Arbeitsunfähigkeit – Feststellung durch Arzt
Landesarbeitsgericht München
Az: 3 Sa
1059/08
Urteil vom
18.06.2009
In dem Rechtsstreit hat die 3.
Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 18. Juni 2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg
vom 09.10.2008 - 8 Ca 111/08 - abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.553,85 EUR (i. W.:
dreitausendfünfhundertdreiundfünfzig 85/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.01.2008
zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom
05.10.2000 seit 06.10.2000 als kaufmännische Angestellte zu einem
Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 0,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte
kündigte das Arbeitsverhältnis am 05.09.2007 fristlos. Im Verlauf des
Kündigungsschutzprozesses einigten sich die Parteien in einem gerichtlichen
Vergleich vom 17.10.2007 - u. a. - darauf, dass die im Rahmen der
außerordentlichen Kündigung erhobenen Vorwürfe nicht aufrechterhalten würden,
das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom
05.09.2007 zum 30.11.2007 beendet, die Klägerin bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung des noch offenen Urlaubs von der Arbeit
freigestellt, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß
abgerechnet, der sich daraus ergebende Nettobetrag ausbezahlt werde und die
Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis über Verhalten und Leistung mit der
Leistungsbeurteilung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" erhalte.
Laut Verdienstabrechnung der Beklagten für September 2007 wurden für diesen
Monat entsprechend der Regelung im Vergleich 16 Urlaubstage angerechnet. Diese
Verdienstabrechnung weist sodann noch einen Resturlaubsanspruch der Klägerin im
Umfang von 43 Tagen aus. Die Abrechnung für Oktober 2007 weist 22 genommene
Urlaubstage aus; allerdings sind in diesem Monat wegen des Feiertags am 03.
Oktober nur 21 Arbeitstage (Montag bis Freitag) angefallen. Nach der
Oktoberabrechnung betrug der Resturlaub der Klägerin mit Ablauf dieses Monats
noch 21 Tage; berücksichtigt man den Feiertag 03. Oktober, ergeben sich 22
Arbeitstage Resturlaub.
Da die Klägerin einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte, den sie mit Beginn des
Monats November 2007 antreten wollte, verhandelten die Parteien am 24.10.2007
auf ihren Wunsch über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.10.2007. Diese Verhandlungen scheiterten, sodass sie die neue Stelle erst am
01.12.2007 antrat.
Die Klägerin legte für die Zeit vom 31.10.2007 bis 16.11.2007 und anschließend
bis 30.11.2007 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Beklagte teilte ihr
nach Vorlage der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Schreiben vom
05.11.2007 mit, sie gehe davon aus, dass sich die Klägerin diese
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich zu dem Zweck erschlichen habe,
um damit neben der fixen und variablen Gehaltszahlung auch noch in den Genuss
einer zusätzlichen Urlaubsabgeltung zu kommen. Dementsprechend werde die
Beklagte das Arbeitsverhältnis ohne Abgeltung von Resturlaubsansprüchen
abrechnen. Dies geschah sodann in der Verdienstabrechnung für November 2007, die
eine Vergütung in Höhe von 3.500.- EUR brutto für 21 genommene Urlaubstage
ausweist. Da gemäß Verdienstabrechnung für Oktober 2007 22 Urlaubstage
eingebracht wurden, verblieb nach der (Schluss-)Verdienstabrechnung für November
2007 kein abzugeltender Resturlaub der Klägerin mehr.
Der behandelnde Arzt Dr. med. P. stellte der Klägerin ein Attest vom 10.01.2008
aus, das auszugsweise lautet:
" ...
Frau G. suchte mich erstmals am 31.10.2007 in meiner Praxis auf. Die Patientin
berichtet, dass sie in den letzten Wochen einer enormen Belastung an ihrem
Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei und sie eine Kündigung erhalten habe. Sie
leide schon seit 3 bis 4 Wochen an innerer Unruhe, an einer ausgeprägten
Schlafstörung (Ein- und Durchschlafstörung), an Rückenschmerzen mit
Verspannungen der Muskulatur, Oberbauchbeschwerden, häufigem Schwitzen. Sie
könne sich nicht mehr konzentrieren, verfalle oft ins Grübeln und sei emotional
sehr labil.
Ausgelöst durch die berufliche Situation leidet die Patientin an multiplen
psychischen und somatischen Beschwerden. Es handelt sich um eine typische
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23). Ich habe ihr ein pflanzliches
Beruhigungsmittel empfohlen.
