Arbeitsverhältnisbefristung -Regelrentenalter
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR
116/07
Urteil vom
18.06.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom
29. August 2006 - 8 Sa 362/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie von
der Beklagten die Zahlung von 7.099,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.419,96 Euro seit dem 1. Mai
2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006 und 1. September 2006 verlangt.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer
tarifvertraglichen Altersgrenze.
Die im Jahr 1940 geborene Klägerin war seit dem 25. September 1975 bei der
Beklagten als Innenreinigerin mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.419,96
Euro beschäftigt. Der im November 1975 unterzeichnete Arbeitsvertrag der
Parteien, in dem das Geburtsdatum der Klägerin mit "23.03.1940" angegeben ist,
lautet auszugsweise wie folgt:
"2.
Als Arbeitsentgelt wird der jeweils gültige Tariflohn im
Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern für ... Innenreiniger ... vereinbart.
...
9.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die des Rahmen- und
Lohntarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern."
In § 19 des seit dem 1. April 2004 allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags
für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003
(RTV 2003) ist bestimmt:
"8. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte
Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ausgenommen einer Rente, die der/die
Beschäftigte vor dem für ihn/sie maßgebenden Rentenalter in Anspruch nehmen
kann, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65.
Lebensjahr vollendet hat."
Vergleichbare Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
Grund einer Altersgrenze waren in den Rahmentarifverträgen des
Gebäudereiniger-Handwerks seit dem Jahr 1995 enthalten.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2005 mit, dass das
Arbeitsverhältnis wegen des Erreichens der Altersgrenze am 31. März 2005 ende.
Nachdem die Beklagte von der zuständigen Landesversicherungsanstalt die
Mitteilung erhalten hatte, dass die Klägerin erst ab dem 1. Juli 2005 eine
Altersrente beanspruchen könne, korrigierte sie den Beendigungszeitpunkt mit
Schreiben vom 19. Januar 2005 auf den 30. Juni 2005. Seit dem 1. Juli 2005
bezieht die Klägerin eine Altersrente in Höhe von 599,47 Euro.
Mit der am 25. Januar 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, mit der sich
die Klägerin zunächst gegen die "Kündigungen" vom 5. Januar bzw. 19. Januar 2005
gewandt hat, hat die Klägerin geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis sei nicht
durch die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene Altersgrenze beendet worden. Sie hat
gemeint, Nr. 9 des Arbeitsvertrags vom November 1975 enthalte eine statische
Bezugnahme auf den im Jahr 1975 geltenden Rahmentarifvertrag des
Gebäudereinigerhandwerks, in dem eine Altersgrenze nicht vorgesehen gewesen sei.
Diese vertragliche Vereinbarung "hindere" die Anwendung des
allgemeinverbindlichen RTV 2003. Daneben habe sie darauf vertrauen können, dass
ihr eine weit längere Zeit zur Verfügung stehe, um eine angemessene Rente zu
erarbeiten. Auf Grund ihrer nur geringen Altersrente sei sie wirtschaftlich
nicht abgesichert. Darüber hinaus enthalte die Tarifnorm eine nach
Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse -
beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund tarifvertraglicher
Befristung oder tarifvertraglicher Altersgrenze weder mit Ablauf des 31. März
2005 noch mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet hat,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Beklagten auch nicht durch andere Kündigungen oder andere Beendigungstatbestände
aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni
2005 hinaus fortbesteht,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 12.779,64 Euro brutto
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils
1.419,96 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1.
Dezember 2005, 1. Januar, 1. Februar, 1. März und 1. April 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat dem zu 1. gestellten Klageantrag teilweise entsprochen
und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. März 2005 geendet
hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung zurückgewiesen, nachdem die Klägerin in der Berufungsbegründung
anstelle des Befristungskontrollantrags ihren ursprünglichen, auf Unwirksamkeit
der "Kündigungen" vom 5. bzw. 19. Januar 2005 gerichteten Klageantrag
wiederholt, diesen aber im weiteren Berufungsverfahren durch den
Befristungskontrollantrag ersetzt hat. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 30. Juni 2005
gerichteten Antrag und den Zahlungsantrag weiter. Den Zahlungsantrag hat die
Klägerin in der Revision um Verzugslohn für weitere fünf Monate nebst Zinsen
erweitert. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz den
Zahlungsantrag erweitert hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit sie in der Revision noch anhängig
ist, zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 19 Nr. 8
des allgemeinverbindlichen RTV 2003 mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet. Aus
diesem Grund ist der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellte Zahlungsantrag,
mit dem die Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche bis zum 31. März 2006 geltend
macht, unbegründet.
A. Die Revision ist wegen Fehlens einer Revisionsbegründung unzulässig, soweit
die Klägerin ihren Zahlungsantrag in der Revisionsinstanz erweitert hat.
In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die
Klägerin mit dem Zahlungsantrag Vergütung aus Annahmeverzug für den Zeitraum von
Juli 2005 bis März 2006 iHv. 12.779,64 Euro geltend gemacht. In der
Revisionsbegründung hat sie den Zahlungsantrag begründungslos um einen Betrag
von 7.099,80 Euro nebst Zinsen erweitert. Dafür fehlt es an der nach § 551 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angabe der Revisionsgründe. Darüber hinaus
wäre eine Erweiterung des Zahlungsantrags auf weitere Zeitabschnitte in der
Revisionsinstanz ohnehin unzulässig gewesen, da nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur
dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das
aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich
ist.
B. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Das Arbeitsverhältnis
der Parteien hat nach § 19 Nr. 8 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
allgemeinverbindlichen RTV 2003 mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet. Die
fristwahrende Wirkung der Befristungskontrollklage ist nicht durch die
unzutreffende Formulierung der Berufungsanträge in der Berufungsbegründung
beseitigt worden. Die Parteien haben keine gegenüber § 19 Nr. 8 RTV 2003
günstigere oder abweichende Vereinbarung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze getroffen. Die
Tarifnorm, deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, ist sachlich
gerechtfertigt iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und genügt auch den
gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen.
