Arbeitsunfall
– Voraussetzungen
Bundessozialgericht
Az.: B 2 U
14/02 R
Urteil vom
10.10.2002
Die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4.
Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin am
30. August 1998 um einen Arbeitsunfall handelte.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin ist selbstständige Kauffrau und seit Jahren
Mitglied der "Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), Pfarrgemeinde
St. M in W ", eines nicht eingetragenen Vereins, dessen Tätigkeiten nach Nr 2.2
seiner Satzung u.a. in musischem Tun, Sport und Geselligkeit sowie in der
Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen in der Gemeinde liegen. Nach
Nr. 4.2 der Satzung bildet die kfd in der Gemeinde für pastorale und
organisatorische Aufgaben einen Kreis von Mitarbeiterinnen (Helferinnen). Diesem
Kreis gehörte auch die Klägerin als ordentliche Helferin an. Als auf Beschluss
des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates der katholischen Pfarrei St. M in W am
30. August 1998 ein Pfarrgemeindefest zu veranstalten war, dessen Erlös dieser
Kirchengemeinde zufließen sollte, war die kfd in die Organisation dieses Festes
in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der Absprachen mit dem Pfarrer und
dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten, insbesondere auch die Betreibung eines
Waffelstandes übernahm. Die Klägerin erklärte sich nach ihrem eigenen Vorbringen
auf einer Liste der kfd zur Hilfe am Pfarrgemeindefest bereit und wurde sodann
auf diesem Fest, auf dem insgesamt 50 Helfer eingesetzt waren, am Waffelstand
unentgeltlich tätig. Nachdem sie dort etwa zwei Stunden Waffeln gebacken und
verkauft hatte, stürzte sie auf die rechte Hand und zog sich dabei eine
Radiusfraktur zu. Sie war bis zum 12. Januar 1999 arbeitsunfähig krank. Der
behandelnde Chirurg schätzte die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit
über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus auf 20 vH ein.
Das katholische Pfarramt St. M in W zeigte den Unfall am 24. September 1998 als
Arbeitsunfall an. Auf Rückfrage der Beklagten teilte es u.a. mit, die Klägerin
habe auf Anweisung des Vorstands der kfd und des Pfarrers gehandelt. Die
Tätigkeit sei ehrenamtlich gewesen. Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten u.a.
an, sie sei am Unfalltag im Rahmen der Mitgliedschaft bei der kfd tätig
geworden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Februar 1999 eine Entschädigung ab. Ein
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VII) sei nicht gegeben, weil die Klägerin nicht für die katholische Kirche,
sondern für die kfd ehrenamtlich tätig geworden sei. Versicherungsschutz lasse
sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 SGB VII herleiten; die Klägerin habe keine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Der Waffelverkauf gehöre zu einer
freiwillig übernommenen Aufgabe im Rahmen der typischen Tätigkeit eines
Mitglieds der Frauengemeinschaft.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin nunmehr vor, sie sei im
ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig geworden, die Veranstalterin
des Pfarrfestes gewesen sei. Der gesamte Erlös habe ausschließlich Aufgaben der
Kirchengemeinde gedient. Sie sei als Helferin beim Pfarrgemeindefest
arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Ihre Mitgliedschaft bei der kfd sei nicht
Voraussetzung für den Einsatz als Helferin gewesen, sondern rein zufällig. Das
katholische Pfarramt St. M teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22. April 1999
mit, die Pfarrgemeinde führe jedes Jahr ihr Pfarrfest durch. Zu diesem Zwecke
würden rechtzeitig alle Vereine eingeladen und beauftragt, ihre Aktionen im
Rahmen der Gesamtmaßnahme durchzuführen. Fast alle der beteiligten Frauen seien
Mitglieder der kfd. Dies spiele aber im Blick auf die Beteiligung am Pfarrfest
keine spezifische Rolle, denn auch alle Männer und viele Kinder, die auch
Gruppierungen angehörten, engagierten sich als Mitglieder der Pfarrgemeinde. Das
erzbischöfliche Generalvikariat in P teilte mit Schreiben vom 21. April 1999 die
Auffassung der Klägerin. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.
