Arbeitszeitverringerung - Arbeitgeberablehnung
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
514/07
Urteil vom
24.06.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2007 - 7 Sa 627/06 - im Kostenausspruch und insoweit
aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20. Oktober 2006 - 6
Ca 455/06 - abgeändert und der Klage gegen den Beklagten zu 2) stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird auch
insoweit zurückgewiesen, als das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu
2) abgewiesen hat.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und
Verteilung der Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten zu 2), der
mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigte, als Rechtsanwaltsfachangestellte in
Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Die
Anwaltskanzlei war zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aus der
jedoch mit Ausnahme des Beklagten zu 2) die übrigen Gesellschafter ausschieden.
Die Klägerin befand sich vom 15. Februar 2005 bis zum 14. Februar 2006 in
Elternzeit. Zwischen den Parteien fanden Ende 2005/Anfang 2006 Gespräche über
eine von der Klägerin gewünschte Verringerung der Arbeitszeit ab Wiederaufnahme
der Tätigkeit nach Ende der Elternzeit statt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006
beantragte die Klägerin die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis
12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis
13.30 Uhr. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 lehnte der Beklagte zu 2) den
Antrag "insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit" mit der
Begründung ab, die Mittagspause müsse einheitlich eine Stunde betragen.
Mit ihrer dem Beklagten zu 2) am 2. März 2006 zugestellten Klage hat die
Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 16. Januar 2006 die Verringerung und
Verteilung der Arbeitszeit verlangt. In einem gleichzeitig anhängig gemachten
einstweiligen Verfügungsverfahren schlossen die Parteien am 8. März 2006 einen
Vergleich, nach dem der Beklagte einer Verringerung der Arbeitszeit auf 33
Stunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00
Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis
13.30 Uhr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zustimmte.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 hat die Klägerin einen geänderten Antrag
hinsichtlich der Verteilung der Wochenarbeitszeit angekündigt. Diesen
Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorab per Fax und sodann
von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis unmittelbar an den Beklagten zu 2)
übersandt. Unter Beibehaltung der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von
40 auf 33 Stunden macht die Klägerin nunmehr eine Verteilung der Arbeitszeit von
Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
sowie am Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr geltend. Im Schriftsatz vom 31.
August 2006 hat die Klägerin eine Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie am
Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr begehrt. Mit Schriftsatz vom 6. September
2006 hat sie erklärt, der Schriftsatz vom 31. August 2006 enthalte hinsichtlich
der Verteilung der Arbeitszeit ein Schreibversehen. Es werde weiterhin eine
Verteilung der Arbeitszeit gemäß ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2006 verlangt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Änderung ihres Verteilungswunsches beruhe auf
einem Umzug der Rechtsanwaltskanzlei. Sie könne nunmehr ihr Kind mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nur noch rechtzeitig von der Kindertagesstätte
abholen, wenn die Arbeitszeit um 15.30 Uhr ende.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der
Klägerin von bislang 40 auf künftig 33 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00
Uhr bis 15.30 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr zuzustimmen.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf
die Berufung der Klägerin das Urteil abgeändert und den Beklagten zu 2) zu der
entsprechenden Verringerung mit der gewünschten geänderten Verteilung der
Arbeitszeit verurteilt. Hinsichtlich der weiteren Beklagten hat es die Berufung
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Beklagte zu 2) seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Verringerung und anderweitige Verteilung ihrer Arbeitszeit.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin
erstrebt auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG die Zustimmung zur
Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 33 Wochenarbeitsstunden bei einer Verteilung
von montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie von 13.00 bis 15.30 Uhr
und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Damit verlangt sie die Abgabe einer
Willenserklärung iSv. § 894 Abs. 1 ZPO. Die Angabe eines Datums, zu dem die
Vertragsänderung wirksam werden soll, ist entbehrlich. Der Beginn ergibt sich
aus dem Gesetz. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des
Beklagten zu 2) nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (Senat 16. Oktober 2007
- 9 AZR 239/07 - Rn. 10, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19; vgl. 21.
Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - BAGE 115, 136, zu III der Gründe; 23. November 2004 -
9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu A I 1 der Gründe; 14. Oktober 2003 - 9 AZR
636/02 - BAGE 108, 103, zu B I der Gründe).
2. Die von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen liegen
vor. Die Klageänderung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit war zulässig.
Die Klägerin hat ihre Klage in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 27. Juli
2006 in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit geändert. Eine solche
Klageänderung ist nach § 263 ZPO nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist oder
der Beklagte einwilligt. Eine solche Einwilligung ist nach § 267 ZPO anzunehmen,
wenn der Beklagte sich ohne Widerspruch rügelos eingelassen hat. Hat sich das
Berufungsgericht mit der Zulässigkeit der Klageänderung nicht
auseinandergesetzt, kann das Revisionsgericht die unterbliebene Prüfung
nachholen (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - BAGE 115, 136, zu I der Gründe;
23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu A II 1 der Gründe; BAG 9.
November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, zu A 1 der Gründe).
Der Beklagte zu 2) hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht
rügelos auf den geänderten Klageantrag eingelassen. Dem steht nicht entgegen,
dass er die Klage gerade auf Grund der Klageänderung als unbegründet ansieht.
Damit ist der Beklagte zu 2) der Klageänderung nicht durch eine Prozesshandlung
entgegengetreten, sondern will aus ihr die für ihn vorteilhafte Folge der
Unbegründetheit der Klage ableiten.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Der Beklagte zu 2) ist als alleiniger Beklagter passivlegitimiert. Das hat
das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Gegner eines Anspruchs auf
Verringerung der Arbeitszeit iSv. § 8 TzBfG ist der Arbeitgeber. Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und im Zivilprozess aktiv und
passiv parteifähig (vgl. BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341, zu
A II der Gründe). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist fähig, Arbeitgeber zu
sein (vgl. Senat 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 2, 16 ff., AP ZPO § 50 Nr.
17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17). Durch das Ausscheiden eines Mitgesellschafters tritt
Anwachsung ein. Die gesamthänderische Mitberechtigung des Ausscheidenden am
Gesellschaftsvermögen fällt den übrigen Gesellschaftern an (Palandt/Sprau BGB
67. Aufl. § 738 Rn. 1). Mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ist
daher der Beklagte zu 2) alleiniger Arbeitgeber der Klägerin geworden und als
solcher passivlegitimiert.
2. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 8 TzBfG lagen zum Zeitpunkt
des Änderungsverlangens der Klägerin vor. Das Arbeitsverhältnisbestand länger
als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG); in der Rechtsanwaltskanzlei waren
regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Die Klägerin
hat den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit fristgerecht iSv. § 8 Abs. 2
Satz 1 TzBfG gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass sie in ihrem Schreiben vom
16. Januar 2006 keinen gewünschten Beginn der Vertragsänderung angab. Der Lauf
der Fristen des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und des § 8 Abs. 5 TzBfG beginnt in
einem solchen Fall mit Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber. Da der Beklagte
zu 2) das Angebot der Klägerin auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 30. Januar
2006 ablehnte, ist seine Zustimmung nicht kraft Fiktion ersetzt worden (§ 8 Abs.
5 Satz 2 TzBfG).
3. Auch wenn die Klägerin Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung ihrer
Arbeitszeit hätte, rechtfertigt ihr Vorbringen nicht die mit Schriftsatz vom 27.
Juli 2006 zuletzt beantragte Verteilung der Arbeitszeit. Der Beklagte zu 2) war
nach § 8 TzBfG nicht verpflichtet, diesem Verteilungswunsch zuzustimmen. Der
Antrag war nicht Gegenstand des auf Grund der erfolgten Ablehnungsentscheidung
des Arbeitgebers bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 8 Abs. 2 bis Abs. 5
TzBfG. Er wurde erst danach gestellt.
a) Der Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit setzt voraus, dass
der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang rechtzeitig
beantragt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Er soll dabei die gewünschte Verteilung der
verringerten Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er ausschließlich die Verringerung der
Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende
Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 GewO), oder ob er eine bestimmte Verteilung der
Arbeitszeit wünscht. Die Klägerin verband ihren Verringerungswunsch vom 16.