I. Die auf die Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin bezogene Befristung
des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2005 ist nicht deshalb gem. § 17 Satz 2
TzBfG, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam anzusehen, weil die Klägerin in
der Berufungsbegründung ihren erstinstanzlich gestellten und vom Arbeitsgericht
abgewiesenen Befristungskontrollantrag nicht ausdrücklich wiederholt, sondern
statt dessen ihren ursprünglichen auf Unwirksamkeit der "Kündigungen" vom 5. und
19. Januar 2005 gerichteten Antrag angekündigt hat. Die Klägerin hat sich in
einer § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise in der Berufungsbegründung
mit der vom Arbeitsgericht für die Abweisung ihres auf den 30. Juni 2005
bezogenen Befristungskontrollantrags gegebenen Begründung auseinandergesetzt.
Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin auch in der Berufung die
Befristung ihres Arbeitsverhältnisses durch die in § 19 Nr. 8 RTV 2003
enthaltene Altersgrenze einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen wollte.
1. Gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss aus der Berufungsbegründung
ersichtlich sein, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen
beantragt werden. Dazu bedarf es nicht unbedingt bestimmt gefasster Anträge,
wenn nur die innerhalb der Frist eingegangenen oder zulässigerweise in Bezug
genommenen Schriftsätze ein bestimmtes Begehren eindeutig aufzeigen. Dieses
Begehren kann sich auch aus der Rechtsmittelbegründung ergeben. Auch
Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig. Insoweit finden die
Auslegungsregeln des materiellen Rechts grundsätzlich entsprechende Anwendung.
Entscheidend ist also der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare
Sinn. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung
vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 21.
Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - Rn. 20 mwN, BAGE 115, 225 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr.
50 = EzA InsO § 125 Nr. 2).
2. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 24. Mai 2006 nicht ihre
zuletzt vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wiederholt, sondern - offenbar
auf Grund eines Versehens - anstatt des Befristungskontrollantrags den zunächst
vor dem Arbeitsgericht gestellten Antrag nach § 4 KSchG angekündigt. Eine
Klageänderung, die die fristwahrende Wirkung der vor dem Arbeitsgericht
erhobenen Befristungskontrollklage beseitigen könnte, liegt hierin jedoch nicht.
Da sich die Berufungsbegründung mit der für die Abweisung der
Befristungskontrollklage vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung ausreichend
auseinander gesetzt hat, war der Gegenstand des von der Klägerin mit der
Berufung verfolgten Angriffs trotz der unsorgfältigen Antragsformulierung ihres
Prozessbevollmächtigten mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar.
II. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass
§ 19 Nr. 8 RTV 2003 gem. § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
anzuwenden ist. Die Parteien haben einzelvertraglich keine für die Klägerin
günstigere Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen,
die der Anwendung der in § 19 Nr. 8 RTV 2003 bestimmten Altersgrenze
entgegensteht. Die Parteien haben in dem im November 1975 geschlossenen
Arbeitsvertrag keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
getroffen. Auch die Bezugnahme auf die Bestimmungen "des Rahmen- und
Lohntarifvertrags für das Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern" in Nr. 9 des
Arbeitsvertrags enthält keine "andere" individualrechtliche Vereinbarung iSd. §
19 Nr. 8 RTV 2003.
1. Das Landesarbeitsgericht hat es zu Unrecht dahinstehen lassen, ob die in Nr.
9 des Arbeitsvertrags getroffene Verweisungsklausel als eine statische
Bezugnahme auf den zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses geltenden
allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die Arbeiter des
Gebäudereiniger-Handwerks im Bundesgebiet (ohne Hamburg) vom 19. September 1972
(RTV 1972) oder eine dynamische Bezugnahmeklausel auf den RTV in seiner jeweils
geltenden Fassung anzusehen ist. Der RTV 1972 enthielt keine Regelung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Altersgrenze. Wären seine
Bestimmungen durch Nr. 9 des Arbeitsvertrags statisch in Bezug genommen, könnte
dies als andere, für die Klägerin günstigere einzelvertragliche Vereinbarung
anzusehen sein, die zur Nichtanwendbarkeit des § 19 Nr. 8 RTV 2003 führen würde.
2. Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Vereinbarung in
Nr. 9 des Arbeitsvertrags nicht lediglich einen deklatorischen Hinweis auf den
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden allgemeinverbindlichen
Rahmentarifvertrag für die Arbeiter des Gebäudereiniger-Handwerks im
Bundesgebiet vom 19. September 1972 enthält, so dass es bereits an einer
rechtsgeschäftlichen Vereinbarung eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
Tarifwerks fehlte. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf ohnehin anwendbare
tarifliche Vorschriften sind im Zweifel deklaratorisch gemeint (BAG 12. März
2008 - 10 AZR 256/07 -, Rn. 24 mwN). Sofern die Regelung in Nr. 9 des
Arbeitsvertrags vom November 1975 danach einen eigenständigen
individualvertraglichen Geltungsgrund enthalten sollte, wäre sie als dynamische
Bezugnahme auf die jeweils für das Gebäudereiniger-Handwerk einschlägigen
Rahmentarifverträge anzusehen. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags,
bei dem es sich um einen vorformulierten typischen Vertrag handelt, der vom
Revisionsgericht selbst ausgelegt werden kann.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Bezugnahme auf
einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk im Regelfall als dynamische Bezugnahme zu
verstehen, auch wenn die Arbeitsvertragsparteien nicht ausdrücklich vereinbaren,
es sollten die "jeweils geltenden" Tarifverträge Anwendung finden. Eine
dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge entspricht in der
Regel den Interessen beider Vertragsparteien, die auf diese Weise einer
Anpassung ihres Arbeitsverhältnisses an die fortschreitende Entwicklung enthoben
sind (BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330 = AP TVG § 4
Tarifkonkurrenz Nr. 20 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 7, zu B II 1 b der
Gründe). Statische Verweisungen, die einen zu einem bestimmten Zeitpunkt
vorgefundenen Regelungsbestand auf Dauer festschreiben, sind die Ausnahme und
müssen aus diesem Grunde deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Verbleiben
Zweifel an dem Vertragswillen der Parteien, ist eine Bezugnahmeklausel als
dynamische Verweisung zu verstehen (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 322/03 -, zu II 2
c der Gründe mwN).
b) Danach haben die Parteien für die nicht im Arbeitsvertrag geregelten
Bestimmungen auf die jeweils gültigen tariflichen Vorschriften im
Rahmentarifvertrag für die Arbeiter im Gebäudereiniger-Handwerk Bezug genommen.
