Arbeitszeiterhöhung - Befristung
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR
245/07
Urteil vom
18.06.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2006 - 4 Sa 805/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer
Arbeitszeiterhöhung.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land auf der Grundlage mehrerer befristeter
Arbeitsverträge seit dem 23. August 2002 als pädagogische Fachkraft beschäftigt.
Sie war zuletzt ausschließlich an der Hauptschule B eingesetzt. Seit Beginn des
Schuljahres 2005/2006 am 5. September 2005 wird die Hauptschule B als
Ganztagsschule geführt. Aus diesem Anlass wurden zur Hausaufgabenbetreuung und
Durchführung von Projekten am Nachmittag zusätzliche pädagogische Fachkräfte
eingestellt. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 24. August 2005 einen
unbefristeten Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1
Frau W wird ab 05.09.2005 als nicht vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft mit
durchschnittlich wöchentlich 4,14 Zeitstunden im öffentlichen Schuldienst des
Landes Rheinland-Pfalz auf unbestimmte Zeit eingestellt.
Etwaig bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Land RheinlandPfalz
(Vertretungsverträge) enden mit Beginn dieses Vertrages.
Der Einsatz erfolgt an folgender Schule:
Hauptschule B.
..."
Mit Schreiben vom 24. August 2005 teilte das beklagte Land der Klägerin ua. mit,
dass sich die von ihr zu leistende Pflichtstundenzahl auf wöchentlich 4,14
Zeitstunden belaufe und dass die Präsenzpflicht an der Schule drei Wochenstunden
betrage.
Seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 erfüllte die Klägerin außerdem
Lehraufgaben im Umfang bis zu 22,1 Stunden. Diese zusätzlich übernommenen
Lehraufgaben sind Gegenstand zweier am 14. September 2005 und am 5. Oktober 2005
unterzeichneter vom 5. September 2005 datierender befristeter Änderungsverträge.
In dem Änderungsvertrag vom 5. Oktober 2005 ist ua. bestimmt:
"... wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 05.09.2005 i.d.F. des
Änderungsvertrages vom ... folgender befristeter Änderungsvertrag geschlossen:
§ 1
Unter Aufrechterhaltung der o.g. Vereinbarungen im Übrigen wird der
Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer während der Dauer des bereits bestehenden
Arbeitsverhältnisses für die nachfolgend bezeichnete Zeit noch zusätzlich
folgende Aufgabe übertragen:
(x) in Vertretungsfällen:
Abdeckung des Unterrichtsausfalls infolge der Abwesenheit von
Frau/Herrn
C (400415)
K (382075)
für die Zeit vom 05.09.2005 bis 28.01.2006
bei dem/der Hauptschule B in B
gem. SR 2y BAT Nr. 1c ...
...
mit zusätzlich durchschnittlich 22,1
( ) Unterrichtsstunden pro Woche
(x) Zeitstunden pro Woche
...
Danach gilt der bisherige Inhalt des Arbeitsverhältnisses fort.
§ 2
Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 05.09.2005 in Kraft.
..."
Zuvor hatten die Parteien mit einem im Übrigen gleichlautenden Änderungsvertrag
vom 14. September 2005 die Übertragung von zusätzlich durchschnittlich 16,6
Zeitstunden pro Woche bis zum 28. Januar 2006 vereinbart.
Die in den Verträgen genannten Lehrkräfte C und K sind als Englischlehrer an der
Hauptschule B beschäftigt. Sie konnten aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit
vom 5. September 2005 bis zum 28. Januar 2006 nicht entsprechend ihrer
Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 27 Unterrichtsstunden wöchentlich
eingesetzt werden. Die Lehrerin C war während dieser Zeit nur an 14
Unterrichtsstunden wöchentlich einsetzbar. Nach der ursprünglichen Planung des
beklagten Landes sollte sie ab 1. Februar 2006 wieder mit voller Stundenzahl
unterrichten, was sich jedoch nach kurzer Arbeitsaufnahme als nicht möglich
herausstellte. Der Lehrer K war in der Zeit vom 5. September 2005 bis zum 28.
Januar 2006 lediglich an 13 Unterrichtsstunden wöchentlich einsetzbar. Er sollte
ab 1. Februar 2006 mit 16 Wochenstunden beschäftigt werden. Die Erhöhung des
Stundendeputats erwies sich jedoch als nicht möglich. Ab 1. Februar 2006 wurde
der Schule zum Ausgleich für den Ausfall der Lehrkräfte C und K der Lehrer M
zugeteilt.
