|













































| |
Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung – Anspruch auf Krankentagegeld
OLG
Karlsruhe
Az: 12 U
381/04
Urteil vom
16.06.2005
In dem Rechtsstreit wegen
Feststellung und Forderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das
Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.10.2004 - 2 O 114/04 im Kostenpunkt
aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Unter Klagabweisung im Übrigen wird festgestellt, dass die
Krankentagegeldversicherung Nr. 336-30416309 des Klägers bei der Beklagten
weiter besteht und nicht durch die Kündigung vom 9.2.2004 erloschen ist.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines
Krankentagegeldversicherungsvertrags, den die Beklagte gekündigt hat, weil der
Kläger eine Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung ohne Genehmigung der
Beklagten abschlossen hat. Nach Auffassung der Beklagten liegt hierin eine
Obliegenheitsverletzung. Bedingungsgemäß ist bestimmt:
"Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden
Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des
Versicherers vorgenommen werden."
In den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldlebensversicherung wird u.a.
bestimmt:
§ 1 "Wesen und Zweck der RSV 1. Die RSV ist eine Todesfallversicherung mit
Einschluss einer Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung...".
§ 2 "Was ist versichert...? 1. Versichert ist während der Versicherungsdauer
eine einmalige Kapitalleistung bei Tod (=Versicherungssumme) und eine gleich
bleibende monatliche Rentenleistung bei Bestehen einer vollständigen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit...".
§ 4 "vollständige bzw.teilweise AU, die ärztlich nachzuweisen ist, liegt vor,
wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ganz bzw. teilweise
in Folge von Krankheit oder Körperverletzung außerstande ist, ihre bisherige
oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die sie aufgrund ihrer Ausbildung
und Erfahrung ausüben könnte und die ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht".
Das Landgericht hat die auf Feststellung und Leistung gerichtete Klage
abgewiesen. Die Berufung hat hinsichtlich des Feststellungsantrags Erfolg.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten
geschlossenen Krankentagegeldversicherungsvertrags sowie Leistungen aus dieser
Krankentagegeldversicherung für den Zeitraum vom 10.2.2004 bis zum 10.5.1004.
§ 13 Abs.7 der vereinbarten Versicherungsbedingungen für die
Tagegeldversicherung (RB/KT 94) bestimmt unter der Überschrift "Obliegenheiten":
"Der Neuabschluß einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden
Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des
Versicherers vorgenommen werden."
Im Juni 2002 schloss der Kläger im Zusammenhang mit Darlehensaufnahmen bei einem
anderen Versicherer zwei Restschuldlebensversicherungen ab, die eine
Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung mitumfassten. Er unterließ, die Beklagte
hiervon zu informieren oder deren Zustimmung einzuholen. Zu diesem Zeitpunkt
bezog er seit Herbst 1999 Krankentagegeld von der Beklagten in Höhe von
monatlich ¤ 3.390,--.
In den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldlebensversicherung wird u.a.
bestimmt:
§ 1
"Wesen und Zweck der RSV 1. Die RSV ist eine Todesfallversicherung mit
Einschluss einer Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung...".
§ 2
"Was ist versichert...? 1. Versichert ist während der Versicherungsdauer eine
einmalige Kapitalleistung bei Tod (=Versicherungssumme) und eine gleich
bleibende monatliche Rentenleistung bei Bestehen einer vollständigen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit...".
§ 4
"vollständige bzw.teilweise AU, die ärztlich nachzuweisen ist, liegt vor, wenn
die versicherte Person während der Versicherungsdauer ganz bzw. teilweise in
Folge von Krankheit oder Körperverletzung außerstande ist, ihre bisherige oder
eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und
Erfahrung ausüben könnte und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht".
Bis einschließlich 9.2.2004 leistete die Beklagte Krankentagegeldzahlungen in
vertraglich vereinbarter Höhe von kalendertäglich ¤ 113,-- an den Kläger. Mit
Schreiben vom 9.2.2004 kündigte die Beklagte den streitgegenständlichen
Versicherungsvertrag unter Berufung darauf, dass der Kläger weitere
Versicherungen mit Anspruch auf Krankentagegeld bei anderen
Versicherungsunternehmen ohne Zustimmung der Beklagten abgeschlossen habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Krankentagegeldversicherung XXXX des Klägers bei der
Beklagten weiter besteht und nicht durch die Kündigung vom 9.2.2004 erloschen
ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ¤ 9.944,-- nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei in
Folge einer Obliegenheitsverletzung des Klägers zur Kündigung des
Versicherungsvertrages berechtigt gewesen und müsse schon deshalb für die Zeit
nach der Kündigung keine Versicherungsleistungen mehr erbringen. Auf die
tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.
Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in
vollem Umfang weiter. Die Parteien streiten in der Sache weiter darüber, ob dem
Kläger eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist. Ferner ist streitig, ob im
betreffenden Zeitraum eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers
vorlag. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
II. (§ 540 Abs. 1 Nr.2 ZPO)
A.
Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung des
Fortbestandes seiner Krankentagegeldversicherung begehrt. Entgegen der
Auffassung des Landgericht fällt dem Kläger durch den Abschluss der
Restschuldversicherungen mit eingeschlossener
Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine Obliegenheitsverletzung zur Last.
Die Kündigung der Beklagten vom 09.02.2004 erweist sich somit als unberechtigt.
