Arbeitsvertrag
– spätere Änderung durch mündliche Vereinbarungen möglich?
Landesarbeitsgericht München
Az: 11 Sa
1169/06
Urteil vom
22.08.2007
In dem Rechtsstreit hat die Elfte
Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 27. Juli 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München
vom 28.9.2006, Az.: 23 Ca 7822/05 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Parteien streiten - soweit Gegenstand dieses Berufungsurteils - über die
vertraglichen Grundlagen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde.
Die am 00. Juni 1964 geborene Klägerin ist seit 1.1.1997 bei der Beklagten bzw.
ihrer Rechtsvorgängerin als PKW-Verkäuferin beschäftigt. Die Klägerin ist
derzeit Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats.
Der am 29.11.1996 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält unter Ziffer 2. folgende
Vergütungsregelung:
"2. Vergütung Das monatliche Bruttoentgelt des Mitarbeiters setzt sich zusammen
aus:
a) einem Fixum in Höhe von 1.000,00 DM
b) Provisionen gemäß den jeweils geltenden Provisionsbestimmungen, die
Bestandteil des Vertrages sind.
Dem Mitarbeiter wird ein jährliches Provisionseinkommen von DM 37.068,00
garantiert. Auf die monatliche Garantieprovision in Höhe von DM 3.089,00 werden
die im gleichen Monat zur Auszahlung fälligen Provisionen (incl.
Ausgleichszahlung) angerechnet.
Übersteigt innerhalb des Kalenderjahres nach Zahlung einer Garantieprovision
eine monatliche Provision (incl. Ausgleichszahlung) die garantierte Provision,
wird der übersteigende Betrag mit gezahlter Garantieprovision verrechnet.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle anfallenden Provisionen mit
im gleichen Kalenderjahr gezahlten Garantieprovisionen verrechnet.
Fallen Fixum oder Garantieprovision für Zeiträume von weniger als einem
Kalendermonat an, so ist pro Tag 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.
Die Vergütung wird jeweils am Monatsende bargeldlos gezahlt."
Im Jahr 1999 übernahm die Beklagte den Beschäftigungsbetrieb von der früheren
Betriebsinhaberin. Nach der Betriebsübernahme führte die Beklagte ein
verändertes Provisionssystem mit Wirkung vom 1. Juni 2000 ein, auf dessen
Grundlage die Vergütung der Klägerin wie auch der anderen bei der Beklagten
beschäftigten PKW-Verkäufer abgerechnet wurde. Mit dieser Abänderung des
Provisionssystems des Anstellungsvertrags vom 29.1.96 war die Klägerin
einverstanden.
Im Jahre 2000 legte die Beklagte darüber hinaus ihren Autoverkäufern einen neuen
Arbeitsvertragstext vor, dessen Unterzeichnung jedoch von der Klägerin abgelehnt
wurde. In § 2 Abs. 2 dieses Entwurfs (vgl. Bl. 48 ff d.A.) heißt es:
Die Höhe des Fixums, der Provisionen und der Erfolgsbeteiligung richten sich
nach den jeweils geltenden Regelungen zur Vergütung von Verkäufern. Aus ihnen
ergibt sich auch die Höhe des monatlich garantierten Provisionseinkommens (siehe
Regelungen und Anlagen).