Die Klägerin unterrichtete im ersten Schulhalbjahr 2005/2006 vom 5. September
2005 bis zum 28. Januar 2006 die Klasse 6 c mit einer Stunde Mathematik an zwei
Tagen pro Woche, die Klasse 7 c mit einer Stunde Englisch an zwei Tagen pro
Woche und die Klassen 8 b und 9 mit jeweils vier Wochenstunden Englisch. Am 30.
und 31. Januar 2006 unterrichtete die Klägerin jeweils zwei Stunden Englisch.
Für die Zeit ab 1. Februar 2006 wurde der Arbeitsumfang auf Grund einer
mündlichen Vereinbarung der Parteien befristet bis zum 14. Juli 2006 um acht
Stunden wöchentlich zusätzlich zu dem unbefristet vereinbarten Arbeitsumfang von
4,14 Stunden wöchentlich aufgestockt.
Die Klägerin hat mit der am 16. Februar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Klage die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis auf Grund der
Befristung zum 28. Januar 2006 nicht beendet sei, sondern über diesen Zeitpunkt
hinaus unbefristet mit 22,1 und 4,14 wöchentlichen Zeitstunden bestehe. Sie hat
die Auffassung vertreten, die Befristung zum 28. Januar 2006 sei unwirksam. Für
ihre Tätigkeit habe ein dauerhafter Bedarf in dem insgesamt vereinbarten Umfang
bestanden. Es sei bereits bei Abschluss der Verträge absehbar gewesen, dass die
Lehrkräfte C und K nach dem 28. Januar 2006 noch nicht wieder voll einsetzbar
sein würden. Außerdem habe ihr die Mitarbeiterin der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier des beklagten Landes bei Vertragsschluss erklärt,
dass unabhängig vom Umfang des unbefristeten Teils des Arbeitsverhältnisses
zusätzlich Stunden in beliebigem Umfang übertragen werden könnten und dass dies
die Voraussetzung für das endgültige Ziel einer unbefristeten Beschäftigung sei.
Im Übrigen gelte der zusätzliche Arbeitsumfang von 22,1 Stunden als unbefristet
vereinbart, da die Befristungsabrede erst nach Beginn des Schuljahres und nach
Aufnahme der Tätigkeit am 5. September 2005 schriftlich getroffen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land
auf Grund der Befristung vom 28. Januar 2006 nicht beendet ist, vielmehr über
den 28. Januar 2006 hinaus unbefristet mit 22,1 und 4,14 wöchentlichen
Zeitstunden fortbesteht.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die
Feststellung, mit dem beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
mit einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich 26,24 Stunden zu stehen. Das
beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis
mit einem Beschäftigungsumfang von 26,24 Stunden wöchentlich. Es kann
dahinstehen, ob die Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 28. Januar 2006 der
gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um
22,1 Stunden ist wirksam.
A. Die Klage ist zulässig. In der Umformulierung des Klageantrags liegt keine in
der Revision unzulässige Klageänderung. Bei der Klage handelte es sich von
Anfang an trotz des in den Vorinstanzen missverständlich gefassten Klageantrags
nicht um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, die die
Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt zum Gegenstand
hat, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, mit
der sich die Klägerin gegen die Befristung der Erhöhung ihrer Arbeitszeit um
22,1 Stunden wöchentlich zum 28. Januar 2006 wendet. Der unbefristete
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Umfang von 4,14 Stunden wöchentlich war
zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt im Streit, sondern lediglich die
Befristung der Arbeitszeiterhöhung von 22,1 Stunden zum 28. Januar 2006. Auf die
Befristung einer Arbeitszeiterhöhung findet § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung.
Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ist mit einer
Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR
213/03 - BAGE 109, 167 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8, zu I der
Gründe; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274 = AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA
BGB 2002 § 307 Nr. 5, zu A I der Gründe; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn.
13, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13). In diesem Sinne war das
Klagebegehren von Anfang an zu verstehen. Dem hat die Klägerin mit der
Formulierung des Klageantrags in der Revision Rechnung getragen.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da
das beklagte Land den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem
Beschäftigungsumfang von 26,24 Stunden wöchentlich in Abrede stellt.