§ 13 Nr. 7 RB/KT 94 (= § 9 Nr. 6 MBKT) verbietet dem Versicherungsnehmer, ohne
Einwilligung des Versicherers eine weitere Versicherung mit "Anspruch auf
Krankentagegeld" abzuschließen. Diese Bestimmung ist - wie allgemeine
Versicherungsbedingungen regelmäßig - so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer bei vollständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt
dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnis und damit - auch - auf seine Interessen
an (Senat Urteil vom 12.04.2005 - 12 U 251/04 - und ständig; BGH VersR 1993,
957; VersR 2002, 1503). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei dem
Abschluss einer weiteren Versicherung in erster Linie darauf achten, ob diese
ihm für den Versicherungsfall ein Krankentagegeld verspricht. Ob er erkennen
kann, dass eine Restschuldversicherung, die in Form einer
Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wird, trotz ihrer Anlassbezogenheit
und zeitlichen Begrenzung auf den Tilgungszeitraum dem Verbot des § 13 Nr. 7
RB/KT 94 unterfallen soll (siehe dazu Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., MBKK 94 § 9
Rdn. 8), bedarf hier keiner Klärung. Die beiden vom Kläger abgeschlossenen
Restverschuldversicherungen versprechen schon kein Tagegeld, sondern monatliche
Leistungen. Bereits aus diesem Grund wird der Versicherungsnehmer kaum mit der
hinreichenden Deutlichkeit erkennen können, dass sich § 13 Nr. 7 RB/KT 94 auch
hierauf beziehen will.
Bei einem Vergleich der Versicherungsbedingungen wird sich ihm zudem
erschließen, dass in beiden Versicherungen unterschiedliche Risiken abgesichert
sind. Die bei der Beklagten genommene Krankentagegeldversicherung und somit auch
die in § 13 Nr. 7 RB/KT 94 erwähnten weiteren oder erhöhten Versicherungen
setzen bereits dem Wortlaut nach einen anderen Versicherungsfall voraus als die
Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung (siehe auch OLG Hamm NJW-RR 1989, 492).
Versicherungsfall der Krankentagegeldversicherung ist nach § 1 Nr.2 RB/KT (=§ 1
Nr.2 MBKT) eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder
Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird,
wobei der Versicherungsschutz nach § 8 Nr. 2 RB/KT mit Eintritt der
Berufsunfähigkeit endet. § 1 Nr. 3 RB/KT grenzt dabei die Arbeitsunfähigkeit auf
die vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein. In
der Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist Versicherungsfall die auf
Krankheit oder Körperverletzung beruhende Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit
oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Damit wird zum einen eine
Heilbehandlung nicht vorausgesetzt und zudem der Versicherungsschutz auch auf
die Fälle der Berufsunfähigkeit erstreckt. Andererseits kann der Versicherte auf
andere Tätigkeiten verwiesen werden.
Anders als bei einer Tagegeldversicherung im Rahmen einer Unfallversicherung
(vgl. Bruck/Möller/Wriede, VVG, 8.Aufl., Bd. VI2, F50; Bach/Moser, Private
Krankenversicherung, 3. Aufl., MB/KT §§ 9,10 Rdn. 30f u. MBKK §§ 9,10 Rdn. 77ff)
fehlt es hier somit objektiv und auch aus der Sicht des durchschnittlichen
Versicherungsnehmers an der Identität von Voraussetzungen und Leistungen. § 13
Nr. 7 RB/KT 94 zu Lasten des Versicherungsnehmers ausdehnend über seinen
Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass auch derartige Versicherungen der
Einwilligung des Versicherers bedürfen, verbietet sich. Der Umstand, dass das
subjektive Risiko in der Krankentagegeldversicherung auch durch eine
Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhöht werden kann, reicht nicht aus,
solange der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht eine entsprechende
Obliegenheit durch Aufnahme in seine Bedingungen ausdrücklich auferlegt.
B.
Dagegen ist dem Leistungsantrag kein Erfolg beschieden. Der Kläger hat nicht
dargetan, dass im Zeitraum vom 10.02.2004 bis 10.05.2004 die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Krankentagegeld vorgelegen haben.
Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die versicherte
Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in
keiner Weise ausüben kann. Dies bedeutet, dass Arbeitsunfähigkeit bereits dann
nicht vorliegt und ein Anspruch auf das vereinbarte Krankentagegeld nicht
besteht, wenn die versicherte Person auch nur eingeschränkt zu einer Tätigkeit
in ihrem Beruf imstande ist. Vollständige Arbeitsunfähigkeit muss während des
gesamten Zeitraums vorliegen, für den ein Krankentagegeld beansprucht wird (BGH
VersR 1993, 297 ). Somit kommt es darauf an, ob die versicherte Person in der
Lage ist, einzelne in ihren Beruf fallende Tätigkeiten zu verrichten.
Arbeitsunfähigkeit liegt demgemäß nur dann vor, wenn die gesamten zum konkreten
Berufsbild zählenden Tätigkeiten auch nicht zeitweise ausgeübt werden können
(Senat NVersZ 2000, 133 = VersR 2000, 1007; Senat ZfSch 2003, 199 = OLGR 2003,
135).
Der Kläger hat trotz Bestreiten der Beklagten und gerichtlichem Hinweis mit
Fristsetzung zur Vervollständigung seines Vorbringens weder im ersten Rechtszug
noch in der Berufungsbegründung dargelegt hat, dass er nach medizinischem Befund
seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben konnte, sie
auch nicht ausübte und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachging. Insofern
ist die Klage unschlüssig.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über
die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine
Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
|