Wettbewerbsverbot – Beendigung Arbeitsverhältnis - Steuerberater
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa
413/08
Urteil vom
14.04.2008
1. Nach Ende des
Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames
nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen
Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen.
2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d
Satz 2 HGB und von vorneherein rechtsunwirksam.
1. Die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2007 - 15 Ca 9772/06 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche der klagenden
Arbeitgeberin gegen die beklagte ehemalige Arbeitnehmerin wegen
wettbewerbswidriger Handlungen.
Die Beklagte war als angestellte Steuerberaterin seit dem 01.04.2004 aufgrund
schriftlichen Anstellungsvertrages (Bl. 23 ff. d. A.)für die
Steuerberatersozietät V & W tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es unter § 11
Wettbewerbsverbot:
"1. Die Steuerberaterin verpflichtet sich, ihre ganze Arbeitskraft nach bestem
Können der Sozietät zur Verfügung zu stellen und für die Dauer des
Anstellungsverhältnisses keine Nebentätigkeit auszuüben.
2. Scheidet die Steuerberaterin aus dem Büro aus, verpflichtet sie sich, keine
Mandanten aus dem Büro direkt oder indirekt abzuwerben. Sollte ein bisheriges
Mandat nach Ausscheiden der Steuerberaterin von ihr selbstständig oder in einem
Angestelltenverhältnis beraten und/oder vertreten werden, so verpflichtet sie
sich, eine Entschädigung zu zahlen, die das 1,2-fache des Jahresumsatzes,
welches mit dem Mandanten im Vorjahr für dieses Geschäftsjahr erzielt wurde, zu
zahlen. Gleiches gilt, wenn die Steuerberaterin anschließend für eine
Gesellschaft tätig wird, an die der Mandant nach Beendigung dieses
Arbeitsverhältnisses das Mandat erteilt. Von dieser Regelung sind diejenigen
Mandate ausgenommen, die der Steuerberaterin während ihrer Zugehörigkeit zum
Büro der Sozietät zuführt und die in einer gesonderten Liste namentlich
aufgeführt sind. Mandate, die in dieser Liste geführt werden, sind von beiden
Parteien bestätigungshalber abzuzeichnen."
Die Klägerin ist eine Partnergesellschaft, die eine Steuerberatungspraxis
betreibt. Gesellschafter sind Herr G und Herr S , der Lebensgefährte der
Beklagten. In § 9 des Gesellschaftervertrages (Bl. 30 d. A.) ist geregelt, dass
im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Geschäfte, die Vertretung der Gesellschaft
den Gesellschaftern jeweils allein obliegt.
Am 11.01.2005 kaufte die Klägerin von der Steuerberatungsgesellschaft V & W die
Niederlassung, in der die Beklagte tätig war. Sämtliche Arbeitsverhältnisse,
auch das der Beklagten gingen auf die Klägerin über.
Mit Schreiben vom 22.04.2005 (Bl. 33 d. A.) teilte die Beklagte der
Steuerberaterkammer in K mit, dass sie sich nebenberuflich in geringem Umfange
steuerberatend niederlasse.
Während ihrer Beschäftigung stellte die Beklagte Rechnungen für steuerberatende
Leistungen an ihre Eltern und die Firma M GmbH (Bl. 42 - 48 d. A.).
Im März 2006 kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2006. Mit
Schreiben vom 06.07.2006 an das Amtsgericht -Handelsregister - beantragte die
Beklagte die Neueintragung der S (S K ) Steuerberatungsgesellschaft mbH (Bl. 49
ff. d. A.).
In der Folgezeit wechselten insgesamt 9 Arbeitnehmer, die zuvor bei der Klägerin
beschäftigt waren zur Beklagten. Der Lebensgefährte der Beklagte kündigte im
August 2006 den Partnerschaftsgesellschaftsvertrag.
Mit Schreiben vom 28.08.2006 wandte sich die Beklagte an die Eheleute C , dankte
für das entgegengebrachte Vertrauen und teilte die Büroöffnungszeiten mit (Bl.
76 d. A.). Aufgrund einer am 29.07.2006 unterschriebenen Vollmacht (Bl. 80 d.
