Arbeitsverhältnis (unbefristetes) – nachträgliche Befristung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Sa
250/07
Urteil vom
24.08.2007
Leitsatz:
1. Die
nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch unter
der Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich, sofern für die
Befristungsabrede ein sachlicher Grund i. S. von § 14 Abs. 1 TzBfG besteht.
2. Die Aufzählung der sachlichen Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen
in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend (im Anschluss an BAG, Urteil
vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04, AP Nr. 14 zu § 14 TzBfG; BAG, Urteil vom
16.03.2005 - 7 AZR 289/04, AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG).
3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem zuvor wegen
Vertragspflichtverletzungen arbeitgeberseitig gekündigtem Arbeitnehmer kann i.
S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, wenn dem
Arbeitnehmer damit eine Bewährungschance hinsichtlich eines (künftigen)
vertragsgerechten Verhaltens eingeräumt werden soll (ähnlich LAG Köln, Urteil
vom 05.03.1998 - 10 Sa 1229/97, NZA 1999, 321).
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom
10.01.2007 - 4 Ca 2785/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die am 19.08.1965 geborene Klägerin wurde von der Beklagten auf der Grundlage
eines mit dem 27.07.1990 datierten Arbeitsvertrags zum 01.09.1990 als
vollbeschäftigte Bürokraft bei dem Gesamtdeutschen Institut der Bundesanstalt
für Gesamtdeutsche Aufgaben eingestellt. Zum 01.01.1992 wurde sie in die
Bundeszentrale für politische Bildung versetzt. Seit dem 24.11.2003 befindet
sich die Klägerin auf Grund von psychischen Problemen in psychotherapeutischer
Behandlung. Im Jahre 2005 erteilte ihr die Beklagte mehrere Abmahnungen wegen
Nichteinhaltung der Kernarbeitszeiten bzw. der festen Arbeitszeiten. In einer
Bescheinigung der die Klägerin behandelnden Psychologin vom 08.03.2006 heißt es
u.a.:
"Die Probleme erscheinen so groß, dass es Frau Wolber aus gesundheitlichen
Grünen derzeit unmöglich ist, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten zur
pünktlichen Aufnahme des Dienstes nachzukommen.
Frau W ist eingeschränkt arbeitsfähig, sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber
vor besonderen Stresssituationen verschont bleiben.
Es besteht Krankheitseinsicht - bisher konnten in der Behandlung in dieser
Hinsicht kaum erkennbare Fortschritte erzielt werden.
Prognose
Da Frau W krankheitseinsichtig ist, werden z.Z. unterschiedliche
Behandlungsmethoden geprüft, die bei aktiver Mithilfe der Patientin durchaus zum
Erfolg führen können."
Mit Schreiben vom 09.03.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "nach §
34 TVöD i.V. mit § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich mit einer Auslauffrist bis zum
31.03.2006". Am 30.03.2006 schlossen die Parteien für die Zeit vom 01.04. bis
zum 30.09.2006 einen befristeten Arbeitsvertrag, dessen § 1 Abs. 2 wie folgt
lautet:
"Das Arbeitsverhältnis dient der Erprobung, ob es Frau W gelingt, ihr Verhalten,
das zur Kündigung vom 09.03.2006 geführt hat, nachhaltig und dauerhaft zu
ändern. Ist dies der Fall, wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss unbefristet
und zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Die Kriterien, an denen der Erfolg
der Vertragsbemühungen gemessen wird, sind in dem Schreiben vom 1. April 2006
niedergelegt."
In den Monaten April bis einschließlich Juli 2006 erschien die Klägerin
weitgehend nicht pünktlich zur Arbeit. In einem Personalgespräch am 07.09.2006
teilte der Dienstvorgesetzte der Klägerin dieser mit, dass er wegen der
Nichterfüllung der im Schreiben vom 01.04.2006 genannten Kriterien keine
Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung sehe.