Juli 1999 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter
Anerkennung des Unfalls vom 30. August 1998 als Arbeitsunfall
Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren
(Urteil vom 21. Februar 2001). Es habe Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr.
10 SGB VII bestanden. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG
aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Dezember 2001). Die Beklagte
habe es zu Recht abgelehnt, den Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall zu
entschädigen. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII habe nicht
bestanden, weil die Klägerin weder Beschäftigte der katholischen Kirche noch der
kfd gewesen sei. Die Klägerin gehöre auch nicht zu dem Personenkreis, der nach §
2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII versichert sei, weil er für eine öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig sei. Dabei könne offen bleiben, ob sie
nach ihrer Handlungstendenz für die römisch-katholische Kirche oder in Erfüllung
ihrer Mitgliedschaftspflichten für die kfd tätig geworden sei. In letzterem Fall
scheitere der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bereits daran,
dass es sich bei der kfd um einen privatrechtlich organisierten nicht
rechtsfähigen Verein handele, der nicht Teil der römisch-katholischen Kirche
sei.
Auf jeden Fall aber habe die Klägerin kein kirchliches Ehrenamt ausgeübt. Sie
sei zwar unentgeltlich tätig geworden. Darin erschöpfe sich aber der Sinn des
Begriffs Ehrenamt nicht. Es bestehe darüber hinaus die Notwendigkeit, den Kreis
der Versicherten noch mehr einzugrenzen, um die gesetzliche Unfallversicherung
vor einer "sinnlosen Ausuferung zu bewahren". Ein Ehrenamt übe deshalb nur aus,
wer innerhalb eines bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen
Verantwortungsbereichs der römisch-katholischen Kirche in deren ausdrücklichen
oder stillschweigenden Auftrag tätig werde. Es sei zwar davon auszugehen, dass
die Klägerin, wie auch die anderen Helfer, beim Pfarrgemeindefest im zumindest
stillschweigend erteilten Auftrag des Gemeindepfarrers tätig geworden sei. Dies
reiche aber allein nicht aus, um ein kirchliches Ehrenamt anzunehmen. Insoweit
fehle es an einem der Klägerin zugewiesenen und durch kirchliche Regelungen
bestimmten, umgrenzten und geordneten Wirkungskreis. Diese rechtliche
Einschätzung werde auch vom bischöflichen Generalvikariat Münster geteilt, das
in der Verlautbarung vom 11. Dezember 1998 die Helfer bei der Durchführung von
Pfarrgemeindefesten nicht ausdrücklich zu den kirchlichen Ehrenamtsträgern
zähle, sondern zu den arbeitnehmerähnlichen Personen (Kirchliches Amtsblatt
Münster 1999, 14).
Die Klägerin sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie
eine beschäftigte Person, sondern auf Grund mitgliedschaftlicher Pflichten
gegenüber der kfd tätig geworden. Die unfallbringende Tätigkeit sei von der
Handlungstendenz der Klägerin her von ihrer Mitgliedschaft in der kfd
entscheidend geprägt gewesen. Zwar sei das Pfarrgemeindefest auf Beschluss des
Pfarrers und des Pfarrgemeinderates von der Kirchengemeinde veranstaltet worden,
der auch der Erlös des Festes zugute gekommen sei. Die kfd sei aber in die
Organisation dieses Festes in der Weise einbezogen gewesen, dass sie im Rahmen
der Absprachen mit dem Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten
übernommen habe, insbesondere auch die Betreuung des Waffelstandes. Solche
Aktivitäten lägen im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben der kfd. Ausweislich
der Unfallanzeige des katholischen Pfarramts habe die Klägerin den Unfall
während der Tätigkeit als Helferin der kfd erlitten. Sie habe in ihrer
Stellungnahme vom 9. Januar 1999 angegeben, sie sei im Rahmen ihrer
Mitgliedschaft in der kfd tätig geworden. Angesichts dieser ersten
übereinstimmenden Angaben könne das spätere Vorbringen der Klägerin nicht
überzeugen, sie sei im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig
geworden.
