Arbeitszeit –
Aufstockungsanspruch Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa
1454/08
Urteil vom
15.06.2009
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
09.10.2008 - 4 Ca 3798/08 teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss
einer Vereinbarung der monatlichen Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Stunden
pro Monat mit Wirkung ab 01.01.2009 anzunehmen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers unter Abweisung des weitergehenden
Antrages des Klägers zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es hinsichtlich der
Kosten erster Instanz bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung; von den
Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte zu 2) 4/5.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Berufungsverfahren streitig ist allein noch zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 2., ob der Kläger einen Anspruch auf Aufstockung seines
Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hat.
Der Kläger ist als Fluggastkontrolleur tätig. Er war zunächst aufgrund
schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 - 8 d. A.) für die Beklagte zu 1., welche
im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am
Verkehrsflughafen K durchführte, seit dem 28.06.2005 tätig. Zum 01.01.2009 ging
der Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte
zu 2. über, die ab dem 01.01.2009 den Auftrag für Fluggastkontrollen am
Verkehrsflughafen K von der Bundesrepublik Deutschland erhalten hatte.
Gemäß § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 120
Stunden vereinbart.
Von August 2006 bis Dezember 2007 arbeitete der Kläger durchschnittlich
monatlich 207,76 Stunden (Aufstellung Bl. 157 f d. A.). Ab Januar 2008 begehrte
der Kläger schriftlich von der Beklagten zu 1., die monatliche Arbeitszeit auf
173 Stunden aufzustocken.
Mit Schreiben vom 10.01.2008 (Bl. 10 d. A.) lehnte die Beklagte zu 1. das
Aufstockungsverlangen ab. Daraufhin machte der Kläger durch am 07.05.2008 bei
Gericht eingegangener Klage sein Aufstockungsverlangen gerichtlich geltend und
begehrte zugleich die Vergütung auf der Basis einer Arbeitszeit von 173 Stunden
ab dem 01.07.2008.
Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 20.06.2008 begehrte der Kläger darüber
hinaus die Bezahlung von Zwangspausen, sogenannten Breaks, die die Beklagte zu
1. seit Januar 2008 angeordnet hatte.
Am 03.09.2008 erschien eine Anzeige der Beklagten zu 1. im K Wochenspiegel, in
dem diese Luftsicherheitsassistenten suchte.
Durch Urteil vom 09.10.2008 gab das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der
geltend gemachten Breakstunden überwiegend statt, während es das
Aufstockungsverlangen abgewiesen hat. Hiergegen und gegen die Abweisung eines
Teilbetrages in Höhe von 308,24 EUR hat der Kläger durch am 02.12.2008 bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen. Nach
Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. hat der Kläger im Wege der
Klageerweiterung das Aufstockungsverlangen gegen die Beklagte zu 2. gerichtet
sowie ferner von der Beklagten zu 1. im Wege der Klageerweiterung weitere 480,25
EUR für die Vergütung von Zwangspausen und Stundendifferenzen verlangt.
Die Homepage der Beklagten zu 2. enthielt im März 2009 eine Stellenanzeige
(Ausdruck Bl. 225 d. A.), in der Sicherheitsmitarbeiter in Vollzeit- oder
Teilzeitanstellung unter anderem für den Standort K gesucht wurden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 15.06.2009 haben
der Kläger und die Beklagte zu 1. sich hinsichtlich der insgesamt zwischen ihnen
noch streitigen Zahlungsbeträge in Höhe von 788,25 EUR durch Teilvergleich
darauf verständigt, dass die Beklagte zu 1. zum Ausgleich dieser Forderungen
einen Betrag in Höhe von 700,-- EUR zahlt. Soweit sich das Aufstockungsverlangen
des Klägers gegen die Beklagte zu 1. richtete, haben der Kläger und die Beklagte
zu 1. den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Zur Begründung des nunmehr nur noch gegen die Beklagte zu 2. gerichteten
Aufstockungsverlangens hat der Kläger vorgetragen, dass der Antrag auf
Aufstockung gemäß § 1 TzBfG rechtswirksam gegenüber der Beklagten zu 1. gestellt
worden sei und infolge des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zum 01.01.2009
auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei. Das Aufstockungsverlangen sei von
Anfang an begründet gewesen und auch gegenüber der Beklagten zu 2. begründet.
