Architektenhaftung – Nacherfüllungsanspruch Architekt
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR
65/06
Urteil vom
11.10.2007
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2006 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 211.550,10 EUR
verurteilt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten 310.988,05 EUR Architektenhonorar für drei
Bauvorhaben, darunter das Bauvorhaben Gewerbezentrum N. in G. Die Beklagte hat
mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Architektenleistung aufgerechnet
und in erster Instanz Widerklage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte
antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die
Beklagte nur noch ihren Klageabweisungsantrag wegen der Aufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen in einer die Klagesumme überschreitenden Höhe verfolgt.
Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen,
soweit das Berufungsgericht zur Aufrechnung gestellte Ansprüche wegen
verschiedener Planungsfehler bezüglich des Bauvorhabens Gewerbezentrum N.
abgelehnt und deshalb die Beklagte zur Zahlung von mehr als 211.550,10 EUR
verurteilt hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im
angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Die Klage ist nicht, wie die Beklagte geltend macht, durch den von ihr
behaupteten, angeblich nach Abschluss der Berufungsinstanz geschlossenen
Vergleich unzulässig geworden, wonach sich der Kläger und die A.-Gruppe, zu der
die Beklagte gehören soll, auf Erledigung der wechselseitigen Ansprüche und
darauf geeinigt haben sollen, dass die Rechtsmittel zurückgenommen werden. Es
kann dahinstehen, ob der von dem Kläger bestrittene Vergleich zustande gekommen
ist und dies im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre. Denn der Vergleich
konnte nach seinem Inhalt kein Prozesshindernis begründen, sondern nur dadurch
zur Prozessbeendigung führen, dass die Beklagte ihr Rechtsmittel zurücknimmt.
Das ist nicht geschehen, so dass der Prozess auch in der Revisionsinstanz
fortgeführt werden kann. Die Vereinbarung der Parteien kann allenfalls dazu
führen, dass das Rechtsmittel der Beklagten auf den Einwand des Klägers als
unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82,
NJW 1984, 805). Diese Einrede hat der Kläger jedoch nicht erhoben.
II.
Das Berufungsurteil hält im Umfang der Anfechtung der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung die
Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz wegen folgender Mängel verneint:
1. Fehlerhafte RWA- und Lüftungskuppeln
a) Die Beklagte hat behauptet, die später bei Sturm beschädigten RWA- und
Lüftungskuppeln seien vom Kläger bei der Vergabe nicht ausreichend dimensioniert
worden. Zudem habe der Kläger bei der Bauaufsicht übersehen, dass beim Einbau
die Hauptwindrichtung nicht beachtet worden sei. Sie hat einen Schaden von
53.284 EUR errechnet.
b) Das Berufungsgericht meint, ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB bestehe
nicht. Es führt aus, die Beklagte habe dem ausführenden Unternehmen die
Bauleitung übertragen; diesem gegenüber bestehe ein Gewährleistungsanspruch. Im
Übrigen wäre der Sturmschaden durch die Sachversicherung gedeckt, die von der
Beklagten abzuschließen gewesen wäre. Letztlich sei ein Planungsfehler nicht
dargelegt worden, insbesondere aber keine Mängelrüge gegenüber dem Kläger. Damit
entfalle ein Anspruch aus § 635 BGB.
c) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft. Sie lassen
gefestigte Grundsätze des Bauvertragsrechts unberücksichtigt.
aa) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Planungsfehler sei nicht
schlüssig dargelegt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger für das
Bauvorhaben Gewerbezentrum N. Leistungen der Phasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI
übernommen. Dazu gehörte auch die Mitwirkung bei der Vergabe, also die
Verpflichtung des Klägers, die nach seiner Leistungsbeschreibung gefertigten
Angebote der Unternehmer zu prüfen. Sofern, wie der Kläger vorträgt, die
Leistungsbeschreibung keine ausreichenden Angaben zur Dimensionierung der RWA-
und Lüftungskuppeln enthielt, hatte er jedenfalls die Angebote daraufhin zu
überprüfen, ob die angebotenen Kuppeln eine mangelfreie Ausführung
gewährleisten. Jedenfalls das hat er nach der schlüssigen Behauptung der
Beklagten pflichtwidrig unterlassen.
bb) Darüber hinaus hat die Beklagte entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch einen Bauaufsichtsfehler schlüssig dargelegt.