Eine AU wurde für vorerst 2 Wochen ausgestellt. Die Patientin stellte sich am
16.11.2007 erneut in der Praxis vor. Der körperliche und psychische Zustand war
im Wesentlichen unverändert.
Die Patientin war arbeitsunfähig. Eine AU-Verlängerung erfolgte bis zum
30.11.2007. ..."
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Abgeltung restlichen Urlaubs von
22 Tagen, da die Beklagte die Tage der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im
November 2007 gem. § 9 BUrlG nicht auf den Erholungsurlaub habe anrechnen
dürfen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch nicht mit Ablauf des Jahres 2007
verfallen, da angesichts des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 05.11.2007
eine ausdrückliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs vor Ablauf des
Jahres nicht mehr erforderlich gewesen sei. Der Beweiswert der ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert, da keinerlei
Zusammenhang zwischen ihrem Wunsch, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden,
und der attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Die Beklagte meint dagegen, ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit
Ablauf des Jahres 2007 verfallen, da ein Übertragungstatbestand nicht vorgelegen
habe. Auch hätten die von der Klägerin vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keinen Beweiswert mehr, da erhebliche Zweifel
am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und somit an der Richtigkeit der
vorgelegten Bescheinigungen bestünden. Auch habe der Arzt nicht erkennbar
zwischen einer bloßen Erkrankung und einer dadurch veranlassten
Arbeitsunfähigkeit unterschieden.
Das Arbeitsgericht Regensburg hat - nach uneidlicher Einvernahme des
behandelnden Arztes als Zeugen - mit Endurteil vom 09.10.2008 (8 Ca 111/08) die
Klage abgewiesen, weil zum einen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestünden und zum anderen sich die Klägerin
nach Auffassung der Kammer diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Angabe
falscher Tatsachen erschlichen habe. Der behandelnde Arzt habe es pflichtwidrig
unterlassen, die Frage einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Lichte der
geschuldeten Arbeitsleistung zu prüfen. Im Ergebnis habe die Klägerin nicht den
Beweis erbracht, dass sie tatsächlich erkrankt sei.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der
erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des
Erstgerichts im Übrigen wird auf das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg
vom 09.10.2008 verwiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses, ihr am 04.11.2008 zugestellte Urteil mit einem am
02.12.2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegt und
diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 03.02.2009
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie trägt vor, sie sei an einer depressiven Anpassungsstörung erkrankt, nachdem
die fristlose Kündigung vom 05.09.2007 auf den Vorwurf der Veruntreuung von
Firmengeldern durch die Beschäftigung eines Mitarbeiters der Beklagten zu
privaten Zwecken und Abrechnung der Arbeitsleistung über die Beklagte gestützt
und in den auf die Kündigung folgenden Wochen im September 2007 exzessiv nach
weiteren belastenden Beweismitteln für ein mögliches Fehlverhalten ihrerseits in
der Vergangenheit gesucht worden sei. Dabei sei es seitens der Beklagten zu
weiteren unhaltbaren Unterstellungen ihr gegenüber und zum Versuch ihrer
Fernhaltung vom Markt und den Kunden durch Verbreitung rufschädigender Aussagen
gekommen. Die Erkrankung sei aufgrund multipler psychischer und somatischer
Beschwerden eingetreten, weshalb sie am 31.10.2007 ihren Hausarzt aufgesucht
habe. Ursache für die Erkrankung sei neben der fristlosen Kündigung vor allem
die Vorgehensweise der Beklagten in den Wochen danach gewesen. Wegen des
massiven Drucks von deren Seite, der emotionalen Erniedrigung durch unrichtige
Vorwürfe und der ständigen Konfrontation mit neuen Vorwürfen habe die Klägerin
nach Abschluss des Prozessvergleichs vom 17.10.2007 und infolge des Scheiterns
der Verhandlungen über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen
psychischen und körperlichen Zusammenbruch erlitten. Nach einem Energy-Walk am
10.11.2007 und dem Beginn eines 30-tägigen Mental-Trainings-Programms ab Ende
November 2007 habe sie am 01.12.2007 trotz noch nicht ganz abgeklungener
psychischer Beschwerden die neue Arbeitsstelle angetreten.
