Architektenhonorar – Zustandekommen eines Werkvertrages
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 5 U 113/06
Urteil vom
19.04.2007
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
08.03.2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf Einzelrichter - vom 14.07.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Architekt und verlangt als solcher von den Beklagten als
Gesamtschuldnern die Bezahlung von Architektenleistungen nach Leistungsphasen 1
- 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI im Zusammenhang mit der seinerzeit geplanten, dann
aber nicht verwirklichten Errichtung von 11 Eigentumswohnungen nebst 16
Stellplätzen und einer Tiefgarage in D###. Hierüber verhält sich seine
Honorarschlussrechnung vom 25.08.2004 über insgesamt 44.733,43 EUR. Das ist,
zzgl. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.09.2004, die
Klageforderung, die bereits Gegenstand eines Arrestverfahrens war, das der Senat
durch Beschluss vom 23.12.2004 mit der Anordnung eines dinglichen Arrests gegen
die jetzigen Beklagten wegen der streitigen Honorarforderung entschieden hat
(Anlage zur KS, Bl. 13ff. GA). Der Arrestbeschluss ist vom Landgericht
Düsseldorf unter dem 13.05.2005 (Az.: 6 O 409/04) wegen nicht fristgerechter
Erhebung der Hauptsacheklage aufgehoben worden.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 12.09.2003 mündlich von den Beklagten als
Gesellschafter der S### GbR mit den in Rede stehenden Planungsleistungen
beauftragt worden. Diese Leistungen habe er vertragsgemäß erbracht, wenngleich
der Genehmigungsantrag vom Bauherrn nicht mehr unterzeichnet worden sei.
Die Beklagten haben in Abrede gestellt, mit dem Kläger am 12.09.2003
Vertragsverhandlungen geführt zu haben und geltend gemacht, dass der Kläger am
24.09.2003 auf sein Angebot lediglich damit beauftragt worden sei, Verkaufspläne
für das o. g. Projekt zu erstellen. Hierbei sei ausdrücklich vereinbart worden,
dass eventuell anfallende Honoraransprüche vorab festzulegen und nur für den
Fall einer erfolgreichen Vermarktung zu erfüllen sein sollten. Allerdings sei
auch dieser Auftrag nicht von der S### GbR, sondern im Namen der eigens für die
Vermarktung des streitigen Objekts am 02.09.2003 gegründeten Objektgesellschaft
"A### GmbH" mit Sitz in H### erteilt worden, was dem Kläger auch so mitgeteilt
worden sei. Einen Auftrag für die nunmehr abgerechneten Planungsleistungen habe
der Kläger allerdings auch von der o. g. GmbH nicht erhalten. Im Übrigen habe
der Kläger jedenfalls keine Genehmigungsplanung erstellt, die dementsprechend
auch nicht abgenommen worden sei. Die Honorarrechnung des Klägers haben die
Beklagten als nicht prüfbar beanstandet.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den
mündlichen Abschluss eines entgeltlichen unbedingten Architektenvertrages mit
Rücksicht auf den entgegenstehenden, detaillierten Tatsachenvortrag der
Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein
erstinstanzlichen Klageanliegen weiterverfolgt. Er hält weiterhin daran fest,
von den Beklagten am 12.09.2003 im Namen der S### GbR mit den abgerechneten
Planungsleistungen beauftragt worden zu sein und beanstandet, das Landgericht
habe bei seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die
tatsächlichen Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im o. g.
Arrestverfahren schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien, wie sich
im Übrigen aus dem Arrestbeschluss des erkennenden Senats ergebe. Die Beklagten
wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag und wollen
die Berufung zurückgewiesen wissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren im Wesentlichen
unveränderten Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden
Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen - § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
(Maßgeblich für die Entscheidung sind die Bestimmungen des Schuldrechts in der
seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung - Art. 229 § 5 EGBGB.)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der gemäß § 631 Abs. 1 BGB geltend gemachte Honoraranspruch
nicht zu. Es kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit
festgestellt werden, dass die S### GbR den Kläger mit der Erbringung der
streitigen Planungsleistungen beauftragt hat, für deren Bezahlung die Beklagten
nur dann nach den Grundsätzen der akzessorischen Gesellschafterhaftung als
Gesamtschuldner einzustehen hätten.
Der Kläger beansprucht mit der Klage vertraglich vereinbartes
Architektenhonorar. Ihm oblag es deshalb nach allgemeinen Grundsätzen, den
Abschluss eines entsprechenden entgeltlichen Vertrages mit der S### GbR gegen
das Bestreiten der Beklagten schlüssig darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR
2005, 19 - Architekt; vgl. auch: BGH NJW 1999, 3554; BGH NJW 1997, 3017). Diesen
Beweis kann er nicht führen.