A.) teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2006 (Bl. 79 d. A.) dem
zuständigen Finanzamt mit, dass sie ab sofort mit der Wahrnehmung der
steuerlichen Interessen des Herrn M beauftragt worden sei. Mit Schreiben vom
07.09.2006 (Bl. 81 d. A.) kündigte Herr M sein bisheriges Mandatsverhältnis mit
der Klägerin und begründete dies mit dem Weggang des langjährigen
Sachbearbeiters Herr G .
Mit Mandantenrundschreiben vom 08.09.2006 (Bl. 153 ff. d. A.) teilte die
Klägerin mit, dass sie umgezogen sei. Zugleich wurden die Mandanten über den
Weggang einiger Mitarbeiter informiert, so auch darüber, dass die Beklagte ihr
Arbeitsverhältnis beendet hatte. In der Folgezeit wechselten - bezogen auf den
Umsatz - etwa 80 % aller Mandate von der Klägerin zur Beklagten.
Nach vorgerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 25.09.2006 und 20.10.2006
erhob die Klägerin mit am 01.12.2006 eingegangenen Schriftsatz Klage, mit der
sie die Zahlung von 16.247,77 EUR wegen Verstoßes gegen das
Nebentätigkeitsverbot während des Arbeitsverhältnisses begehrte und weitere
503.580,01 EUR aufgrund der Mandantenübernahmeklausel in § 11 Abs. 2 des
Anstellungsvertrages. Ferner begehrte die Klägerin mit der Klage Auskunft über
die Mandanten, die zunächst bei der Klägerin und nunmehr durch die S -GmbH
betreut wurden und werden, zusätzlich die Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt sowie die Verurteilung des
weiteren sich aus der Erfüllung des Auskunftsanspruchs ergebenden
Schadensersatzbetrages.
Durch Urteil vom 25.06.2007 (Bl. 203 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage
insgesamt abgewiesen. Verbotene Wettbewerbstätigkeit während des
Arbeitsverhältnisses liege nicht vor, da der Alleinvertretungsberechtigte
Mitgesellschafter Herr S von der Nebentätigkeit jedenfalls gewusst habe und
entsprechende Ansprüche der Klägerin zudem gemäß § 14 des Arbeitsvertrages
verfallen gewesen seien. Der Klägerin stünden auch keine Schadensersatzansprüche
wegen der Abwerbung von Mandanten nach Vertragsende zu. Abwerbungshandlungen
gegenüber bisherigen Mandanten der Klägerin habe die Klägerin nicht im Einzelnen
darlegen können. Die Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages sei eine
rechtsunwirksame Mandantenschutzklausel.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung einlegen.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe während des
Arbeitsverhältnisses unerlaubte und wettbewerbswidrige Nebentätigkeit ausgeübt.
Dabei seien die gestellten Rechnungen entscheidend. Angesichts des
strafrechtlich relevanten Verhaltens könne sich die Beklagte auch nicht auf eine
Erlaubnis berufen. Der Klägerin stünden des Weiteren auch
Schadensersatzansprüche aufgrund des Verhaltens der Beklagten nach Ende des
Arbeitsverhältnisses zu. Das Arbeitsgericht habe das Mandantenrundschreiben
nicht ausreichend gewürdigt. Die Beklagte habe eine Vielzahl von Maßnahmen
ergriffen, um Mandanten der Klägerin abzuwerben. Die Regelungen in § 11 des
Arbeitsvertrages sei keine Mandantenschutzklausel sondern eine
Mandantenübernahmeklausel. Diese sei zulässig und rechtswirksam. Auf den Schutz
der §§ 74 ff. HGB könnten sich nur gutgläubige Arbeitnehmer berufen. Angesichts
des strafrechtlichen Verhaltens der Beklagten und ihres Lebensgefährten fänden
die §§77 ff. HGB vorliegend keine Anwendung. Hier sei insbesondere relevant,
dass auf Veranlassung von Herrn S im Juli 2006 zwei Datenspeicher gekauft worden
seien. Das Serverprotokoll besage, dass in der Zeit vom 28.07.2006 - 31.07.2006
sowie am 16.08.2006 sämtliche auf dem Server der Klägerin befindlichen
mandantenrelevanten Daten abgespeichert worden seien. Auf Nachfrage des Zeugen S
sei erklärt worden, dass dieses Vorgehen mit Herrn S so abgesprochen gewesen
sei. Eine forensische Analyse habe ergeben, dass auf die Festplatten nach dem
Umzug Zugriff genommen worden sie. Hinsichtlich der Mandate Eheleute C und M sei
die Beklagte tätig geworden, bevor diese ihr Mandatsverhältnis zur Klägerin