Hierzu verweist der Kläger auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom
06.10.2008 - 5 Sa 964/08. Über diese Entscheidung hinausgehend habe der Kläger
Anspruch auf eine Aufstockung seines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf 173
Stunden pro Monat. Zwar sei es richtig, dass im allgemeinverbindlichen
Mantelarifvertrag für Vollzeitbeschäftigte 160 Stunden angegeben seien. Die
Beklagte zu 1. sei jedoch tarifgebunden gewesen und wende für alle
tarifgebundenen Arbeitnehmer den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen an, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, mithin
eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden vorsehe. Daher sei davon auszugehen,
dass dies die betriebsübliche Vollarbeitszeit sei.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2008
- 4 Ca 3798/08 - die Beklagte zu 2. zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf
Abschluss einer Vereinbarung der monatlichen Aufstockung der Arbeitszeit auf 173
Stunden pro Monat anzunehmen.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zur Ablehnung des Aufstockungsverlangens bringt die Beklagte zu 2. vor, sie
beschäftige am Standort Flughafen K keine Mitarbeiter in Vollzeit. Alle
Mitarbeiter hätten Teilzeitverträge mit 120 - 150 Arbeitsstunden pro Monat.
Soweit Mitarbeiter über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl Überstunden
leisteten, geschehe dies nur zu besonderen Zeiten im Jahr. Es bestehe auch kein
generelles Arbeitskonzept der Beklagten zu 2., die in Teilzeit angestellten
Mitarbeiter faktisch in Vollzeit zu beschäftigen. Wie die Praxis der Beklagten
zu 1. vor dem Betriebsübergang gewesen sei, sei der Beklagten im Einzelnen nicht
bekannt. Jedenfalls müsse sich die Beklagte zu 2. das unternehmerische Konzept
der Beklagten zu 1. nicht zurechnen lassen. Sie habe vielmehr ein eigenes. Des
weiteren sei es das Ziel der Beklagten zu 2., das Problem mit sog. Breakstunden
möglichst zu vermeiden. Deshalb plane sie, Mitarbeiter wenn irgend möglich nicht
wie bislang z.B. in zwei Schichten innerhalb eines Tages mit nur einer oder
wenigen Stunden dazwischen einzusetzen, sondern stattdessen zwei Mitarbeiter mit
je einer Schicht. Dies führe jedoch zu einer verringerten Einsetzbarkeit der
einzelnen Mitarbeiter. Die Beklagte zu 2. stelle deshalb keine Mitarbeiter in
Vollzeit ein. Die Stellenausschreibung auf der Internetseite im März 2009 sei
ein kurzfristiges Versehen in der IT-Abteilung, das korrigiert worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts vom 06.10.2008 - 5 Sa 964/08 - wurde beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die noch streitgegenständliche Berufung des Klägers ist zulässig und zum
überwiegenden Teil begründet.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG
und form- und fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist
auch begründet worden.
II. In der Sache hatte die Berufung des Klägers überwiegend Erfolg. Der Kläger
hat gegenüber der Beklagten 2. Anspruch auf Aufstockung seines
Teilzeitarbeitsverhältnisses und ein Vollzeitarbeitsverhältnis in einem Umfang
von mindestens 160 Stunden in jedem Monat mit Wirkung allerdings erst ab dem
01.01.2009.
Der hinsichtlich Wirkungszeitpunkt und monatlichem Mindeststundenumfang darüber
hinaus gehende Antrag war allerdings unbegründet und musste abgewiesen werden.