Mit ihrer am 02.10.2006 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen
Klage vom selben Tag hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie über
den 30.09.2006 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
steht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristungsabrede im Vertrag vom
30.03.2006 sei unwirksam, da sie gegen § 14 Abs. 2 TzBfG und § 30 Abs. 1 TVöD
verstoße. Die Erprobung hätte während der ordentlichen Kündigungsfrist ab dem
01.04.2006 erfolgen können. Wie der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags
zeige, sei es der Beklagten zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.2006 fortzusetzen. Diese Zeit
hätte für eine Erprobung genutzt werden können. Stattdessen habe die Beklagte
für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist einen befristeten Arbeitsvertrag
geschlossen. Damit fehle es aber bereits an einem wichtigen Grund für die
außerordentliche Kündigung. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen,
dass sie, die Klägerin, dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zugestimmt
habe, da die Vorschriften des TzBfG nicht zur Disposition der
Arbeitsvertragsparteien stünden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom
30.03.2006 nicht zum 30.09.2006 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung gewesen, für die Befristungsabrede habe ein
Sachgrund vorgelegen. Der Klägerin hätte die Möglichkeit gegeben werden sollen,
zu beweisen, dass sie an ihren Problemen ernsthaft und mit Erfolg arbeite. Da
sich der erhoffte Erfolg, nämlich die Bewährung, nicht eingestellt habe, sei
eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 30.09.2006 hinaus nicht in
Betracht gekommen.
Mit Urteil vom 10.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung sei sachlich
gerechtfertigt gewesen, da sich die Beklagte auf den Sachgrund der Bewährung der
Klägerin hätte berufen können.
Gegen das ihr am 09.02.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin
mit am 02.03.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem
Schriftsatz vom 01.03.2007 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.05.2007 - mit am 04.05.2007 vorab per
Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag
begründet.
Die Klägerin ist nach wie vor der Ansicht, der Abschluss eines befristeten
Arbeitsverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten im Anschluss an ein seit 16
Jahren bestandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis sei unzulässig. Des
Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags hätte es nicht bedurft, da die
Beklagte das Arbeitsverhältnis am 09.03.2007 zum 30.09.2006 hätte kündigen und
eine Erprobung bis dahin hätte erfolgen können. Zudem seien die Voraussetzungen
für eine Befristung nach § 14. Abs. 1 Nr. 5 und 6 TzBfG nicht gegeben. Ihr sei
auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, ihre Erkrankung zunächst behandeln zu
lassen und erst danach zur Erprobung tätig zu werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2007 - 4 Ca 2785/06 - abzuändern
und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung
vom 30.03.2006 nicht zum 30.09.2006 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere habe zum
Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags ein sachlicher Grund
vorgelegen, der die Befristungsabrede gerechtfertigt habe. Eine Verbesserung der
Situation sei während der Erprobungs- bzw. Bewährungszeit nicht eingetreten, da
die Klägerin auch in den Monaten April bis einschließlich Juli 2006 weitgehend
nicht pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erschienen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2
ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 5, 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und innerhalb der
verlängerten Berufungsfrist begründet.
II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist zwar
zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob das
Arbeitsverhältnis durch die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.03.2006
vereinbarte Befristung am 30.09.2006 geendet hat oder nicht, § 256 Abs. 1 ZPO.
Die erstinstanzlich erfolgte Umstellung des zunächst in der Klageschrift
enthaltenen sog. allgemeinen Feststellungsantrags auf einen Antrag i.S. von § 17
Satz 1 TzBfG im Kammertermin am 10.01.2007 war prozessual jedenfalls nach § 264
Nr. 2 TzBfG mangels Änderung des Klagegrundes ohne weiteres möglich.
2. Das zwischen den Parteien bestandene Arbeitsverhältnis endete zum 30.09.2006,
da die im Arbeitsvertrag vom 30.03.2006 für die Zeit vom 01.04. bis zum
30.09.2006 vereinbarte Befristungsabrede, die von der Klägerin mit der
vorliegenden Klage auch rechtzeitig i.S. von § 17 Satz 1 und 2 TzBfG i.V. mit §
6 Satz 1 KSchG gerichtlich angegriffen wurde, rechtswirksam ist.
a) Die Vereinbarung einer Befristungsabrede in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags
vom 30.03.2006 war nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil
zwischen den Parteien zum damaligen Zeitpunkt ein unbefristetes - wenn auch
gekündigtes - Arbeitsverhältnis bestand.
Vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit Wirkung vom
01.01.2001 konnte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein
zunächst unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, wobei
allerdings eine derartige nachträgliche Befristung eines sachlichen Grundes
bedurfte, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen gegeben hatte,
dass er zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit
gewesen sei (BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 496/95, AP Nr. 179 zu § 620 BGB
Befristeter Arbeitsvertrag, zu I. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 08.07.1998 - 7
AZR 245/97, AP Nr. 201 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II. 1. der
Gründe; ebenso LAG Berlin, Urteil vom 31.05.2002 - 2 Sa 264/02, MDR 2002, 1195
f., zu II. 1. c) der Gründe). Diese Grundsätze haben durch das Teilzeit- und
Befristungsgesetz insoweit keine Änderungen erfahren. Die Regelung des § 14 Abs.