Nr. 9 des Arbeitsvertrags verweist auf die "Bestimmungen des Rahmen- und
Lohntarifvertrags für das Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern". Da ein
"Rahmentarifvertrag" für das Gebäudereinigerhandwerk in Südbayern zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses nicht existierte, ist davon auszugehen, dass die Parteien
den für ihr Arbeitsverhältnis geltenden (Bundes-)RTV zum Gegenstand ihrer
Bezugnahme gemacht haben. Wegen der fehlenden datumsmäßigen Bezeichnung der in
Bezug genommenen Tarifverträge spricht die Klausel in Nr. 9 des Arbeitsvertrags
für eine dynamische Bezugnahme auf den RTV in seiner jeweiligen Fassung. Auch
die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass nicht die
jeweils gültigen Tarifbestimmungen des Rahmen- bzw. Lohntarifvertrags, sondern
nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1975 bestehenden Regelungen
von der Beklagten angewendet worden sind.
III. Die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene Befristung des Arbeitsverhältnisses
auf die zum Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeit geltende Regelaltersgrenze,
die mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wurde (§ 35 Nr. 1 SGB VI idF
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754]), ist bei Bestehen
eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf eine Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen tarifliche
Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund von
Befristungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Dazu gehören auch
tarifliche Altersgrenzen (vgl. etwa BAG 27. November 2002 - 7 AZR 655/01 -AP BGB
§ 620 Altersgrenze Nr. 22 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 2, zu B II 1 a
der Gründe). Die Wirksamkeit der Befristung ist im Streitfall nach § 14 Abs. 1
TzBfG als dem im Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit des RTV 2003
geltenden Recht zu beurteilen. Die Befristungskontrolle erübrigt sich nicht
deshalb, weil die Altersgrenze in einem Tarifvertrag geregelt ist. Auch
tarifliche Altersgrenzenregelungen bedürfen eines sie rechtfertigenden
Sachgrunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG, da von dieser Vorschrift nicht zuungunsten
des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (§ 22 Abs. 1 TzBfG).
2. Für die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene Altersgrenze besteht der nach § 14
Abs. 1 Satz 1 TzBfG erforderliche sachliche Grund.
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass
eine auf das 65. Lebensjahr abstellende Altersgrenzenregelung in Kollektivnormen
und individualvertraglichen Abmachungen sachlich gerechtfertigt sein kann (19.
November 2003 - 7 AZR 296/03 - BAGE 109, 6 = AP TzBfG § 17 Nr. 3 = EzA BGB 2002
§ 620 Altersgrenze Nr. 4, zu II 2 d aa der Gründe; 20. November 1987 - 2 AZR
284/86 - BAGE 57, 30 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 2 = EzA BGB § 620
Altersgrenze Nr. 1, zu B IV 3 der Gründe; 21. April 1977 - 2 AZR 125/76 - BAGE
29, 133 = AP BAT § 60 Nr. 1 = EzA BAT § 60 Nr. 1). Dabei haben die Senate die
Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander
abgewogen. Sie haben berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf
dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr
hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt. Das
Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm
die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Allerdings handelt es sich um
ein Fortsetzungsverlangen eines mit Erreichen der Regelaltersgrenze
wirtschaftlich abgesicherten Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben
hinter sich hat, und dessen Interesse an der Fortführung seiner beruflichen
Tätigkeit aller Voraussicht nach nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Hinzu
kommt, dass der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der
Altersgrenzenregelungen durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch
auch seine Einstellungs- und Aufstiegschancen verbessert worden sind.
Demgegenüber steht das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und
berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung. Dem Interesse des Arbeitgebers,
beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte
Arbeitnehmer fördern zu können, haben die Senate jedenfalls dann Vorrang vor dem
Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers gewährt, wenn der Arbeitnehmer durch
den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
wirtschaftlich abgesichert ist (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - Rn. 26, BAGE
115, 265 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze
Nr. 6; 19. November 2003 - 7 AZR 296/03 - aaO, zu II 2 d aa der Gründe; 6.
August 2003 - 7 AZR 9/03 - AP BGB § 133 Nr. 51 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze
Nr. 3, zu II der Gründe; 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - BAGE 102, 174 = AP BGB
§ 620 Altersgrenze Nr. 20 = EzA BGB § 620 Altersgrenze Nr. 13, zu II 1 d der
Gründe; 11. Juni 1997 - 7 AZR 186/96 - BAGE 86, 105 = AP SGB VI § 41 Nr. 7 = EzA
BGB § 620 Altersgrenze Nr. 6, zu II 3 c der Gründe; 20. November 1987 - 2 AZR
284/86 - aaO, zu B IV 3 der Gründe).
b) Das Erfordernis der wirtschaftlichen Absicherung folgt aus der sich aus Art.
12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht, die den Staat bei der privatautonomen
Beendigung von Arbeitsverhältnissen trifft (dazu BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL
15/87 - BVerfGE 97, 169 ff. = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 17 = EzA KSchG § 23 Nr. 17,
zu B I 1 der Gründe; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 -BVerfGE 84, 133 = AP GG
Art. 12 Nr. 70 = EzA Einigungsvertrag Art. 13 Nr. 1, zu C III 1 der Gründe).
Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der
Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum
Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Dieses Ergebnis
ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der
Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung
tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch
eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds.
Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten
wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze
abhängig. Ein solcher Prüfungsmaßstab wäre systemwidrig, weil im
Befristungsrecht nur maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber bei Vertragsschluss
einen von der Rechtsordnung anzuerkennenden Grund für einen nicht auf Dauer
angelegten Arbeitsvertrag hatte oder nicht. Mit diesem Grundgedanken ist es
unvereinbar, die Wirksamkeit der bei Vertragsschluss vereinbarten Befristung
nach der konkreten wirtschaftlichen Situation des Arbeitnehmers bei Erreichen
der Altersgrenze zu beurteilen. Auch das verfassungsrechtliche Untermaßverbot
erfordert für die Wirksamkeit der Altersgrenze keine am individuellen
Lebensstandard des Arbeitnehmers und seinen subjektiven Bedürfnissen orientierte
Altersversorgung. Der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist
bereits dann genügt, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach dem
Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen
Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den
Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat.
Mit den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung und ihre
Ausgestaltung hat der Gesetzgeber ein geeignetes Altersversorgungssystem für
Arbeitnehmer geschaffen, das nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihren
Lebensunterhalt sicherstellt. Durch die von beiden Arbeitsvertragsparteien
entrichteten Beiträge erwerben die Arbeitnehmer eine Altersrente, die ihre
wirtschaftliche Existenzgrundlage nach Wegfall des Arbeitseinkommens bilden
soll. Die Höhe der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Rentenversicherung
ergebenden Ansprüche ist für die Wirksamkeit einer auf die Regelaltersgrenze
bezogenen Befristung grundsätzlich ohne Bedeutung. Da die sich aus der
Beitragszahlung ergebende Versorgung vorhersehbar ist und auch der Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand feststeht, ist der Arbeitnehmer gehalten, seine
Lebensplanung auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge einzustellen (BAG 27.
Juli 2005 - 7 AZR 443/04 -Rn. 28 - 30, BAGE 115, 265 = AP BGB § 620 Altersgrenze
Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 6).
Die sich aus dem Untermaßverbot des Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen
werden durch eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze auch dann nicht
unterschritten, wenn der Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt aus der
gesetzlichen Altersrente allein nicht bestreiten kann. Hierfür spricht die
Regelung in § 8 Abs. 3 AltTZG in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung,
wonach die Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt
zulässig ist, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach
Altersteilzeitarbeit hat. Die sachliche Rechtfertigung einer
Altersteilzeitvereinbarung hängt nicht von der Höhe der nach dem Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu erwartenden Rente ab.
IV. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts gebieten keine andere Beurteilung. Zwar
kann eine auf die Vollendung des Regelrentenalters bezogene tarifliche
Altersgrenzenregelung dann keinen Bestand haben, wenn sie den betroffenen
Arbeitnehmer diskriminiert oder ihn dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot
zuwider benachteiligt (zu vertraglichen Altersgrenzen: BAG 19. November 2003 - 7
AZR 296/03 - BAGE 109, 6 = AP TzBfG § 17 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze
Nr. 4, zu II 2 d bb der Gründe). Entgegen der Auffassung der Revision wird die
Klägerin durch die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene Altersgrenze nicht wegen
ihres Lebensalters ungerechtfertigt benachteiligt. Es kann dahinstehen, ob die
vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - (ABl. EG Nr. L
303 S. 16 B) am 2. Dezember 2006 für allgemeinverbindlich erklärte Regelung in §
19 Nr. 8 RTV 2003 überhaupt dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts
unterfällt und sich ihre Wirksamkeit nach dem von dem Europäischen Gerichtshof
in seiner Entscheidung in der Rechtssache Mangold (EuGH 22. November 2005 -
C-144/04 [Mangold] - EuGHE I 2005, 9981 = AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA
TzBfG § 14 Nr. 21) herangezogenen primärrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf oder nach den für die Vorwirkung von
Richtlinien geltenden Grundsätzen beurteilt. Die tarifliche
Altersgrenzenregelung genügt sowohl dem primärrechtlichen Prüfungsmaßstab als
auch den Vorgaben der RL 2000/78/EG. Die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene
Altersgrenze führt zwar zu einer Ungleichbehandlung auf Grund des Alters. Die
unterschiedliche Behandlung zwischen Arbeitnehmern, die ein bestimmtes
Lebensalter erreicht haben und anderen Arbeitnehmern ist aber durch legitime
Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Altersgrenze in §
19 Nr. 8 RTV 2003 dient zumindest auch allgemeinen beschäftigungs- und
arbeitsmarktpolitischen Zielen. Die Nachteile, die die von der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses betroffenen Arbeitnehmer durch die Altersgrenze erfahren,
sind gegenüber der dadurch bewirkten Förderung der Beschäftigungspolitik und der
Entlastung des Arbeitsmarkts als angemessen und erforderlich iSd. Art. 6 Abs. 1
RL 2000/78/EG anzusehen.
1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellen Altersgrenzen,
die wie § 19 Nr. 8 RTV 2003 auf ein bestimmtes Lebensalter bei der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses abstellen, eine auf dem Merkmal des Alters beruhende
Ungleichbehandlung der hiervon betroffenen Arbeitnehmer dar. Zur Begründung hat
der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Erreichen des in einer derartigen
Regelung für den Eintritt in den Ruhestand festgesetzten Alters automatisch zur
Auflösung des Arbeitsvertrags führt, weshalb die Arbeitnehmer, die dieses Alter
erreicht haben, unmittelbar eine weniger günstige Behandlung erfahren als alle
anderen Erwerbstätigen. Eine solche Regelung führe daher zu einer unmittelbar
auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL
2000/78/EG (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 51,
EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3).
