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Das Arbeitszeugnis – Inhalt, Arten und Zeugnissprache

Arbeitszeugnisse: Fragen und Antworten – Wie viel Wahrheit steckt dahinter?

Nach § 630 BGB kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis, dessen Dauer und Leistungen usw. fordern. Zeugnisse spielen im Arbeitsleben für das berufliche Fortkommen eine wichtige Rolle. Sie sind in der Regel ausschlaggebend dafür, ob man zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird oder nicht. Daher ist es in Zeiten „knapper Arbeitsplätze“ besonders wichtig, ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber zu erhalten. Ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ ist ein Zeugnis, in dem der (ehemalige) Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestätigt, dass er seine Arbeit zu seiner vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Lesen Sie im folgendem Artikel einige wichtige Aspekte, welche Arbeitnehmer über das Arbeitszeugnis wissen sollten.

Viele Unternehmen verlangen heutzutage ein Arbeitszeugnis vom Bewerber. Doch was steht darin und was bedeuten die Formulierungen? Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Überprüfung Ihres Arbeitszeugnisses durch unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht. So können Sie sicher sein, dass alles in Ordnung ist und Sie in keine Fallen bei der Job-Suche tappen. Profitieren Sie jetzt von unserem Angebot und fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

1. Allgemein:

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmer ähnliche Personen und Auszubildende einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeits- bzw. Ausbildungszeugnisses.

Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus folgenden Rechtsnormen:

  • a. § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – als Generalklausel
  • b. § 113 Gewerbeordnung (GewO) – für gewerbliche Arbeitnehmer
  • c. § 73 Handelsgesetzbuch (HGB) – für Handlungsgehilfen = kaufmännische Angestellte
  • d. § 19 Seemannsgesetz (SeemG) – für Seeleute
  • e. § 8 Berufbildungsgesetz (BBiG) – für Auszubildende

Wie lange ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss, damit ein Zeugnisanspruch besteht, ist lediglich in § 630 BGB festgelegt. Nach § 630 BGB muss es sich um ein auf längere Zeit angelegtes Dienstverhältnis gehandelt haben (hierunter fallen grundsätzlich alle Dienstverhältnisse, die bei Vertragsschluss auf Dauer angelegt waren).

Wichtiger Tipp: Der Umfang eines optimales Arbeitszeugnisses sollte idealerweise nicht mehr als zwei DIN A4 Seiten umfassen. Bei endlos langen Arbeitszeugnissen kann der Verdacht entstehen,  dass hier doch ein wenig über das Ziel hinausgeschossen wurde anstatt objektiv zu beurteilen oder gar dass das Zeugnis selbst verfasst wurde.

2. Welche Arten von Zeugnissen gibt es?

Arbeitszeugnis
Die verschiedenen Arten von Arbeitszeugnissen und was sie bedeuten und die Sprache im Arbeitszeugnis: Was sagt deins über dich aus? (Symbolfoto: shisu_ka/Shutterstock.com)

Es ist zwischen zwei Arten von Zeugnissen zu unterscheiden. Zum einen gibt es das sogenannte „einfache Zeugnis“, dieses enthält lediglich Ausführungen über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es bewertet insoweit nicht die Leistungen des Arbeitnehmers. Mit einem „einfachen Zeugnis“ können Sie in der Praxis jedoch wenig anfangen, da Ihr „neuer Arbeitgeber“ sicherlich wissen möchte, wie Sie die Ihnen übertragenen Arbeiten ausgeführt haben.

Zum anderen gibt es das „qualifizierte Zeugnis“. Dieses beinhaltet zusätzlich zum „einfachen Zeugnis“ noch eine Beurteilung über die Leistung und Führung des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses. Das „qualifizierte Zeugnis“ müssen Sie eigentlich ausdrücklich von Ihrem Arbeitgeber verlangen; häufig stellen die Arbeitgeber aber von sich aus schon ein qualifiziertes Zeugnis aus. Das „qualifizierte Zeugnis“ muss die Bereiche Leistung und Führung beinhalten und nicht lediglich nur einen Bereich.