Die Klägerin meint, die vom Arbeitsgericht genannten Umstände reichten nicht für
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aus. Auch sei die Würdigung der Zeugenaussage
des behandelnden Arztes durch das Arbeitsgericht unzutreffend. So sei die
psychische Drucksituation unabhängig von der Freistellung gewesen. Das
Arbeitsgericht habe ohne entsprechendes medizinisches Wissen festgestellt, dass
die Diagnose des Arztes ohne Untersuchungen und objektive Befunde erfolgt sei.
Entgegen dieser Feststellung beruhe die Diagnose einer psychosomatischen
Erkrankung aufgrund einer psychiatrischen Anamnese, die nach einem festgelegten
Schema verlaufe und nicht notwendig eine körperliche Untersuchung erfordere.
Auch habe die Diagnose des Arztes nicht allein auf der Schilderung der Klägerin
beruht, weil der Zeuge ausgesagt habe, dass diese einen erschöpften Eindruck
gemacht habe. Einer Erkundigung nach der Tätigkeit der Klägerin habe es nicht
bedurft, weil diese offensichtlich arbeitsunfähig gewesen sei, sodass es auf die
Art der Tätigkeit nicht angekommen sei. Das Arbeitsgericht übersehe, dass es
sich bei dem Zeugen um den Hausarzt der Klägerin handle und es im Ermessen des
Arztes liege, seine Patienten arbeitsunfähig zu schreiben.
Die Klägerin beantragt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg -
Kammer Landshut - vom 09.10.2008, Az.: 8 Ca 111/08, abgeändert. Die Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerin 3.553,85 EUR brutto nebst Verzugszinsen hieraus
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §§ 247,
248 BGB seit dem 19.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wiederholt
ihre erstinstanzlich geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und schließt sich dem Arbeitsgericht darin
an, dass die Klägerin den Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht
habe. Insbesondere führt sie aus, es liege keine ordnungsgemäße Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit vor, da sich der Arzt nicht nach der Art der Tätigkeit der
Klägerin erkundigt habe. Die Ursachen der auch von der Klägerin behaupteten
Krankheit werden von der Beklagten bestritten, vor allem der von ihr nach dem
Vortrag der Klägerin erzeugte Druck und der von der Klägerin vorgetragene
körperliche und psychische Zusammenbruch aufgrund ihres Verhaltens.
Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf
die Schriftsätze der Klägerin vom 03.02.2009 und der Beklagten vom 05.03.2009
sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.03.2009 und 18.06.2009 verwiesen.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.04.2009
durch uneidliche Vernehmung des Arztes Dr. med. P. als Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2009
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des mit Ablauf des Urlaubsjahres 2007 untergegangenen
Urlaubsabgeltungsanspruchs für 22 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe
von 3.533,85 EUR brutto gem. §§ 280, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 287 Satz 2,
249 BGB i. V. m. §§ 1, 3, 7 Abs. 4 BUrlG verlangen.
1. Die Klägerin hatte mit Ablauf des 30.10.2007 noch einen Anspruch auf
Erholungsurlaub im Umfang von jedenfalls 22 (richtig: 23) Urlaubstagen.
2. Diesen Resturlaub hat sie nicht durch die in Ziff. 3. des
arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17.10.2007 vereinbarte Freistellung von der
Arbeitspflicht am 31.10.2007 und im November 2007 eingebracht. Der
Urlaubsanspruch ist insoweit nicht gem. § 362 BGB erfüllt worden.
Die Klägerin hat zwar am 31.10.2007 und im November 2007 keine Arbeit für die
Beklagte geleistet. Gleichwohl ist diese Zeit nicht als Gewährung von
Erholungsurlaub einzuordnen, weil die Klägerin infolge Krankheit arbeitsunfähig
war und die ärztlich attestierten Tage der Arbeitsunfähigkeit gem. § 9 BUrlG
nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden können.
a) Die Klägerin hat für die Zeit vom 31.10.2007 bis - zunächst - 16.11.2007 und
anschließend bis 30.11.2007 ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
vorgelegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese
Atteste in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind und insoweit geeignet
waren, entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum
Beweiswert einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(vgl. statt vieler ErfK/Dörner, 8. Aufl., § 5 EFZG Rn. 33 m. w. N.) eine
tatsächliche Vermutung dafür zu begründen, dass die Klägerin tatsächlich infolge
Krankheit arbeitsunfähig war.
b) Allerdings pflichtet die Berufungskammer dem Arbeitsgericht darin bei, dass
nach den Umständen des vorliegenden Falles ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestanden haben.
