Architekt – Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 178/05
Urteil vom 13.03.2007
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 11. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 1
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds
L. gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten) als Insolvenzverwalter der
Firma A. GmbH (im Folgenden: Insovenzschuldnerin) Schadensersatzansprüche nach §
116 SGB X geltend.
Am 9. September 1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle
Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des
Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, weil die
erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe
abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht.
Am nächsten Tag nahm die Firma Z. als Subunternehmerin der Firma D. GmbH Abriss-
und Entkernungsarbeiten an der benachbarten Dachfläche des Hauses Nr. 3 auf. Ihr
Mitarbeiter L. ging gegen 13.30 Uhr über die nicht verschlossene Dachfläche, um
Material zu holen. Dabei stürzte er durch die Dachpappe etwa 4,45 m hinab und
erlitt schwere Verletzungen.
Der Insovenzschuldnerin war als Architektin die Bauleitung mit den gesamten
Grundleistungen für das Leistungsbild 8 der HOAI, also Objektüberwachung und
Bauüberwachung, übertragen. Sie hatte zum Zeitpunkt des Unfalls die Zeugin S.
als Bauleiterin eingesetzt. Diese war von einem Mitarbeiter der H. GmbH am
Vortage des Unfalls darüber informiert worden, dass auf dem Dach eine Lücke
bleiben werde. Frau S. hatte daraufhin eine Frist zur Fertigstellung der
Schalungsarbeiten bis zum 10. September 1999 gesetzt. Vorher hatte sie der D.
GmbH am 8. September 1999 mitgeteilt, dass die Abbrucharbeiten am Haus 3 ab dem
8. September beginnen könnten.
Das Landgericht hat die frühere Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der
Insolvenzschuldnerin aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden
Teilungsabkommen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat auch dem Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen den
Beklagten stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen
Haftung des Beklagten ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin müsse sich jedenfalls
eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ihrer Bauleiterin S. zurechnen lassen.
Den Architekten treffe zwar keine generelle (primäre) Verkehrssicherungspflicht
gegenüber Dritten. Mit der Übernahme der Bauführung treffe ihn aber die Pflicht,
Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung
des Bauwerks entstehen könnten. Der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte
Architekt werde selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn er Gefahrenquellen
erkannt habe oder bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt
hätte erkennen können. Es sei deshalb grundsätzlich Aufgabe des bauleitenden
Architekten, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorgänge
resultierenden Gefahren zu beherrschen.
Infolge der fehlenden Verschalung sei eine erhebliche Gefahrenlage entstanden.
Bei dieser Situation sei es nicht ausreichend gewesen, dass die Zeugin S.
angeordnet habe, die Zimmerarbeiten bis zum 10. September 1999 fertig zu
stellen. Wegen ihrer Mitteilung an die D. GmbH hätte sie zumindest damit rechnen
müssen, dass in dem Zeitraum, den sie der H. GmbH zur Beseitigung der
Gefahrenstelle eingeräumt habe, ein anderes Unternehmen Abbrucharbeiten auf dem
Dach des benachbarten Gebäudes beginnen könnte und Arbeitnehmer dieses
Unternehmens die - scheinbar - sicher begehbare Dachfläche des Gebäudes "Tonne
4" benutzten. Auch weil sich der Unfall um 13.30 Uhr ereignet habe, hätte eine
verantwortliche Bauaufsicht bis dahin feststellen können, dass die
Abrissarbeiten tatsächlich begonnen hatten, obgleich die Verschalungsarbeiten
noch nicht abgeschlossen gewesen sind.
Es komme nicht darauf an, ob der Zeugin S. bekannt gewesen sei, dass die H. GmbH
an Freitagen nicht arbeite. Dieser Umstand sei jedenfalls der
Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen. Sei Frau S. über die Arbeitszeiten der H.
GmbH nicht informiert gewesen, begründe dies ein eigenes
Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin. Sei der Umstand der Zeugin S.
bekannt gewesen, müsse sich die Gemeinschuldnerin über § 278 BGB deren Verhalten
zurechnen lassen.
Ein Ausschluss der Haftung der (früheren) Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen
über die gestörte Gesamtschuld komme nicht in Betracht. Es liege keine
Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII
vor. Weder im Verhältnis der Bauleiterin S. zu dem geschädigten L. noch zwischen
der Firma Z. und der D. GmbH noch zwischen der Firma Z. und der H. GmbH habe
eine gemeinsame Betriebsstätte bestanden.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Haftung der
Insolvenzschuldnerin besteht, ist nicht zu beanstanden.
a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Haftung des mit
der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung beauftragten Architekten wegen einer
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt.
Mit der Übernahme einer solchen Aufgabe trifft auch den Architekten die Pflicht,
nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor Schäden zu bewahren, die
im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können (vgl. BGHZ 68,
169, 175). Im Regelfall braucht der Architekt zwar nur diejenigen
Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren
Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. In erster
Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er hat für die Sicherheit
der Baustelle zu sorgen; Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn
(vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1956 - VI ZR 163/54 - VersR 1956, 31, 32;
vom 19. Januar 1962 - VI ZR 111/61 - VersR 1962, 358, 360; ebenso BGHZ 68, 169,
175). Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht
bzw. Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht
genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat
oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt
hätte erkennen können. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht
verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen
(vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141,
1142; BGH, BGHZ 68, 169, 175 f.; OLG Hamm BauR 1980, 378, 379; OLG Düsseldorf
NJW-RR 1995, 403, 404; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752, 754; OLG Schleswig VersR
2000, 1118, 1119 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 4. Mai 1999 - VI ZR
268/98 -; OLG Frankfurt NZBau 2006, 185, 186). Neben dieser so genannten
"sekundären" Verkehrssicherungspflicht, die sich grundsätzlich darauf
beschränkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu
beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - aaO; OLG
Schleswig aaO), treffen den bauleitenden Architekten "primäre"
Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle
veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass die
Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass
solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteile vom
10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 - VersR 1975, 949, 950; vom 20. September 1983 - VI
ZR 248/81 - aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht aufgrund der dem
Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Einzelfalls ohne Rechtsfehler annehmen,
dass die von der Insolvenzschuldnerin eingesetzte Bauleiterin eine ihr
obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese wusste seit dem 9.