3. Das Zwischenzeugnis:

a. Während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses brauchen Sie in der Regel einen Grund, um sich ein Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen. Als Grund kann insoweit angeführt werden, dass Sie sich bei einem anderen Arbeitgeber bewerben möchten oder dass ein Vorgesetzter ausscheidet, der Ihre Leistungen „zu würdigen weis“.

b. Angestellte im öffentlichen Dienst können sich für ein Zwischenzeugnis insoweit auf § 61 Abs. 2 BAT (Bundesangestelltentarif) berufen. Hiernach sind Angestellte berechtigt, aus „triftigen Gründen“ auch während des Arbeitsverhältnisses, ein Zeugnis zu verlangen. Unter „triftigen Grund“ ist ein solcher zu verstehen, der Ihren Wunsch „als berechtigt erscheinen lässt“ (so die Rechtsprechung).

4. Welche Bestandteile muss ein „qualifiziertes Zeugnis“ in der Regel haben?

  • a. aktuelles Datum
  • b. vollständige Angaben zum Arbeitgeber (Briefkopf, Geschäftsführung, Firmensitz etc.)
  • c. Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers
  • d. Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • e. genaue Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Arbeitsverhältnisses
  • f. Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Qualität und Quantität
  • g. Beurteilung der Führung gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen („Sozialverhalten“)
  • h. Grund des Ausscheidens
  • i. evtl. Dankesformel, Zukunftswünsche etc.

5. Zu den Punkten im einzelnen:

a. aktuelles Datum:

Zwischen dem Datum des Arbeitszeugnisses und dem Ausscheiden aus dem Betrieb darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein „auffällig langer Zeitpunkt“ liegen. Auffällig lange Zeiträume können bei einem neuen Arbeitgeber zu nachteiligen Schlüssen führen, z.B. dass das Zeugnis erst unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts in dieser Form entstanden ist.

b. Angaben zum Arbeitgeber:

Nach der Rechtsprechung können Sie fordern, dass Ihr Zeugnis auf dem „offiziellen“ Briefpapier Ihres Arbeitgebers geschrieben wird.

c. Dauer der Betriebszugehörigkeit:

Hier ist allein maßgeblich, wie lange das Arbeitsverhältnis rein rechtlich bestanden hat. Urlaubs- oder krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen grundsätzlich nicht erwähnt werden. Etwas anderes gilt nur für ungewöhnlich lange Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (z.B. Verbüßung einer Freiheitsstrafe).

d. Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Arbeitsplatzes:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen sämtliche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, im Zeugnis aufgenommen werden.

e. Beurteilung der erbrachten Leistungen:

Die Leistungsbeschreibung im Zeugnis muss in der Regel folgende Angaben enthalten:

  • aa. Fachkenntnisse
  • bb. Arbeitsqualität
  • cc. Arbeitsbereitschaft
  • dd. Prokura – ob und wie lange sie bestand
  • ee. Bewertung der Punkte

Bzgl. der Bewertung der erbrachten Leistungen ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Er muss sich jedoch insoweit an die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe halten.

f. Es gibt hier insoweit gewisse „Standardformulierungen“, deren Kenntnis hilfreich sein kann:

Zeugnissprache: Formulierungen für Profis –  Die Kunst der Diplomatie

Die Formulierungen im Arbeitszeugnis sind meist sehr förmlich und kraftvoll. Hier wird nicht gespart mit Komplimenten und Anerkennung. Doch was steckt hinter den einzelnen Worten und Ausdrücken? Meinen sie wirklich das was man offensichtlich beim lesen denken sollte? Oder bedeuten die offenbar so netten Worte in wirklich keine wirklich gute Note? Welche Bedeutung haben sie als und wann sollten sie verwendet werden? in der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der gebräuchlichsten Formulierungen im Arbeitszeugnis sowie ihre Bedeutung. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Zeugnis genau die richtige Botschaft transportiert und Sie nicht in Wirklichkeit in die „Pfanne gehauen werden“.

