Arbeitszeitverringerung – Verringerungsverlangen iSv TzBfG
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
239/07
Urteil vom
16.10.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 28. September 2006 - 3 Sa 579/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
der Klägerin.
Sie ist seit 1998 als kaufmännische Angestellte für die beklagte Bank tätig, die
in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin wird als
Hauptkassiererin in einer Zweigstelle eingesetzt. Sie ist Mutter einer im Jahr
2001 geborenen Tochter und nahm bis zum 3. März 2005 Elternzeit in Anspruch.
Vor ihrer Rückkehr aus der Elternzeit begehrte die Klägerin erstmals am 5.
Februar 2004 mündlich gegenüber dem Personalleiter der Beklagten eine
Teilzeitbeschäftigung anstelle der bisherigen Vollzeittätigkeit. Der
Personalleiter lehnte das ab. Unter dem 22. März 2004 und 3. Juni 2004
wiederholte die Klägerin ihren Wunsch. Mit Schreiben vom 22. März 2004
beantragte sie eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 30 % bis 40 %
einer Vollzeittätigkeit. Der Arbeitseinsatz solle an zwei Tagen der Woche
erfolgen. Zuletzt teilte die Klägerin unter dem 3. November 2004 mit, sie
konkretisiere nun ihren Antrag. Ihre künftige Wochenarbeitszeit solle ab dem 4.
März 2005 16 Stunden betragen. Ihre Arbeitsleistung wolle sie während jeweils
acht Stunden an zwei Wochentagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
erbringen. Vorrangig wolle sie am Montag und Mittwoch arbeiten. Sie sei aber
auch zu einer Beschäftigung an zwei anderen Wochentagen nach Wahl der Beklagten
bereit. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14. Dezember 2004, sie könne der
Klägerin keine Teilzeitstelle anbieten.
Die Beklagte wendet ein "Organisationskonzept zur Teilzeitbeschäftigung" an, das
auszugsweise wie folgt lautet:
"...
Organisationskonzept für den Marktbereich (incl. Service und Beratung in den
Geschäftsstellen)
Alle Kunden unseres Hauses sind Mitarbeitern fest zugeordnet und werden von
diesen unter Berücksichtigung des gesamtheitlichen Beratungsansatzes betreut.
Die Verantwortung für den Kunden ist ausschließlich bei Servicekunden
('C-Kunden') teilbar. Bei Kundenberatern und Kundenbetreuern im 'A-, Bund
E-Kundensegment' sowie bei Spezialisten im Anlage- und Kreditbereich gilt der
Grundsatz 'one face to the customer'. Die Kundenverantwortung ist hier nicht
teilbar, da die Kundennähe im Sinne einer persönlichen Kundenbindung unser
wesentlicher Wettbewerbsvorteil ist. Aufgrund der Eigenheiten des Arbeitsplatzes
sind Kassenarbeitsplätze grundsätzlich durch Vollzeitmitarbeiter zu besetzen.
Führungspositionen im Markt werden generell nur mit Vollzeitmitarbeitern
besetzt.
..."
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei wegen der Betreuung ihrer Tochter auf
eine Teilzeitbeschäftigung angewiesen. Sie meint, ihre vor dem Schreiben vom 3.
November 2004 an die Beklagte gerichteten Teilzeitbegehren seien keine Verlangen
im Rechtssinn des § 8 Abs. 1 TzBfG gewesen. Sie hätten die Sperrfrist des § 8
Abs. 6 TzBfG nicht ausgelöst. Für die Ablehnung des Teilzeitbegehrens bestünden
keine betrieblichen Gründe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin und
der zeitlichen Verteilung ab dem 4. März 2005 wie folgt zuzustimmen:
Verringerung auf 16 Stunden wöchentliche Arbeitszeit, Ableistung an zwei
Wochentagen, jeweils acht Stunden von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr bei einer Stunde
Pause, Ableistung jeweils Montag und Dienstag, hilfsweise an zwei anderen, durch
die Beklagte festzulegenden Wochentagen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie müsse
dem Teilzeitverlangen der Klägerin schon deshalb nicht zustimmen, weil der
schriftliche Antrag vom 3. November 2004 die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6
TzBfG missachtet habe. Die berechtigte Ablehnung eines Teilzeitbegehrens sei
nicht nur bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen iSv. § 8 Abs. 4 TzBfG
anzunehmen. Es genüge, wenn im Zeitpunkt des früheren Verlangens
Anspruchsvoraussetzungen gefehlt hätten. Die Teilzeitanträge vom 5. Februar
2004, 22. März 2004 und 3. Juni 2004 seien hinsichtlich des Maßes der
Verringerung der Arbeitszeit unbestimmt gewesen. Die Ablehnung sei inhaltlich
berechtigt. Das Prinzip "one face to the customer" sei ein betrieblicher Grund
iSv. § 8 Abs. 4 TzBfG.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben und die Beklagte verurteilt,
einer Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 16 Wochenstunden, verteilt
auf Montag und Dienstag zu je acht Stunden zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr,
zuzustimmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt
iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin erstrebt auf der Grundlage von § 8
Abs. 4 Satz 1 TzBfG die Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung ihrer
Arbeitszeit auf 16 Wochenarbeitsstunden an zwei Tagen der Woche während jeweils
acht Stunden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Damit verlangt sie die
Abgabe einer Willenserklärung iSv. § 894 Abs. 1 ZPO (für die st. Rspr. Senat 8.
Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 -Rn. 11; 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 12, AP
TzBfG § 8 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 15). Die Angabe eines Datums, zu dem die
Vertragsänderung wirksam werden soll, ist entbehrlich. Der Beginn ergibt sich
aus dem Gesetz. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung
der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (Senat 21. Juni 2005 - 9
AZR 409/04 - Rn. 30, BAGE 115, 136; 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - Rn. 15,
BAGE 113, 11).
II. Der Hauptantrag der Klägerin ist begründet.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung nach § 8 Abs.
4 Satz 1 TzBfG waren im Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Klägerin vom 3.
November 2004 erfüllt.
a) Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand seit 1998, also länger als
sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als
15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
b) Die Klägerin hielt mit ihrem Schreiben vom 3. November 2004 die dreimonatige
Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ein. Die von ihr gewünschte
Verringerung der vertraglich vereinbarten Vollzeitbeschäftigung und die
Neuverteilung der Arbeitszeit sollten zum 4. März 2005 wirksam werden.
c) Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin form- und fristgerecht mit
Schreiben vom 14. Dezember 2004 und damit länger als einen Monat vor dem
gewünschten Beginn der Verringerung ab. Die Arbeitszeit der Klägerin reduzierte
sich deshalb nicht bereits kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG.
2. Der Hauptantrag ist erfolgreich, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom
3. November 2004 in erster Linie eine Verteilung der reduzierten
Wochenarbeitszeit auf Montag und Mittwoch anstrebte, während sie prozessual
vorrangig eine Festlegung auf Montag und Dienstag erreichen will. Der
Hauptantrag entspricht dennoch dem Teilzeitverlangen vom 3. November 2004 und
ist nicht als davon abweichendes eigenständiges Teilzeitbegehren zu verstehen.
Die Klägerin eröffnete der Beklagten in ihrem Geltendmachungsschreiben die
Möglichkeit, die Arbeitszeit auf andere Wochentage als Montag und Mittwoch
festzulegen. Ihr kam es nur darauf an, die reduzierte Arbeitszeit auf zwei
Wochentage zu verteilen. Die Festlegung dieser Tage überließ sie dem
Direktionsrecht der Beklagten (§ 106 Satz 1 GewO).
Dass die Klägerin selbst und nicht die Beklagte nun statt einer Festlegung auf
Mittwoch vorrangig eine Festlegung auf Dienstag begehrt, ist für eine solche
Auslegung unschädlich. Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der
Arbeitszeit bei der Geltendmachung der Verringerung seiner Arbeitszeit und des
Umfangs der Verringerung angeben, ist dazu aber nicht verpflichtet (§ 8 Abs. 2
Satz 2 TzBfG). Auch in § 8 Abs. 1, 6 und 7 TzBfG stellt das Gesetz allein auf
die Verringerung und nicht auf die Verteilung ab. Die Klägerin konnte sich daher
noch von ihrem ursprünglichen Verteilungswunsch lösen, ohne damit nach dem
objektivierten Empfängerhorizont ein neues Teilzeitverlangen zu verbinden. Die
Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG war wegen der unter dem 14. Dezember 2004
erfolgten Ablehnung der Beklagten nicht eingetreten.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die zweijährige
Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG stehe dem mit Schreiben vom 3. November
2004 geltend gemachten Verringerungs- und Neuverteilungsanspruch nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der
Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der
Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
a) Mit ihren ersten drei Teilzeitverlangen vom 5. Februar 2004, 22. März 2004
und 3. Juni 2004, die ihrem Antrag vom 3. November 2004 vorausgingen, machte die
Klägerin nur das "Ob" ihres Verringerungswunschs geltend. Entgegen § 8 Abs. 2
Satz 1 TzBfG gab sie jedoch nicht den zeitlichen Umfang der Reduzierung an. Ein
unbestimmtes Verringerungsverlangen, dessen Inhalt durch die Annahmeerklärung
des Arbeitgebers nicht festgelegt werden kann, ist weder ein Antrag iSv. § 145
BGB noch ein Verlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG. Es kann die zweijährige Sperrfrist
des § 8 Abs. 6 TzBfG deswegen nicht auslösen. Gegen den Fristbeginn sprechen der
Wortlaut des § 8 Abs. 2 und 6 TzBfG, die Systematik des § 8 TzBfG und der Zweck
der Veränderungssperre.