1. Die mit der Erweiterung des Aufstockungsbegehrens auf die Beklagte zu 2.
einhergehende Klageänderung ist sachdienlich gemäß § 533 ZPO. Es handelt sich im
Tatsächlichen um denselben Streitstoff. Angesichts des auf Arbeitgeberseite
erfolgten Arbeitgeberwechsels durch Betriebsübergang war es sachdienlich, die
Aufstockungsklage nunmehr auf den neuen Arbeitgeber, die Beklagte zu 2., zu
beziehen. Dementsprechend hat die Beklagte zu 2. gegen dieses prozessuale
Vorgehen keine Bedenken erhoben und sich auf die Klageänderung in der Sache
eingelassen.
2. Der Aufstockungsanspruch folgt in der Sache aus § 9 TzBfG. Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet § 9 TzBfG bei Vorliegen der dort
genannten Merkmale einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer
geänderten Arbeitszeitregelung (s. BAG, Urteil vom 15.08.2006 - 9 AZR 8/06, NZA
2007, S. 255 ff. Rz. 17 ff.; BAG, Urteil vom 08.05.2007 - 9 AZR 874/06, NZA
2007, S. 1349 ff.).
3. Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer,
der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien
Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn,
dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind im
vorligenden Fall gegeben. Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit
einem Stundenumfang von mindestens 120 Arbeitsstunden pro Monat. Zwischen den
Parteien ist ferner unstreitig, dass der Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit
auf 170 Stunden pro Monat ab dem 01.01.2008 der Beklagten schriftlich
übermittelt wurde.
4. Ein entsprechend freier Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG lag bereits im
Jahr 2008 vor. Maßgebend hierfür ist insbesondere die Stellenanzeige im K
Wochenspiegel vom 03.09.2008. Nach dieser Anzeige werden
Luftsicherheitsassistenten/-assistentinnen für den Einsatz bei der Beklagten zu
1. gesucht. Als Voraussetzung werden lediglich genannt ein Mindestalter ab 23
Jahren, Zuverlässigkeit, Loyalität und einwandfreier Leumund sowie Gesundheit
und körperliche Belastbarkeit. Die Anzeige enthält keinerlei Hinweis darauf,
dass die Beklagte nur Teilzeitkräfte suchen würde. Insbesondere die von der
Beklagten vorgetragene Absicht, nur Mitarbeiter mit einem Stundenumfang von 100
oder 120 Stunden pro Monat einzustellen, findet in der Anzeige keinerlei
Ausdruck. Nach der Anzeige ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte zu
1. einen erheblichen Arbeitskräftebedarf hat, weil nicht nur eine sondern
mehrere Stellen besetzt werden sollen, und dass nach der Anzeige keineswegs
ausgeschlossen ist, dass auch Vollzeitkräfte eingestellt werden. Hieran muss
sich die Beklagte zu 1. wie auch die Beklagte zu 2. festhalten lassen.
Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1. wie aus einer Vielzahl von vor dem
erkennenden Gericht geführten Gerichtsverfahren gerichtsbekannt ist, bei der
Fluggastkontrolle sehr unterschiedliche Arbeitszeitmodelle nebeneinander
praktizierte. So wurden Mitarbeiter mit 100 oder 120 Arbeitsstunden pro Monat
beschäftigt, andererseits aber auch solche mit 150 Arbeitsstunden. Aus
Verpflichtungen aus dem vorangegangenen Betriebsübergang resultiert, dass die
Beklagte zu 1. wie die Beklagte zu 2. zudem auch Arbeitnehmer mit einem
monatlichen Mindeststundenumfang von 173 Stunden beschäftigen muss.
Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Organisationsermessen, welche
Arbeitsplätze er mit welchem Arbeitszeitkontingent einrichtet und besetzt. Sein
Ermessen ist aber im Hinblick auf § 9 TzBfG eingeschränkt.