Allg. Formulierung im Zeugnis:Bedeutung:
„Er war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen."= Er ist ein unangenehmer Mitarbeiter.
„Wegen seiner Pünktlichkeit war er stets ein gutes Vorbild."= Die Leistungen des Mitarbeiters lagen unter dem Durchschnitt.
„Er bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden."= Er hat „versagt".
„Er zeigte für seine Arbeit Verständnis."= Er war faul und hat nichts geleistet.
„Er war immer mit Interesse bei der Sache."= Er hat sich angestrengt, aber nichts geleistet.
Bewertung der Leistung – Note:
„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" oder „hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen"= sehr gut
„Zur vollsten Zufriedenheit" oder „stets zur vollen Zufriedenheit" oder „hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und bester Weise entsprochen"= gut (überdurchschnittliche Leistung)
„Stets zu unserer Zufriedenheit" oder „hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen"= befriedigend
„Zu unserer Zufriedenheit"= ausreichend (unterdurchschnittlich)
„Er war bemüht, den gestellten Anforderungen zu genügen" oder „Er hat die übertragenen Arbeiten im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt" oder „hat unseren Erwartungen entsprochen"= mangelhaft

Beachten Sie: In der Praxis sind auch Zwischenstufen bei der Note, wie etwa zur „vollen Zufriedenheit“ möglich.

g. Führung gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen:

Unter diesem Punkt wird Ihr „Sozialverhalten“ gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen beschrieben. Auch hier hat der Arbeitgeber wiederum einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung.

h. Grund des Ausscheidens:

Nach der Rechtsprechung sind Beendigungsgründe nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen. Dies gilt auch für den Aspekt, ob das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet wurde.

i. Ist ein eigener „Wunschtext“ im Zeugnis möglich?

Nein! Sie können Ihrem Arbeitgeber insoweit nicht vorschreiben, welche Formulierung er in Ihrem Zeugnis verwendet.

6. Genereller Beurteilungsmaßstab des Arbeitgebers?

Das Zeugnis muss objektiv richtig und wohlwollend formuliert sein. Es darf keine Auslassungen enthalten, wo eine positive Hervorhebung vom Leser erwartet wird. Bei der Formulierung von Werturteilen (= subjektive Wertungen, die nicht mit Tatsachen belegt sind) über die Arbeitsleitungen ist der Arbeitgeber frei.

Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich das Gebot der Wahrheitspflicht zu beachten und muss zugleich darauf Rücksicht nehmen, dass Ihr berufliches „Weiterkommen“ nicht durch eine „Falsch-/Unterbewertung“ erschwert wird.

7. Darf mein „ alter Arbeitgeber“ Auskünfte an Dritte (neuer möglicher Arbeitgeber) über mich geben?

Ja! Auch ohne Ihre Zustimmung ist Ihr „alter Arbeitgeber“ berechtigt, wahrheitsgemäße Auskünfte über Ihre Person und Ihr Sozialverhalten zu erteilen. Diese Informationen dürfen selbstverständlich nur an solche Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben.

8. Mein Arbeitgeber erteilt mir überhaupt kein Zeugnis. Was kann ich tun?

Weigert sich Ihr Arbeitgeber, Ihnen ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses zu erheben.

9. Kann mein Anspruch auf Erteilung bzw. Berichtigung des Zeugnisses untergehen?

Eine besondere Verjährungsregelung für den Anspruch auf Zeugniserteilung besteht nicht. Gem. § 195 BGB (allg. Verjährungsfrist für Ansprüche) verjährt der Zeugnisanspruch erst 30 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Trotzdem kann der Anspruch auf Erteilung oder Korrektur des Zeugnisses untergehen, wenn Sie eine anwendbare Ausschlussfrist (aus Arbeits- oder Tarifvertrag) versäumen. Des weiteren kann Ihr Anspruch auf Korrektur oder Ausstellung auch verwirken (= Verlust des Anspruchs, wenn er über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird), wenn Sie zu lange warten bis Sie Ihren Anspruch auf Erteilung oder Korrektur eines Zeugnisses geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Zeitraum von 10 Monaten in einem Fall ausreichen lassen (in einem anderen Fall 2 Jahre), in dem der Arbeitnehmer nichts unternahm, um seinen Anspruch auf Erteilung eines vollständigen Zeugnisses weiterzuverfolgen.

10. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn das Zeugnis inhaltlich falsch ist?

Falls Sie feststellen müssen, dass Ihr Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht oder Ihre Leistungen falsch bewertet wurden, dann sollten Sie unverzüglich ein klärendes Gespräch mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber führen. In der Regel wird Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihr Zeugnis freiwillig abändern. Ist er jedoch nicht bereit, Ihr Zeugnis freiwillig zu ändern, bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Arbeitsgericht. Im Arbeitsgerichtsprozess müsste dann Ihr ehemaliger Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Tatsachen, die der Zeugniserteilung zugrunde liegen, und die sich daraus ergebende Bewertung zutreffen.

Das Arbeitsgericht ist insoweit befugt, an Stelle des Arbeitgebers ein vollständig neues Zeugnis zu formulieren!

11. Was kann ich unternehmen, wenn ich trotz Urteils kein Zeugnis bekomme?

Wenn Ihr Arbeitgeber durch ein arbeitsgerichtliches Urteil zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verpflichtet wurde und diesem Anspruch nicht nachkommt, können Sie beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, stellen. Gleiches gilt, wenn der Anspruch in einem gerichtlichen Vergleich enthalten ist.

12. Was ist bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Wenn ein Insolvenzverwalter den Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterführt, können Sie von diesem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung verlangen.

13. Was kann man bei einem schlechten Arbeitszeugnis tun?

Ein Arbeitszeugnis ist ein wichtiger Bestandteil des Bewerbungsprozesses. Es ist eine Möglichkeit für Arbeitgeber, mehr über Ihre Qualifikationen und Fähigkeiten zu erfahren. Ein schlechtes Arbeitszeugnis kann ein großes Hindernis im Einstellungsprozess sein, daher ist es wichtig zu wissen, was Sie tun können, wenn Sie mit Ihrem aktuellen Zeugnis nicht zufrieden sind.

Wenn Sie Ihr aktuelles Arbeitszeugnis ändern möchten, haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Sie können Ihren ehemaligen Arbeitgeber bitten, ein neues und genaueres Arbeitszeugnis zu erstellen, bzw. das bestehende zu korrigieren.
  2. Wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, Ihren Standpunkt zu akzeptieren, sollten Sie einen schriftlichen Widerspruch verfassen. Bitte teilen Sie darin Ihrem ehemaligen Arbeitgeber mit, an welchen Stellen Sie Beanstandungen haben und schlagen ggf. Alternativformulierungen vor.
  3. Verweigert der Arbeitgeber weiterhin die Korrektur kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Arbeitszeugnisses eine Zeugnisberichtigungsklage einreicht werden. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt, solange die im Zeugnis enthaltene Bewertung nicht schlechter als “Befriedigend” ausfällt. Ansprüche auf Korrekturen verfallen generell nach maximal 15 Monaten.

14. Wie lange muss ich auf ein Arbeitszeugnis warten?

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen muss. Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf eine „angemessene“ Anfertigungszeit. In der Regel ist es üblich, dass ein Arbeitszeugnis innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, genauer gesagt ausgestellt werden sollte. Wenn das Arbeitszeugnis nicht innerhalb dieser Frist ausgestellt wird, können Sie Ihren Arbeitgeber freundlich, aber mit Nachdruck darum bitten, es zu übermitteln. Am besten natürlich in schriftlicher Form. Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeugnis trotz Aufforderung nicht ausstellt, können Sie sich an einen Anwalt wenden, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen kann. Gerne sind wir für Sie da, um Sie zu unterstützen. Letztlich ist ein fehlendes Arbeitszeugnis bei Ihrer nächsten Bewerbung ein Nachteil.

Hilfe durch unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sie erhalten bald Ihr Arbeitszeugnis und möchten sichergehen, dass es keine negativen Aspekte enthält? Dann nutzen Sie unseren unverbindlichen Service der Überprüfung Ihres Arbeitszeugnisses durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. So stellen Sie sicher, dass Ihr Zeugnis keine negativen Folgen für Sie hat und Sie beruhigt in die Zukunft blicken können. Nehmen Sie über unsere Ersteinschätzung Kontakt zu uns auf.

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