Der Kläger beruft sich darauf, die Beklagten hätten ihn am 12.09.2003 mündlich
im Namen der S### GbR mit Leistungen gemäß Leistungsphasen 1 - 4 nach § 15 Abs.
2 HOAI beauftragt. Dem sind die Beklagten konkret entgegengetreten, wie bereits
das Landgericht zutreffend festgestellt hat - § 529 Abs. 1 ZPO. Es war also
Sache des Klägers, die anspruchsbegründenden Tatsachen betreffend den
Vertragsschluss schlüssig darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen. Den
sich so ergebenden Anforderungen an einen verwertbaren Prozessvortrag ist nicht
genüge getan. Der Kläger belässt es vielmehr auch im Berufungsverfahren im
Wesentlichen dabei, auf sein Vorbringen im voraufgegangen Arrestverfahren und
die dort vorgelegte eidesstattliche Versicherung zu verweisen. Das ist schon
deshalb unbehelflich, weil die solcherart für das Arrestverfahren ausreichende
Glaubhaftmachung streitentscheidenden Tatsachenvortrages den Erfordernissen des
für das Erkenntnisverfahren geltenden Strengbeweises nicht genügt. Deshalb kann
der Kläger auch aus der Entscheidung des Senats im Arrestverfahren 1-5 W 48/04
vorliegend nichts zu seinen Gunsten herleiten.
Ebenfalls ohne Erfolg hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung auf dort
vorgelegte Lichtbilder verwiesen, die er am 17.09.2003 von der in Rede stehenden
Örtlichkeit gefertigt haben will. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass die
Lichtbilder, deren Entstehungszeitpunkt die Beklagten zudem bestritten haben, in
Ansehung eines zuvor am 12.09.2003 verbindlich erteilten Planungsauftrages
aufgenommen worden sein müssen. Anlass hierfür kann vielmehr ebenso gut die
erhoffte oder zu diesem Zeitpunkt gar schon konkret in Aussicht genommene
Beauftragung, mit Maßnahmen für die Vermarktung des Objektes gewesen sein. Einen
hinreichend sicheren Rückschluss auf den Abschluss eines wirksamen
Architektenvertrages über Planungsleistungen lässt dieser Umstand jedenfalls
nicht zu.
Der behauptete Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages mit der S###
GbR ergibt sich ebenfalls nicht unter Berücksichtigung der sonstigen
feststellbaren Umstände des Streitfalles. Dabei übersieht der Senat nicht, dass
der Kläger - soweit ersichtlich - Planungsleistungen erbracht hat, für die
üblicherweise ein Entgelt zu zahlen ist (zur Entgeltlichkeitsvermutung für das
Architektengewerk: BGH NJW 1987, 2742). Gleichwohl kann er sich auf die hieran
anknüpfende Vergütungsvermutung des § 632 Abs. 1 BGB nicht mit Erfolg berufen,
weil auch dies das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrages voraussetzt
(Prütting/Wegen/Weinreich/Leupertz, BGB-Kommentar, 2. Aufl., § 632 Rdn. 3 mwN).
Dessen Abschluss könnte sich hier in Ermangelung beweisbarer
rechtsgeschäftlicher Abreden am 12.09.2003 also allenfalls aus den Umständen und
nur dann ergeben, wenn die Beklagten für die S### GbR die Planungsleistungen des
Klägers zumindest entgegengenommen und bestimmungsgemäß verwertet hätten (vgl.:
BGH BauR 1997, 1060; BGH IBR 2000, 331; OLG Stuttgart BauR 2005, 1202; allgemein
zu den Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten: BGH
BauR 1999, 1319, 1320), wohingegen die unaufgeforderte Erbringung von
Architektenleistungen einen Honoraranspruch ohne das Hinzutreten weiterer
Umstände in der Regel nicht zu begründen vermag (BGH BauR 1997, 1060; OLG
Düsseldorf, BauR 2003, 1251; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 117). Auch solche
Umstände sind vorliegend indes nicht schlüssig dargetan und unter Beweis
gestellt. So geht zunächst auch das Vorbringen des Klägers im o. g.
Arrestverfahren bei näherer Betrachtung nicht über die bereits vom Landgericht
erwogene Behauptung hinaus, am 12.09.2003 mündlich mit der Bauplanung beauftragt
worden zu sein. Im Übrigen steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der
von dem Kläger angeblich erarbeitete Baugenehmigungsantrag nicht unterzeichnet
wurde. Andere tatsächliche Anhaltspunkt für eine Auftragserteilung im Namen der
S### GbR durch im obigen Sinne schlüssiges Handeln hat der Kläger nicht
dargetan. Er beruft sich zwar darauf, dass seine Pläne Grundlage für die -
insoweit unstreitige - Beauftragung der Baufirma BM» aus C/M/111. gewesen seien.