Die Einrichtung von Arbeitsplätzen, auf denen Arbeitnehmer ausschließlich
Teilzeitarbeit leisten sollen, muss arbeitsplatzbezogen veranlasst sein (s. BAG
Urteil v. 15.08.2006 - 9 AZR 8/06, NZA 2007, S. 255). Wie das
Bundesarbeitsgericht in der vorzitierten Entscheidung festgestellt hat, gehört
es zwar zur Organisation eines Betriebes, über die Kapazität an Arbeitskräften,
an Arbeitszeit und deren Verteilung zu entscheiden. Davon wird grundsätzlich
auch die Entscheidungsfreiheit darüber erfasst, ob ein umfangmäßig
konkretisierter Dienstleistungsbedarf mit Vollzeitbeschäftigten oder mit
Teilzeitbeschäftigten abgedeckt werden soll. Dieses Organisationsermessen des
Arbeitgebers ist jedoch nicht unbeschränkt. Die Entscheidung, ausschließlich
Teilzeitbeschäftigte mit einem bestimmten Stundenumfang einzusetzen, muss
arbeitsplatzbezogene Gründe haben.
Im vorliegenden Fall ist hingegen festzustellen, dass bei der Beklagten
verschiedene Arbeitszeitmodelle praktiziert werden. Selbst die Entscheidung für
eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht einheitlich festgelegt. Denn es gibt
Teilzeitarbeitsverhältnisse mit 100 Stunden pro Monat, mit 120 Stunden pro Monat
und 150 Stunden pro Monat. Schon daran ist erkennbar, dass jedenfalls aus
arbeitsplatzbezogenen Gründen nicht eine Entscheidung für ein bestimmtes
Teilzeitmodell gefallen ist, sondern verschiedene Arbeitszeitkontingente auf den
Stellen für Fluggastkontrolleure nebeneinander praktiziert werden.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Bundesarbeitsgericht
festgestellt hat, dass die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers nicht dazu
benutzt werden darf, den Anspruch aus § 9 TzBfG leerlaufen zu lassen. Wenn der
Arbeitgeber wegen des gestiegenen Personalbedarfs neue Teilzeitarbeitsplätze
einrichtet und dadurch die Aufstockung der Arbeitszeit für die bereits zuvor
Teilzeitbeschäftigten objektiv verhindert, müssen für diese Maßnahme
arbeitsplatzbezogene Sachgründe vorliegen (BAG Urteil vom 13.02.2007 - 9 AZR
575/05, NZA 2007, S. 807). Angesichts der nebeneinander praktizierten
unterschiedlichen Arbeitszeitkontingente lassen sich solche
arbeitsplatzbezogenen Sachgründe nicht feststellen.
5. Der Aufstockungsanspruch besteht desweiteren nur, wenn es sich um
gleichwertige Arbeitsplätze handelt. Der Arbeitnehmer hat insoweit keinen
Anspruch auf einen höherwertigen Arbeitsplatz (BAG Urteil vom 16.09.2008 - 9 AZR
781/07). Im vorliegenden Fall bestehen an dieser Gleichwertigkeit keine Zweifel.
Die Beklagte zu 2. hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die Eignung des
Klägers für die Tätigkeit steht nicht in Frage.
6. Die Beklagte kann dem Aufstockungsverlangen keine dringenden betrieblichen
Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
entgegenhalten. Die entgegenstehenden Gründe müssen sich auf die
Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern für die Besetzung des freien
Arbeitsplatzes beziehen. Der Arbeitgeber kann den Berücksichtigungsanspruch
nicht dadurch umgehen, dass er die gleiche Tätigkeit auf den zu besetzenden
Arbeitsplatz anders vergüten will (siehe BAG Urteil vom 08.05.2007 - 9 AZR
874/06 NZA 2007, S. 1349). Die wirtschaftliche Absicht, über eine niedrigere
Stundenzahl die Mindestansprüche der Arbeitnehmer und insbesondere ihre
Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu
reduzieren, bildet damit keinen ausreichenden entgegenstehenden dringenden
betrieblichen Grund im Sinne des § 9 TzBfG.