2 Satz 2 TzBfG erklärt zwar eine sog. sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG für unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Da eine solche
Einschränkung in § 14 Abs. 1 TzBfG hinsichtlich der sog. Sachgrundbefristungen
nicht enthalten ist, kann nach wie vor auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
nachträglich befristet werden, wenn für die Befristungsabrede ein sachlicher
Grund besteht. Letzteres ist hier aber der Fall.
b) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien für die Zeit vom 01.04.
bis zum 30.09.2006 in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 30.03.2006 ist nach §
14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG i.V. mit § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dessen Geltung die
Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags vom 30.03.2006 vereinbart haben, unter dem
Gesichtspunkt der Einräumung einer Bewährungschance hinsichtlich eines
(künftigen) vertragsgerechten Verhaltens der Klägerin sachlich gerechtfertigt.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Befristungsgrund vom
Tatbestand der Nr. 5 (Befristung zur Erprobung) oder Nr. 6 (Befristung aus in
der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen) von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
erfasst wird. Selbst wenn sich die Einräumung einer Bewährungschance
hinsichtlich eines (künftigen) vertragsgerechten Verhaltens des Arbeitnehmers
keinem der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründe direkt
zuordnen ließe, läge jedenfalls ein sonstiger Sachgrund für die Befristung i.S.
von § 14 Abs. 1 TzBfG vor.
(1) Die Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in
§ 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
nicht abschließend. Dies ergebe sich aus dem darin enthaltenen Wort
"insbesondere". Durch die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn.
1 bis 8 TzBfG sollten weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch
weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom
13.10.2004 - 7 AZR 218/04, AP Nr. 14 zu § 14 TzBfG, zu III. 2. b) aa) der
Gründe; BAG, Urteil vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04, AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG, zu
II. 2. b) aa) der Gründe, jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4374, S. 18).
Das Berufungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die hiergegen im
Schrifttum vereinzelt erhobenen Bedenken, die Zulassung weiterer, in den Nrn. 1
bis 8 von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht ausdrücklich genannter Sachgründe
widerspreche der Zielsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der
EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom
28.06.1999, Rechtssicherheit und Transparenz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
erhöhen (Lipke, in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 8. Aufl.
2007, § 14 TzBfG Rdnr. 244 f.), vermag es nicht zu teilen. Denn sowohl diese
Richtlinie als auch die Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten nur
die Ergreifung einer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a) bis c) der
Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch
aufeinander folgende befristete Arbeitverträge. Durch die Regelung in § 14 Abs.
1 TzBfG hat sich der nationale Gesetzgeber für das Erfordernis sachlicher Gründe
(§ 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung) entschieden. Es ergibt sich aber
weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen
Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen.
Der Zielsetzung der Richtlinie und der Rahmenvereinbarung, die Rechtssicherheit
und Transparenz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erhöhen, wird zudem dadurch
hinreichend Rechnung getragen, dass sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8
TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann
rechtfertigen, wenn sie den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechen
und den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem
Gewicht her gleichwertig sind (BAG, Urteil vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04, AP Nr.
16 zu § 14 TzBfG, zu II. 2. b) aa) der Gründe m.w. Nachw.).
(2) Nach diesen Grundsätzen war die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
30.03.2006 mit der Befristung für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2006
verfolgte Absicht, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr vorangegangenes
vertragswidriges Verhalten, nämlich die Nichteinhaltung der Arbeitszeiten, zu
ändern, geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin gemäß § 14
Abs. 1 TzBfG sachlich zu rechtfertigen.
(a) Bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wurde
von der Rechtsprechung anerkannt, dass die Befristung eines neuen
Arbeitsvertrags mit einem bei der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses
alkoholerkrankten Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt ist, wenn nach einer
inzwischen abgeschlossenen Entziehungskur die Rückfallgefahr erprobt werden soll
(LAG Köln, Urteil vom 05.03.1998 - 10 Sa 1229/97, Leitsatz 1, zitiert nach juris).