2. Die durch § 19 Nr. 8 RTV 2008 bewirkte Ungleichbehandlung wegen des
Lebensalters ist durch beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Gründe iSd.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.
a) Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG stellen Ungleichbehandlungen wegen des
Alters keine nach Art. 2 RL 2000/78/EG verbotene Diskriminierung dar, sofern sie
objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein
legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels
angemessen und erforderlich sind. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG führt
mehrere Beispiele für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen an, die die in
Unterabs. 1 genannten Merkmale aufweisen und demzufolge mit den Erfordernissen
des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf Grund einer auf das Erreichen des Regelrentenalters abstellenden
Altersgrenze zählt nicht zu den in Unterabs. 2 genannten Beispielen. Als ein
nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG objektives und angemessenes
legitimes Ziel, das die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie auf
Grund des ihnen zustehenden Regelungsermessens verfolgen können und dessen
Rechtmäßigkeit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, hat der
Europäische Gerichtshof jedoch Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und
Arbeitsmarkt anerkannt, wenn hierdurch ua. die Arbeitslosigkeit eingedämmt
werden soll (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 62,
66, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3). So sind
beschäftigungsfördernde Regelungen zu Gunsten von Personen zulässig, die eine
Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt suchen (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios
de la Villa] - Rn. 60, aaO). Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof
darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungspolitik sowie die Arbeitsmarktlage zu
den Zielen gehören, die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG ausdrücklich
genannt werden, und nach Art. 2 Abs. 1 erster Gedankenstrich EU und Art. 2 EG
die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus zu den Zielen zählt, die sowohl
von der Europäischen Union als auch von der Gemeinschaft verfolgt werden (EuGH
16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 64, aaO). Die
beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele können sich dabei entweder auf
den gesamten Arbeitsmarkt oder auf die Beschäftigungssituation in bestimmten
Branchen erstrecken (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] -
Rn. 69 f., aaO; für nicht eindeutig hält diese Aussage allerdings Bayreuther DB
2007, 2425).
Für die Beurteilung der Rechtfertigung einer durch § 19 Nr. 8 RTV 2003 bewirkten
Ungleichbehandlung ist es ohne Bedeutung, ob Prüfungsmaßstab der Grundsatz der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf oder die Gleichbehandlungsrichtlinie
RL 2000/78/EG ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung in der
Rechtssache Mangold zur Rechtfertigung einer nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu beurteilenden Ungleichbehandlung
die in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genannten Gründe herangezogen (EuGH 22.
November 2005 - C-144/04 [Mangold] - Rn. 58 ff., EuGHE I 2005, 9981 = AP
Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21). Dies kann nur dahingehend
verstanden werden, dass bei einer nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG
gerechtfertigten Ungleichbehandlung kein Verstoß gegen das Primärrecht vorliegt.
b) Die durch § 19 Nr. 8 RTV 2003 bewirkte Ungleichbehandlung auf Grund des
Alters ist durch legitime Ziele aus dem Bereich der nationalen Beschäftigungs-
und Arbeitsmarktpolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch eine Altersgrenze eröffnet jüngeren
Arbeitnehmern eine Beschäftigungschance und dient der Entlastung des
Arbeitsmarkts. Die von einer auf ein Rentenalter bezogenen Altersgrenze
ausgehenden beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Wirkungen sind
Bestandteil der Sozialpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Die Beendigung der
Arbeitsverhältnisse durch die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene Altersgrenze ist
auch als angemessen und erforderlich iSd. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG anzusehen,
um die mit ihr verfolgten beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele zu
erreichen.
aa) Die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene Altersgrenze dient nicht nur der
Nachwuchs- und Personalplanung der Unternehmen sowie einer ausgewogenen
Altersstruktur, sondern auch allgemeinen beschäftigungs- und
arbeitsmarktpolitischen Zielen.
Die auf einer Altersgrenze beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei
Erreichen eines zum Bezug einer Altersrente berechtigenden Lebensalters führt
außerhalb von Zeiten einer Vollbeschäftigung zu einer gerechten Verteilung der
nur begrenzt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze. Durch den Verlust der
bereits langjährig ausgeübten Beschäftigung bei Erreichen des Rentenalters
erhalten regelmäßig andere Arbeitnehmer eine Beschäftigungschance, die entweder
über kürzere Beschäftigungszeiten verfügen, von Arbeitslosigkeit bedroht oder
arbeitsuchend sind. Diese Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit zum Aufbau
einer eigenen Altersversorgung und sichern durch ihre Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung zugleich die Finanzierung der Altersversorgung der von der
Altersgrenze betroffenen Arbeitnehmer, soweit diese eine Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Das kontinuierliche Ausscheiden von
Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis auf Grund einer Regelaltersgrenze
eröffnet den neu auf den Arbeitsmarkt eintretenden Generationen überhaupt erst
eine Chance auf den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse im zeitnahen Anschluss
an ihre Ausbildung, deren Wert bei Zeiten längerer Beschäftigungslosigkeit
ansonsten entwertet würde. Daneben führt eine auf das Regelrentenalter
abstellende Altersgrenze zu einer Entlastung des nationalen Arbeitsmarkts
(zweifelnd Körner NZA 2008, 497, 503). Die mit dem Erreichen des
Regelrentenalters aus dem Unternehmen ausscheidenden Arbeitnehmer suchen auf dem
Arbeitsmarkt wegen ihrer sozialen Sicherung durch eine Altersrente regelmäßig
keine Anschlussbeschäftigung (BVerfG 30. März 1999 - 1 BvR 1814/94 - EzA SGB VI
§ 41 Nr. 8, zu II 2 a der Gründe). Daher haben andere Arbeitnehmer die
Möglichkeit, die durch das altersbedingte Ausscheiden frei werdenden
Arbeitsplätze zu erhalten. Selbst wenn es zu keiner Neueinstellung eines bisher
arbeitsuchenden Arbeitnehmers kommt, sondern der Arbeitsplatz durch einen
bereits im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer besetzt wird, erfährt der
Arbeitsmarkt insoweit eine Entlastung, als die Arbeitslosigkeit dieses
Arbeitnehmers durch das altersbedingte Ausscheiden vermieden wird.
bb) Der Berücksichtigung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen
Zielsetzung von § 19 Nr. 8 RTV 2003 als einem objektiven und angemessenen
legitimen Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG steht nicht entgegen, dass die
Zielsetzung weder in § 14 Abs. 1 TzBfG noch in § 19 Nr. 8 RTV 2003 ausdrücklich
genannt ist.
