Arbeitsvertrags-/Nutzungsvereinbarungsauslegung - Grundsätze
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa
447/08
Urteil vom
07.07.2008
1. Die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2007 - 5 Ca 1818/07 EU - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnungsweise für den Vorteilsausgleich aus
dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien für Tätigkeit des Beklagten außerhalb
seiner Dienstaufgaben.
Der am 04.03.1956 geborene Beklagte ist als leitender Chefarzt in der Chirurgie
seit dem 01.04.2003 bei der Klägerin in deren Krankenhaus in S beschäftigt.
Zusätzlich zum schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.08.2002 haben
die Parteien eine Abrede über die Nebentätigkeitserlaubnis sowie einen
Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben des Beklagten
abgeschlossen (Bl. 30 ff. d. A.).
In § 2 Ziffern 1 - 6 dieser Nutzungsvereinbarung ist vorgesehen, dass der
Beklagte der Klägerin die durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu
erstatten hat, insbesondere die Personalkosten, die Kosten der Nutzung von
Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie die sonstigen Sachkosten im
betriebswirtschaftlichen Sinn einschließlich der Kosten für
Verbrauchsmaterialien.
Darüber hinaus schuldet der Beklagte gemäß § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung
einen sog. Vorteilsausgleich. Hierzu heißt es in § 2 Ziffer 7 der
Nutzungsvereinbarung "Darüber hinaus entrichtet der Arzt an den
Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich. Dieser wird in der Weise
pauschalisiert, dass der Arzt von seinen Bruttoliquidationseinnahmen im
Nebentätigkeitsbereich, eine gestaffelte Abgabe abführt. Unabhängig von der
Kostenerstattung nach Abs. 1 ff. Zahlungen an nachgeordnete Ärzte und Leistungen
an Dritte dürfen von der Bemessungsgrundlage (Bruttoliquidationseinnahme) nicht
abgezogen werden. Die Erhebung der Angaben erfolgt nach Anlage 3. die
Vertragsbestandteil ist."
Die in jener Bestimmung erwähnte Anlage 3 ist ein Formblatt, dass mit
"Mitteilungen an das Krankenhaus" überschrieben ist (Bl. 39 f. d. A.).
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die zunächst das Krankenhaus, in dem der
Beklagte tätig war, betrieb, rechnete für die Jahre 2003 - 2005 die von dem
Beklagten zu erstattenden Beträge in der Weise ab, dass sie bei der Bemessung
des Vorteilsausgleichs gemäß § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung von den
Gesamterlösen zunächst die Sachkosten abzog und aus dem dann verbleibenden
Betrag den Vorteilsausgleich berechnete. Aufgrund dessen zahlte der Beklagte für
2003 7.066,42 EUR, für 2004 14.748,66 EUR und für 2005 16.041,40 EUR.
Nachdem die Beklagte das Krankenhaus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen
hatte, stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die verlangten
Vorteilsausgleichsbeträge seien fälschlicherweise zu niedrig angesetzt worden.
Die Aufwendungen für die Sachkosten dürften von den Gesamterlösen nicht
abgezogen werden.
Hieraus errechnete die Klägerin für die Jahre 2003 - 2005 einen
Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 19.409,03 EUR, den sie mit der Klage
geltend machte.
Durch Urteil vom 10.10.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung darauf abgestellt, dass weder § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung
noch die dort zitierte Anlage 3 eine hinreichend eindeutige Aussage zur Frage
des Sachkostenabzugs mache. Angesichts der jahrelangen Vertragspraxis, die
Sachkosten jeweils abzuziehen, sei die vertragliche Vereinbarung zugunsten des
Beklagten auszulegen. Insoweit sei auch eine betriebliche Übung entstanden.
Gegen dieses am 23.02.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin form- und
fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.
Die Klägerin bekräftigt ihren Standpunkt, dass die Auslegung des
Nutzungsvertrages und der dazu gehörigen Anlage 3 ergäbe, dass Sachkosten nicht
abgezogen werden dürften. Aus der zunächst gegenteiligen Verfahrensweise der
Rechtsvorgängerin der Klägerin könne keine betriebliche Übung abgeleitet werden.
Die eindeutige vertragliche Regelung stehe dem entgegen. Aus einer nur
dreimaligen gegenteiligen Verfahrensweise könne zudem nicht auf das Entstehen
einer betrieblichen Übung geschlossen werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2007 - 5 Ca
1818/07 EU - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 19.378,49 EUR nebst
Zinsen, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 12.07.2007
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Vorteilsausgleich sei
entsprechend den Vereinbarungen, die die Parteien getroffen hätten zunächst
richtig für die Jahre 2003 - 2005 vorgenommen worden. Der Beklagte habe sich
erst dann auf eine andere Auslegung des Vertrages berufen, nachdem ein
Trägerwechsel stattgefunden habe und die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der
katholischen Kirchengemeinde Vertragspartner des Beklagten geworden sei.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Honorareinnahmen des Beklagten aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen des Sozialrechts ohnehin direkt an die Klägerin
bezahlt würden. Die Klägerin behalte dann die Sachkosten für sich und leite nur
das ärztliche Honorar nach Abzug des Vorteilsausgleichs an den Beklagten weiter.
