OLG Koblenz
Az.: 11 UF 88/02
Urteil vom 11.07.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Entscheidet sich der Sorgeberechtigte nach der Scheidung dafür seine Arbeitszeit zu vermindern, um sich einer intensivieren Betreuung der/des Kindes/er zu widmen, so muss der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte höhere Unterhaltszahlungen leisten.
Sachverhalt:
Die Ex-Ehefrau verlangte von ihrem Ex-Ehemann einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt. Sie hatte das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter übertragen bekommen. Während der Ehe waren beide Ehegatten ganztägig berufstätig und die gemeinsame Tochter war in einer Ganztagseinrichtung untergebracht. Nach der Ehescheidung arbeitete die Ex-Ehefrau nur noch halbtags mit der Begründung, dass die gemeinsame Tochter nunmehr eine intensivere Betreuung und Zuwendung bedürfe. Der Ex-Ehemann weigerte sich jedoch, die Unterhaltszahlungen entsprechend zu erhöhen. Er war der Auffassung, dass es seiner Ex-Ehefrau auch nach der Scheidung zuzumuten sei, ganztags zu arbeiten.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht der Richter des OLG Koblenz kann die Ex-Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann einen höheren Unterhalt nach § 1570 BGB verlangen. Denn ein Kind bedarf gerade nach der Scheidung seiner Eltern einer besonders intensiven Betreuung und Fürsorge. Wenn sich daher die/der Sorgeberechtigte für eine Verringerung der Arbeitszeit entscheidet, muss der Unterhaltspflichtige auch höhere Unterhaltszahlungen leisten. Grund für die höhere Unterhaltszahlung ist allein die Tatsache, dass sich die Betreuungssituation des Kindes nach der Scheidung gravierend verändert hat. Auf die Tatsache, dass der Sorgeberechtigte durch die Verringerung seiner Arbeitszeit ein geringeres Einkommen erzielt, kommt es letztendlich nicht an.