Schließlich kann die jeweils schwankende Anforderung von Arbeitskräften durch
die Bundespolizei keinen dringenden betrieblichen Grund ergeben. Denn die
Beklagte zu 1. bewältigt auch bisher diese jeweils schwankenden Anforderungen
sowohl mit -wenigen - Vollzeitkräften aufgrund der Betriebsübernahme als auch
mit Teilzeitkräften, die jeweils wiederum sehr unterschiedliche
Arbeitszeitkontingente haben und zudem, wie aus einer Vielzahl von
Gerichtsverfahren gerichtsbekannt ist, in erheblichem Umfang Überstunden
leisten.
Soweit vorgebracht wird, aufgrund der schwankenden Inanspruchnahme durch die
Bundespolizei sei eine hohe Stundenflexibilität erforderlich, ist darauf
hinzuweisen, dass verschiedene Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung möglich
sind, seien es Arbeitszeitkonten, sei es die Anordnung von Mehrarbeit, wovon die
Beklagte zu 1. wie die Beklagte zu 2. in reichlichem Umfang Gebrauch gemacht
haben, sei es die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt bei einem
Arbeitsverhältnis, das aus einer festen Mindestdauer von Arbeitsstunden und
einer darüber hinausgehenden Arbeitszeit je nach Arbeitsanfall eine Begrenzung
im Rahmen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, wonach der flexible Anteil
auf höchstens 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit begrenzt
ist (s. BAG Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04, NZA 2006 S. 423).
Das bedeutet aber, dass der Flexibilitätskorridor umso größer ist, je höher die
vereinbarte monatliche Mindestarbeitszeit festgelegt wird. Bei einer monatlichen
Mindestarbeitszeit von 100 Stunden beträgt der Flexibilitätskorridor nur 25
Stunden pro Monat, während bei einer Mindestarbeitszeit von 160 pro Monat ein
Flexibilitätskorridor von 40 Stunden gegeben ist. Eine Aufstockung führt daher
zu einer Ausweitung des Flexibilisierungskorridors, so dass sich hieraus kein
entgegenstehender dringender betrieblicher Grund ableiten lässt.
7. Demzufolge hätte die Beklagte zu 1. bereits im Jahre 2008 das
Aufstockungsverlangen des Klägers annehmen müssen. Die Nichtannahme dieses
Angebots war rechtswidrig. Das Angebot wirkte auch gegenüber der Beklagten zu 2.
als Betriebserwerberin fort. Denn gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der
Betriebserwerber in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden
Arbeitsverhältnisse mit all seinen Rechten und Pflichten ein. Da das
Aufstockungsbegehren nicht zurückgenommen worden war und einen Rechtsanspruch
begründete, wirkte dieses Verlangen gegenüber dem Beklagten zu 2. fort und
führte zur diesbezüglichen Pflichtenstellung des Beklagten zu 2. mit dem
Zeitpunkt des Betriebsübergangs.
Deshalb musste die Beklagte zu 2. das Aufstockungsangebot des Klägers jedenfalls
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.01.2009 annehmen. Hinsichtlich des
Zeitpunktes einer Aufstockung gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer diesen
Anspruch im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann und die Zustimmung des
Arbeitgebers gemäß § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gilt (s.
ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rz. 12). Dabei kann als Zeitpunkt für die vom Arbeitgeber
zu erteilende Zustimmung auch ein in der Vergangenheit liegender Termin
festgesetzt und ausgeurteilt werden, wenn der Rechtsanspruch auf Aufstockung zu
diesem Zeitpunkt bereits begründet war und das Aufstockungsverlangen des
Arbeitnehmers hätte angenommen werden müssen. Dies folgt bereits aus der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.2007 (9 AZR 874/06, NZA 2007,
S. 1349), in der das Bundesarbeitsgericht es als möglich angesehen hat, dass
eine Aufstockungsklage, die auf einen Wirksamkeitszeitpunkt weit vor
Urteilsverkündung abzielte, begründet sein kann. Eine Rückwirkung auf einen
Wirksamkeitszeitpunkt vor Urteilsverkündung folgt im Übrigen auch aus § 280 BGB
im Wege des Schadensersatzes. Denn es stellt eine Pflichtverletzung dar, einen
rechtswirksam gestellten Aufstockungsantrag trotz Vorliegens aller
Voraussetzungen nicht anzunehmen, so dass die Zustimmung zum
Aufstockungsverlangen bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Wege der
Naturalrestitution als Schadensersatz geschuldet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den zunächst gegen die Beklagte zu 1.
