Arbeitszeitkonto – negatives Guthaben und Vergütungsvorschuss
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az: 13 Sa
1162/08
Urteil vom
10.02.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. April 2008 - 6 Ca
7554/07 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war vom 01. Juli 2003 bis 31. Juli 2007 als Gas- und
Wasserinstallateur für den von der Beklagten betriebenen Sanitär- und
Heizungstechnikbetrieb im Kundendienstbereich zu einer Bruttostundenvergütung in
Höhe von zuletzt 14,70 EUR tätig. Er steht seit etwa 5 bis 6 Jahren in einem
privaten Insolvenzverfahren.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien war nicht tarifgebunden. Es endete durch
Eigenkündigung des Klägers.
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 3, 4 d. A.) ist u. a. folgendes
vereinbart:
"§ 5 Arbeitszeit/Zeitkonto
Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit
im Durchschnitt werktäglich 7,4 Stunden ohne Berücksichtigung von Pausen...
Im 12-Monatszeitraum beträgt die Arbeitszeit durchschnittlich 37 Wochenstunden.
Es werden 160,95 Stunden pro Monat ausgezahlt. Die Verrechnung der fehlenden
bzw. Überstunden erfolgt über ein Zeitkonto. Das Zeitkonto darf plus 130 Stunden
und minus 50 Stunden nicht überschreiten. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wird das Zeitkonto ausgeglichen...
§ 8 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang
der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie
verwirkt..."
Für die Monate April 2007 bis Juli 2007 vergütete die Beklagte dem Kläger
ausweislich der im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen folgende Arbeitsstunden:
April 2007 113,34 Stunden
Mai 2007 149,20 Stunden
Juni 2007 149,40 Stunden
Juli 2007 113,80 Stunden
Mit seiner der Beklagten am 05. Oktober 2007 zugestellten Klage hat der Kläger
im ersten Rechtszug zum Einen die Zahlung der Differenz zwischen den bezahlten
Arbeitsstunden der Monate April 2007 bis Juli 2007 zur arbeitsvertraglich
vorgesehenen Monatsarbeitszeit von 160,95 Stunden verlangt sowie zusätzlich für
149,10 Stunden die vereinbarte Vergütung unter Verweis auf die in der
Arbeitszeitkontenabrechnung vom 07. August 2007 ausgewiesenen Plusstunden (Bl. 6
d. A.).
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, ihm stehe nach dem Arbeitsvertrag für die
Zeit von April 2007 bis Juli 2007 monatlich eine Vergütung von 160,95 Stunden
zu. Er habe jederzeit in diesem Umfang monatlich zur Arbeitsleistung zur
Verfügung gestanden. Soweit Minusstunden aufgetreten seien, seien diese allein
darauf zurückzuführen, dass ihm keine, auch keine "artfremden" Arbeiten, zu
deren Ableistung er bereit gewesen wäre, zugewiesen worden seien.
Der Kläger hat beantragt.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.816,49 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger über die gezahlte
Vergütung hinaus keine weitere Vergütung zu beanspruchen habe. Sie habe die
Plusstunden des Klägers berechtigterweise mit einer entsprechenden Zahl an
Minusstunden, die der Kläger trotz ernstlicher Aufforderung zum Abbau nicht
zurückgeführt habe, verrechnet. Die Saldierung der Stunden gemäß § 5 des
zitierten Arbeitsvertrages sei an § 3 des einschlägigen Manteltarifvertrages für
das Sanitär- und Heizungstechnikhandwerk angelehnt und aus diesem Grunde üblich
und normal. Der Kläger habe auch keine einzige Verdienstabrechnung je
beanstandet.
Durch Urteil vom 02. April 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich
der begehrten Zahlung von 149,10 Überstunden abgewiesen und die Beklagte im
Übrigen zur Zahlung der "Differenzvergütung" für die Monate April 2007 bis Juli
2007 in Höhe von 1.762,68 EUR brutto verurteilt, im Wesentlichen mit der
Begründung, § 5 des zitierten Arbeitsvertrages lasse eine Verrechnung
tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden mit gezahlten Arbeitsstunden bei
Ausscheiden eines Arbeitnehmers jedenfalls in dem hier vorliegenden Umfang nicht
zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidung des
angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 50 bis 60 d. A.).
Gegen dieses der Beklagten am 23. Juni 2008 zugestellte Urteil hat diese mit
einem am 22. Juli 2008 beim erkennenden Gericht eingegangen Schriftsatz - soweit
unterlegen - Berufung eingelegt und diese mit einem am 25. August 2008 (Montag)
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist
weiter der Ansicht, es sei die Pflicht des Klägers gewesen, die Minusstunden,
die sich über eineinhalb Jahre angesammelt hätten, rechtzeitig auszugleichen.
Sie, die Beklagte, habe ihn immer wieder erfolglos dazu aufgefordert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. April 2008 - 6 Ca
7554/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er habe seine Arbeitskraft
immer angeboten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 09. Dezember 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen
Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und
fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§
66 Abs. 1 ArbGG; 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung Erfolg.
Die Klage ist auch hinsichtlich der im zweiten Rechtszug noch streitbefangenen
Restvergütung für die Monate April bis Juli 2007 unbegründet und abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den der Höhe nach unstreitigen Betrag von
1.762,68 EUR brutto, insbesondere nicht als Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis
(§§ 611 ff BGB).
Als Vergütung für geleistete Arbeit kann der Kläger den Betrag nicht verlangen,
denn die der Vergütung entsprechenden Arbeitsstunden hat er zweifelsfrei nicht
erbracht.
Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht unter dem dann noch allein in
Frage kommenden Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 Satz 1; 293 ff BGB) zu,
denn der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, wann er wie und in welchem
Umfang der Beklagten angeboten hat, die unstreitig vorliegenden Minusstunden
einzuarbeiten.
Diese Pflicht des Klägers ergibt sich aus der im Tatbestand zitierten
einzelvertraglichen Arbeitszeitkontovereinbarung. Sie enthält die ausdrückliche
Abrede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Zeitkonto auszugleichen
ist. Dies bedeutet, dass ein entstandenes Zeitminus mit Restlohnansprüchen
verrechnet werden darf (LAG Rheinland-Pfalz vom 12. März 1998, ARST 1998, 169).
Dies ist hier geschehen.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann die Berufungskammer insoweit keine
Unklarheit im Vertragstext erkennen. Die vereinbarte Verrechnung ist eindeutig
und lebensnah. Auch der Kläger konnte nicht erwarten, dass er bei Ausscheiden
mit einem Zeitminus die überzahlte Vergütung grundsätzlich behalten darf.
Unerheblich ist es auch, dass die Vertragsklausel eine Begrenzung des Zeitkontos
auf plus 130 und minus 50 Stunden vorsieht. Wenn diese Grenze bei den
Minusstunden überschritten wird, kann dies nicht bedeuten, dass der Arbeitnehmer
die entsprechend zuviel gezahlte Vergütung nicht zurückzahlen muss. Dies ergibt
die ergänzende Vertragsauslegung nach Maßgabe von Treu und Glauben.
Aber selbst wenn man von einer entsprechenden Unklarheit der Vertragsklausel und
sogar deren Unwirksamkeit ausgehen wollte, führte die Anwendung allgemeiner
Rechtsgrundsätze zum selben Ergebnis.
Bei einem negativen Zeitguthaben des Arbeitsnehmers handelte es sich der Sache
nach um einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers. Eine Zahlung durch
den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der
Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die
bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird (BAG vom 11. Juli 1961, BAGE
11,188). Eine solche Absprache liegt hier vor. Mit der Vereinbarung der Parteien
über das Arbeitszeitkonto hat der Kläger konkludent seine Einwilligung dazu
erteilt, dass im Falle eines negativen Kontostandes die darin liegende
Vorwegleistung der Beklagten mit späteren Vergütungsforderungen verrechnet wird
(BAG vom 13. Dezember 2000, NZA 2002, 390).
Die einvernehmliche Einrichtung eines Arbeitszeitkontos enthält weiter
vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Regelungen die konkludente Abrede,
dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen
ist. Gelingt es nicht, ein negatives Guthaben rechtzeitig durch entsprechende
Mehrarbeit auszugleichen, besteht vielmehr bei Vertragsende ein Negativsaldo, so
hat der Arbeitnehmer das negative Guthaben finanziell auszugleichen. Die
Verpflichtung des Arbeitnehmers folgt eben daraus, dass es sich insoweit um eine
Vorschussleistung des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitnehmer kann mangels
anderslautender Vereinbarung nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber wolle auf
eine finanzielle Erstattung verzichten, wenn der Ausgleich eines negativen
Zeitguthabens durch Mehrarbeit nicht mehr möglich ist (BAG, a. a. O.).
Diese Grundsätze erfahren allerdings insoweit eine Einschränkung, als es der
Arbeitnehmer sein muss, der allein darüber entscheidet, ob ein negatives
Zeitguthaben entsteht. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu
tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung des § 615 BGB auf den Arbeitnehmer
abwälzen (BAG, a. a. O.; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2008 - 2 Sa
314/07 -, zitiert nach juris).
Für die Darlegungs- und Beweislast bleibt es allerdings bei den allgemeinen
Grundsätzen (vgl. dazu BAG vom 13. Februar 2002, DB 2002, 1112). Danach hat der
Kläger als Anspruchsteller die Voraussetzungen für sein Begehren darzulegen und
zu beweisen. Im vorliegenden Fall müsste also der Kläger entweder darlegen oder
auch beweisen, dass die in der Vergangenheit entstanden Minusstunden allein
aufgrund entsprechender Weisungen der Beklagten entstanden sind, oder darlegen
und beweisen, dass er wegen der unstreitig entstandenen Minusstunden die
Beklagte in Annahmeverzug gesetzt hat, entweder durch ein tatsächliches oder
durch ein wörtliches Arbeitsangebot. Sein Vortrag, er habe seine Arbeitskraft
"immer" angeboten und "es seien nicht so viele Aufträge vorhanden gewesen", ist
ungenügend, gerade auch im Hinblick auf den ausdrücklichen gegenteiligen Vortrag
der Beklagten. Der Kläger war über seine Gehaltsabrechnungen und die zum Teil
von ihm selbst vorgelegten Arbeitszeitkontoauszüge regelmäßig über seine
Arbeitzeiten im Bilde und kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, die
Beklagte habe ihn über sein Zeitminus im Unklaren gelassen.
Die Beklagte dürfte darum den rechnerisch unstreitigen Wert des negativen
Zeitguthabens des Klägers als von ihr erbrachte Vorschussleistung mit den
Lohnansprüchen für die Monate April bis Juli 2007 verrechnen. Da ein Vorschuss
eine vorweggenommene Vergütungstilgung darstellt, bedarf es zur Verrechnung
keine Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach den §§ 387, 388 BGB. Auch § 394
BGB findet keine Anwendung (BAG vom 13. Dezember 2000, a. a. O.).
Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91
Abs. 1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2
ArbGG) ist nicht ersichtlich.