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Arbeitsvertrags-/Nutzungsvereinbarungsauslegung - Grundsätze


Landesarbeitsgericht Köln

Az: 5 Sa 447/08

Urteil vom 07.07.2008


 

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2007 - 5 Ca 1818/07 EU - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnungsweise für den Vorteilsausgleich aus dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien für Tätigkeit des Beklagten außerhalb seiner Dienstaufgaben.

Der am 04.03.1956 geborene Beklagte ist als leitender Chefarzt in der Chirurgie seit dem 01.04.2003 bei der Klägerin in deren Krankenhaus in S beschäftigt. Zusätzlich zum schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.08.2002 haben die Parteien eine Abrede über die Nebentätigkeitserlaubnis sowie einen Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben des Beklagten abgeschlossen (Bl. 30 ff. d. A.).

In § 2 Ziffern 1 - 6 dieser Nutzungsvereinbarung ist vorgesehen, dass der Beklagte der Klägerin die durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten hat, insbesondere die Personalkosten, die Kosten der Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie die sonstigen Sachkosten im betriebswirtschaftlichen Sinn einschließlich der Kosten für Verbrauchsmaterialien.

Darüber hinaus schuldet der Beklagte gemäß § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung einen sog. Vorteilsausgleich. Hierzu heißt es in § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung "Darüber hinaus entrichtet der Arzt an den Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich. Dieser wird in der Weise pauschalisiert, dass der Arzt von seinen Bruttoliquidationseinnahmen im Nebentätigkeitsbereich, eine gestaffelte Abgabe abführt. Unabhängig von der Kostenerstattung nach Abs. 1 ff. Zahlungen an nachgeordnete Ärzte und Leistungen an Dritte dürfen von der Bemessungsgrundlage (Bruttoliquidationseinnahme) nicht abgezogen werden. Die Erhebung der Angaben erfolgt nach Anlage 3. die Vertragsbestandteil ist."

Die in jener Bestimmung erwähnte Anlage 3 ist ein Formblatt, dass mit "Mitteilungen an das Krankenhaus" überschrieben ist (Bl. 39 f. d. A.).

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die zunächst das Krankenhaus, in dem der Beklagte tätig war, betrieb, rechnete für die Jahre 2003 - 2005 die von dem Beklagten zu erstattenden Beträge in der Weise ab, dass sie bei der Bemessung des Vorteilsausgleichs gemäß § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung von den Gesamterlösen zunächst die Sachkosten abzog und aus dem dann verbleibenden Betrag den Vorteilsausgleich berechnete. Aufgrund dessen zahlte der Beklagte für 2003 7.066,42 EUR, für 2004 14.748,66 EUR und für 2005 16.041,40 EUR.

Nachdem die Beklagte das Krankenhaus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hatte, stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die verlangten Vorteilsausgleichsbeträge seien fälschlicherweise zu niedrig angesetzt worden. Die Aufwendungen für die Sachkosten dürften von den Gesamterlösen nicht abgezogen werden.

Hieraus errechnete die Klägerin für die Jahre 2003 - 2005 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 19.409,03 EUR, den sie mit der Klage geltend machte.

Durch Urteil vom 10.10.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass weder § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung noch die dort zitierte Anlage 3 eine hinreichend eindeutige Aussage zur Frage des Sachkostenabzugs mache. Angesichts der jahrelangen Vertragspraxis, die Sachkosten jeweils abzuziehen, sei die vertragliche Vereinbarung zugunsten des Beklagten auszulegen. Insoweit sei auch eine betriebliche Übung entstanden.

Gegen dieses am 23.02.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.

Die Klägerin bekräftigt ihren Standpunkt, dass die Auslegung des Nutzungsvertrages und der dazu gehörigen Anlage 3 ergäbe, dass Sachkosten nicht abgezogen werden dürften. Aus der zunächst gegenteiligen Verfahrensweise der Rechtsvorgängerin der Klägerin könne keine betriebliche Übung abgeleitet werden. Die eindeutige vertragliche Regelung stehe dem entgegen. Aus einer nur dreimaligen gegenteiligen Verfahrensweise könne zudem nicht auf das Entstehen einer betrieblichen Übung geschlossen werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2007 - 5 Ca 1818/07 EU - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 19.378,49 EUR nebst Zinsen, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 12.07.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Vorteilsausgleich sei entsprechend den Vereinbarungen, die die Parteien getroffen hätten zunächst richtig für die Jahre 2003 - 2005 vorgenommen worden. Der Beklagte habe sich erst dann auf eine andere Auslegung des Vertrages berufen, nachdem ein Trägerwechsel stattgefunden habe und die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der katholischen Kirchengemeinde Vertragspartner des Beklagten geworden sei.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Honorareinnahmen des Beklagten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Sozialrechts ohnehin direkt an die Klägerin bezahlt würden. Die Klägerin behalte dann die Sachkosten für sich und leite nur das ärztliche Honorar nach Abzug des Vorteilsausgleichs an den Beklagten weiter. Letzteres und nur letzteres seien die Bruttoliquidationseinnahmen, die in § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung angesprochen seien. Wäre die Auslegung der Klägerin richtig, so könnte theoretisch sogar der Fall eintreten, dass der Beklagte einen höheren Betrag als Vorteilsausgleich zu entrichten hätte als er überhaupt an Einnahmen verbuchen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, ist in der Sache nicht begründet. Die Klage ist von vorneherein unschlüssig. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht daher die Klage abgewiesen.

