, in dem er die Eigenbemühungen
unternehmen sollte. Der maßgebliche Aufhebungszeitraum beginnt mit dem Zugang
der Konkretisierungsaufforderung der Beklagten (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005
s.o.), hier also ab 13. Juni 2003.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes genügt es nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, einen
Leistungsanspruch zu besitzen, wenn er nicht die von ihm geforderten
Eigenbemühungen unternehmen würde (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 s.o.). Nach
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats wusste der
Kläger, dass sein Leistungsanspruch nicht bestand bzw. zum Wegfall gekommen war,
wenn er die geforderten Eigenbemühungen nicht zeigte und nachwies.
Im Übrigen ist nach den Umständen des vorliegenden Falles auch davon auszugehen,
dass der Kläger nicht alle Möglichkeiten genutzt hat, seine
Beschäftigungslosigkeit zu beenden, weil er eine ihm zumutbare Beschäftigung
nicht angenommen hat.
Die Fa. R. Deutschland GmbH und Co. KG hat in ihrer Bestätigung vom 28. Juli
2003 angegeben, dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in einem namhaften
Paketdienstunternehmen mit einem Verdienst von ca. 700 EUR netto monatlich
angeboten zu haben. Zwar hat der Kläger in seinem Berufungsschriftsatz vom 2.
April 2004 insoweit angegeben, er habe diese Stelle nicht annehmen können, da er
anerkannter Schwerbehinderter sei. Gegenüber Fa. R. hat der Kläger aber erklärt,
er habe sich dieses Angebot noch einmal überlegen wollen. Einer derartigen
Überlegung bedarf es nicht, wenn diese Tätigkeit für den Kläger von vornherein
nicht in Betracht gekommen wäre.
Die Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH hat dem Kläger mit Schreiben vom 24.
Juli 2003 für Ende August / Anfang September eine Arbeitsstelle nach Rücksprache
in Aussicht gestellt. Der Kläger ist aber auf dieses Angebot nicht eingegangen.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass ihm ein
Beschäftigungsangebot der Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH erst
unterbreitet worden sein soll, als er bereits bei der Fa. Z. beschäftigt gewesen
sein soll. Nach den Angaben des Klägers in seinem Fortzahlungsantrag auf
Arbeitslosenhilfe vom 4. März 2004 war dieser vom 9. Oktober 2003 bis zum 10.
März 2004 bei der Fa. Z. als Lagerhelfer beschäftigt. Diese Angaben werden durch
die Arbeitsbescheinigung der Firma vom 8. März 2004 bestätigt. Die Behauptung
des Klägers, die Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH habe ihm erst eine
Stelle angeboten, nachdem er schon bei der Fa. Z. eine Arbeitsstelle angetreten
habe, trifft daher nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegen.
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