Diese Zweifel beruhen vor allem darauf, dass die Klägerin just dann
arbeitsunfähig wurde, als sich die Beklagte ihrem Wunsch, das Arbeitsverhältnis
einen Monat früher als im Vergleich vereinbart zu beenden, verschloss. Dies
deutet massiv darauf hin, dass die Krankschreibung als "Retourkutsche" der
Klägerin für die Weigerung der Beklagten erfolgt sein könnte, ihrem Wunsch nach
vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung zu
entsprechen. Verstärkt werden diese Zweifel noch dadurch, dass die
Krankschreibung fast genau zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses der
Parteien und zum Beginn des Arbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber endete.
Schließlich fügt sich in dieses Bild, dass die Klägerin nach dem zweiten
Arztbesuch am 16.11.2007 trotz der nach der Dauer der Krankschreibung doch recht
massiven gesundheitlichen Störung nicht nochmals die Praxis des behandelnden
Arztes aufsuchte, um das Ende der Arbeitsunfähigkeit kontrollieren und
feststellen zu lassen.
c) Gleichwohl steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des
Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum
tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Dies gilt ungeachtet des - vom
Zeugen Dr. P. bestätigten - Umstandes, dass der Arzt die Klägerin bei beiden
Arztbesuchen am 30.10.2007 und 16.11.2007 nicht körperlich untersuchte, sondern
sich bei Anamnese und Diagnose auf die Schilderung ihres Zustandes und seinen
persönlichen, optischen Ein druck verließ.
aa) Der Zeuge Dr. P. hat geschildert, dass die Klägerin bei ihrem ersten Besuch
über Beschwerden wie innere Unruhe, Schlafstörungen mit
Einschlaf-/Durchschlafstörungen, Konzentrationsunfähigkeit, Grübelzwang,
empfindliche (psychische) Reaktion, Tendenz zum Weinen ("nah am Wasser gebaut"),
Rückenschmerzen, Muskulaturverspannung sowie Schwitzen berichtet habe. Dies sind
Symptome, die nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen
ICD-10, aus der der Zeuge zitierte und in die die Kammer Einblick nahm, zur
Diagnose der Anpassungsstörung passen. Bei dieser Störung handelt es sich
demnach um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die
soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses
nach einem belastenden Lebensereignis auftreten, wobei die Störung im
Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis beginnt, wobei
die Diagnose zum einen von Art, Inhalt und Schwere der Symptome, zum anderen von
Anamnese und Persönlichkeit und schließlich vom belastenden Ereignis abhängt.
bb) Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin, wenn sie sich zuvor über
die Symptome einer solchen Erkrankung kundig machte, in der Lage war, ihren
Zustand -auch ohne dass die genannten Symptome tatsächlich vorlagen - in einer
Weise dem Arzt zu schildern, dass für diesen die Diagnose der Anpassungsstörung
nahe lag.
Dies darf jedoch zum einen nicht einfach unterstellt werden. Denn wesentliche
Elemente der Symptomatik haben unstreitig tatsächlich vorgelegen, vor allem der
Arbeitsplatzkonflikt und die in dessen Verlauf aufgetretene Belastung durch die
Vorwürfe der Beklagten, die nicht zuletzt von strafrechtlicher Relevanz sind.
Unabhängig davon, ob diese Vorwürfe berechtigt waren oder nicht, erscheint es
höchst plausibel, dass die davon betroffene Klägerin in ihrer psychischen
Stabilität dadurch erheblich beeinträchtigt wurde. Auch der zeitliche Abstand
zwischen dem Ausspruch der fristlosen Kündigung am 05.09.2007 und damit dem Ende
ihrer tatsächlichen Beschäftigung und dem Beginn ihrer Krankschreibung am
31.10.2007 spricht nicht gegen, sondern eher für die Richtigkeit der Beurteilung
des Arztes. Denn nach der genannten Internationalen Klassifikation psychischer
Störungen beginnt die Störung im Allgemeinen nicht unmittelbar auf dem
Kulminationspunkt des belastenden Ereignisses, sondern einen Monat später. Da
nach dem - insoweit unbestritten gebliebenen - Vortrag der Klägerin die Vorwürfe
der Beklagten nach Zugang der fristlosen Kündigung nicht schlagartig abnahmen,
sondern, begleitet von Recherchen der Beklagten, weitergingen, fügt sich der
Zeitpunkt der Diagnose anlässlich des Arztbesuchs vom 31.10.2007 gut in den
typischen Verlauf der Erkrankung ein. Der Zeitpunkt des Arztbesuchs der Klägerin
und der ersten Krankschreibung lässt sich damit nicht allein mit der von der
Beklagten verweigerten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen
Abfindungszahlung begründen. Vielmehr erscheint er auch aus medizinischer Sicht
durchaus nachvollziehbar.