Letzteres und nur letzteres seien die Bruttoliquidationseinnahmen, die in § 2
Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung angesprochen seien. Wäre die Auslegung der
Klägerin richtig, so könnte theoretisch sogar der Fall eintreten, dass der
Beklagte einen höheren Betrag als Vorteilsausgleich zu entrichten hätte als er
überhaupt an Einnahmen verbuchen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, ist in der Sache
nicht begründet. Die Klage ist von vorneherein unschlüssig. Zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht daher die Klage abgewiesen.
1. Ein Anspruch auf Vorteilsausgleich in der von der Klägerin jetzt geltend
gemachten Höhe steht ihr nicht zu. Die einzige in Betracht kommende
Anspruchsgrundlage, nämlich § 2 Ziffer 7 des Nutzungsvertrages i. V. m. Anlage
3, gibt für einen solchen Anspruch nichts her.
2. § 2 Ziffer 7 Satz 3 des Nutzungsvertrages legt fest, welche Zahlungen von der
Bemessungsgrundlage (den Bruttoliquidationseinnahmen) bei der Berechnung des
Vorteilsausgleichs nicht abgezogen werden dürfen. Danach dürfen nicht abgezogen
werden Zahlungen an nachgeordnete Ärzte sowie sonstige Zuwendungen an
nachgeordnete Ärzte und Leistungen an Dritte. Dass weitere Aufwendungen nicht
abgezogen werden dürften, lässt sich § 2 Ziffer 7 des Nutzungsvertrages nicht
entnehmen. Im Gegenteil folgt aus dem Umstand, dass nach dem Nutzungsvertrag der
Abzug von drei bestimmten Zahlungspositionen ausgeschlossen ist, dass der Abzug
anderer Positionen, und damit auch der Sachkosten sehr wohl möglich ist.
3. Aus der zugehörigen Anlage 3, auf die sich die Klägerseite beruft, folgt
nichts anderes. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Ziffer 7
Satz 4 des Nutzungsvertrages die Erhebung der Angaben nach Anlage 3 erfolgt.
Bereits anhand dieses Wortlauts wird deutlich, dass die Anlage 3 nicht die
Berechnung des Vorteilsausgleichs zum Inhalt hat, sondern allein der Erhebung
der Angaben dient. Dies wird bestätigt durch den Wortlaut der Anlage 3. Diese
ist überschrieben mit "Mitteilungen an das Krankenhaus" und hat allein zum
Inhalt, dass der Beklagte anhand dieses Formulars die vereinnahmten Vergütungen
angeben muss. Von einem Vorteilsausgleich oder einer Berechnung des
Vorteilsausgleich ist in der gesamten Anlage 3 mit keinem Wort die Rede.
Es bleibt damit festzuhalten, dass weder § 2 Ziffer 7 Satz 3 noch die Anlage 3
eine vertragliche Ermächtigungsgrundlage dafür enthalten, die Sachkosten nicht
abzuziehen.
4. Soweit danach überhaupt noch Auslegungszweifel verbleiben können, gehen diese
gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin. Denn es ist in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 07.07.2008 unstreitig geworden, dass
die Klägerin Arbeits- und Nutzungsverträge der vorliegenden Art in einer
Mehrzahl von Fällen verwandt hat, so dass gemäß §§ 305, 310 BGB die
Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzunehmen ist. Nach § 305 c
Abs. 2 BGB gehen aber Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
zu Lasten des Verwenders, also hier zu Lasten der Klägerin.
5. Schließlich ist bei der Auslegung von Verträgen, soweit überhaupt noch
Zweifel verbleiben, auf die Vertragspraxis abzustellen. Das gelebte
Rechtsverhältnis ist Ausdruck des wirklichen Parteiwillens (s. BAG, Urteil vom
25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - NZA 2007, 801 ff.). Völlig zutreffend hat das
Arbeitsgericht daher darauf abgestellt, dass die Vertragsparteien drei Jahre
lang das Vertragsverhältnis in der Weise praktiziert haben, dass der
Vorteilsausgleich jeweils nach vorherigem Abzug der Sachkosten berechnet worden
ist. Damit haben die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wie sie
die vom Wortlaut ohnehin klaren Vertragsbestimmungen verstanden haben.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die nunmehr von der Klägerseite
gewollte geänderte Berechnungsweise keinerlei vertragliche Grundlage resultiert;
es handelt sich vielmehr offenkundig um den Versuch der Klägerin nachträglich
Ansprüche und Nachforderungen gegen den Beklagten zu stellen, für die es
keinerlei vertragliche Grundlage gab und gibt.
Die Berufung war folglich mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da weder eine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung der Sache noch Divergenz vorlag.