Arbeitsvertragsbefristung – Befristungsabrede
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 14 Sa
604/08
Urteil vom
10.07.2008
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 17.01.2008 - 2 Ca 1060/07 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.
Mit Arbeitsvertrag vom 07.10.2005 vereinbarten die Parteien die Beschäftigung
der Klägerin bei der Beklagten vom 10.10.2005 bis zum 31.12.2006 (Bl. 5 d. A.).
Diesen Vertrag unterschrieb die Klägerin am Mittag/späten Vormittag des
10.10.2005, nachdem sie von der Beklagten um 8.00 Uhr in die Arbeitsagentur N.
einbestellt worden war. In der Folgezeit wurde die Klägerin als
Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II in der A. Havelland, Standort F.
eingesetzt.
Am 25.01.2006 sowie am 30.10.2006 unterzeichneten die Parteien
Änderungsverträge, welche die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin und neu in
Kraft getretene tarifliche Bestimmungen betrafen (Bl. 6 und 7 d. A.). Mit
Vertrag vom 07.12.2006 vereinbarten sie sodann die Weiterbeschäftigung des
Klägerin bis zum 09.10.2007 (Bl. 8 d. A.). Hierzu legte die Beklagte der
Klägerin einen Vermerk vom 07.12.2006 vor (Bl. 42 d. A.).
Mit der am 18.10.2007 beim Arbeitsgericht Brandenburg eingegangenen Klage macht
die Klägerin die Unwirksamkeit der zum 09.10.2007 ablaufenden Befristung
geltend. Sie hat vorgetragen, sie habe am 10.10.2005 bereits die Arbeit
aufgenommen gehabt, als es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zum
07.10.2005 gekommen sei. Es sei daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
zustande gekommen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im
Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 nicht am 09.10.2007 beendet ist und unbefristet
über den 09.10.2007 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 17.01.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren
Parteivorbringens erster Instanz verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das befristete
Arbeitsverhältnis der Parteien sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG innerhalb der
Gesamtdauer von zwei Jahren in zulässiger Weise mit dem Arbeitsvertrag vom
07.12.2006 einmal bis zum 09.10.2007 verlängert worden. Die Klägerin könne sich
nicht darauf berufen, dass das erste befristete Arbeitsverhältnis gemäß § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam gewesen sei, weil zuvor mangels Schriftform der
Befristungsabrede für einige Stunden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden habe, denn sie habe dies nicht gemäß § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von
drei Wochen nach dem Ablauf des ersten befristeten Vertrages am 31.12.2006
gerichtlich geltend gemacht.
Gegen dieses der Klägerin am 05.03.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am
26.03.2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und mit am
05.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete
Berufung.
Die Klägerin meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe gegen
die zunächst vereinbarte Befristung nach deren Ablauf innerhalb der Klagefrist
von drei Wochen Klage erheben müssen, lasse sich dem Gesetzestext des § 14 Abs.
2 TzBfG nicht entnehmen. § 17 Satz 1 TzBfG stehe dem nicht entgegen, da die
Klagefrist erst mit dem vereinbarten Ende derjenigen Befristung beginne, deren
Unwirksamkeit geltend gemacht werden solle. Dies sei vorliegend die am
07.12.2006 vereinbarte Befristung. Die Dreiwochenfrist werde bei mehreren
aufeinanderfolgenden Befristungsabreden für jede Befristungsabrede in Lauf
gesetzt. Eine rückwirkende Wirksamkeit der Befristungsabrede auf den mangels
Schriftform geltenden unbefristeten Arbeitsvertrag sei nicht möglich. Die
Auslegung des Arbeitsgerichts benachteilige den Arbeitnehmer, der bereits nach
der ersten Befristung Klage erheben müsse, um Unwirksamkeitsgründe der
Befristungsabrede geltend zu machen. Schließlich habe die Beklagte gegen ihre
Aufklärungs- und Fürsorgepflicht verstoßen, weil sie der Klägerin gegenüber in
dem Vermerk vom 07.12.2006 erklärt habe, die neu vorgelegte Befristungsabrede
sei zulässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 17.01.2008 aufzuheben und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Befristung im Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 nicht am 09.10.2007 beendet ist und