cc) Zum anderen hat sich der Zeuge nicht ausschließlich auf die Schilderung der
Klägerin verlassen, vielmehr hat er sich seiner Aussage zufolge auch vom
persönlichen Eindruck und dem Erscheinungsbild leiten lassen, das sie bei den
Arztbesuchen machte. Er hat sich auch insoweit an die Internationale
Klassifikation psychischer Störungen gehalten, wonach die Diagnose - u. a. - von
der "Persönlichkeit" abhängt. Auf mehr als die Schilderung der Klägerin und
seinen - durch ärztliche Berufserfahrung geschärften - Eindruck konnte der Zeuge
seine Diagnose nach der Art der Erkrankung somit nicht stützen. Hierbei ist auch
zu berücksichtigen, dass der Zeuge seit Anfang 2006 ihr Hausarzt war, diese
demnach kannte und deshalb umso mehr in der Lage war, ihren Allgemeinzustand zu
beurteilen.
dd) Da es nach der Art der festgestellten Symptomatik nicht geboten war, die
Klägerin körperlich zu untersuchen, um die Diagnose der Anpassungsstörung zu
stellen, lässt sich aus dem Umstand, dass der Zeuge sie bei beiden Arztbesuchen
nicht körperlich untersuchte, nicht die Fehlerhaftigkeit der Diagnose ableiten.
Gerade bei einer psychischen Erkrankung, deren Ursachen unter Umständen - wie
bei Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis - (weit) in der Vergangenheit
liegen können, muss sich das Gericht jeder laienhaften Beurteilung enthalten,
etwa derart, dass die Feststellung einer Erkrankung stets einer körperlichen
Untersuchung bedürfe oder eine reaktive psychische Erkrankung den sie
auslösenden Ereignissen stets unverzüglich auf dem Fuße folgen müsse.
ee) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Zeuge den Begriff der
Arbeitsunfähigkeit verkannt und die Klägerin allein schon wegen des Vorliegens
einer Krankheit, ohne die hierdurch ausgelöste Arbeitsunfähigkeit zu prüfen,
krankgeschrieben hat. Denn er hat sehr plausibel geschildert, weswegen er es bei
der von ihr gegebenen Information, sie sei bei einem Zeitarbeitsunternehmen
beschäftigt und habe aufgrund von Vorwürfen, die ihr nicht gerechtfertigt
erschienen und zu schaffen machten, wahnsinnig viel Ärger gehabt, beließ. Bei
der Art der vom Zeugen festgestellten Erkrankung kam es nicht auf weitere
Details der von der Klägerin zu erledigenden Arbeit an. Auch insoweit ist auf
die Internationale Klassifikation psychischer Störungen zu verweisen, wonach die
Anpassungsstörung ein Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler
Beeinträchtigung ... nach einem belastenden Lebensereignis ist, der die sozialen
Funktionen und Leistungen behindert. Es ist demnach für die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit bei einem solchen Leiden nicht zwingend bzw. ausnahmslos
geboten festzustellen, ob die Behinderung der "sozialen Funktion" der
Arbeitsleistung, beispielsweise eine körperliche oder eine Bürotätigkeit, eine
Sachbearbeiter- oder eine Führungsfunktion betrifft.
Auch die Art des Arbeitsplatzkonflikts erscheint, geht man von den vom Zeugen
wiedergegebenen ärztlichen Feststellungen bei den Arztbesuchen der Klägerin aus,
weder für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als solcher noch deren
mutmaßlicher Dauer wesentlich. Denn es lag aufgrund der vom Zeugen
festgestellten Symptomatik in der pflichtgemäßen Beurteilung des Arztes zu
bestimmen, welche Mindestzeit die Klägerin mutmaßlich benötigen werde, um ihren
psychischen Zustand zu stabilisieren und wann frühestens mit der Fähigkeit zu
rechnen sei, jegliche Form von Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis zu
erbringen.
Unbeachtlich ist auch, dass sich der Zeuge seiner Aussage zufolge nicht erinnern
konnte, ob die Klägerin ihre Arbeitsfreistellung unter Urlaubsanrechnung seit
17.10.2007 bis 30.11.2007 mitteilte. Zu Recht hat er darauf hingewiesen, dass
dies für ihn nicht relevant gewesen wäre. Denn eine Beurlaubung beseitigt die
Unfähigkeit zur geschuldeten Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis nicht.