Mit Wirkung vom 1.7.2004 legte die Beklagte ein neues Provisionssystem vor,
dessen Rechtsverbindlichkeit von der Klägerin jedoch bestritten wurde und
bestritten wird. Mit Schreiben vom 6.8.2004 hat die Klägerin "der nicht
vertragskonformen Berechnung der Provisionen" ab 1. Juli 2004 widersprochen.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht München am 30.5.2005 eingegangenen Klage vom
24.5.2005 hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr
Arbeitsvertrag mit der früheren Betriebsinhaberin zu unveränderten Bedingungen
weiter besteht unter Berücksichtigung der mit der Beklagten zum 1.6.2000
vereinbarten Provisionsregelung, ferner die Verurteilung der Beklagten zur
Provisionsabrechnung ab 1.7.2004 sowie zur Zahlung der Differenz zwischen
bereits bezahlter und geschuldeter Provision.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Arbeitsvertragsentwurf aus dem Jahre
2000 sei mit ihr nicht wirksam vereinbart worden. Damit habe der Arbeitsvertrag
vom 29. November 1996 für ihr Arbeitsverhältnis weiterhin Gültigkeit. Außerdem
sei die Beklagte nicht zur eigenmächtigen Abänderung von
Provisionsvereinbarungen berechtigt gewesen. Im Hinblick darauf seien die
Provisionsbestimmungen vom 1.6.2000, mit denen sie sich einverstanden erklärt
habe, weiterhin gültig. Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen, das neue
Provisionssystem der Beklagten aus dem Jahre 2004 widerspreche im Hinblick auf
seine Kompliziertheit dem Transparenzgebot und stelle im Hinblick auf die
hierdurch bewirkten Einkommenseinbußen eine unangemessene Benachteiligung dar.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin mit der W. GmbH
und Co. A. KG zu unveränderten Bedingungen weiter besteht unter Berücksichtigung
der mit der Beklagten zum 01.06.2000 vereinbarten Provisionsregelung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Provisionen ab dem 01.07.2004 abzurechnen
und den Differenzbetrag zwischen bereits bezahlter Provision und geschuldeter
Provision für die Zeit vom 01.07.2004 - 31.08.2006 zuzüglich 5 Prozentpunkte
Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Die Beklagte hat erstinstanzlich erwidert, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen
zur Flexibilisierung der Vergütung der Autoverkäufer gezwungen gewesen. Andere
Autoverkäufer hätten das neue Provisionssystem und auch den neuen Arbeitsvertrag
akzeptiert. Allerdings sei der neue Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2000 trotz der
fehlenden Unterschrift der Klägerin gelebt und angewandt worden. Im Hinblick auf
die Anpassungsklauseln des ursprünglichen Arbeitsvertrags sowie des
Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2000 sei sie, die Beklagte, zur einseitigen
Änderungen der Provisionsbestimmungen berechtigt gewesen.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die
erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht München hat der Klage mit Teilurteil vom 28.9.2006, das der
Beklagten am 6.10.2006 zugestellt wurde, in Ziffer 1. stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, Grundlage des Arbeitsverhältnisses sei der
Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1996. Der vorgelegte neue Arbeitsvertrag aus dem
Jahr 2000 sei nicht Vertragsinhalt geworden, weil dem die vertragliche
Schriftformklausel entgegenstehe. Es sei auch keine konkludente Abbedingung
erfolgt. Die Beklagte habe nämlich keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass der
Arbeitsvertrag 2000 gelebt und angewendet worden sei.
Bezüglich der Provisionsregelung sei davon auszugehen, dass insoweit eine
konkludente Abbedingung der Schriftform des Arbeitsvertrags vorgelegen habe und
somit die Provisionsregelung 2000 in Ablösung der vorhergehenden
Provisionsregelungen rechtswirksam Vertragsbestandteil geworden sei.
Diese Beurteilung - so das Arbeitsgericht weiter - sei nicht auf die
Provisionsbestimmungen 2004 zu übertragen. Diese seien nämlich von der Klägerin
schon nach der ersten entsprechenden Abrechnung Anfang August 2004 ausdrücklich
schriftlich abgelehnt worden. Die Meinung der Beklagten, zu einer einseitigen
Einführung neuer Provisionsregelungen berechtigt zu sein, widerspreche
wesentlichen Arbeitsrechtsgrundsätzen. Die Anpassungsklauseln beider
Arbeitsverträge seien, wenn man sie als einseitige Ermächtigung verstehe, wegen
Umgehung des Gebots einer Änderungskündigung und sowohl wegen unangemessener
Benachteiligung als auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307
Absatz 1 des BGB unwirksam. Es stelle zumindest eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, wenn man ihn in eine Position bringe, in
der er bezüglich des überwiegenden Teils seiner Vergütung auf das Ermessen des
Arbeitgebers angewiesen sei.
Gegen die Klageabweisung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 2. November 2006
beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom selben Tag.
Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags
macht die Beklagte geltend, entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts sei
sowohl der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2000 Vertragsinhalt zwischen den Parteien
geworden als auch habe er den Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1996 abgelöst. Die
Beklagte habe somit zutreffend die Provisionsbestimmungen aus dem Jahr 2004, zu
deren Einführung sie einseitig legitimiert gewesen sei, zur Grundlage der
klägerischen Vergütung gemacht. Wenn das Arbeitsgericht zutreffend feststelle,
dass die Erneuerung der Provisionsregelung ab dem 1.6.2000 aufgrund
Einverständnisses der Klägerin sowie aufgrund tatsächlicher Anwendung
Wirksamkeit erlangt habe, habe dies auch zur Folge, dass der im Jahr 2000
vorgelegte Arbeitsvertrag Wirksamkeit erlangt habe und Grundlage der
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien geworden sei. Dies begründe sich darin,
dass die arbeitsvertragliche Regelung aus dem Jahr 2000 unter den Streitteilen
gelebt worden sei und somit aufgrund konkludenten Handelns Wirksamkeit erlangt
habe. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht zu dem Ergebnis komme, dass der
Arbeitsvertrag 2000 nicht Vertragsinhalt geworden sei, müsse man zu dem Ergebnis
gelangen, dass auch auf der Grundlage des Altvertrags die Beklagte legitimiert
gewesen sei, die Provisionsbestimmungen jeweils einseitig zu gestalten. Es liege
auch weder eine unangemessene Benachteiligung noch ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 BGB vor. Wenn die Klägerin mit einem
Regelungswerk, wie gegenständlich, nicht einverstanden sei, habe sie, was jedoch
nicht erfolgt sei, das Rechtsmittel einer Klageerhebung in der Frist des § 4
KSchG einlegen müssen.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Teilurteil des Arbeitsgerichtes München, Az.: 23 Ca 7822/05, vom
28.9.065, zugestellt am 6.10. 06, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, sie bestreite nach wie vor, dass der
Arbeitsvertragsentwurf 2004 gelebt worden sei. Der Vortrag der Beklagten, sie,
die Klägerin, habe Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung einlegen
müssen, sei grob rechtsfehlerhaft. Die einseitige Abänderung von
Vertragsbedingungen stelle keine Änderungskündigung dar, weil diese gerade die
schriftförmliche Erklärung verlange, bei fehlender Einigung auf die
vorgeschlagenen Änderungen des Vertrages mit einer Beendigung des
Anstellungsverhältnisses zu reagieren. Die Klägerin trägt weiter vor, das neue
Provisionssystem führe dazu, dass sie eine um bis zu 2/3 verringerte Provision
erhalte. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte
bezüglich der Provisionsbedingungen kein einseitiges Abänderungsrecht habe.
Selbst wenn ein solches bestehe, sei die vorgenommene Kürzung der Provisionen
offensichtlich willkürlich. Der bloße Hinweis auf eine schlechte wirtschaftliche
Situation oder das formelle Abstellen auf neue tarifliche Umstände seien nicht
ausreichend und damit willkürlich.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird
auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG
ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden gemäß § 64
Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze
1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit in der Grundaussage zutreffender
Begründung der Klage in Ziffer 1. stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien richtet sich nach den im Arbeitsvertrag vom 29.11.1996
festgehaltenen Bedingungen mit der Maßgabe, dass die zwischen den Parteien im
Jahre 2000 vereinbarten Provisionsbedingungen Geltung haben.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der schriftliche Arbeitsvertrag
vom 29.11.1996 nicht durch den Arbeitsvertragsentwurf 2000 abgelöst worden ist.
1. Dieser Entwurf enthält 16 im Einzelnen sorgfältig ausformulierte Paragrafen,
deren vom Vertrag vom 29.11.1996 abweichender Regelungsgehalt erst durch
eingehende Analyse - mit keineswegs immer eindeutigem Ergebnis - festgestellt
werden kann. Die Beklagte hat auch in zweiter Instanz nicht im Ansatz
nachvollziehbar gemacht, woraus sich der auf eine Zustimmung zu dem ihm
unterbreiteten - in einer Vielzahl von Einzelpunkten vom bisher geltenden
Vertrag abweichenden - Vertragstext gerichtete Erklärungswille der Klägerin
ergeben soll. Der Abschluss eines Vertrags wie auch dessen Änderung setzen
jedoch diesbezüglich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Die von der
Beklagten behauptete Änderung der arbeitsvertraglichen Grundlage des
Arbeitsverhältnisses beinhaltet eine Fülle von einzelnen Änderungen. Bezüglich
jeder dieser Änderungen muss Willensübereinstimmung bestehen, deren Vorliegen
für das Gericht jedoch nicht erkennbar geworden ist.