(1) Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs folgt aus Art. 6 Abs. 1 RL
2000/78/EG nicht, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht
genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung
ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof hält es für ausreichend, wenn andere aus dem
allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die
Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit
dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu
seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH
16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] -Rn. 56 f., EzA Richtlinie
2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3).
(2) Die Befristung von Arbeitsverhältnissen auf den Zeitpunkt des möglichen
Bezugs einer Altersrente entspricht wegen der damit verbundenen beschäftigungs-
und arbeitsmarktpolitischen Wirkungen den sozialpolitischen Vorstellungen des
deutschen Gesetzgebers. Dies folgt aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem
Regelungsinhalt des am 1. August 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung
des SGB VI - SGB VI ÄndG - vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) sowie des
Altersteilzeitgesetzes. Durch die in diesen Gesetzen enthaltenen
befristungsrechtlichen Regelungen hat der deutsche Gesetzgeber nicht nur die mit
Altersgrenzen regelmäßig verbundene beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische
Zielsetzung iSd. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gebilligt, sondern auch den zur
Zielerreichung beschrittenen Durchführungsweg.
(a) Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI idF des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen
RRG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) war eine Vereinbarung, wonach ein
Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden soll, in dem der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, nur wirksam, wenn die Vereinbarung
innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von dem
Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Generelle auf das 65. Lebensjahr bezogene
tarifliche Altersgrenzen, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis automatisch
enden sollte, waren nach der Senatsrechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen §
41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nichtig.
Sie konnten die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die nach
Inkrafttreten des RRG am 1. Januar 1992 die maßgebliche Altersgrenze erreichten,
nicht wirksam beenden (BAG 1. Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - BAGE 75, 166 = AP
SGB VI § 41 Nr. 4 = EzA SGB VI § 41 Nr. 2, Leitsatz 1). Durch das SGB VI ÄndG
hat der Gesetzgeber die bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992
geltende Rechtslage weitgehend wieder hergestellt. Danach galten Vereinbarungen,
die die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt vorsahen, in dem
der Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen konnte, als auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen. Nach der in Art. 2 SGB VI ÄndG
getroffenen Übergangsregelung endete das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers,
das wegen des Verstoßes einer Altersgrenze gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI RRG
92 über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden war, bei fehlender
anderweitiger Vereinbarung am 30. November 1994. Nach der Gesetzesbegründung war
die Neuregelung ua. deshalb erforderlich, weil durch eine Weiterarbeit der
Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus Arbeitsplätze für Nachwuchskräfte
blockiert wurden (BT-Drucks. 12/8040 S. 4) und der Arbeitsmarkt durch die in der
Regel möglichen Neueinstellungen entlastet werden konnte (BT-Drucks. 12/8040 S.
5). Dabei ging der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu der bis zum Inkrafttreten des § 41 Abs. 4 Satz 4 SGB VI
idF des RRG 92 geltenden Rechtslage von der Wirksamkeit tarifvertraglicher
Altersgrenzen aus, die auf das 65. Lebensjahr oder den Bezug des vollen
Altersruhegelds abstellten (BT-Drucks. 12/8040 S. 4 f.).
(b) Mit dem zum 1. August 1996 in Kraft getretenen Altersteilzeitgesetz hat der
Gesetzgeber einen Rahmen geschaffen, um älteren Arbeitnehmern ab der Vollendung
des 55. Lebensjahres einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand
zu ermöglichen und zugleich durch einen finanziellen Anreiz die Besetzung der
durch die Altersteilzeitvereinbarung freiwerdenden Arbeitsplätze durch die
Einstellung eines bisher arbeitslosen Arbeitnehmers oder die Übernahme eines
Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung zu fördern (BT-Drucks. 13/4336 S.
14 f.). Der Gesetzgeber hat dazu ausdrücklich unter den Voraussetzungen des § 8
Abs. 3 ATG die Befristung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen für zulässig
erklärt und auf diese Weise den von ihm mit dem Altersteilzeitgesetz verfolgten
beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zweck arbeitsrechtlich abgesichert.
c) Die Nachteile, die von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses betroffene
Arbeitnehmer durch die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene Altersgrenze erfahren,
sind im Hinblick auf die dadurch bedingte Förderung der Beschäftigungschancen
der begünstigten Arbeitnehmer sowie die Entlastung des Arbeitsmarkts angemessen
und erforderlich iSd. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG.
aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Annahme der
Stellen eines Mitgliedstaats, dass die im spanischen Recht als Zwangsversetzung
eines Arbeitnehmers in den Ruhestand bezeichnete Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der festgelegten Altersgrenze angemessen und
erforderlich sein kann, um das im Rahmen der nationalen Beschäftigungspolitik
angeführte legitime Ziel der Förderung von Vollbeschäftigung durch Begünstigung
des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu erreichen, nicht unvernünftig (EuGH 16. Oktober
2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 72, EzA Richtlinie 2000/78
EG-Vertrag 1999 Nr. 3). Einen konkreten Nachweis der beschäftigungsfördernden
Wirkung von Altersgrenzen verlangt der Europäische Gerichtshof nicht. Nach
seiner Ansicht kann die genannte Maßnahme auch nicht als übermäßige
Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen des zwangsweise in den Ruhestand
versetzten Arbeitnehmers angesehen werden, wenn die einschlägige nationale
Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern auch den Umstand
berücksichtigt, dass dem Betroffenen am Ende seiner beruflichen Laufbahn ein
finanzieller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente zugute kommt, deren Höhe
nicht als unangemessen betrachtet werden kann (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05
[Palacios de la Villa] - Rn. 73, aaO). Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es
Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einen gerechten Ausgleich
zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden. Die in diesem
Zusammenhang vorgesehenen nationalen Maßnahmen dürfen allerdings nicht über das
hinausgehen, was angemessen und erforderlich ist, um das von dem betreffenden
Mitgliedstaat verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios
de la Villa] - Rn. 71, aaO).