Die Klägerin sei im Rahmen ihrer Mitgliedschaft auch zur Verrichtung der
unfallbringenden Tätigkeit verpflichtet gewesen. Dies ergebe sich aus
allgemeiner Vereinsübung. Die Tätigkeit der Klägerin am Waffelstand, die ohne
den Unfall etwa drei Stunden gedauert hätte, habe sich im Rahmen solcher von den
Vereinsmitgliedern zu fordernden geringfügigen Tätigkeiten gehalten. Auch zeige
der Einsatz von 50 Helfern beim Pfarrgemeindefest, dass solche Tätigkeiten, wie
die Klägerin sie ausgeübt habe, im Rahmen dessen geblieben seien, was die
Mitglieder kirchlicher Gemeinden üblicherweise leisteten.
Versicherungsschutz könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr 10 iVm § 2 Abs. 2 Satz 1
SGB VII oder dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, die Klägerin sei wie eine
ehrenamtlich tätige Person zu behandeln; denn anders als die Vorgängervorschrift
§ 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) beziehe sich § 2 Abs. 2 Satz 1
nur auf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Beschäftigte.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung
materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des LSG sei bei ihr
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII anzunehmen, da sie für eine
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig gewesen sei. Der
Einschätzung und Bewertung sowie auch Auslegung des Begriffes des kirchlichen
Ehrenamtes durch das LSG könne nicht gefolgt werden. Zunächst habe sie die
ersten beiden Elemente der Definition des kirchlichen Ehrenamtes erfüllt, sie
sei unentgeltlich und auch zumindest stillschweigend im Auftrage des
Gemeindepfarrers bzw. Pfarrgemeinderates tätig geworden. Ferner habe es auch
nicht an einem ihr zugewiesenen und durch kirchliche Regelung bestimmten,
umgrenzten und geordneten Wirkungskreis gefehlt. Es habe sich nicht um eine
Freizeittätigkeit gehandelt, schon gar nicht um eine von den einzelnen
Untergruppierungen, wie den Pfadfindern, kfd, Caritas oder ähnlichen Gruppen
veranstaltete. Es sei vielmehr eine Veranstaltung der Pfarrgemeinde selbst
gewesen, deren Ziel es u.a. gewesen sei, die Pfarrgemeindemitglieder nach dem
soeben durchgeführten Gottesdienst zusammenzubringen, wie auch eine gewisse
Außenwirkung auf Nichtmitglieder zu erzielen und die Tätigkeit der Pfarrgemeinde
selbst nach außen deutlich zu machen. Des Weiteren habe das Pfarrgemeindefest
das konkrete bestimmte Ziel gehabt, einen Erlös zu erzielen, mit dem die
Tätigkeit der Pfarrgemeinde unterstützt werde. All dies gehöre auch zum
Kernbereich der katholischen Kirche. Das LSG bewerte im Übrigen ihre
Mitgliedschaft in der kfd in diesem Zusammenhang falsch. Die Tätigkeit auf einem
Pfarrgemeindefest sei unabhängig von einer möglichen Mitgliedschaft in einer
Unterorganisation zu sehen. Selbst Pfarrgemeindemitglieder ohne Mitgliedschaft
in einer sonstigen Untergruppierung würden auf einem Pfarrgemeindefest tätig, so
dass es für dessen Durchführung überhaupt keine Rolle spiele, ob eine
Mitgliedschaft in einer anderweitigen Unterorganisation bestehe oder nicht. Es
gehe nicht an, dass das bloße Pfarrgemeindemitglied bei einem Pfarrfest als
Helfer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, das
zusätzlich noch in einer Untergruppierung organisierte Pfarrgemeindemitglied als
Helfer jedoch nicht.
