Arbeitsunfall
- Arbeitnehmer muss für Dokumentation sorgen
Sozialgericht
Gießen
Az.: S 3 U
226/06
Urteil vom
11.06.2007 - rechtskräftig
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung
eines versicherten Unfalles sowie Gewährung von Entschädigungsleistungen
hierfür.
Der 1955 geborene Kläger zeigte mit Schreiben vom 08.06.2006 einen Unfall vom
20.03.2001 an, der sich während seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit
bei Fa. K., R., ereignet haben sollte. Um 7.30 Uhr sei er beim Beladen des
Firmenfahrzeugs gestolpert und mit dem linken Auge gegen ein 3 x 400 cm schmales
Brett geschlagen. Am nächsten Tag sei er zu seinem Hausarzt Dr. M. gegangen,
weil ihm sein Rücken auch wehgetan habe. Das Auge habe sich der Doktor auch
angeschaut, habe aber nichts feststellen können. Einen Unfallarzt habe er nicht
aufgesucht. Am 29.03.2006 habe der Augenarzt Dr. Sch. festgestellt, dass die
Netzhaut des linken Auges durch den Schlag stark beschädigt worden sei.
Zur Akte gelangte der Bericht des Dr. S. vom 20.04.2006 mit der Diagnose "Makuladefekt
am linken Auge nach Contusio bulbi".
Durch Bescheid vom 28.04.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines
versicherten Unfalles ab, da ein Zusammenhang der Beschwerden mit einem Ereignis
im März 2001 nicht erwiesen sei.
Hierzu äußerte sich der Hausarzt des Klägers, Dr. M., mit Schreiben vom
11.05.2006. Er habe zwar selbst keine Aufzeichnungen über die Augenuntersuchung,
halte den Kläger aber für einen zuverlässigen Menschen, der nicht auf
unberechtigte Krankheitszeiten aus gewesen sei. Auf den fristgerecht auch vom
Kläger selbst eingelegten Widerspruch holte die Beklagte eine schriftliche
Stellungnahme des Arbeitgebers vom 14.06.2006 ein, welcher mitteilte, es sei für
diesen Tag kein Arbeitsunfall dokumentiert. Außerdem gelangten der PC-Ausdruck
der Aufzeichnungen des Hausarztes, das Vorerkrankungsverzeichnis der
Krankenkasse sowie eine weitere schriftliche Stellungnahme des Klägers zur Akte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14.09.2006 wies die Beklagte danach den
Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 20.09.2006 vor dem Sozialgericht Gießen Klage
erhoben.
Er hat die Bescheinigung über eine arbeitsmedizinische Untersuchung vom
09.01.2001 vorgelegt und trägt vor, noch zum Zeitpunkt dieser Untersuchung sei
er gesund gewesen. Weitere Unfälle am Auge habe er nicht erlitten. Sein früherer
Chef, der den Unfall gesehen habe, sei inzwischen leider verstorben
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm unter Anerkennung des Ereignisses vom 20.03.2001 als
Versicherungsfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die getroffenen Feststellungen für zutreffend.
Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs.
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist
aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden
Streitgegenstandes umfänglich geklärt.
Die Beteiligten sind vorher zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört
worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG
entgegenstehen würde.
Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene
Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht aufzuheben, denn die
Feststellungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Entschädigung seiner Gesundheitsstörungen am linken Auge, weil es
nicht gelungen ist nachzuweisen, dass es sich bei dem vom Kläger als hierfür
ursächlich angegebenen Ereignis vom 20.03.2001 um einen versicherten
Arbeitsunfall gehandelt hat.
Versicherte haben Anspruch auf Rente, solange die Erwerbsfähigkeit wegen der
Folgen eines Arbeitsunfalles um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1
Sozialgesetzbuch - 7. Buch - SGB VII).
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII definiert als zeitlich begrenzte,
von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen und sich infolge einer den Versicherungsschutz begründenden
Tätigkeit ereignen.
Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist dabei immer, dass ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem festgestellten
Körperschaden besteht, d. h. es kann nur ein Körperschaden berücksichtigt
werden, der rechtlich wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht wurde.
Für diesen rechtlich wesentlichen Zusammenhang muss eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehen. Wahrscheinlichkeit bedeutet hierbei, dass bei
vernünftigem Abwägen aller Umstände die auf die berufliche Verursachung
deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt
werden kann. Die alleinige Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs reicht
nicht aus. Eine Möglichkeit verdichtet sich zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach
der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen
Zusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel hinsichtlich einer anderen
Verursachung ausscheiden.