2. Die zwischen den Parteien hauptsächlich in Streit stehenden von der Beklagten
einseitig ab 1. Juli 2004 eingeführten Provisionsbedingungen sind nicht
rechtswirksam an die Stelle der im Jahre 2000 zwischen den Parteien vereinbarten
Provisionsbedingungen getreten, weil die Beklagte insoweit kein einseitiges
Recht zur Gestaltung der Vertragsbedingungen hatte.
Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf Ziffer 2. des
Arbeitsvertrags vom 29. November 1996 berufen, wonach das monatliche
Bruttoentgelt der Klägerin neben einem Fixum von 1.000 DM pro Monat noch aus
"Provisionen gemäß den jeweils geltenden Provisionsbestimmungen, die Bestandteil
des Vertrags sind," besteht.
Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie einen gegen zwingende
kündigungsschutzrechtliche Vorschriften verstoßenden Widerrufsvorbehalt enthält.
a) Ist einem Vertragspartner das Recht eingeräumt, einzelne Vertragsbedingungen
einseitig zu ändern, so handelt es sich - unabhängig von der gewählten
Bezeichnung - um einen Widerrufsvorbehalt. Dieser kann seine Rechtsgrundlage im
Arbeitsvertrag selbst, aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder in einem
Tarifvertrag haben.
Die Vereinbarung eines solchen Widerrufsvorbehaltes, d.h. eines Rechts zur
einseitigen Änderung einzelner Vertragsbedingungen, ist grundsätzlich zulässig.
Sie ist nur dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sie zur Umgehung des zwingenden
Kündigungsschutzes führt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn wesentliche
Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen,
durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend
gestört würde.
Die Ausübung des vereinbarten Widerrufs hat gemäß § 315 BGB nach billigem
Ermessen zu erfolgen. Sie kann der Beteiligung des Betriebsrates, etwa nach § 99
BetrVG, unterliegen.
Ist danach die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes unzulässig oder ein
vereinbarter Widerrufsvorbehalt nichtig, so kann die erstrebte Änderung des
Arbeitsvertrages nur mit dem Mittel der Änderungskündigung erreicht werden.
(BAG, Urteil vom 7. Okt. 1982, Az. 2 AZR 455/80, DB 1983, 1368).
b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Widerrufsvorbehalt ist nichtig, weil
durch die Ausübung desselben das Gleichgewicht zwischen Leistung und
Gegenleistung grundlegend der einseitigen Disposition des Arbeitgebers
unterworfen wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 13. Mai 1987 (BAGE 55, 275 = AP
Nr. 4 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle) und vom 21. April 1993 (7 AZR 297/92 -
AP Nr. 34 zu § 2 KSchG 1969) eine solche grundlegende Störung des
Leistungsgleichgewichts und damit einen Eingriff in den
kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich in Fällen verneint, in denen
sich das Widerrufsrecht bei unveränderter Tätigkeit auf Zulagen in Höhe von 25
bis 30 % bzw. 15 % der Tarifvergütung erstreckte. Weiter hat das
Bundesarbeitsgericht Widerrufsklauseln für zulässig gehalten, die sich auf 15
bzw.20 % der Gesamtbezüge bezogen und im Zusammenhang mit Klauseln standen, mit
denen sich der Arbeitgeber die Änderung des Verkaufsbereichs von
Außendienstmitarbeitern bzw. den Entzug einer Zusatzaufgabe vorbehalten hatte
(Urteil vom 15. November 1995 - 2 AZR 521/95 - AP Nr. 20 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Lufthansa). Nach dieser Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines
Widerrufsvorbehalts nur dann zulässig, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis
stehend widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der
Tariflohn nicht unterschritten wird (BAG, Urt. vom 11.10.2006, Az.: 5 AZR
721/05).
c) Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der durch die
Provisionsbedingungen geregelte Teil des Gesamteinkommens mehr als 50 % des
Gesamteinkommens der Klägerin beträgt. Der Widerrufsvorbehalt bewegt sich damit
deutlich außerhalb des vom Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen
für zulässig gehaltenen Bereichs und ist damit nichtig.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit es sich bei diesem Vorbehalt
um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von §§ 305 ff. BGB handelt - was
zu bejahen ist - und ob und inwieweit bei sog. Altverträgen - wie dem
vorliegenden -eine modifizierte geltungserhaltende Reduktion in der Weise
stattzufinden hat, dass die entstandene Regelungslücke durch ergänzende
Vertragsauslegung zu schließen ist (vgl. BAG a.a.O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision
gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die
Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer
Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72
a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.