Zu Unrecht habe das LSG auch einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1
iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verneint. Mit seiner Annahme, die unfallbringende
Tätigkeit sei hinsichtlich der Handlungstendenz entscheidend von ihrer
Mitgliedschaft in der kfd geprägt gewesen, verkenne das LSG, dass die
Mitgliedschaft in der kfd sowie die Tatsache, dass die kfd an der Planung und
auch Durchführung des Pfarrgemeindefestes beteiligt gewesen sei, nichts mit
ihrer eigentlichen Tätigkeit zu tun gehabt habe. Der Umstand, dass sie im Rahmen
der ersten Schilderung gegenüber der Beklagten angegeben habe, sie sei als
Mitglied der kfd tätig geworden, habe auf der Unkenntnis der tatsächlichen
Vorgänge beruht. Hieraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden, die
Mitgliedschaft in der kfd sei das Entscheidende gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2001 aufzuheben und die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2001
zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf
Anerkennung des Unfalls vom 30. August 1998 als Arbeitsunfall, wie das LSG
zutreffend entschieden hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit). Die Klägerin stand bei der Tätigkeit, die zum Unfall
führte, weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, die bei der vorliegenden
Sachlage allein in Betracht kommen, unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert u.a. Personen, die
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind. Diese Regelung hat den
Versicherungsschutz der ehrenamtlich für öffentlich-rechtliche Einrichtungen
Tätigen aus der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO übernommen und
auf "deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften", die privatrechtlichen
Zusammenschlüsse dieser öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, erweitert;
gleichzeitig werden nunmehr ausdrücklich öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften den genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts im
engeren Sinne gleichgestellt (vgl. amtliche Begründung in BT-Drucks 13/2204 S
74; Burchardt ZTR 1998, 109). Da sich der Versicherungsschutz für die
ehrenamtliche Tätigkeit in Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften ausdrücklich auf
diejenigen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
bezieht ("oder deren Verbände ...") und bei den daneben genannten
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften keine entsprechende Erweiterung
aufgeführt wird, fällt die ehrenamtliche Tätigkeit in deren privatrechtlichen
Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften nicht unter die Nr. 10 aaO (vgl. Kater/Leube,
SGB VII, § 2 RdNr 249).
Zwar sind die Kirchen und ihre Kirchengemeinden, die nach Art 140 des
Grundgesetzes (GG) iVm Art 137 der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) auch als Körperschaften iS des § 539 Abs. 1 Nr. 13
RVO anzusehen (vgl. BSGE 34, 163, 164 = SozR Nr. 28 zu § 539 RVO; BSGE 40, 139,
140 = SozR 2200 § 539 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 31). Durch die
ausdrückliche Benennung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in §
2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII ist jedoch klargestellt, dass mit den dort genannten
Körperschaften des öffentlichen Rechts - anders als in § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO -
allein die Körperschaften des öffentlichen Rechts im engeren Sinne gemeint sind,
zu denen die Kirchen nicht gehören (vgl. amtliche Begründung in BT-Drucks
13/2204 S 75; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 555). So ist der amtlichen
Begründung (aaO) zu entnehmen, dass die öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften den Körperschaften des öffentlichen Rechts im engeren
Sinne ausdrücklich gleichgestellt werden sollten, ohne dass an eine Erweiterung
des Versicherungsschutzes auf privatrechtliche Zusammenschlüsse gedacht war.
Die Klägerin gehörte nicht zu dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII versicherten
Personenkreis, denn sie ist für die römisch-katholische Kirche als
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft nicht ehrenamtlich tätig geworden.
Ehrenamtliche Tätigkeit ist ein Unterfall der unentgeltlichen Tätigkeit und
setzt diese zwar voraus (Kater/Leube, aaO, § 2 RdNr 251 mwN; vgl. auch § 2 Abs.