Der Kläger hatte die Bauüberwachung zu erbringen. Das Berufungsgericht trifft
keine Feststellungen dazu, dass der Auftrag hinsichtlich der Überwachung des
Einbaus der RWA- und Lüftungskuppeln eingeschränkt worden wäre. Ohne jede
Bedeutung ist es, dass der mit dem Einbau der Kuppeln beauftragte Unternehmer
einen verantwortlichen "Bauleiter" benannt hatte. Damit hat die Beklagte den
Kläger nicht von der Aufgabe entbunden, diesen Unternehmer zu überwachen. Auch
aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Baubetriebsleiter auf der Baustelle
eingesetzt hatte, kann nicht entnommen werden, dass damit der Kläger aus seinen
Verpflichtungen entlassen worden ist.
cc) Die Haftung des Klägers berührt auch nicht, dass die Beklagte gegen den
ausführenden Unternehmer einen Gewährleistungsanspruch hat. Denn der
bauaufsichtsführende Architekt und der Unternehmer haften dem Auftraggeber
gesamtschuldnerisch (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 5/06; Urteil vom 23.
Oktober 2003 - VII ZR 448/01, BauR 2004, 111 = NZBau 2004, 50 = ZfBR 2004, 160;
Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630, 632 = NZBau 2001,
195 = ZfBR 2001, 175). Auch eine Möglichkeit, die Sachversicherung in Anspruch
zu nehmen, beeinträchtigt die Haftung des Architekten nicht.
dd) Ein Anspruch scheitert nicht daran, dass eine Mängelrüge gegenüber dem
Kläger nicht erhoben und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden
ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass
ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich
der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Denn eine
Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der
Regel nicht mehr möglich. Auch hat der Architekt grundsätzlich keinen Anspruch
darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen
(BGH, Urteil vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 737 = ZfBR
1996, 258; Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395, 396).
Daraus folgt, dass die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine
Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten ist.
2. Zu große Zuleitung für den Löschteich
a) Die Beklagte macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.032,44 EUR mit
der Behauptung geltend, der Kläger habe die Zuleitung für den Löschteich
fehlerhaft mit 400er Rohren geplant. Ausreichend seien 300er Rohre gewesen.
b) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch verneint, weil eine
Mängelrüge gegenüber dem Kläger nicht dargelegt worden sei; ihm sei keine
Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden.
c) Das ist rechtsfehlerhaft. Nach Verlegung der Leitungen hat sich der
behauptete Planungsfehler im Bauwerk verkörpert. Der Anspruch auf Schadensersatz
hängt deshalb nicht davon ab, dass dem Kläger Gelegenheit zur Nachbesserung
eingeräumt wurde (BGH, aaO).
Das Urteil lässt sich auch nicht mit der Begründung des Landgerichts
aufrechterhalten, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Fachplanung zu
erbringen gehabt hätte. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Rohre
geplant. Aus den Feststellungen der vorinstanzlichen Urteile ergibt sich nicht,
dass diese Behauptung aufgegeben worden wäre oder der Kläger substantiiert ohne
eine erhebliche Entgegnung der Beklagten behauptet hätte, dass die Rohre durch
einen anderen Planer geplant worden seien.
3. Planungsfehler bei Ventilen/zu große Wasserzuleitung für Wandhydranten
a) Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe fehlerhaft bei seiner Planung
einen Schieber nicht vorgesehen, der das Eindringen von Löschwasser in den
Sprinklerkeller verhindert. Sie macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von
23.187,60 EUR geltend. Weiterhin hat die Beklagte einen Schadensersatzanspruch
in Höhe von 5.933,91 EUR geltend gemacht, weil die Zuleitungsrohre zu den
Wasserhydranten zu groß dimensioniert seien.
b) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil eine
Mängelrüge nicht dargelegt worden sei.
c) Das ist rechtsfehlerhaft. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug
genommen.
III.
Da ausreichende Feststellungen für eine Sachentscheidung des Senats fehlen, ist
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.