b) Der Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG
ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags iSv. § 145 BGB (Senat 18.
Mai 2004 - 9 AZR 319/03 - Rn. 110, BAGE 110, 356; vgl. auch 23. November 2004 -
9 AZR 644/03 - Rn. 45, BAGE 113, 11; 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - Rn. 24, BAGE
111, 260). Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so
konkret sein, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Der
Inhalt des zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss
feststehen (Senat 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03 - aaO).
c) Bei einem Verringerungsbegehren, das den Umfang der Arbeitszeit offenlässt,
steht der angestrebte Vertragsinhalt demgegenüber nicht fest.
aa) Die Klägerin legte in ihren drei dem Schreiben vom 3. November 2004
vorausgehenden Verringerungsverlangen weder den Umfang der zu ändernden
Arbeitszeit fest noch räumte sie der Beklagten insoweit ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht ein.
(1) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der
Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese
Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche
Vorschriften festgelegt sind. Gegenstand einer solchen Leistungsbestimmung kann
grundsätzlich auch der Umfang einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden
Hauptleistungspflicht sein (vgl. Luczak in Leinemann GewO Stand Juli 2007 § 106
Rn. 61 ff.; Neumann in Landmann/Rohmer GewO Stand August 2007 § 106 Rn. 8; ErfK/Preis
8. Aufl. § 611 BGB Rn. 387; Staudinger/Rieble (2004) § 315 Rn. 105 f.; Wank in
Tettinger/Wank GewO 7. Aufl. § 106 Rn. 4, 12 und 27). Die damit verbundene
Erweiterung des Direktionsrechts muss im Vertragsangebot aus Sicht eines
objektiven Dritten unzweifelhaft zum Ausdruck kommen.
(2) Das ist für die drei früheren Teilzeitverlangen zu verneinen. Sie zeigten
lediglich, dass die Klägerin in Verhandlungen über die Verringerung der
Arbeitszeit eintreten wollte. Sie gab jedoch nicht zu erkennen, dass sie
endgültig ihre Verhandlungsmacht über den Umfang ihrer Arbeitspflicht aufgeben
und sich einer Festlegung nach dem Ermessen der Beklagten unterwerfen wollte.
bb) Auf unbestimmte Verringerungsverlangen muss der Arbeitgeber nicht innerhalb
der in § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG genannten Frist durch Annahme oder
Ablehnung reagieren, um eine sonst kraft Gesetzes eintretende Änderung des
Arbeitsvertrags zu vermeiden (vgl. zu einem Teilzeitbegehren, das die
Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unterschreitet, Senat 20. Juli 2004
- 9 AZR 626/03 - Rn. 26 ff., BAGE 111, 260; vgl. 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 -
Rn. 69 ff., BAGE 110, 45). Dem Arbeitgeber wird kein der Annahme fähiges Angebot
unterbreitet. Eine dennoch erklärte Annahme "geht ins Leere". Sie führt nicht
zum Abschluss eines Änderungsvertrags, weil dessen Inhalt unbestimmt bleibt. Es
handelt sich um kein Verlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG (zu der Voraussetzung der
"wirksamen" Antragstellung auch Müller, zu VI seiner Anm. EzA TzBfG § 8 Nr. 15
zu Senat 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 -).