1 Nr. 9 SGB VII). Sie erfüllt aber den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit
nicht, weil sonst jede unentgeltliche Tätigkeit für die öffentliche Hand
zugleich eine ehrenamtliche Tätigkeit wäre (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 14 mwN).
Vielmehr setzt dieser Begriff nach der Rechtsprechung des BSG zu § 539 Abs. 1
Nr. 13 RVO, die auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII anzuwenden ist, des Weiteren
einen bestimmten, qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen
Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, innerhalb
dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt werden muss
(BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 11 und 14). Wenn dieser in Bezug auf die fragliche
Veranstaltung nicht bereits gesetz- oder satzungsmäßig von vornherein festgelegt
ist, bedarf es für die betreffende einzelne Veranstaltung eines gesamtbezogenen,
eigenständigen Annahmeaktes der Körperschaft als Zuordnungsgrund (BSG SozR
3-2200 § 539 Nr. 10 und Nr. 31; Brackmann/Wiester, SBG VII, § 2 RdNr 560; Riebel
in Hauck/Noftz, SGB VII § 2 RdNr 136a). Dabei muss die Veranstaltung für die
Körperschaft insgesamt bedeutsam sein; das nur auf einzelne Bürger (oder
Kirchengemeindeglieder) beschränkte Interesse genügt nicht (BSG SozR 2200 § 539
Nr. 95). Ehrenamtlich iS des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO wird in diesem Rahmen
derjenige tätig, der entweder einen ausdrücklichen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.
14) oder einen stillschweigenden Auftrag (BSG SozR 2200 § 539 Nr 95) zum
Tätigwerden erhalten hat. Der stillschweigende Auftrag setzt einen klaren
Zuordnungsgrund zum Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der
Körperschaft (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 10) sowie – z.B. durch laufende
Förderung eines langjährigen Brauchtums - eine erkennbare Bereitschaft der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, jeden einzelnen, der dem Brauch
entsprechend mitarbeitet, stillschweigend demgemäß zu beauftragen (BSG SozR 2200
§ 539 Nr. 95). Denn nicht jeder, der mit Arbeiten befasst ist, die zugleich auch
der Veranstaltung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dienen, wird für
diese ehrenamtlich tätig (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 31). Ohne die
Zuordnungsvoraussetzungen zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft können allein
die Handlungstendenz einer Person und ihre subjektive Vorstellung, für wen sie
ehrenamtlich tätig wird, keinen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10
SGB VII begründen. Diese subjektiven Tatsachen indizieren nur den inneren
Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Handlung und dem Kernbereich der den
Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 10).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG wurde das Pfarrgemeindefest am 30.
August 1998 auf Grund eines Beschlusses des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates
der katholischen Pfarrei St. M in W veranstaltet. Dabei wurde die kfd in die
Organisation des Festes in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der
Absprachen mit dem Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten,
insbesondere auch die Betreibung eines Waffelstandes übernahm. Die Klägerin
erklärte sich auf einer Liste der kfd zur Hilfe am Pfarrgemeindefest bereit und
ist sodann im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der kfd tätig geworden. Diese
tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat wegen § 163 SGG bindend; denn
sie sind von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
angegriffen worden. Zwar wird von der Revision vorgetragen, der Umstand, dass
sie im Rahmen der ersten Schilderung gegenüber der Beklagten angegeben habe, sie
sei als Mitglied der kfd tätig geworden, habe auf der Unkenntnis der
tatsächlichen Vorgänge beruht; hieraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden,
die Mitgliedschaft in der kfd sei das Entscheidende gewesen. In diesem
Vorbringen liegt jedoch keine zulässige Verfahrensrüge. Die genannten
Feststellungen des LSG beruhen auf einer vom Tatsachengericht gemäß § 128 Abs. 1
Satz 1 SGG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Einschluss der
Beweisaufnahme nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel frei
vorzunehmende Würdigung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 128 RdNr 4 mwN).