unbefristet über den 09.10.2007 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei fraglich, ob die Klägerin am 10.10.2005 vor
Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 07.10.2005 ihre Tätigkeit bereits
aufgenommen habe, da zunächst personalrechtliche Angelegenheiten nach dem
"Lehrplan" vorgesehen gewesen seien, wozu die Unterzeichnung der Arbeitsverträge
gehört habe.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Schriftsätze der Klägerin vom 05.05.2008 (Bl. 67 ff. d. A.) und der Beklagten
vom 05.06.2008 (Bl. 78 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG, 519, 520 ZPO statthafte sowie form-
und fristgerecht eingelegte und gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG rechtzeitig begründete
Berufung ist erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen,
weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der mit der Klage gemäß § 17
Satz 1 TzBfG fristgerecht angegriffene Befristungsabrede vom 07.12.2006 mit dem
09.10.2007 beendet worden ist. Die Berufungskammer folgt den Erwägungen des
Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Vorbringen der
Klägerin in der Berufungsinstanz gibt zu einer Abänderung des angefochtenen
Urteils keinen Anlass. Sie zeigt weder Rechtsfehler noch neue Gesichtspunkte
auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Ohne Erfolg weist die Klägerin zunächst darauf hin, die Auffassung des
Arbeitsgerichts, die Klägerin habe gegen die zunächst vereinbarte Befristung
innerhalb der nach Ablauf dieser Befristung beginnenden Frist von drei Wochen
Klage erheben müssen, lasse sich dem Gesetzestext des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht
entnehmen. Diese Feststellung ist als solche zwar zutreffend, jedoch ergibt sich
diese vom Arbeitsgericht angenommene Rechtsfolge nicht aus dem § 14 Abs. 2 TzBfG,
sondern aus dem § 17 Satz 1 TzBfG. Hiernach muss der Arbeitnehmer innerhalb von
drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage
beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis
aufgrund der Befristung nicht beendet ist, will er geltend machen, dass die
Befristung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist. Wie die Klägerin in der
Berufungsbegründung selbst feststellt, beginnt hiernach die Dreiwochenfrist bei
mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden für jede Befristungsabrede mit
dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der
letzten Befristung (vgl. zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 5
Satz 1 BeschFG: BAG vom 24.10.2001, 7 AZR 686/00, NZA 2002, 1335). Beim
Abschluss eines gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlängerten befristeten
Arbeitsvertrages liegt zwar ein einheitlicher Arbeitsvertrag, jedoch liegen
zugleich mehrere Befristungsabreden vor, die jeweils unter Geltendmachung
bestimmter Unwirksamkeitsgründe angegriffen werden können. Auch die
Verlängerungsvereinbarung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eine
Befristungsabrede, die ihrerseits und unabhängig vom der vorangegangenen
rechtsunwirksam sein kann. Wenn gemäß § 17 Satz 1 TzBfG die Klagefrist mit dem
vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages beginnt, so ist hinsichtlich der
erstmaligen Befristungsabrede auf das darin vereinbarte Ende und hinsichtlich
jeder Verlängerungsvereinbarung auf das mit dieser vereinbarte Ende abzustellen
(BAG a.a.O.). Leidet also der befristete Ausgangsvertrag an einem
Wirksamkeitsmangel hinsichtlich der vereinbarten Befristung, so ist dies
innerhalb der mit Ablauf der im Ausgangsvertrag vereinbarten Ende der Befristung
beginnenden Klagefrist geltend zu machen. Unterbleibt dies, so gilt der
möglicherweise unwirksam befristete Ausgangsvertrag gemäß § 17 Satz 2TzBfG als
Verbindung mit § 7 KSchG als von Anfang an wirksam befristet. Dies ist dann auch
bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit nachfolgender Befristungsabreden
zugrunde zu legen.
Bei alledem ist auch der Mangel der in § 14 in Abs. 4 TzBfG vorgeschriebenen
Schriftform der Befristungsabrede ein Unwirksamkeitsgrund, der innerhalb der
Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend zu machen ist (BAG vom 01.12.2004, 7
AZRT 198/04, AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG; KR-Bader, § 17 TzBfG, Rz. 5).