Steht schon der Angebotsinhalt nicht fest, kann der Arbeitgeber auch nicht
materiell "berechtigt" iSv. § 8 Abs. 6 TzBfG von den gesetzlichen
Ablehnungsgründen des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Gebrauch machen (zu dem Begriff
der berechtigten Ablehnung Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - Rn. 46, BAGE
113, 11). Ohne Kenntnis des Umfangs der Verringerung lassen sich die ihr
entgegenstehenden Gründe nicht ermitteln. An den Zugang eines unbestimmten
Verringerungsverlangens sind deshalb nicht die Rechtswirkungen des § 8 Abs. 3
bis 5 TzBfG geknüpft. Folgerichtig bedarf der Arbeitgeber dann nicht des
Schutzes seiner Planungssicherheit durch die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6
TzBfG (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 4. Juni 2004 - 3 Sa 186/04 - Rn. 22, NZA-RR
2005, 123 und die ganz hM vgl. Hk-TzBfG/Boecken § 8 Rn. 138; Boewer TzBfG § 8
Rn. 316; Hopfner DB 2001, 2144, 2145; Lindemann/Simon BB 2001, 146, 150; Meinel/Heyn/Herms
TzBfG 2. Aufl. § 8 Rn. 108; Sievers TzBfG 2. Aufl. § 8 Rn. 168; Arnold/Gräfl/Vossen
TzBfG 2. Aufl. § 8 Rn. 152; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 6. Aufl. §
8 TzBfG Rn. 48; aA Link/Fink AuA 2001, 107, 111 f.).
4. Dem mit dem Hauptantrag verfolgten Verringerungs- und Neuverteilungsverlangen
stehen keine betrieblichen Gründe iSv. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG entgegen.
a) Das Anliegen der Klägerin, ihr Kind zu betreuen und den Kontakt zum Beruf
dennoch nicht zu verlieren, wird nach der gesetzlichen Konzeption des
Verringerungs- und Neuverteilungsanspruchs in § 8 TzBfG allerdings nicht
berücksichtigt. Danach kommt es nicht auf das Gewicht der vom Arbeitnehmer für
seinen Teilzeitwunsch geltend gemachten Gründe an. Persönliche Belange sind in §
8 TzBfG nicht erwähnt.
Auch die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgezählten Beispiele stellen allein auf
die betriebliche Situation, nicht auf die Lebenssituation des Arbeitnehmers ab.
Während der Elternzeit trifft § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG eine andere
gesetzgeberische Wertung. Dort wird das besondere Interesse der Eltern an einer
Verringerung ihrer Arbeitszeit berücksichtigt, indem ein solcher Antrag nur aus
dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann. Das erfordert Gründe,
die zwingend oder unabweisbar sind (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 30/06 - Rn.
30, AP TzBfG § 8 Nr. 16 = EzA TzBfG § 8 Nr. 14; 9. Dezember 2003 - 9 AZR 16/03 -
Rn. 19, BAGE 109, 81).
b) Das Vorbringen der Beklagten lässt nach den unangegriffenen Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts keine der gewünschten Teilzeitbeschäftigung
entgegenstehenden betrieblichen Gründe erkennen.
aa) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung und
Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die
Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare
Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe
müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung
daher nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der
"richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen (für die st. Rspr. Senat 8. Mai 2007
- 9 AZR 1112/06 - Rn. 29; 15. August 2006 - 9 AZR 30/06 - Rn. 18, AP TzBfG § 8
Nr. 16 = EzA TzBfG § 8 Nr. 14).
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats erfolgt die Prüfung der Gründe des
Arbeitgebers regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom
Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein
betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um
welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu prüfen,
inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich
entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht
der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu
klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende
unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte
Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (st. Rspr. vgl. Senat 8. Mai 2007 -
9 AZR 1112/06 - Rn. 29; 15. August 2006 - 9 AZR 30/06 - Rn. 19, AP TzBfG § 8 Nr.
16 = EzA TzBfG § 8 Nr. 14). Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur für die
Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Neuverteilung (Senat 16.
März 2004 - 9 AZR 323/03 - Rn. 79 f., BAGE 110, 45). Maßgeblich für das
Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des
Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, die hier mit Schreiben vom 14.
Dezember 2004 erfolgte (vgl. zB Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 40,
BAGE 115, 136).
cc) Der Begriff der betrieblichen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei
dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das
Revisionsgericht kann überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden
ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen
Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind,
nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis
widersprüchlich ist (st. Rspr. vgl. Senat 8. Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 28;
9. Dezember 2003 - 9 AZR 16/03 - Rn. 16, BAGE 109, 81). Dieser eingeschränkten
Kontrolle hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts stand.
dd) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei durchaus vertretbar, mit dem
Arbeitsgericht schon auf der ersten Prüfungsstufe ein Organisationskonzept der
Beklagten abzulehnen. Das Prinzip "one face to the customer" des bei der
Beklagten angewandten "Organisationskonzepts zur Teilzeitbeschäftigung" gelte
nicht für Kassenkräfte, sondern nur für Kundenberater und Kundenbetreuer in
bestimmten Kundensegmenten sowie für Spezialisten im Anlage- und Kreditbereich.