Diese darf das Revisionsgericht nur darauf prüfen, ob das Tatsachengericht die
Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten hat (BSG Urteil vom 31.
Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN).
Daher kann das Revisionsgericht bei geltend gemachten Verstößen gegen sie nur
prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis des
Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 69/87 -
HV-Info 1989, 1368; BSG SozR 1500 § 164 Nr. 31; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19;
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., III,
RdNr 162 f sowie IX, RdNr 286). Die genannten Einwände der Revision erfüllen
diese Voraussetzungen nicht.
Wenn auch nach diesen Feststellungen die Pfarrgemeinde der eigentliche
Veranstalter des Pfarrgemeindefestes, die kfd an dessen Durchführung nur
hinsichtlich eines organisatorischen Teilbereichs beteiligt war, sind die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bei der Klägerin gleichwohl nicht
erfüllt gewesen. Dabei lässt der Senat offen, ob - wie das LSG unter Hinweis auf
Stimmen im Schrifttum (vgl. Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 559a) meint -
bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII eine Notwendigkeit besteht, den
Kreis der Versicherten noch mehr einzugrenzen, um die gesetzliche
Unfallversicherung vor einer "sinnlosen Ausuferung zu bewahren". Ferner kann
dahinstehen, ob die Veranstaltung eines Pfarrgemeindefestes durch langjähriges
Brauchtum bestimmt zum klar zuordenbaren Aufgaben- und Verantwortungsbereich der
römisch-katholischen Kirche zählt. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen
personenbezogenen (individuellen) Zuordnung eines Ehrenamtes, wenn bestimmte
Gemeinschaftsaufgaben nicht Einzelpersonen, sondern einer (privaten)
Personengesamtheit zugewiesen sind, ohne dass die Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder die sonst in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII genannten
Institutionen Einfluss darauf nehmen, wer die Aufgabe letztlich erledigt (vgl.
Schlegel in Schulin, HS-UV, § 17 RdNr 115 mwN). Solches aber war bei der
Klägerin der Fall; denn die kfd, und nicht deren einzelne Mitglieder, sind von
den Organen der Pfarrgemeinde mit bestimmten Aufgaben beim Pfarrgemeindefest
beauftragt worden. Der kfd oblag es sodann, die Mitglieder, die in diesem Rahmen
auf dem Fest eingesetzt werden sollten, auf einer von ihr geführten Liste
zusammenzustellen. Darin liegt aber keine erkennbare Bereitschaft der
Pfarrgemeinde, jeden einzelnen, der an dem Pfarrgemeindefest mitarbeitet,
stillschweigend demgemäß zu beauftragen. Vielmehr ist dieser Auftrag an die kfd
gerichtet, der es oblag, für die Heranziehung der erforderlichen Helferinnen aus
dem Kreis ihrer Mitglieder zu sorgen. Dass die für die kfd ausgeübte Tätigkeit
der Klägerin mittelbar auch der Pfarrgemeinde und damit der römisch-katholischen
Kirche zugute kam, ersetzt in diesem Falle nicht den erforderlichen Annahmeakt
dieser öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft.