Dies folgt schon aus § 9 BUrlG. Insoweit geht nicht der Urlaub der Krankheit
vor, sondern die Krankheit dem Urlaub.
ff) Die Aussage des Zeugen erschien der Berufungskammer glaubhaft. Sie ist in
sich stimmig und frei von Widersprüchen. Auch stimmt sie, soweit sie sich auf
reale, objektivierbare Ereignisse wie den Arbeitskonflikt bezieht, mit den
äußeren Geschehnissen überein. Der Zeuge hat sich auch nicht allein auf sein
Gedächtnis verlassen, sondern sich zulässigerweise auf seine ärztlichen
Aufzeichnungen gestützt und damit die Gefahr der Verwechslung oder
Fehlinterpretation der mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegenden Vorwürfe vermindert.
gg) Der Zeuge erschien der Berufungskammer auch glaubwürdig. Er hat seine
Aussage ruhig und überlegt gemacht, ohne bei Nachfragen und Vorhalten ungehalten
zu reagieren oder Einwände gegen Teile seiner Aussage abzuwehren. Auch hat er
nicht versucht, sich auf ein für Laien nur schwer oder nicht verständliches
ärztliches Fachidiom zurückzuziehen, sondern ruhig und geduldig medizinische
Zusammenhänge erklärt. Denkbare Angriffspunkte gegen das Ergebnis seiner
ärztlichen Beurteilung des damaligen Gesundheitszustandes der Klägerin und ihrer
Arbeitsunfähigkeit wie z. B. das Fehlen einer körperlichen Untersuchung und die
Unterlassung einer näheren Nachfrage nach der Art ihrer Tätigkeit hat er nicht
zu bagatellisieren oder überdecken versucht, sondern erläutert, warum es ihm aus
seiner damaligen Sicht nicht darauf ankam, insoweit nähere Feststellungen zu
treffen.
Insgesamt hatte die Berufungskammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der
Aussage des Zeugen zu zweifeln.
hh) Aus dieser Aussage ergibt sich jedoch nach dem bisher Ausgeführten, dass die
Klägerin jedenfalls im attestierten Zeitraum infolge Krankheit arbeitsunfähig
war. Wenn sie nach dem 16.11.2007 nicht erneut den Zeugen aufsuchte, entspricht
dies der beim Arztbesuch an diesem Tag besprochenen Vorgehensweise, dass sie
sich erneut vorstellen sollte, falls keine deutliche Besserung in der
Symptomatik eintrete, wobei dann eine Überweisung zur Facharztbehandlung und
eine medikamentöse oder Psychotherapie bzw. Gesprächstherapie in Frage stehe.
Dass sie sich nach dem Krankschreibungszeitraum stabil genug fühlte, um wieder
arbeitstätig zu werden, spricht im Übrigen für die Richtigkeit der Diagnose des
Arztes und seiner Vorgehensweise.
d) Da die Klägerin nach allem trotz der oben genannten Zweifel an der
Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im November 2007 infolge
Krankheit arbeitsunfähig war und diese Arbeitsunfähigkeit auch ärztlich
attestiert ist, können die Krankheitstage gem. § 9 BUrlG nicht auf den
Erholungsurlaub angerechnet werden mit der Folge, dass bei Ende des
Arbeitsverhältnisses am 30.11.2007 jedenfalls noch 22 Urlaubstage offen und
abzugelten waren.
3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG wegen
fehlender Geltendmachung im Urlaubsjahr 2007 verfallen. Denn angesichts der
ernstlichen und endgültigen Weigerung der Urlaubsabgeltung durch die Beklagte
mit Schreiben vom 05.11.2007 war eine solche Geltendmachung entbehrlich
(Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB sowie § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
4. Da die Erfüllung des Urlaubs - und damit auch des Urlaubsabgeltungsanspruchs
als dessen Surrogat - jedoch mit Ablauf des Urlaubsjahres unmöglich geworden
ist, hat die Klägerin in Höhe des Abgeltungsanspruchs einen
Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 BGB (vgl.
z. B. BAG 22.10.1991, AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG 21.09.1999, AP Nr.
77 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
5. Die Berechnung des Urlaubsabgeltungs- und damit auch des
Schadensersatzanspruchs ist unstreitig und im Übrigen auch zutreffend.
6. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.
7. Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
8. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit,
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben (§ 72 a ArbGG),
wird hingewiesen.