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die insoweit bestehende Gleichartigkeit der
Interessenlage, wenn - wie hier - nach der Beendigung des früheren
Arbeitsverhältnisses auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung, die auf
Vertragspflichtverletzungen des Arbeitnehmers beruht, zeitweise ein künftiges
vertragsgerechtes Verhalten des Arbeitnehmers "erprobt" werden soll unabhängig
davon, ob die Vertragspflichtverletzungen - wie von der Klägerin behauptet und
von der Beklagten in Abrede gestellt wurde - ihre Ursachen in einer Erkrankung
des Arbeitnehmers haben. In beiden Fällen besteht ein berechtigtes und
anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Beschäftigung des
Arbeitnehmers nur für eine begrenzte Zeit, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit
eröffnen soll, gegenüber dem Arbeitgeber nunmehr ein vertragstreues Verhalten
unter Beweis zu stellen.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin führten weder der Umstand, dass sich
das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar an die Beendigung des unbefristeten
Arbeitsverhältnisses der Parteien anschloss, noch die vereinbarte
Befristungsdauer zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
In dem Sachverhalt, der der bereits unter (a) erwähnten Entscheidung des LAG
Köln vom 05.03.1998 zugrunde lag, haben die dortigen Parteien in der Tat zwar
erst fünf Monate nach der Beendigung ihres vorangegangenen unbefristeten
Arbeitsverhältnisses einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag
geschlossen. Dies beruhte jedoch auf den Besonderheiten, dass sich der dortige
Kläger ausweislich des Tatbestands dieser Entscheidung zunächst einer
stationären Alkoholentzugstherapie unterzogen hatte und, wie vom LAG Köln in den
Entscheidungsgründen angenommen, die Beurteilung der Rückfallgefahr einer
längeren Beobachtungszeit bedurft habe, die mit zwei Jahren auch sachgemäß
eingeschätzt worden sei. Diese Besonderheiten waren im vorliegenden Streitfall
aber nicht gegeben, da die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge unter einer
psychischen Erkrankung, einem von ihr behaupteten Morgentief, gelitten haben
soll. Selbst wenn hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, dass diese
Erkrankung die Ursache für deren Verspätungen gewesen wäre, bestünden an der
vereinbarten Befristungsdauer im unmittelbaren Anschluss an das vorangegangene
unbefristete Arbeitsverhältnis der Parteien allenfalls dann Bedenken, wenn zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 30.03.2006 für die Beklagte erkennbar von
vornherein festgestanden hätte, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes der
Klägerin in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2006 bzw. ein pünktliches
Erscheinen der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz während dieser Zeit nicht zu
erwarten gewesen wären. Hiervon konnte aber nicht ausgegangen werden.
Ohne Hinzutreten von konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten darf der
Arbeitgeber, wie dies die Beklagte hier getan hat, ohne weiteres davon ausgehen,
dass sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten klären lässt, ob sich das
vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers durch nicht rechtzeitiges Erscheinen
zur Arbeit ändern wird oder nicht. Die Richtigkeit dieser Prognose zum Zeitpunkt
des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags am 30.03.2006 hätte die Klägerin
mit einem konkreten Tatsachenvortrag für ihren eigenen Fall widerlegen müssen
(vgl. LAG Köln, Urteil vom 05.03.1998 - 10 Sa 1229/97, a.a.O.). Dies ist indes
nicht geschehen. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr sowohl aus ihrem eigenen
vorprozessualen Verhalten als auch aus ihrem eigenen Vorbringen in der
Berufungsbegründung vom 04.05.2007.
In der Berufungsbegründung räumt die Klägerin u.a. selbst ein, dass sich ein am
von ihr behaupteten Morgentief Erkrankter einer umfänglichen ärztlichen
Behandlung unterziehen müsse. Letzteres hat hier aber die Klägerin unverzüglich
nach dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses am 01.04.2006 gerade nicht
getan. Denn die Klägerin hat in der Berufungsbegründung (dort auf Seite - 3 -)
selbst behauptet, sie habe sich erst Ende Mai 2006, mithin knapp zwei Monate
nach dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses, an einen angeblich in
Fachkreisen anerkannten Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie gewandt, und
sodann bis zum Zustandekommen eines ersten Termins mit diesem weitere zwei
Monate warten müssen. Weshalb es der Klägerin nicht möglich oder zumutbar
gewesen sein soll, zuvor, insbesondere unmittelbar nach dem Beginn des
befristeten Arbeitsverhältnisses am 01.04.2006, einen anderen Facharzt für
Psychiatrie/Psychotherapie aufzusuchen, wird von der Klägerin nicht dargetan, so
dass die Klägerin nicht mit ihrem weiteren Vorbringen in der Berufungsbegründung
gehört werden konnte, sie habe nach dem Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrags sofort mit den ihr möglichen Maßnahmen zur Behandlung des von
ihr behaupteten Morgentiefs begonnen.