bb) Die von den nationalen Gerichten danach anzustellende
Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich wegen des den Mitgliedstaaten nach dem
25. Erwägungsgrund der RL 2000/78/EG zustehenden Ermessensspielraums nicht nach
den Grundsätzen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern stellt der
Sache nach eine richterliche Plausibilitätskontrolle (Bayreuther DB 2007, 2425,
2426; Reichhold ZESAR 2008, 49, 52) bzw. eine angenäherte Willkürprüfung (Temming
NZA 2007, 1193, 1198) der die Ungleichbehandlung bewirkenden Norm gegenüber dem
legitimen Ziel dar.
Die gerichtliche Kontrolle erfordert keine an der individuellen Situation des
betroffenen Arbeitnehmers orientierte, sondern eine generalisierende Prüfung des
§ 19 Nr. 8 RTV 2003 als der Norm, die die Ungleichbehandlung wegen des Alters
enthält. Danach ist auch nach Gemeinschaftsrecht die Höhe der dem Arbeitnehmer
bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Altersversorgung ohne
Bedeutung. Maßgeblich ist nur, dass die von der Altersgrenze betroffenen
Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine beitragsbezogene
Altersrente beanspruchen können, deren Höhe sich nach den in den Mitgliedstaaten
geltenden Vorschriften richtet. Der Europäische Gerichtshof hat in der
Rechtssache Palacios bei der Angemessenheitsprüfung der die Ungleichbehandlung
bewirkenden nationalen Regelung die individuelle Höhe der Altersversorgung des
Klägers nicht tragend berücksichtigt. Vielmehr hat der Gerichtshof im Tenor der
Entscheidung ausdrücklich auf den Bezug einer "beitragsbezogenen Altersrente"
abgestellt (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - EzA
Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3).
Überdies dürfte eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung
eines Arbeitsvertrags anhand nach Vertragsschluss liegender Tatsachen nicht im
Einklang mit den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Prüfungsmaßstäben stehen.
Die in die Befristungsrichtlinie 1999/70/EG inkorporierte
EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung geht wie der nationale Gesetzgeber von der
Prämisse aus, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des
Beschäftigungsverhältnisses sind. Die Richtlinie und die Rahmenvereinbarung
verlangen von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung des Missbrauchs durch
aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge die Ergreifung einer der drei in
§ 5 Nr. 1 Buchst. a) bis c) der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Hierzu
zählt nach § 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung das Erfordernis
sachlicher Gründe. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung
eines Arbeitsvertrags stellt daher im Gemeinschaftsrecht wie nach nationalem
Recht eine Vertragskontrolle dar, für die allein die bei Vertragsschluss
vorliegenden Umstände maßgeblich sind. Nachträglich eintretende Ereignisse
können einen beim Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags bestehenden
Sachgrund nicht in Frage stellen. Dies schließt es aus, die Höhe der bei
Vertragsende erzielten Altersversorgung bei der Prüfung der sachlichen
Rechtfertigung einer Altersgrenze zu berücksichtigen, da diese bei
Vertragsschluss nicht bekannt ist. Dementsprechend stellt der Senat auch nach
nationalem Recht bei der wirtschaftlichen Absicherung nur darauf ab, ob der
Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung
in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann (27. Juli 2005 - 7 AZR
443/04 - Rn. 30, BAGE 115, 265 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 27 = EzA BGB 2002
§ 620 Altersgrenze Nr. 6).
cc) Danach genügt die in § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthaltene Altersgrenze den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Erforderlichkeit und Angemessenheit iSd.
Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG, die an eine auf dem Merkmal des Alters beruhende
Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen zu stellen sind.
(1) § 19 Nr. 8 RTV 2003 enthält kein Verbot einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit nach Erreichen eines gewissen Alters, sondern beendet nur das in der
Vergangenheit begründete Arbeitsverhältnis. Die Regelung ist auch zur Erreichung
der mit ihr verfolgten sozialpolitischen Zwecke erforderlich. Mit der Beendigung
der von der Altersgrenze erfassten Arbeitsverhältnisse wird die Aussicht anderer
Arbeitnehmer gefördert, einen frei werdenden Arbeitsplatz zu erhalten. Die
Eignung des gewählten Mittels wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass
die Anzahl der von der im RTV 2003 enthaltenen Altersgrenze betroffenen
Arbeitnehmer möglicherweise nicht groß ist, weil die überwiegende Anzahl der
Beschäftigten bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet (aA Bertelsmann AiB 2007, 689, 694). Jedenfalls
gegenüber den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse auf Grund der auf das
Regelrentenalter bezogenen Altersgrenze beendet werden, ist die Regelung zur
Erreichung der vom Gesetzgeber gewünschten beschäftigungs- und
arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung notwendig. Daneben liegt die Annahme nahe,
dass die Beendigung der Arbeitsverhältnisse einer erheblichen Anzahl von
Arbeitnehmern bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf das absehbare
Beschäftigungsende bei Erreichen des Regelrentenalters zurückzuführen ist. Ein
anderes, gleich wirksames, aber für die betroffenen Arbeitnehmer weniger
einschneidendes Mittel zur Erreichung des beschäftigungs- und
arbeitsmarktpolitischen Ziels ist daher nicht erkennbar (zu Art. 2 SGB VI ÄndG:
BVerfG 30. März 1999 - 1 BvR 1814/94 - EzA SGB VI § 41 Nr. 8, zu II 2 b aa der
Gründe).