B. Die Klage ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die Befristung der
Arbeitszeiterhöhung um 22,1 Stunden wöchentlich zum 28. Januar 2006 der
gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob dem die mündlich getroffene
Vereinbarung der Parteien über die befristete Erhöhung der Arbeitszeit um acht
Stunden wöchentlich für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 14. Juli 2006
entgegensteht (vgl. hierzu BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274 = AP
BGB § 307 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe). Die Befristung
der Arbeitszeiterhöhung zum 28. Januar 2006 ist wirksam. Sie hält der
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Klägerin wird durch die Befristung
nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die
Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14
Abs. 4 TzBfG unwirksam, weil sie zunächst nur mündlich vereinbart und nach der
Aufnahme der Tätigkeit am 5. September 2005 in dem Änderungsvertrag vom 5.
Oktober 2005 schriftlich fixiert wurde. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
bedurfte nicht der Schriftform.
I. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung hält der Inhaltskontrolle nach § 307
BGB stand.
1. Die in dem Änderungsvertrag vom 5. Oktober 2005 vereinbarte Befristung der
Arbeitszeiterhöhung unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
a) Die in der Änderungsvereinbarung vom 5. Oktober 2005 vereinbarte Befristung
der Arbeitszeiterhöhung um 22,1 Stunden wöchentlich ist als Allgemeine
Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB in den Arbeitsvertrag einbezogen
worden. Die Befristung ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in
einem von dem beklagten Land im landesweiten Schulbetrieb für eine Vielzahl von
Lehrkräften vorgefertigten Vordruck vereinbart worden, ohne dass die Klägerin
die Möglichkeit hatte, auf den Inhalt der Befristungsabrede Einfluss zu nehmen.
b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von
Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die
Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen
nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03
- BAGE 109, 167 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8, zu II 1 b der
Gründe; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274 = AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA
BGB 2002 § 307 Nr. 5, zu B II 1 c der Gründe; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 -
AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13, zu B I 3 der Gründe).
Die Geltung von § 307 BGB wird für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen
auch weder durch die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung
einzelner Vertragsbedingungen ausgeschlossen, noch ist die Befristung einer
Arbeitszeiterhöhung nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht
allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen (vgl. hierzu ausführlich BAG 27. Juli
2005 - 7 AZR 486/04 - aaO, zu B II 1 d aa bis cc und e der Gründe; 18. Januar
2006 - 7 AZR 191/05 - aaO, zu B I 4 und 5 der Gründe; 8. August 2007 - 7 AZR
855/06 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 41 = EzA TzBfG § 14 Nr. 42).
2. Die in dem Änderungsvertrag vom 5. Oktober 2005 vereinbarte Befristung der
Arbeitszeiterhöhung zum 28. Januar 2006 ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses
des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen
wird (BGH 14. Januar 1987 - IV a ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; 3. November 1999 -
VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022; BAG
4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 §
309 Nr. 1, zu B III 2 der Gründe). Die Feststellung einer unangemessenen
Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung
rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer
umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist
ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG
4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders
gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im
Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere
Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der
Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und
unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise
eine unangemesse Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 27. Juli 2005
- 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274 = AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 5,
zu B II 2 a der Gründe; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - AP BGB § 305 Nr. 8 =
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13, zu B II 1 der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 -
BAGE 118, 22 = AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5, zu A I 2 b bb
(2.1) der Gründe; 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - AP BGB § 611 Ruhen des
Arbeitsverhältnisses Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 16, zu I 2 c cc (1) der
Gründe).
Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wenn
die Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist (Nr. 2). § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Liegen die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB vor, wird eine unangemessene
Benachteiligung vermutet.
Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3
Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den
Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Arbeitsverträge sind
Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 -
BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3, zu V 1 c der
Gründe; 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 35
= EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu I 1 der Gründe; BVerfG 23.
November 2006 - 1 BvR 1909/06 - AP BGB § 307 Nr. 22, zu II 2 b aa (1) der
Gründe).
b) Nach diesen Grundsätzen wird die Klägerin durch die in dem Änderungsvertrag
vom 5. Oktober 2005 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 28.