Ein nur in zeitlicher Hinsicht bestehender Zusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem Auftreten von gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügt
diesen Anforderungen ebenfalls nicht.
Während jedoch ein ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem
schädigenden, versicherten Vorgang nur wahrscheinlich zu sein braucht, müssen
die anspruchsbegründenden Tatsachen selbst (schädigendes versichertes Ereignis,
gesundheitliche Erstschädigung, verbliebene Dauergesundheitsstörung) beweisen
sein, d. h. es muss hierfür eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass
darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit
gegründet werden kann (sogenannter Vollbeweis). Insoweit gilt auch im Bereich
der gesetzlichen Unfallversicherung der Grundsatz der objektiven Beweislast.
Vorliegend konnte der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Kläger am
20.03.2001 tatsächlich verunfallt ist, so dass die Beklagte keine
Entschädigungspflichten trifft.
Zur Überzeugung des Gerichts ist die bei dem Kläger vorliegenden
Makuladegeneration am linken Auge nicht rechtlich wesentlich auf das Ereignis
vom 20.03.2001 zurückführbar, denn es fehlt an dem erforderlichen Vollbeweis des
Unfallereignisses sowie eines ereigniskonformen Erstschadensbildes im Sinne
einer zeitnah zum Unfall am 20.03.2001 zweifelsfrei dokumentierten traumatischen
Verletzung des linken Auges.
Weder durch den Arbeitgeber noch durch den Hausarzt Dr. M. konnte bestätigt
werden, dass der Kläger am 20.03.2001 während der Arbeit im Bereich des linken
Auges gegen ein Brett geschlagen ist. Der Arbeitgeber hat auf Anfrage eindeutig
mitgeteilt, dass für den fraglichen Tag kein Arbeitsunfall des Klägers
dokumentiert ist. Der als Zeuge benannte ehemalige Chef ist nach eigener Angabe
des Klägers mittlerweile verstorben. Die Aufzeichnungen des Hausarztes belegen
lediglich Behandlungen am 05.03., 13.03. und 26.03.2001 wegen
Wirbelsäulenbeschwerden. Ein Eintrag für den 20.03.2001 findet sich nicht. Für
den 20.02.2001 ist eine Behandlung wegen einer Erkältung dokumentiert, nicht
wegen Rückenschmerzen, so dass insoweit eine reine Datumsverwechslung bei der
Eintragung auszuschließen ist.
Das Gericht hält die vom Kläger vorgetragenen Gründe dafür, dass der Unfall
nirgends dokumentiert ist, für durchaus denkbar, gleichwohl ist Voraussetzung
für die Prüfung eines Kausalzusammenhanges zwischen der unterstellten Verletzung
und der jetzigen Gesundheitsstörung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung
zunächst der Vollbeweis der Anknüpfungstatsachen, hier einer traumatischen
Verletzung des linken Auges.
Erst wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen bewiesen sind, kann die
Diskussion des Ursachenzusammenhanges nach der Theorie der wesentlichen
Bedingung einsetzen, hierfür genügt dann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
des Zusammenhanges.
Ob durch ärztliche Fehleinschätzungen und Unterlassung die entsprechende
Beweisführung vereitelt worden ist, kann das Gericht nicht nachprüfen. Im
Übrigen ändert sich hierdurch nichts am grundsätzlichen Beweismaßstab.
Tatsachen, die nicht erwiesen sind, können nicht im Nachhinein durch Vermutungen
ersetzt werden, auch wenn die Nichterweislichkeit der Tatsachen möglicherweise
auf dem Unterlassen entsprechender Dokumentationspflichten beruht.
Dass Dr. Sch. die Makuladegeneration offenbar als eindeutig traumatisch bedingt
ansieht, mag sein. Dies sowie der Vortrag des Klägers, er habe keine weiteren
Augenverletzungen erlitten, ist jedoch unerheblich, denn bewiesen werden muss
nicht, wovon eine Gesundheitsstörungen herrührt, sondern dass eine
Gesundheitsstörung eindeutig durch einen Versicherungsfall verursacht worden
ist. Dies ist hier nicht möglich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus
§ 143 SGG.