gekündigt hätten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Köln vom 25.06.2007 - 15 Ca
9772/06 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe
von 519.827,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei Auskunft über die
Mandanten zu erteilen, die bis zum Ausscheiden der Beklagten bei der Klägerin am
24.07.2006, durch die Klägerin selbst, und anschließend bis zum heutigen Tag
durch die S -GmbH, betreut wurde und werden;
3. die Beklagte zu verurteilen, zusätzlich zu der in Ziffer 1 genannten Summe,
an die klägerische Partei einen weiteren Geldbetrag entsprechend der
Vereinbarung in § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 des zwischen den Parteien vereinbarten
Anstellungsvertrages, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und
Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe während des
Arbeitsverhältnisses keine unerlaubte wettbewerbswidrige Tätigkeit ausgeübt. Der
Rechnung an die Firma M habe eine beratungsfremde Leistung zugrunde gelegen. Der
Vertrag sei später ohnehin storniert worden und nicht zur Ausführung gekommen.
Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses habe sich die Beklagte nicht
wettbewerbswidrig verhalten und insbesondere nicht gegen § 33 der Berufsordnung
der Bundessteuerberaterkammer verstoßen. In keinem einzigen Fall habe die
Beklagte vor Mandatserteilung Schreiben an Mandanten versandt oder Finanzämter
von der Mandatserteilung informiert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, da sie form- und
fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist
begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Klage der
Klägerin insgesamt abgewiesen.
I. Ein wettbewerbswidriges zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der
Beklagte liegt nicht vor. Gemessen an den gesetzlichen Grundlagen und der dazu
ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann weder während des
Arbeitsverhältnisses noch nach dessen Ende ein rechtswidriges Verhalten der
Beklagten, dass Schadensersatz und Auskunftsansprüche nach sich ziehen könnte,
festgestellt werden.
1. Für das Wettbewerbsverhalten des Arbeitnehmers enthalten die §§ 60, 61 HGB
sowie die §§ 74 ff HGB eindeutige Festlegungen. Während des Arbeitsverhältnisses
ist dem Arbeitnehmer ein wettbewerbswidriges Verhalten grundsätzlich gemäß § 60
HGB verboten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche oder konkludente
Einwilligung des Arbeitgebers vor. Dabei gilt das in den §§ 60, 61 HGB für
Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe
betreiben. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 I HGB die
einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden
Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige
Verjährungsfrist des § 61 II HGB (siehe BAG, Urteil vom 26. 9. 2007 - 10 AZR
511/06, NJW 2008, Seite 392 mit Anmerkung von Kock).
2. Vorbereitungshandlungen für künftige konkurrierende Tätigkeit als
Selbstständiger sind grundsätzlich gestattet, es sei denn, der Arbeitnehmer ist
durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden. Die für die Aufnahme
einer selbstständigen Tätigkeit erforderlichen formalen und organisatorischen
Maßnahmen dürfen getroffen werden, etwa Gründung und Anmeldung von Gesellschaft
oder Gewerbe, Anmietung von Räumen, Einholung von Angeboten oder
Personaleinstellungen. Beispielsweise stellt die Registrierung einer
Internet-Domain für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf
schließen lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden
Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, keinen Verstoß gegen das für die
Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar. Auch die
unentgeltliche Überlassung einer solchen Internet-Domain an ein
Konkurrenzunternehmen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.
Denn die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige
Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende
Tätigkeit aufgenommen hat (siehe LAG Köln, Urteil vom 12. 4. 2005 - 9 Sa
1518/04, NZA-RR 2005, 595).
3. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet hingegen grundsätzlich die
Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung. Auch die nachvertragliche Treuepflicht setzt
keine Schranken, die über die allgemeinen Gesetze hinausgehen (§§ 1, 17 UWG;
823, 826 BGB). Gestattet ist jede Form der Konkurrenz, auch wenn sie die
unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers hart trifft (vgl. BAG 19. 5. 98 -
9 AZR 394/97, NZA 1999, 200). Dabei ist es einem früheren Arbeitnehmer, zu
dessen Pflichten die Förderung des Umsatzes seines Arbeitgebers gehörte,
gestattet, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen und auch in seinen
Kundenstamm einzudringen (siehe BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 474/86, NZA
1988, Seite 502 ff, 504). Diesen Folgen kann der Arbeitgeber nur durch die
Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gemäß § 74 HGB
entgehen. Dabei gilt der Grundsatz der bezahlten Karenz. Ohne finanziellen
Ausgleich ist eine spätere Konkurrenz des Arbeitnehmers nicht zu verhindern.
II. Eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit der Beklagten während des
Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2006 liegt nicht vor.
1. Dabei kann sich die Klägerin zunächst nicht auf das im Arbeitsvertrag
vereinbarte generelle Nebentätigkeitsverbot berufen. Wegen Art. 12 kann eine
Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet,
verfassungskonform allenfalls dahingehend haltbar sein, dass nur solche
Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein
berechtigtes Interesse hat (s. BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 585/01 - NZA,
2003, 976).
2. Hinsichtlich der Tätigkeit der Beklagten für ihre Eltern ist von einer
Genehmigung und erst recht von einer Kenntnis des alleinvertretungsberechtigten
Gesellschafters Herrn S auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob die
Nebentätigkeitsgenehmigung vorab oder nach Durchführung der steuerberatenden
Tätigkeiten für die Eltern erteilt worden ist. Auch eine nachträglich
ausgesprochene Nebentätigkeitsgenehmigung würde ausreichen.
Zudem hatte der Gesellschafter der Klägerin Herr S unbestritten Kenntnis von
dieser Nebentätigkeit. Diese Kenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
Es kommt hinzu, dass auch der weitere Gesellschafter der Klägerin, Herr G
jedenfalls mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses Kenntnis von den zuvor
erstellten Rechnungen erlangt hat. Dies wird an dem klägerseitigen Vortrag
deutlich, wonach die Beklagte ihre Rechnungen und ihre Buchführung in den
Geschäftsräumen der Klägerin unter Einsatz der klägerischen Software erstellt
hat. Demzufolge hat die Klägerseite bereits in der Klageschrift als Anlage K 4
die entsprechenden Protokolle und betriebswirtschaftlichen Auswertungen
vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war damit, wie das Arbeitsgericht zu
Recht festgestellt hat, die in § 14 des Arbeitsvertrages vereinbarte
Verfallfrist bereits abgelaufen. Auf die damit ebenfalls abgelaufene gesetzliche
3-monatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB, die auf alle
Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (siehe BAG, Urteil vom 26. 9. 2007 - 10 AZR
511/06, NJW 2008, Seite 392 mit Anmerkung von Kock), kam es daher schon nicht
mehr an.
3. Hinsichtlich der weiteren an die Firma M gestellten Rechnung ist nach dem
detaillierten Vortrag der Beklagtenseite nicht davon auszugehen, dass dieser
Rechnung steuerberatende Leistungen zugrunde lagen. Vielmehr diente die Rechnung
nach dem Vortrag der Beklagten der Bezahlung einer Einbauküche. Dieser Vertrag
sei später - so die Beklagte - storniert worden. Der Rechnungsbetrag sei
tatsächlich auch nicht gezahlt worden. Hierzu hat die Klägerseite keine
dezidierte Gegendarstellung abzugeben vermocht. Die Klägerseite hat in dem
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 14.04.2008
bestätigt, dass die Firma M insolvent geworden sei. Dies stützt den Vortrag der
Beklagten, dass der Vertrag, der durch die Rechnung abgedeckt werden sollte,
tatsächlich wegen der Insolvenz nicht zur Durchführung gekommen ist. Zwar ist
eine Rechnungsstellung zur Verdeckung eines anderen Geschäfts unzulässig. Ein
Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu Lasten der Klägerin im Sinne einer
unerlaubten Konkurrenztätigkeit kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.
Zudem gilt auch hinsichtlich dieses Anspruchs, dass die Verfallfrist des § 14
des Arbeitsvertrages von der Klägerseite nicht eingehalten worden ist.