September 1999, dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das Dach der
"Tonne 4" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in der Decke
verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem Telefaxschreiben vom 8. September
1999 an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten am benachbarten Haus
3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Verschalung am 10. September
1999 beginnen würden. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen können, dass eine erhöhte
Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen Unternehmens auf dem noch
nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" bewegen könnten, nicht zu
beanstanden. Es steht insbesondere in Einklang mit der oben dargestellten
Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Verkehrssicherungspflicht der
bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am besten die Zusammenhänge
überschauen konnte. Im Streitfall hat sich nämlich eine im Zusammenhang mit
einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haftungssituation verwirklicht, die
dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl von Personen bei der Errichtung
des Bauprojekts tätig sind (vgl. Rogge JuS 1995, 581). Die aus diesem Ablauf und
der Verkettung der Vorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen, ist in
erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S.
lag (vgl. OLG Hamm VersR 1999, 1508).
Zudem ergibt sich die Verletzung einer "primären" Verkehrssicherungspflicht der
Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma D. GmbH, die
Abriss- und Entkernungsarbeiten an "Haus 3" könnten ab dem 8. September 1999
beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das Dach der "Tonne 4" sei bis
zum 10. September 1999 fertig zu stellen, Maßnahmen an der Baustelle veranlasst
hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle dargestellt haben.
c) Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Verhalten ihrer
Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine
Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin
bei der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus §
278 BGB. Eine Haftung ergibt sich aber aus §§ 831, 823 BGB. Hierauf weist auch
die Revision hin, die selbst davon ausgeht, dass der Entlastungsbeweis nicht
geführt worden ist.
2. Die Rügen der Revision haben auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht,
eine Haftung der Insolvenzschuldnerin könne entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte nach §
106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen sein.
a) Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht geprüft
hat, ob die Insolvenzschuldnerin nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII unmittelbar
haftungsprivilegiert ist. Eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach
der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten
Unternehmers nämlich nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen
Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148,
214, 216 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397,
1398). Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Insolvenzschuldnerin überhaupt die
Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, bedarf im
Streitfall keiner abschließenden Beurteilung. Der Sachverhalt lässt nämlich
keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein Organ der Insolvenzschuldnerin,
auf dessen Tätigkeit allenfalls abgestellt werden könnte, auf der Betriebsstätte
tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zeugin S. nicht
als ein solches Organ anzusehen.
b) Das Berufungsurteil hält auch den Angriffen der Revision stand, soweit es die
Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses wegen Fehlens einer gemeinsamen Betriebsstätte
verneint hat.
aa) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen
zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des
Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag
beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen
Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung
nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche
Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa
Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom
14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - aaO). Die Beschränkung der Haftung des
Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die
haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im
Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei
Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der
anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche
Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden
alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen
Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger
im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt,
wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und
damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu
verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9,
15).
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, dass hier ein Ausschluss der Haftung nach den Grundsätzen
über die gestörte Gesamtschuld nicht in Betracht kommt, weil es an einer
gemeinsamen Betriebsstätte fehlt und deshalb zugunsten des Erstschädigers die
sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht
eingreift.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die
bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander
verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die
gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl.
Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR 2003, 1177, 1178).
Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest
tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer
Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen
Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf
gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile
BGHZ 145, aaO; 157, 213, 216 f.; BAG aaO).
Im Streitfall haben die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der Firma
Z. keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte ausgeübt. Die für eine gemeinsame Betriebsstätte notwendige
Arbeitsverknüpfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von den
Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht
sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der
betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den
Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa
wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei
Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die
Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 7, 9; vom 8. April
2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit
NA-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). Eine solche
Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es nach den
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber nicht gegeben. Die Zeugin
S. hat zwar als Bauleiterin der Firma D., deren Subunternehmerin die Firma Z.
war, am 8. September 1999 grünes Licht für den Beginn der Abriss- und
Entkernungsarbeiten gegeben. Sie verrichtete aber keine Arbeiten auf der
Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige
Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma Z. erforderten. Einer bauleitenden
Architektin obliegt es vielmehr, unabhängig von einer konkreten Tätigkeit vor
Ort für einen reibungslosen Ablauf auf der Baustelle zu sorgen und die Arbeit
der Bauhandwerker zu überwachen, um eine ordnungsgemäße Erstellung des
Bauvorhabens zu gewährleisten und Gefahren zu vermeiden. Demgemäß standen die
Arbeiten vor Ort und die Tätigkeit der Bauleiterin nicht in einem
wechselseitigen Bezug, weil allenfalls die Bauleiterin im Rahmen ihrer
Überwachungspflichten in die Arbeit vor Ort eingreifen musste, um diese zu
unterstützen. Ein solcher lediglich einseitiger Bezug reicht für die Annahme
einer gemeinsamen Betriebsstätte indes nicht aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 157,
213, 218). Zudem bestand unter diesen Umständen auch nicht die für eine
gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Bauleiterin und die
Mitarbeiter der Firma Z. bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die
Quere kamen", so dass auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft als Grundlage
des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vorlag (vgl.
Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 f.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.