Daraus folgt, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die
Klägerin die Unwirksamkeit der möglicherweise nur mündlich vereinbarten und
Stunden später nur unwirksam schriftlich bestätigten Befristungsabrede vom
10.10.2005 (oder aber die Unwirksamkeit der am Vormittag des 10.10.2005
schriftlich vereinbarten und sich an ein möglicherweise bereits zuvor zustande
gekommenes unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließende Befristungsabrede gemäß
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) nicht fristgerecht geltend gemacht hat. Das
vereinbarte Ende der Ausgangsbefristung war für den 31.12.2006 vorgesehen, gemäß
§ 17 Satz 1 TzBfG begann hinsichtlich aller diese Ausgangsbefristung
betreffenden Unwirksamkeitsgründe die Klagefrist mit diesem Zeitpunkt.
Diese Auslegung des Arbeitsgerichts widerspricht auch nicht dem Gesetzestext
oder dem Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Besteht
bereits zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis, so kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Zusammenhang damit
nicht wirksam ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund vereinbart
werden. Gilt aber aufgrund der Versäumung der Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG
der nicht rechtswirksam befristete und daher als unbefristet zustande gekommene
Ausgangsvertrag gemäß § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG nach Ablauf
der Klagefrist als von Anfang an wirksam befristet, so ist von diesem Zeitpunkt
ab auch eine andernfalls gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässige Verlängerung
des Arbeitsvertrages als wirksam anzusehen. Aufgrund der Fiktion der §§ 17 Satz
2 TzBfG, 7 KSchG ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass mit demselben
Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Soweit die Klägerin einwendet, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung
benachteilige den Arbeitnehmer, der bereits nach der ersten Befristung Klage
erheben müsse und nicht die vollen zwei Jahre des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG in
Anspruch nehmen könne, bevor er Klage gegen seinen Arbeitgeber erhebe, führt
dies auch nicht zum Erfolg. Eine vergleichbare Rechtslage ist bei dem
Arbeitnehmer gegeben, der vom Arbeitgeber gekündigt und im Anschluss an die
Kündigung unter veränderten Bedingungen aufgrund eines neuen Vertrages
weiterbeschäftigt wird. Auch in diesem Falle hat der Arbeitnehmer gemäß § 4
KSchG fristgerecht Kündigungsschutzklage zu erheben und steht vor der Frage, ob
er dies trotz Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber tun möchte. Die in § 17
Satz 1 TzBfG vorgesehene Klagefrist dient der Rechtssicherheit und der baldigen
Rechtsklarheit für die Arbeitsvertragsparteien. Haben sie trotz möglicher
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages Zweifel an der Wirksamkeit der
vorangegangenen Befristung, so steht ihnen die Möglichkeit offen, die
Verlängerung des Arbeitsvertrages unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der
vorangegangenen Befristungsabrede abzuschließen. In diesem Falle kann die
Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungsabrede trotz Fortsetzung des
befristeten Arbeitsverhältnisses gerichtlich geklärt werden.
Soweit schließlich sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe ihre
Aufklärungs- und Fürsorgepflicht wegen der ihr gegenüber im Vermerk vom
07.12.2006 abgegebenen Erklärungen verletzt, ist dies vorliegend irrelevant.
Zunächst kann es als fraglich bezeichnet werden, ob der Beklagten überhaupt eine
Aufklärungspflicht oblag, die Klägerin auf die mögliche Unwirksamkeit der
Ausgangsbefristungsabrede hinzuweisen, obwohl sie selbst davon gar nicht
ausging. Über einen Sachverhalt kann der Arbeitgeber pflichtgemäß nur dann
aufklären, wenn er ihn auch kennt und auch von den daraus zu ziehenden
Rechtsfolgen ausgeht oder zumindest ausgehen muss. Dass der Beklagten am
07.12.2006 der von der Klägerin dargestellte Ablauf der Unterzeichnung des
Arbeitsvertrages vom 07.10.2005 noch geläufig war, ist äußerst fraglich. Selbst
wenn man aber eine entsprechende Aufklärungspflicht der Beklagten annehmen
wollte, so würde die Verletzung derselben nicht zu einer Unwirksamkeit der
Befristungsabrede vom 07.12.2006, sondern zu einem Schadensersatzanspruch der
Klägerin führen, den sie mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
IV.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a
ArbGG) hingewiesen.