1. Ein Anspruch auf Vorteilsausgleich in der von der Klägerin jetzt geltend gemachten Höhe steht ihr nicht zu. Die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, nämlich § 2 Ziffer 7 des Nutzungsvertrages i. V. m. Anlage 3, gibt für einen solchen Anspruch nichts her.

2. § 2 Ziffer 7 Satz 3 des Nutzungsvertrages legt fest, welche Zahlungen von der Bemessungsgrundlage (den Bruttoliquidationseinnahmen) bei der Berechnung des Vorteilsausgleichs nicht abgezogen werden dürfen. Danach dürfen nicht abgezogen werden Zahlungen an nachgeordnete Ärzte sowie sonstige Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und Leistungen an Dritte. Dass weitere Aufwendungen nicht abgezogen werden dürften, lässt sich § 2 Ziffer 7 des Nutzungsvertrages nicht entnehmen. Im Gegenteil folgt aus dem Umstand, dass nach dem Nutzungsvertrag der Abzug von drei bestimmten Zahlungspositionen ausgeschlossen ist, dass der Abzug anderer Positionen, und damit auch der Sachkosten sehr wohl möglich ist.

3. Aus der zugehörigen Anlage 3, auf die sich die Klägerseite beruft, folgt nichts anderes. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Ziffer 7 Satz 4 des Nutzungsvertrages die Erhebung der Angaben nach Anlage 3 erfolgt. Bereits anhand dieses Wortlauts wird deutlich, dass die Anlage 3 nicht die Berechnung des Vorteilsausgleichs zum Inhalt hat, sondern allein der Erhebung der Angaben dient. Dies wird bestätigt durch den Wortlaut der Anlage 3. Diese ist überschrieben mit "Mitteilungen an das Krankenhaus" und hat allein zum Inhalt, dass der Beklagte anhand dieses Formulars die vereinnahmten Vergütungen angeben muss. Von einem Vorteilsausgleich oder einer Berechnung des Vorteilsausgleich ist in der gesamten Anlage 3 mit keinem Wort die Rede.

Es bleibt damit festzuhalten, dass weder § 2 Ziffer 7 Satz 3 noch die Anlage 3 eine vertragliche Ermächtigungsgrundlage dafür enthalten, die Sachkosten nicht abzuziehen.

4. Soweit danach überhaupt noch Auslegungszweifel verbleiben können, gehen diese gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin. Denn es ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 07.07.2008 unstreitig geworden, dass die Klägerin Arbeits- und Nutzungsverträge der vorliegenden Art in einer Mehrzahl von Fällen verwandt hat, so dass gemäß §§ 305, 310 BGB die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzunehmen ist. Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen aber Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, also hier zu Lasten der Klägerin.

5. Schließlich ist bei der Auslegung von Verträgen, soweit überhaupt noch Zweifel verbleiben, auf die Vertragspraxis abzustellen. Das gelebte Rechtsverhältnis ist Ausdruck des wirklichen Parteiwillens (s. BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - NZA 2007, 801 ff.). Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht daher darauf abgestellt, dass die Vertragsparteien drei Jahre lang das Vertragsverhältnis in der Weise praktiziert haben, dass der Vorteilsausgleich jeweils nach vorherigem Abzug der Sachkosten berechnet worden ist. Damit haben die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wie sie die vom Wortlaut ohnehin klaren Vertragsbestimmungen verstanden haben.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die nunmehr von der Klägerseite gewollte geänderte Berechnungsweise keinerlei vertragliche Grundlage resultiert; es handelt sich vielmehr offenkundig um den Versuch der Klägerin nachträglich Ansprüche und Nachforderungen gegen den Beklagten zu stellen, für die es keinerlei vertragliche Grundlage gab und gibt.

Die Berufung war folglich mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da weder eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache noch Divergenz vorlag.


 

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