4. Kein Wettbewerbsverstoß während des Arbeitsverhältnisses kann daraus
abgeleitet werden, dass die Beklagte noch während des laufenden
Arbeitsverhältnisses eine Ansparabschreibung für die Gründung einer eigenen
Steuerberatungskanzlei vorgenommen hat. Denn dies ist eine Vorbereitungshandlung
zur Gründung einer eigenen selbstständigen Tätigkeit, die nicht den Tatbestand
einer wettbewerbswidrigen Handlung erfüllt. Soweit die Klägerseite schließlich
darauf abstellt, dass externe Festplatten beschafft wurden und darauf
Mandantendaten gespeichert worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem
klägerischen Vortrag, dies auf Anweisung des Mitgesellschafters Herrn S
geschehen sein soll. Dass die Beklagte an diesen Vorgängen konkret durch
Anweisungen oder Nutzung beteiligt gewesen sein soll, hat die Klägerseite nicht
vorzutragen vermocht. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass die externen
Festplatten vor der Rückgabe an die Klägerin auch genutzt worden sind, so belegt
dies noch nicht, dass dies durch die Beklagte und zugunsten der Beklagten
geschehen ist. Die Klägerin kann insoweit nicht das gegebenenfalls
gesellschaftswidrige Verhalten des Mitgesellschafters Herrn S der Beklagten
zurechnen. Schadensersatzansprüche aufgrund wettbewerbswidriger Tätigkeiten der
Beklagten während des noch existierenden Arbeitsverhältnisses können nach allem
nicht festgestellt werden.
III. Aus dem Verhalten der Beklagten nach Ende des Arbeitsverhältnisses
resultieren ebenfalls keine Schadensersatzansprüche.
1. Ein Anspruch aus § 280 BGB i. V. m. § 33 der Berufsordnung der
Bundessteuerberaterkammer ist nicht gegeben. Aufgrund der letztgenannten
Bestimmung haben Steuerberater, die aus einer Steuerberatungsgesellschaft, aus
einer Bürogemeinschaft, aus einem freien Mitarbeiterverhältnis ausscheiden,
alles zu unterlassen, was darauf gerichtet ist, ihre früheren Vertragspartner
aus einem Auftrag zu verdrängen. Mit Recht hat das Arbeitsgericht hieraus den
Schluss gezogen, dass das Satzungsrecht nicht jegliche Tätigkeit für Mandanten
des früheren Arbeitgebers verbietet, sondern lediglich das gezielte Abwerben.
Solche konkreten Abwerbeversuche hat die Klägerseite auch im Berufungsverfahren
nicht benennen können.
Hinsichtlich des Mandanten M , auf den sich die Klägerseite beruft, ist
festzustellen, dass dieser die Vollmacht für die Beklagte bereits am 29.07.2006
unterzeichnet hat. Erst nach Vollmachtserteilung und Mandatsübernahme hat die
Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2006 das zuständige Finanzamt informiert. Dem
steht nicht entgegen, dass der Mandant seinerseits das Mandat zur Klägerin erst
gut 2 Wochen später mit Schreiben vom 07.09.2006 gekündigt hat. Denn jedenfalls
nach Vollmachtserteilung durch den Mandanten durfte die Beklagte für diesen bei
dem zuständigen Finanzamt tätig werden.
Hinsichtlich des Mandats der Eheleute C kann aus dem Schreiben der Beklagten vom
28.08.2006, das mit "wichtige Mandantenmitteilung" überschrieben ist, nicht
abgeleitet werden, dass die Beklagte vor Mandatserteilung bzw. in abwerbender
Weise tätig geworden ist. Denn in jenem Schreiben heißt es: "Für das
entgegengebrachte Vertrauen möchten wir uns herzlich bedanken." Diese
Formulierung spricht dafür, dass bereits vor diesem Schreiben ein Kontakt
stattgefunden hat, auf den das Schreiben vom 28.08.2006 Bezug nimmt. Offen ist,
ob dieser vorherigen Kontaktaufnahme unzulässige Abwerbebemühungen der Beklagten
vorausgegangen sind oder ob die Mandanten sich von sich aus an die Beklagte
gewandt haben, weil sie weiterhin von ihr betreut werden wollten, was im Übrigen
auch deshalb nahe lag, weil unstreitig die Beklagte in demselben Haus ihre
Steuerberatungskanzlei eröffnete, in dem zuvor die Klägerin tätig gewesen war.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diesem vorangegangen Kundenkontakt
unzulässige Abwerbeversuche der Beklagten vorausgegangen sind, hat die
Klägerseite jedenfalls nicht vorzutragen vermocht.