gerichteten Aufstockungsantrag, der sich auf eine Aufstockung ab dem 01.01.2008
bezog, ohne Änderung gegen die Beklagte zu 2. gerichtet und damit in der Sache
auch gegenüber der Beklagten zu 2. als Wirkungszeitpunkt für die Zustimmung den
01.01.2008 aufrecht erhalten. Eine so weitgehende Rückwirkung kam im
vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht. Denn die Beklagte zu 2. war erst
infolge des Betriebsübergangs zum 01.01.2009 Arbeitgeberin des Klägers geworden.
Folglich konnte als Wirksamkeitszeitpunkt der Aufstockung gegenüber der
Beklagten zu 2. auch nur der 01.01.2009 ausgeurteilt werden; soweit der Antrag
des Klägers darüber hinaus ging, musste er abgewiesen werden.
8. Der Vortrag der Beklagtenseite, nach dem Betriebsübergang sei ein neues
Konzept verfolgt worden, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Denn wie
ausgeführt, war die Beklagte infolge des Betriebsübergangs an das
Aufstockungsverlangen und an die jedenfalls im Zeitpunkt des Betriebsübergangs
nicht bestehenden arbeitsplatzbezogenen Verweigerungsgründe gebunden. Unabhängig
hiervon bestehen unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten zu 2. auch zum
Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils keinerlei arbeitsplatzbezogenen
Verweigerungsgründe.
a) Unstreitig ist, dass zusätzlicher Beschäftigungsbedarf bei der Beklagten zu
2. auch im Laufe des Jahres 2009 besteht. Die Beklagte zu 2. suchte und sucht
ausweislich ihrer Stellenangebote auf ihrer Homepage nach wie vor neue
Arbeitskräfte. Dass der Einstellungsbedarf zwischenzeitlich gedeckt sei, trägt
die Beklagte zu 2. nicht vor. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die
Beklagte zu 2. betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten mit dem Betriebsrat
führt, in denen sie die Zustimmung zur Einstellung weiterer Kräfte begehrt.
b) Aus dem Vortrag, es werde zwischenzeitlich nach einem neuen Konzept
verfahren, folgen keine ausreichenden arbeitsplatzbezogenen Gründe. In
schriftlicher Form ist ein solches Konzept nicht vorgelegt worden. Es ist auch
nicht vorgetragen oder erkennbar, wann und von wem ein solches neues Konzept in
Kraft gesetzt worden wäre und welchen Inhalt des im Einzelnen haben soll. Weder
Inhalt noch Zeitpunkt der Inkraftsetzung sind erkennbar. Erst recht ist nicht
dargetan, wie ein solches Konzept im Betrieb bekannt gemacht worden sein sollte.
Da es sich um eine Maßnahme der Personalplanung handelt, wären zudem die
Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gemäß § 92 BetrVG zu beachten. Dass und wie
dies eingehalten worden wäre, lässt sich dem Vortrag der Beklagten zu 2.
ebenfalls nicht entnehmen.
Inhaltlich lässt sich dem Vortrag der Beklagten zu 2. allenfalls der pauschale
Wunsch nach möglichst vielen Teilzeitstellen mit möglichst geringer Stundenzahl
entnehmen, um eine möglichst geringe Stundenbindung zu haben. Die Beklagte zu 2.
beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass alle Mitarbeiter
Teilzeitverträge mit 120 bis 150 Arbeitsstunden pro Monat hätten und keine
Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt seien. Abgesehen davon, dass ohnehin einige
Mitarbeiter aufgrund eines früheren Betriebsübergangs oder aufgrund
gerichtlicher Entscheidung bei der Beklagten zu 2. vollzeitbeschäftigt werden
(müssen), wird mit diesem Vortrag offenbar, dass an den unterschiedlichen
Arbeitszeitmodellen von 120 bis 150 Arbeitsstunden pro Monat festgehalten werden
soll. Damit kann die Beklagte zu 2. einem Aufstockungsverlangen bezogen auf 150
Stunden pro Monat ohnehin nichts entgegensetzen, weil die Beschäftigung von
Arbeitnehmern mit 150 Arbeitsstunden tatsächlich aufrecht erhalten werden soll.
Vor diesem Hintergrund sind auch keine arbeitsplatzbezogenen Gründe erkennbar,
die gegen eine Aufstockung auf beispielsweise 160 pro Monat sprechen könnten.
Wenn 150 Arbeitsstunden pro Monat arbeitsplatzbezogen möglich sind, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb dies bei nur 10 Stunden mehr pro Monat
arbeitsplatzbezogen nicht mehr möglich sein sollte.
c) Soweit die Beklagte zu 2. geltend macht, ein neues Konzept solle dazu dienen,
Breakstunden zu vermeiden, ist nur der Ausgangspunkt zutreffend, wonach die von
der Beklagten zu 1. begonnene Verfahrensweise, Breaks anzuordnen, unzulässig
ist. Wie zuletzt im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 06.10.2008 - 5 Sa
964/08 - ausgeurteilt, verlagert der Arbeitgeber mit solchen Breaks in
unzulässiger Weise sein Wirtschaftsrisiko auf die Arbeitnehmer. Denn der
Arbeitgeber trägt nach der in § 615 Satz 3 BGB vorgesehenen Risikoverteilung das
Wirtschaftsrisiko. Kann er den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen
vorübergehend nicht einsetzen, hebt dies die Vergütungspflicht nicht auf. Dabei
war die Verfahrensweise der Beklagten zu 1. zudem darauf gerichtet, den
Arbeitnehmern die Realisierung ihrer Breakstundenansprüche weitgehend unmöglich
zu machen. Denn die Beklagte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht am 06.10.2008 in dem Verfahren 5 Sa 964/08 erklärt, dass
man Breakstunden weiterhin anordne und in die Dienstpläne einplane, diese aber
nicht in die Lohnabrechnung aufnehme und bezahle. Hinzu kommt, dass den
Arbeitnehmern die Dienstpläne nicht ausgehändigt werden, sondern diese sich
jeweils hinter Glas in einem Schaukasten befinden, so dass ein Fotografieren an
dem reflektierenden Glas scheitert und die Arbeitnehmer darauf angewiesen sind,
sich die Dienstpläne von Hand abzuschreiben.
Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist aber, dass und ab wann eine
etwaige neue Verfahrensweise der Beklagten zu 2. dazu geführt hätte, dass
Breakstunden tatsächlich nicht mehr angefallen wären. Erst recht ist nicht
ersichtlich, dass Breakstunden bei beispielsweise einer monatlichen Arbeitszeit
von 150 Stunden vermieden werden können, bei einer solchen von 160 Stunden pro
Monat aber nicht.
d) Unabhängig vom Vorstehenden mangelt es auch daran, dass weder vorgetragen
noch ersichtlich ist, dass das Konzept tatsächlich umgesetzt worden ist. So hat
die Beklagte zu 2. auf ihrer Homepage noch im März 2009 Vollzeitkräfte gesucht.
Der Vortrag, dies sei irrtümlich geschehen, ist unspezifiziert geblieben,
insbesondere ist nicht dargetan, wann und mit welchen Kommunikationsmitteln
dieser vorgebliche Irrtum der IT-Abteilung korrigiert und wie diese Korrektur im
Betrieb bekannt gemacht worden ist. Umsetzungszweifel ergeben sich zusätzlich
daraus, dass in keiner Weise detailliert vorgetragen werden konnte, dass ab
Inkraftsetzung eines neuen Konzepts tatsächlich bei allen Mitarbeitern entgegen
der früheren Praxis keine Überstunden mehr angeordnet worden wären.