Unabhängig davon wurde von der Klägerin in der Berufungsbegründung (dort auf
Seite - 7 -) behauptet, dass sie seit dem 07.04.2006 regelmäßig das
Beratungsangebot des Sozialen Dienstes wahrgenommen habe und sie zu den
Gesprächen stets pünktlich erschienen sei. Weshalb es der Klägerin aus
gesundheitlichen Gründen dann nicht möglich gewesen sein soll, in den Monaten
April bis einschließlich Juli 2006 ihre Arbeit bei der Beklagten pünktlich
aufzunehmen, wurde von der Klägerin nicht konkret dargetan.
Schließlich wird die Einschätzung zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten
Arbeitsvertrags am 30.03.2006, innerhalb der folgenden sechs Monate könne
geklärt werden, ob sich das vertragswidrige Verhalten der Klägerin wegen nicht
rechtzeitigen Erscheinens zur Arbeit ändern werde, durch das als Anlage B 2 zur
Klageerwiderung vom 27.10.2006 eingereichte Schreiben der Klägerin vom
30.03.2006 indiziert, in dem sich die - zum damaligen Zeitpunkt ihren eigenen
Angaben in der Berufungsbegründung (dort auf Seite - 2 -) zufolge bereits
anwaltlich vertretene - Klägerin unter Bezugnahme auf das Gespräch vom
28.03.2006 mit dem Vorschlag der Beklagten einverstanden erklärt und um den
Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags gebeten hat.
(c) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung weiterhin beanstandet, die
Frist von sechs Monaten sei faktisch nicht eingehalten worden, da bereits in
einer Besprechung am 07.09.2006 über die Fortdauer bzw. Nichtfortdauer des
befristeten Arbeitsvertrags über den 30.09.2006 hinaus entschieden worden sei,
übersieht sie, dass sich die Beklagte im Schreiben vom 01.04.2006 (Anlage ddkb 6
zur Klageschrift), auf das in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags der Parteien
vom 30.03.2006 Bezug genommen worden ist, verpflichtet hat, spätestens drei
Wochen vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses über die Frage der
Fortführung des Arbeitsverhältnisses in einem unbefristeten Vertrag zu
entscheiden.
(d) Die Befristung des Arbeitsvertrags vom 30.09.2006 entspricht auch den
Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG und ist jedenfalls mit dem in § 14 Abs.
1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG enthaltenen Tatbestandsmerkmal der Erprobung von ihrem
Gewicht her gleichwertig.
Ebenso wie bei § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG der Wunsch des Arbeitgebers, die
Eignung des Arbeitnehmers zu erproben, den Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags rechtfertigt, ist in gleicher Weise das Interesse des
Arbeitgebers, ein künftiges vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers zu
überprüfen, dem zuvor wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen gekündigt
worden ist, geeignet, eine Befristung sachlich zu rechtfertigen (vgl.
Schmalenberg, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl.
2006, § 14 TzBfG Rdnr. 40, wo im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Nr. 5 von §
14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG angenommen wird, dass der Befristungsgrund der Erprobung
auch vorliegen könne, wenn nach einer abgeschlossenen Entziehungskur die
Rückfallgefahr erprobt werden solle).
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, der Beklagten wäre es am
09.03.2006 möglich gewesen, anstelle des Ausspruchs einer außerordentlichen
Kündigung zum 31.03.2006 eine ordentliche Kündigung unter Wahrung der
Kündigungsfrist zum 30.09.2006 auszusprechen, um sie, die Klägerin, während des
Laufes der Kündigungsfrist hinsichtlich der Einhaltung ihrer Arbeitszeiten zu
"erproben".