Januar 2006 nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt. Die Voraussetzungen der in § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB
geregelten Vermutungstatbestände sind nicht gegeben. Gesetzliche Regelungen über
die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, von denen die Befristungsabrede
abweichen könnte, bestehen nicht. Durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
wird die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Der somit ausschließlich
nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle hält die Befristungsabrede
stand. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin besteht entgegen ihrer
Auffassung nicht darin, dass die wöchentliche Arbeitszeit befristet um mehr als
25 vH der unbefristet vereinbarten Wochenarbeitszeit erhöht wurde. Die zur
Inhaltskontrolle einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG
entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE
116, 267 = AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2, zu B III 7 a bis e der
Gründe) sind auf die Inhaltskontrolle der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung
nicht anwendbar. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist bei der Befristung einer
Arbeitszeiterhöhung nicht - wie bei der Arbeit auf Abruf -die einseitige
Festlegung des Umfangs der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber, sondern ausschließlich die Befristung des vertraglich vereinbarten
zusätzlichen Arbeitsumfangs. Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
muss sich gerade aus der vertraglich vereinbarten Befristung der
Arbeitszeiterhöhung ergeben. Hierbei ist der Umfang der Arbeitszeiterhöhung
nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn.
20, AP TzBfG § 14 Nr. 41 = EzA TzBfG § 14 Nr. 42).
bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Befristung der
Arbeitszeiterhöhung ist allerdings nicht ohne weiteres deshalb zu verneinen,
weil die Befristung auf einem Sachverhalt beruht, der die Befristung eines
Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigen
würde.
Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten andere Maßstäbe als für die
Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten
Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von
sachgrundlosen Befristungen abgesehen - ausschließlich daraufhin zu überprüfen
ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt
ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1
BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer umfassenden
Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider
Vertragsparteien vorzunehmen ist. Eine derartige Interessenabwägung findet bei
der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht statt. Trotz des
unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB
vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen
Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1
TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Diese Umstände sind bei der
Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers zu
berücksichtigen. Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt
zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit dem Sachgrund
der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigen könnte,
überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten
Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten
Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus den im TzBfG
zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben (vgl. hierzu ausführlich
BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn. 22 und 23, AP TzBfG § 14 Nr. 41 = EzA
TzBfG § 14 Nr. 42). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des
Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen
(BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn. 23, aaO).
cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht
angenommen, dass die Klägerin durch die in dem Änderungsvertrag vom 5. Oktober
2005 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 28. Januar 2006 nicht
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Die
Klägerin besitzt zwar als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes
Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit, von
der die Höhe ihres Einkommens und damit ihre längerfristige Lebensplanung
abhängt. Dieses Interesse wird durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
beeinträchtigt, denn die Klägerin musste bei Vertragsschluss damit rechnen, dass
nach dem 28. Januar 2006 eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit unterbleiben
konnte. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1
BGB. Sie ist durch das höher zu bewertende Interesse des beklagten Landes an der
nur befristeten Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung gerechtfertigt, da die
Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags
insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigen würden und keine
außergewöhnlichen Umstände auf Seiten der Klägerin vorliegen, die ausnahmsweise
zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin im Zusammenhang mit der
vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitszeitreduzierung der Lehrkräfte C und
K stand und dass dieser Sachverhalt die Befristung eines Arbeitsvertrags mit dem
Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigen
würde. Dies wird von der Klägerin mit der Revision nicht angegriffen.
(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags
sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in den Fällen
der Vertretung darin, dass der Arbeitgeber bereits in einem Arbeitsverhältnis zu
dem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter steht und mit dessen Rückkehr an den
Arbeitsplatz rechnet. Deshalb besteht für die Wahrnehmung der an sich dem
ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine
Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. etwa
BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - BAGE 110, 38 = AP TzBfG § 14 Nr. 11 = EzA
TzBfG § 14 Nr. 9, zu III 1 der Gründe).
(b) So verhält es sich im Streitfall, wie das Landesarbeitsgericht
rechtsfehlerfrei erkannt hat. Bei den Lehrkräften C und K handelt es sich um
Lehrer für Englisch, die - wie die Klägerin - an der Hauptschule B beschäftigt
sind. Die Lehrerin C war in der Zeit vom 5. September 2005 bis zum 28. Januar
2006 nur im Umfang von 14 statt 27 Unterrichtsstunden wöchentlich einsetzbar,
der Lehrer K konnte in dieser Zeit nur in 13 von insgesamt 27 Unterrichtsstunden
wöchentlich eingesetzt werden. Es bestand daher an der Schule ein
Vertretungsbedarf im Umfang von insgesamt 27 Unterrichtsstunden wöchentlich. Die
mit der Klägerin vereinbarte befristete Aufstockung der Arbeitszeit um 22,1
Zeitstunden blieb zwar hinter dem Vertretungsbedarf zurück. Dies führt jedoch
nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Der Arbeitgeber kann bei einer
vorübergehenden Arbeitsverhinderung von Arbeitnehmern entscheiden, ob er den
Ausfall überhaupt überbrückt, ob er die an sich dem zeitweilig ausfallenden
Mitarbeiter obliegenden Aufgaben im Wege der Umverteilung anderen Mitarbeitern
zuweist oder ob er zu dessen Vertretung eine Vertretungskraft einstellt (vgl.