Für Kassenkräfte stelle das Konzept lediglich einen nicht zwingenden
Personalplanungsgrundsatz auf. Letzten Endes könne die Frage des
Organisationskonzepts dahinstehen, weil das Teilzeitverlangen jedenfalls auf der
dritten Stufe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Prinzips "one
face to the customer" führe. Der durch einen persönlichen Ansprechpartner
gewonnene Wettbewerbsvorteil wirke sich im Kassenbereich, in dem es nicht
wesentlich um Beratung gehe, nicht entscheidend zugunsten der Beklagten aus. Es
sei auch nicht ersichtlich, dass es im Hinblick auf die erforderlichen
Übergabezeiten zu einer unzumutbaren Kostenbelastung der Beklagten komme. Ebenso
wenig sei konkret dargelegt, dass sie Schwierigkeiten habe, auf dem Arbeitsmarkt
eine Teilzeitkraft als Ersatz für den teilweisen Ausfall der Klägerin zu finden.
(1) Tragend hat das Landesarbeitsgericht damit zugunsten der Beklagten
unterstellt, dass das Prinzip "one face to the customer" ein betriebliches
Organisationskonzept ist, das Konzept auch Kassenkräfte erfasst, durchgeführt
wird und dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin tatsächlich entgegensteht.
Dagegen hat das Berufungsgericht auf der dritten Prüfungsstufe keinen
hinreichend gewichtigen entgegenstehenden betrieblichen Grund erkannt. Vielmehr
ist es davon ausgegangen, das betriebliche Organisationskonzept und die
unternehmerische Aufgabenstellung der Beklagten würden durch die von der
Klägerin geforderte Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Diese Erwägung lässt die unternehmerische Entscheidung der Beklagten auf der
ersten Prüfungsebene entgegen der Auffassung der Revision unangetastet. Das
Landesarbeitsgericht hat zugunsten der Beklagten gewürdigt, dass das Prinzip "one
face to the customer" bei einem Bankunternehmen im ländlichen Bereich einen
gewissen Wettbewerbsvorteil mit sich bringt. Das nötige Gewicht eines
betrieblichen Grundes iSv. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG hat das
Berufungsgericht demgegenüber mit dem Argument verneint, Abweichungen von dem
aus Wettbewerbsgründen angewandten Prinzip seien an Kassenarbeitsplätzen in
größerem Umfang zumutbar als in der Kundenberatung. Das lasse das
Organisationskonzept der Beklagten selbst erkennen, wenn es festlege, dass
Kassenarbeitsplätze "grundsätzlich" durch Vollzeitmitarbeiter zu besetzen seien.
Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass Abweichungen von dem Prinzip "one face to
the customer" im Kassenbereich den Geschäftserfolg der Beklagten erheblich
beeinträchtigen könnten.
Damit hat sich das Landesarbeitsgericht innerhalb seines tatrichterlichen
Beurteilungsspielraums gehalten. Es hat die dreistufige Prüfungsfolge des Senats
nachvollzogen und bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts alle
wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt. Wie das Berufungsgericht
zutreffend erkannt hat, genügt es nicht, ein Organisationskonzept und seine
Durchführung festzustellen, um entgegenstehende betriebliche Gründe iSv. § 8
Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG annehmen zu können. Hinzukommen muss eine wesentliche
Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde
liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung durch die Abweichung vom Konzept.
Auf dieser dritten Prüfungsstufe hat das Landesarbeitsgericht zu Recht auf die
eigenen Vorgaben der Beklagten in ihrem "Organisationskonzept zur
Teilzeitbeschäftigung" abgestellt. Diese sehen für Kassenarbeitsplätze nur die
Regel einer Vollzeitbeschäftigung vor, lassen also Ausnahmen zu. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die hierfür behauptungsbelastete
Beklagte (Senat 8. Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 36) insbesondere nicht
dargelegt, dass die erstrebte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin die
Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich
beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 Satz 2
TzBfG).
(2) Soweit sich die Beklagte in erster und zweiter Instanz über das Prinzip "one
face to the customer" hinaus auf das im Kassenbereich angewandte sog.
Vieraugenprinzip für Übergaben berufen hat, hat sie in der Revisionsverhandlung
klargestellt, an diesem Begründungsansatz nicht länger festhalten zu wollen. Es
kann daher offenbleiben, ob die Beklagte mit dem Vieraugenprinzip zunächst auf
allen drei Prüfungsebenen erhebliche Umstände vorgebracht hat, die für eine
Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes der Klägerin sprachen.
B. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision
zu tragen.