Die kfd ist auch nicht Teil der römisch-katholischen Kirche als
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII,
sondern eine eigenständige Organisation auf vereinsrechtlicher Grundlage;
ehrenamtliche Tätigkeit für eine solche Vereinigung steht nicht unter
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII (vgl. zu § 539 Abs. 1 Nr. 13
RVO BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41 mwN). Zu diesem Ergebnis ist das LSG auf der
Grundlage seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen rechtlich zutreffend
gekommen. Danach besteht zwar eine ideelle und organisatorische Verknüpfung mit
der römisch-katholischen Kirche, die ihren Ausdruck in der Zielsetzung der kfd
(Nr. 2.1 der Satzung) und in der engen Anlehnung an die Strukturen der
verfassten römisch-katholischen Kirche findet. Eine organisatorische
Eingliederung in diese bestehenden Strukturen besteht indes nicht. Die kfd ist
vielmehr nach ihrer vom LSG herangezogenen, bei den Gerichtsakten befindlichen
Satzung auf ihren drei Ebenen (Pfarrebene, Diözesanverbände und Bundesverband)
rechtlich eigenständig und unabhängig organisiert. Basis der Organisation sind
ihre in den Pfarreien gebildeten Vereine (pfarrliche Gemeinschaften), die von
den Mitgliedern der kfd in der jeweiligen Pfarrei gebildet werden (Nr. 1 der
Satzung) und die Mitglied im betreffenden Diözesanverband der kfd sind, der sich
wiederum in - den Dekanaten entsprechende - Bezirke gliedert. Jedes Mitglied der
kfd auf Pfarrebene ist zugleich Mitglied des Gesamtverbandes (Nr. 3.1 Satz 3 der
Satzung). Die pfarrliche Gemeinschaft der kfd hat eine eigene Satzung, sie
erhebt selbständig Mitgliedsbeiträge, welche die Durchführung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben gewährleisten müssen, und handelt nach Nr. 4 der
Satzung durch eigene, selbst bestimmte Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand).
Eine Weisungsbefugnis der verfassten Kirche oder eine tatsächliche Steuerung
durch diese lässt sich weder der kfd-Satzung noch den Feststellungen des LSG
entnehmen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. August 2002 - B 2 U 5/02 R -
näher begründet hat, ist § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII auch nicht erweiternd dahin
auszulegen, dass Unfallversicherungsschutz bereits dann gegeben ist, wenn eine
ehrenamtliche Tätigkeit der betreffenden öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaft lediglich allgemein zuzurechnen ist.
Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt auch weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
noch nach § 2 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert.
Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet hier bereits
deshalb aus, weil auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit und damit eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der kfd als
Arbeitgeberin nicht ersichtlich sind (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 114, 123).
Aber auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind nicht gegeben.
Danach sind Personen unfallversichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
Versicherte tätig werden. Dies erfordert - wie bei der Vorgängervorschrift des §
539 Abs. 2 RVO - eine ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte und seinem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach
sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter
solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines
Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es bei einem Tätigwerden nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht (s zu § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO: BSGE 5,
168; 17, 211; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123; BSG Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2
U 4/99 R = HVBG-Info 2000, 1253; BSG Urteil vom 13. August 2002 - B 2 U 5/02 R
-; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 841 f mwN).
Das Backen und Verkaufen von Waffeln auf einem Pfarrgemeindefest stellt zwar
eine ernsthafte, dem Willen der kfd entsprechende Arbeitsleistung dar, zumal
nach Nr. 2.2 ihrer Satzung zu den Aufgaben u.a. musisches Tun, Sport,
Geselligkeit, Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen in der Gemeinde
sowie die Öffentlichkeitsarbeit gehören. Die im Unfallzeitpunkt ausgeübte
Tätigkeit der Klägerin stand jedoch nicht unter Unfallversicherungsschutz, denn
sie ist als Ausfluss ihrer Mitgliedschaft in dem nicht rechtsfähigen Verein
"Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), Pfarrgemeinde St. M in W "
zu werten, wie es das LSG zutreffend getan hat. Nach dessen bindenden
Feststellungen war sie seit Jahren Mitglied dieses Vereins und gehörte als
ordentliche Helferin dessen nach Nr. 4.2 der Satzung gebildeten Kreis von
Mitarbeiterinnen (Helferinnen) für pastorale und organisatorische Aufgaben in
der Gemeinde an. Im Übrigen war sie - wie bereits ausgeführt - nach den
bindenden Feststellungen des LSG im Unfallzeitpunkt für die kfd, und nicht, wie
sie später vorgetragen hat, im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde
tätig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem -
rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen - Verein die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht von vornherein aus
und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein
Beschäftigter iS von § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO aus (BSGE 14, 1; 17, 211;
52, 11; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 101, 114, 123; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 18; BSG
Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 43/80 - USK 8252; Urteil vom 19. Mai 1983 - 2
RU 55/82 - USK 8366; Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 23/91 - USK 9204 und
Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 7/98 R = HVBG-Info 1999, 1057, jeweils mwN).
Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber - wie auch sonst - voraus, dass das
Vereinsmitglied als ein bzw. wie ein in einem Arbeits-, Dienst- oder
Lehrverhältnis Stehender tätig wird. Ist für ein Arbeits-, Dienst- oder
Lehrverhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit nicht auf Grund eines solchen
Verhältnisses, sondern auf Grund von Mitgliedspflichten ausgeübt worden ist, so
entfällt die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO und damit auch des § 539 Abs.
2 RVO (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 18 mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf
die Rechtslage nach dem SGB VII anzuwenden, da dessen einschlägige Vorschriften
(§ 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) insoweit keine inhaltliche Änderung
gegenüber denen der RVO aufweisen, die eine andere rechtliche Beurteilung
rechtfertigen würde (BSG Urteil vom 13. August 2002 - B 2 U 5/02 R).
Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der
zuständigen Vereinsorgane oder auch auf Grund allgemeiner Vereinsübung ergeben
(BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41). Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der
kfd-Satzung den Helferinnen zugewiesenen organisatorischen Aufgaben in der
Gemeinde auch die Verpflichtung der einzelnen Mitglieder der Helferinnengruppe
zur Teilnahme an einer Veranstaltung wie dem Pfarrgemeindefest als Betreiber
eines Waffelstandes enthält. Denn die Klägerin hat diese Tätigkeit jedenfalls
aus auf allgemeiner Vereinsübung bestehender Mitgliedschaftsverpflichtung
verrichtet.
Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach
der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein
von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser
Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSGE 14, 1; 17, 211; BSG Urteil
vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 = HV-Info 1988, 2178; BSG SozR 3-2200 §
539 Nr. 18 und 41; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 862; Schlegel in Schulin,
aaO, § 14 RdNr 56). Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten
regelmäßig dadurch, dass sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder
sachlichen Arbeitsaufwand erfordern (s z.B. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123; BSG
SozR 3-2200 § 539 Nr. 41; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366),
wobei die Geringfügigkeitsmarke je nach Verein verschieden sein kann. Wenn die
Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten,
größer ist, wird auch die Grenze, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein
auf Grund einer sich so entwickelnden Vereinsübung von seinen Mitgliedern
erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung
verrichtet werden, höher liegen. Die Grenze der Geringfügigkeit ist dort
überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich
erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die
Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden.
Der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung ist nicht notwendig für alle
Mitglieder gleich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41; Schlegel in Schulin, aaO,
§ 14 RdNr 55). Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner
Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt,
treffen diese Funktionäre auch qualitativ und quantitativ andere
Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder" (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.
18, 41). Dementsprechend war hier die Frage nach Mitgliedschaftspflichten auf
Grund allgemeiner Vereinsübung auf den Mitarbeiterinnenkreis für pastorale und
organisatorische Aufgaben (Nr. 4.2 der Satzung) zu beschränken. Nach den
bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG erfüllte die Klägerin als Mitglied
dieses Helferinnenkreises eine besondere Funktion in der kfd, und gehörte die
Mitarbeit beim Pfarrgemeindefest als Waffelbäckerin und -verkäuferin zu den
Aufgaben, deren Erfüllung die kfd grundsätzlich von den Mitgliedern dieser
Gruppe erwartete. Da nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG die
Klägerin ohne den Unfall etwa drei Stunden mit dem Backen und Verkaufen von
Waffeln beschäftigt gewesen wäre, ist auch die Grenze der Geringfügigkeit nicht
überschritten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41 mwN.
Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.