Für die Beklagte hätte zwar durchaus die Möglichkeit bestanden, der Klägerin
während einer längeren - u.U. sogar über das zulässige Mindestmaß
hinausgehenden, überschaubaren - Kündigungsfrist eine Bewährungschance zu geben
(vgl. BAG, Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 93/01, AP Nr. 22 zu § 620 BGB
Aufhebungsvertrag). Allerdings blieb es der Beklagten unbenommen, statt dessen
mit der Klägerin im Anschluss an das unbefristete Arbeitsverhältnis, das von ihr
durch Kündigung beendet wurde, einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen,
sofern für die Befristung, wie dies hier der Fall ist, ein Sachgrund i.S. von §
14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bestand. Denn eine rechtliche Verpflichtung des
Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer im Anschluss an einen beendeten unbefristeten
Arbeitsvertrag keinen weiteren befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, dessen
Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist,
sondern zuvor die Kündigung mit einer längeren Kündigungsfrist auszusprechen,
ist nicht ersichtlich. Ob unter dem Gesichtspunkt der Umgehung von zwingenden
Bestimmungen des Kündigungsrechts ausnahmsweise etwas anderes gelten würde, wenn
die Parteien für die Zeit nach der Beendigung ihres unbefristeten
Arbeitsverhältnisses einen bedingten Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt
geschlossen hätten, dass das Arbeitsverhältnis automatisch aufgelöst worden
wäre, wenn die Klägerin in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2006 verspätet ihre
Arbeit aufgenommen hätte (vgl. LAG München, Urteil vom 29.10.1987 - 4 Sa 783/87,
DB 1988, 506 f. = BB 1988, 348), bedurfte keiner Entscheidung. Denn im
Streitfall wurde von den Parteien ein solcher bedingter Aufhebungsvertrag nicht
geschlossen.
c) Der Beklagten war die Berufung auf den in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom
30.03.2006 vereinbarten Fristablauf auch nicht im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2
dieses Arbeitsvertrags nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt. Danach
sollte das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Befristung zum 30.09.2006
unbefristet und zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden, sofern es der
Klägerin gelungen wäre, ihr Verhalten, das zur Kündigung vom 09.03.2006 geführt
hatte, nachhaltig und dauerhaft zu ändern (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
Arbeitsvertrags). Letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Der Klägerin ist es in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2006 gerade nicht
gelungen, ihre Arbeit bei der Beklagten rechtzeitig aufzunehmen, da sie in den
Monaten April bis einschließlich Juli 2006 unstreitig weitgehend nicht pünktlich
zur Arbeit erschienen ist.
Die von der Klägerin als Anlagen ddkb 9 bis 11 zur Berufungsbegründung
eingereichten Schreiben vermochten insoweit keine andere Bewertung zu
rechtfertigen: Ausweislich des Schreibens des Facharztes für Arbeitsmedizin vom
01.09.2006 erwartete dieser bis zum Wirksamwerden der Medikation keine
wesentliche Verbesserung des Krankheitsbildes, zu dessen Symptomen auch das
Zuspätkommen und eine Minderleistung gehörten. Zudem rechnete er mittelfristig
nicht mit einer besseren Prognose, sofern sich unter den geänderten Bedingungen
in den nächsten Monaten keine Besserung ergeben hätte. In dem e-Mail-Schreiben
der Sozialarbeiterin vom 11.09.2006 heißt es zwar, dass für diese seit ca. zwei
Monaten eine deutliche Verbesserung der psychischen Verfassung und der Einsicht
in das eigene Krankheitsgeschehen der Klägerin zu spüren sei. Ferner habe die
Klägerin mit dem aufgezeigten intensiven Behandlungs- und Beratungsangebot eine
sehr gute Chance, völlig genesen und wieder leistungsfähig an ihrem Arbeitsplatz
zu sein. Wann dies allerdings konkret eintreten sollte, lässt sich dem
e-Mail-Schreiben nicht entnehmen. Nichts anderes gilt für die fachärztliche
Bescheinigung vom 04.09.2006, wonach bei der Klägerin eine länger dauernde
depressive Episode bestanden habe, die mit einer Antriebsstörung einhergegangen
sei, und sich die Symptomatik in den Morgenstunden manifestiert habe.
Selbst unter Berücksichtigung dieser Schreiben stand zum Zeitpunkt des Ablaufs
des befristeten Arbeitsvertrags der Parteien mit dem 30.09.2006 nach alledem
nicht fest, dass in absehbarer Zeit nicht mehr dauerhaft mit verspäteten
Arbeitsaufnahmen durch die Klägerin gerechnet werden musste.
d) Ob die angeblichen krankheitsbedingten Ursachen, auf die die Nichteinhaltung
des Beginns der Arbeitszeiten durch die Klägerin ihren Angaben zufolge
zurückzuführen waren, nach dem 30.09.2006 endgültig und dauerhaft entfallen
sind, bedurfte keiner Entscheidung.
Zum einen bestünde nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags
grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung, sofern
nicht - was hier weder von der Klägerin dargetan wurde noch in sonstiger Weise
erkennbar ist - tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart
ist (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00, AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969
Wiedereinstellung). Zum anderen wurde ein solcher Wiedereinstellungsanspruch von
der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht (§ 308 Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit §
97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging
es nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an
der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen
Rechtsfragen, da diese bereits höchstrichterlich entschieden worden sind. Zum
anderen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.