(2) Die Nachteile der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch eine auf das
Regelrentenalter bezogenen Altersgrenze beendet wird, stehen nicht außer
Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten beschäftigungs- und
arbeitsmarktpolitischen Ziel.
Auf Seiten der betroffenen Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass auch lang
andauernde Arbeitsverhältnisse beendet werden und nach Erreichen der
Regelaltersgrenze vielfach die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu
vergleichbaren Bedingungen nicht möglich sein wird. Daher wird die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Altersgrenze vielfach, wenn auch nicht
zwangsläufig zur Beendigung der bisherigen beruflichen Tätigkeit führen. Dies
wird in wirtschaftlicher Hinsicht durch den Bezug einer Altersrente zumindest
teilweise ausgeglichen. Der Wirksamkeit einer auf die Regelaltersrente bezogenen
Altersgrenze steht auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen
Arbeitnehmer nicht entgegen (aA Bertelsmann AiB 2007, 689, 693; Körner NZA 2008,
497, 502; Temming NZA 2007, 1193, 1196). Diese verlieren zwar zunächst die
Möglichkeit, bei ihrem bisherigen Arbeitgeber einer Beschäftigung nachzugehen.
Dafür erhalten andere Arbeitnehmer Zugang zu einer Beschäftigung auf dem
Arbeitsmarkt, der ihnen ohne das Ausscheiden der von der Altersgrenze
betroffenen Arbeitnehmer versagt wäre. Die hierdurch begünstigten Arbeitnehmer
erhalten infolge des altersbedingten Ausscheidens der bereits langjährig
beschäftigten Arbeitnehmer ihrerseits die Möglichkeit zur Verwirklichung ihres
Persönlichkeitsrechts und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts durch die
Verwertung ihrer Arbeitskraft. Überdies können sie eine Altersversorgung
aufbauen und tragen damit zur Sicherung der Altersrente der bereits im Ruhestand
befindlichen Arbeitnehmer bei (ebenfalls zu Art. 2 SGB VI ÄndG: BVerfG 30. März
1999 - 1 BvR 1814/94 -EzA SGB VI § 41 Nr. 8, zu II 2 b bb der Gründe).
V. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob das
Gemeinschaftsrecht einer Regelung wie derjenigen in § 19 Nr. 8 RTV 2003
entgegensteht, ist nicht geboten.
1. Nach Art. 234 Abs. 3 EG haben die letztinstanzlichen Gerichte der
Mitgliedstaaten die Pflicht, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, wenn eine
entscheidungserhebliche Norm des Gemeinschaftsrechts auslegungsbedürftig ist.
Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die gleiche Rechtsfrage bereits Gegenstand
einer Auslegung durch den Gerichtshof war (EuGH 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 -
EuGHE 1982, 3415). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem
Vorabentscheidungsverfahren hat unmittelbare Bindungswirkung zwar nur für das
Ausgangsverfahren, in welchem sie durch Vorlagebeschluss des damit befassten
nationalen Gerichts ergangen ist. Wenn das letztinstanzliche Gericht bei seiner
Entscheidung jedoch eine vom Europäischen Gerichtshof bereits geklärte
Interpretation zugrunde legt, ist dem Gebot der einheitlichen Anwendung von
Gemeinschaftsrecht auch ohne erneute Vorlage Rechnung getragen. Die Entscheidung
darüber, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts auslegungsbedürftig ist,
trifft allein das innerstaatliche Gericht. Dieses ist auch befugt, eine vom
Europäischen Gerichtshof bereits entschiedene Rechtsfrage als geklärt und damit
nicht mehr als vorlagebedürftig anzusehen (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 -
Rn. 32, BAGE 118, 76 = AP TzBfG § 14 Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28).
2. Danach bedarf es keiner Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem.
Art. 234 EG über die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen des
Gemeinschaftsrechts. Diese sind entweder durch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs geklärt oder liegen auf der Hand.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache
Palacios mit der gebotenen Eindeutigkeit die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
für die Prüfung der Rechtfertigung einer auf dem Merkmal des Alters beruhenden
Ungleichbehandlung herausgestellt. Dies betrifft nicht nur die legitimen Ziele
des nationalen Gesetzgebers, sondern auch den Maßstab für die Prüfung der
Angemessenheit und Erforderlichkeit iSd. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der individuellen Altersversorgung der
Klägerin geht der Senat aus den oben dargestellten Gründen (unter IV 2 c bb)
davon aus, dass das gefundene Ergebnis keinem vernünftigen Zweifel unterliegen
kann. Zu der Frage nach dem Prüfungsmaßstab für die im Jahr 2004 für
allgemeinverbindlich erklärte Regelung in § 19 Nr. 8 RTV 2003 bedarf es im
Streitfall keines Vorabentscheidungsverfahrens, weil der Senat zu Gunsten der
Klägerin die durch diese Regelung bewirkte Ungleichbehandlung sowohl am Maßstab
des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wie auch der RL
2000/78/EG beurteilt hat.
VI. Danach hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 19 Nr. 8 RTV 2003 am
30. Juni 2005 geendet. Zwar ist das genaue Geburtsdatum der Klägerin vom
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden. Zwischen den Parteien ist jedoch
unstreitig, dass die Klägerin spätestens im Juni 2005 ihr 65. Lebensjahr
vollendet hat und ab dem 1. Juli 2005 eine Regelaltersrente beanspruchen kann.
C. Die von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen geltend gemachten Ansprüche
aus Annahmeverzug bestehen nicht, da das Arbeitsverhältnis durch die in § 19 Nr.
8 RTV 2003 enthaltene Altersgrenze mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet hat.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.