etwa BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe). Es ist dem
Arbeitgeber daher unbenommen, den Arbeitsausfall nur teilweise durch die
Einstellung einer Vertretungskraft auszugleichen. Aus demselben Grund erfordert
es der Sachgrund der Vertretung nicht, dass die Laufzeit des befristeten
Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft mit der voraussichtlichen Dauer der
Arbeitsverhinderung des zu vertretenden Arbeitnehmers übereinstimmt. Der
Arbeitgeber kann die Vertretung auch für einen kürzeren Zeitraum regeln (vgl.
etwa BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - BAGE 97, 86 = AP BGB § 620
Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 = EzA BGB § 620 Nr. 174, zu II 1 b der
Gründe; 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 = AP KSchG 1969 § 1
Wiedereinstellung Nr. 11 = EzA BGB § 620 Nr. 189, zu A I 1 der Gründe). Es kommt
deshalb nicht darauf an, ob bei Abschluss des Änderungsvertrags am 5. Oktober
2005 bereits absehbar war, dass die Lehrkräfte C und K nach dem 28. Januar 2006
ihre Arbeitsleistung noch nicht in vollem Umfang würden erbringen können.
(2) Die Klägerin hat keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, die höher zu
bewerten sein könnten als das Interesse des beklagten Landes, wegen des durch
die teilweise Arbeitsverhinderung der Lehrkräfte C und K entstandenen
Vertretungsbedarfs die Arbeitszeiterhöhung mit der Klägerin nur befristet zu
vereinbaren. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, die Mitarbeiterin der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier habe ihr bei Abschluss der
Verträge erklärt, dass unabhängig vom Umfang des unbefristeten Teils des
Arbeitsverhältnisses zusätzlich Stunden in beliebigem Umfang übertragen werden
könnten und dass dies die Voraussetzung für das endgültige Ziel einer
unbefristeten Beschäftigung sei. Trotz dieser Äußerung kann jedoch nicht davon
ausgegangen werden, dass das beklagte Land mit der Klägerin nur deshalb das
geringe Stundendeputat von 4,14 Stunden im Arbeitsvertrag vom 24. August 2005
unbefristet vereinbart hat, um die Arbeitszeit befristet um ein Vielfaches
erhöhen zu können, ohne an die Vorgaben des TzBfG gebunden zu sein. Der
unbefristete Arbeitsvertrag mit dem Beschäftigungsumfang von 4,14 Stunden wurde
abgeschlossen, weil die Hauptschule B seit dem Beginn des Schuljahres 2005/2006
als Ganztagsschule betrieben wird und aus diesem Grund zusätzliche pädagogische
Fachkräfte zur Hausaufgabenbetreuung und Durchführung von Projekten am
Nachmittag eingestellt wurden. Die mit der Klägerin im Arbeitsvertrag vom 24.
August 2005 unbefristet vereinbarte Beschäftigung bezieht sich auf derartige
Betreuungsleistungen am Nachmittag. An dem Abschluss des unbefristeten
Arbeitsvertrags vom 24. August 2005 bestand daher - ebenso wie an dem Abschluss
des befristeten Änderungsvertrags vom 5. Oktober 2005 - ein berechtigtes
Interesse des beklagten Landes.
II. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 28. Januar 2006 ist nicht wegen
eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG
unwirksam, weil die Befristung zunächst nur mündlich vereinbart und erst nach
Beginn des Schuljahres 2005/2006 und der Aufnahme der Tätigkeit mit dem erhöhten
Arbeitsumfang am 5. September 2005 in dem Änderungsvertrag vom 5. Oktober 2005
schriftlich fixiert wurde. Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen
finden die Vorschriften des TzBfG und damit das in § 14 Abs. 4 TzBfG normierte
Schriftformgebot keine Anwendung (vgl. etwa BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03
- BAGE 107, 237 = AP TzBfG § 14 Nr. 4 = EzA TzBfG § 14 Nr. 4, zu 2 der Gründe).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.