9. Der Kläger hat damit Anspruch auf die Aufstockung seines Arbeitsverhältnisses
auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Vom Umfang her hat ein solches
Vollzeitarbeitsverhältnis aber nicht, wie die Klägerin meint, einen Umfang von
173 Stunden pro Monat, sondern einen solchen von 160 Stunden pro Monat. Dies
ergibt sich aus § 2 Nr. 1 MTV 2005. Dort ist festgelegt, dass die tarifliche
Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers monatlich 160
Stunden beträgt. Dieser Tarifvertrag findet aufgrund der
Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
Anwendung.
Die im Tarifvertrag angegebene Mindestarbeitszeit für ein
Vollzeitarbeitsverhältnis von 160 Stunden ist damit maßgebend. Aus dem
Tarifvertrag ergibt sich an keiner Stelle, dass eine Mindestarbeitszeit von 173
Stunden pro Monat als Vollzeitarbeitsverhältnis definiert wäre. Keine Relevanz
für die Beantwortung dieser Frage hat insbesondere die Regelung in § 3 Nr. 1 des
MTV 2005, wonach ein Mehrarbeitszuschlag erst ab der 265. Monatsarbeitsstunde
festgelegt wird. Damit haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich die
Lohnzuschläge geregelt, nicht aber die Frage, ab wann ein
Vollzeitarbeitsverhältnis beginnt. Auch die in § 2 Nr. 2 MTV 2005 enthaltene
Regelung zur monatlichen Regelarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres
verhält sich nicht zu der Frage, ab welcher Stundenzahl ein
Vollzeitarbeitsverhältnis beginnt.
Einen höheren Stundenumfang kann die Klägerseite nicht aus dem
Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen ableiten, der eine
wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, also 173 Stunden pro Monat vorsieht.
Die Klägerseite beruft sich darauf, dass die Beklagte zu 1. Insoweit
tarifgebunden sei. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Nach § 2 Absatz 1 Satz 4
TzBfG ist der vergleichbare Arbeitnehmer aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages
zu bestimmen. Anwendbar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aber nur der
allgemeinverbindliche MTV 2005, nicht hingegen - schon wegen der fehlenden
Tarifbindung der Klägerseite - der nicht für allgemeinverbindlich erklärte
Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen. Maßgeblich ist
nach § 2 Absatz 1 Satz 4 TzBfG der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare
Tarifvertrag, in Ermangelung eines solchen der im Wirtschaftszweig übliche
Tarifvertrag (siehe Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 9. Auflage 2009, § 2
TzBfG Rz. 2 Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 3. Auflage 2008, §
2 TzBfG Rz. 5). Anwendbar ist aber aufgrund Allgemeinverbindlichkeit der MTV
2005. Solange hinsichtlich des weitergehenden Manteltarifvertrages für
Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen keine Tarifbindung besteht oder dargetan
werden kann, dass dieser Tarifvertrag auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse
angewandt wird ( § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 TzBfG, muss es bei der Festlegung in
§ 2 Nr. 1 MTV 2005 verbleiben, wonach die tarifliche Mindestarbeitszeit eines
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers monatlich 160 Stunden beträgt.
Hinsichtlich des weitergehenden Stundenumfanges von 170 Stunden und hinsichtlich
des früheren Zustimmungszeitpunkts konnte die Berufung keinen Erfolg haben;
maßgebend bleibt insoweit die vom Arbeitsgericht bereits ausgesprochene
Klageabweisung.
III. Der Kläger hatte daher mit seinem Aufstockungsverlangen gegen die Beklagte
zu 2. im dargestellten Umfang Erfolg. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1
ZPO.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Einzelfall beruhte und im
Übrigen keine relevante Abweichung zu dem zu dieser Problematik schon ergangenen
Urteiles LAG Köln vom 06.10.2008 - 5 Sa 964/08 - vorlag.