2. Aus § 11 Abs. 2 S. 2 des Arbeitsvertrages folgt ebenfalls kein
Schadensersatzanspruch.
a. Als Mandantenschutzklausel ist die Bestimmung von vorneherein
rechtsunwirksam, weil dafür nach § 74 ff. HGB erforderlich wäre, dass eine
Karenzentschädigung hätte vereinbart werden müssen.
b. Aber auch als Mandantenübernahmeklausel ist die vorliegende
Vertragsbestimmung unzulässig und damit unverbindlich.
Mandantenübernahmeklauseln ohne Karenzentschädigung stellen jedenfalls dann eine
Umgehung i. S. v. § 75 d S. 2 HGB dar, wenn die Konditionen so gestaltet sind,
dass sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich nicht lohnt. In diesem Fall
schaltet der Arbeitgeber seinen früheren Mitarbeiter in unzulässiger Weise als
Konkurrenten aus, weil in Wahrheit eine verdeckte Mandantenschutzklausel
vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BAG darf bei Mandantenübernahmeklauseln
eine Bindung von maximal 2 Jahren vereinbart werden. Deshalb hat das BAG eine
arbeitsvertragliche Verpflichtung einer Steuerassistentin, die im Falle des
Ausscheidens für 5 Jahre 20 % des Jahresumsatzes mit solchen Mandanten an ihren
ehemaligen Arbeitgeber als Entschädigung abzuführen, die sie von diesem
übernommen hat, als verdeckte und unzulässige Mandantenschutzklausel gewertet
und eine geltungserhaltende Reduktion der Bindungsfrist auf 2 Jahre abgelehnt
(s. BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP Nr. 4 zu § 75 d HGB mit Anm.
von Bauer).
Im vorliegenden Fall enthält die im Arbeitsvertrag der Parteien getroffene
Regelung überhaupt keine zeitliche Begrenzung, so dass die Beklagte nach der
Vertragsbestimmung selbst dann eine Entschädigung zu zahlen hätte, wenn die
Mandanten erst nach 6 oder 10 Jahren nach dem Ausscheiden der Beklagten zur
Beklagten wechseln würden. Zudem ist die Entschädigung nicht mit 20 % des
Jahresumsatzes sondern mit 120 % des Jahresumsatzes bemessen. Die von den
Parteien vereinbarte Bestimmung überschreitet daher in jeder Hinsicht die
Zulässigkeitsgrenzen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für
Mandantenübernahmeklausel gelten.
Die Klägerseite kann schließlich nicht damit gehört werden, die gesetzlichen
Grenzen von Mandantenschutzklausel und Mandantenübernahmeklauseln seien nicht
anzuwenden auf böswillig und strafbar handelnde Arbeitnehmer. Dies scheitert
schon daran, dass konkrete Strafbestimmungen, gegen die die Beklagte verstoßen
haben sollte, nicht ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wen
und durch welche Handlung die Beklagte durch die erlaubte Vorbereitung und
Durchführung einer wettbewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 263 StGB betrogen haben
sollte. Soweit die Klägerin sich auf nicht näher spezifizierte strafrechtliche
Verstöße des Mitgesellschafters berufen will, können diese jedenfalls nicht der
Beklagten zugerechnet werden.
Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin nach allem nicht zu.
IV. Aus denselben Gründen stehen der Kläger nicht die geltend gemachten
Auskunfts- und weiteren Schadensersatzansprüche zu. Da nach dem Gesagten von
erlaubter nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit der Beklagten auszugehen ist,
insbesondere weil die Klausel in § 11 des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist,
besteht kein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Mandate, die ehemals
von der Klägerin betreut worden sind und nunmehr Mandanten der Beklagten
geworden sind.
V. Insgesamt hatte die Berufung der Klägerin daher keinen Erfolg und musste mit
der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
vorliegt.