Januar 2006 mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit.
b) Der Arbeitnehmer darf seinen Verteilungswunsch spätestens mit Abschluss des
Konsensverfahrens nach § 8 Abs. 2 bis Abs. 5 TzBfG nicht mehr ändern.
aa) Die Anträge auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sind auf den
Abschluss eines Vertrags gerichtet, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nach
überwiegend vertretener Auffassung hieran gebunden ist, § 145 BGB (ErfK/Preis 8.
Aufl. § 8 TzBfG Rn. 13; Mengel BB 2005, 1743, 1744; Feuerborn SAE 2006, 1, 4).
Er wäre dann gehindert, einen einmal geäußerten Verteilungswunsch zu ändern. Dem
Arbeitnehmer verbliebe nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu
beantragen und "dabei" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) die geänderte Festlegung der
gewünschten Verteilung zu verlangen. Der Arbeitnehmer muss den Verteilungswunsch
nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht zeitgleich mit dem
Verringerungsantrag äußern. Er darf ihn bis zur Erörterung mit dem Arbeitgeber
zurückstellen (vgl. Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B
II 3 b der Gründe).
bb) Ob dieser frühzeitigen Bindung des Arbeitnehmers an seinen einmal geäußerten
Verteilungswunsch gemäß § 145 BGB in jedem Fall zuzustimmen ist, kann vorliegend
dahinstehen. Dagegen spricht, dass die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG
vorgeschriebene Erörterung entwertet würde. Dem Arbeitnehmer wäre es nicht
möglich, die vom Arbeitgeber im Rahmen der Erörterung eingewandten
entgegenstehenden betrieblichen Gründe durch Änderung seines Verteilungswunsches
zu berücksichtigen. Jedenfalls nach erfolgter Ablehnung durch den Arbeitgeber
ist eine solche Änderung nicht möglich (Klarstellung von Senat 18. Februar 2003
- 9 AZR 356/02 - BAGE 105, 133, zu I 5 b bb (1) der Gründe). Mit der
Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers steht materiell der Streitgegenstand
fest. Im gerichtlichen Verfahren ist nur zu prüfen, ob er seine Zustimmung zu
dem an ihn konkret gerichteten Änderungswunsch zu Unrecht verweigert hat.
Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
abgelehnt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG), ist das vorgerichtliche Verfahren
(Konsensverfahren) nach § 8 TzBfG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann seinen
Verteilungswunsch deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ändern. Das folgt
bereits aus § 8 Abs. 6 TzBfG. Danach kann die "neuerliche Geltendmachung" nur
erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG
abgelaufen ist und der Arbeitgeber den zunächst gestellten Antrag des
Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat (Senat 23.
November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B I 2 a der Gründe). Daran wird
deutlich, dass nach der Ablehnung durch den Arbeitgeber nur eine neuerliche
Geltendmachung möglich ist. Das setzt insgesamt ein neues Verfahren nach § 8
TzBfG in Gang. Dem Arbeitnehmer verbleibt alternativ dazu nur die Möglichkeit,
seinen bisherigen vom Arbeitgeber abgelehnten Antrag gerichtlich durchzusetzen.
c) Der von der Klägerin zuletzt gerichtlich gestellte Antrag auf Verteilung der
Arbeitszeit war nicht Gegenstand der Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers.
Sie verlangte mit Schreiben vom 16. Januar 2006 eine Verteilung der auf 33
Stunden wöchentlich zu verringernden Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von
8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30
Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 30. Januar
2006 ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin nunmehr eine Verteilung der
Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00
Uhr bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr verlangt. Diese
Änderung des Verteilungswunsches ist nach § 8 TzBfG nicht möglich.
4. Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung nicht mit Schriftsatz vom 27. Juli
2006 eine erneute Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit iSv. § 8 Abs. 6
TzBfG geltend gemacht und damit ein neues Konsensverfahren nach § 8 TzBfG
eingeleitet. Es kommt deshalb im Hinblick auf die Sperre des § 8 Abs. 6 TzBfG
nicht darauf an, ob ihr früherer Antrag berechtigt oder unberechtigt abgelehnt
worden war.
Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, der an das Arbeitsgericht
adressierte Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2006 sei
schon deshalb als erneuter Antrag iSv. § 8 Abs. 6 TzBfG anzusehen, weil er
unmittelbar auch an den Arbeitgeber übermittelt worden ist. Dem steht schon der
Wortlaut des Schriftsatzes entgegen. Danach wird nicht die Zustimmung zur
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit beantragt, sondern ein geänderter
Klageantrag angekündigt. Dies ergibt sich neben der Adressierung an das
Arbeitsgericht auch aus der Formulierung, es wird "beantragt ..., wie folgt zu
erkennen". Die direkte Übermittlung dürfte allein dem Umstand geschuldet gewesen
sein, dass zu diesem Zeitpunkt der Kammertermin bereits auf den 2. August 2006
terminiert war. Ein bei Gericht gestellter Sachantrag enthält regelmäßig kein
neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot (vgl. Senat 23. November 2004 -
9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B I 2 b der Gründe).
5. Damit ist nicht nur der Antrag der Klägerin auf eine bestimmte Verteilung der
Arbeitszeit unbegründet, sondern auch der Antrag auf Verringerung der
Arbeitszeit von 40 auf 33 Arbeitsstunden wöchentlich. Die Klägerin hat ihr
Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit unter die Bedingung gestellt, dass
die verringerte Arbeitszeit nach ihren Wünschen verteilt wird.
a) Die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit ist unbegründet, wenn die klagende
Partei die Verringerung der Arbeitszeit von der Verteilung der Arbeitszeit
abhängig macht (einheitliches Vertragsangebot) und schon ein Anspruch auf die
von der klagenden Partei gewünschte Verteilung nicht besteht (vgl. Senat 23.
November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B II 3 der Gründe).
b) Ob ein einheitliches Vertragsangebot vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§
133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung maßgeblich ist, ob der Antrag aus
Sicht des Arbeitgebers als "Einheit" aufzufassen ist (Senat 23. November 2004 -
9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B II 2 der Gründe). Verringerungs- und
Verteilungswunsch sind nichttypische Willenserklärungen. Nachdem das
Landesarbeitsgericht keine Auslegung vorgenommen hat, darf das Revisionsgericht
auch diese nichttypischen Willenserklärungen selbst auslegen, weil der
erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres
tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. Senat 20. August 2002 - 9 AZR
678/00 - AP BGB § 133 Nr. 46, zu I 2 b der Gründe).
c) Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs- als auch einen
Verteilungswunsch nach § 8 TzBfG geltend, hängen beide erfahrungsgemäß
voneinander ab (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107, zu B II 2
b der Gründe). Dies wird besonders deutlich, wenn der Arbeitnehmer auf eine
bestimmte Verteilung der Arbeitszeit Wert legt, um seine Kinder zu bestimmten
Zeiten betreuen zu können. So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt - für
den Beklagten zu 2) erkennbar - ein früheres Ende der Arbeitszeit als bei
Vollzeitkräften, um ihren Sohn bis zur Schließung der Kindertagesstätte um 17.00
Uhr abholen zu können. Eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei einer
Lage der Arbeitszeit auch am späten Nachmittag - wie sie bei Vollzeitkräften
üblich ist - wäre für die Klägerin ohne jeden Vorteil. Somit handelt es sich um
einen einheitlichen Klageantrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
Eine Verurteilung des Beklagten zu 2) ausschließlich auf Annahme des
Verringerungsantrags würde somit den einheitlichen Klageantrag aufspalten und
gegen § 308 ZPO verstoßen (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE
105, 107, zu B II 1 der Gründe).
B. Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.