Dem sind die Beklagten indes mit der unwiderlegten Behauptung entgegengetreten,
jene Firma sei auf der Grundlage der Pläne des schon vor dem Kläger mit dem
streitigen Objekt befassten Architekten S### beauftragt worden. Der Kläger meint
nun, aus dem Inhalt einer im Termin am 08.03.2007 in Kopie überreichten Anlage
zum Bauvorbescheidsantrag der Architekten S### vom 02.05.2002 Gegenteiliges
ableiten zu können, weil der Architekt ausweislich jenes Dokuments nicht für die
Beklagten oder die von ihnen repräsentierten Firmen, sondern für den Bauherrn
"A### Handelsgesellschaft mbH" in D### tätig geworden sei. Dieser Einwand greift
nicht. Im Gegenteil: Die Beklagten haben mit nachgelassenem Schriftsatz vom
29.03.2007 schlüssig dargelegt, dass es sich bei der vorgenannten Firma um die
Verkäuferin des Baugründstückes handelte, in deren Auftrag S### die Planungen
erstellt habe. Sie, die Beklagten, hätten die Planungen dann mit dem Erwerb des
Grundstückes übernommen. Diese zumindest plausible Erklärung für die
vorerörterten Zusammenhänge hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht. Damit
ist dann allerdings auch seiner weitergehenden Behauptung die tatsächliche
Grundlage entzogen, es sei nach den Umständen davon auszugehen, dass die
Beklagten die nunmehr vergütet verlangten Planungsleistungen billigend
entgegengenommen und verwertet haben. Hierfür gibt schließlich auch die
ebenfalls im Termin am 08.03.2007 vorgelegte Telefaxnachricht vom 03.11.2003
nichts her. Darin teilt der Beklagte zu 2) lediglich mit, dass eine
qm-Aufstellung mit der Planung nicht übereinstimme, verbunden mit der Bitte um
Überprüfung und Weiterleitung des Prüfungsergebnisses an die Firma B###. Dass
der Kläger die dort in Bezug genommenen Pläne gefertigt hat, geht aus jener
Nachricht indes nicht hervor. Nach dem insoweit unwiderlegten Vorbringen der
Beklagten betraf die erwähnte qm-Aufstellung lediglich die
Wohnflächenberechnung, welche für die wirtschaftliche Verwertung des Objekts,
mithin für die zugestandene Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der
Vermarktung des Objekts benötigt wurde. Das alles hat der Kläger mit seinem
Vorbringen nicht zu entkräften vermocht.
Den ihm für eine rechtsgeschäftliche Beauftragung mit Planungsleistungen
obliegenden Beweis kann der Kläger auch nicht durch die Bezugnahme auf eine
"Auftragsbestätigung" vom 12.09.2003 führen. Denn abgesehen davon, dass die
Beklagten den Zugang derselben mit der Berufungserwiderung ausdrücklich
bestritten haben und der Kläger mangels tauglichem Beweisanerberbieten den
Zugangsnachweis nicht führen kann, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche
konkreten rechtsgeschäftlichen Erklärungen in dem vorerwähnten
Bestätigungsschreiben niedergelegt sein sollen. Das Schreiben ist im hiesigen
Verfahren nicht zur Akte gelangt. Über seinen konkreten Inhalt teilt der Kläger
nichts mit, obgleich er selbst meint, der Auftragsbestätigung für ihn günstige
Tatsachen entnehmen zu können und deshalb aller Anlass bestanden hätte, das
Bestätigungsschreiben vorzulegen. Auf all das weisen die Beklagten mit Recht
hin. Unklar ist zudem, welche Rechtswirkungen der Kläger dem in Rede stehenden
Schreiben beizumessen können meint. Um eine (vertragsbegründende)
Auftragsbestätigung im Rechtssinne kann es sich nicht gehandelt haben, weil der
Kläger selbst geltend macht, dass der Vertrag am 12.09.2003 mündlich und nicht
erst mit Zugang des "Bestätigungsschreibens" geschlossen worden sei. Auf die
Rechtswirkungen eines kaufmännischen bzw. beruflichen Bestätigungsschreibens
beruft er sich nicht.
Gerade hierfür hätte es im Übrigen konkreten Tatsachenvortrages zum Inhalt des
Bestätigungsschreibens bedurft. So hat bereits das Landgericht richtig erkannt,
dass der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten eine Vergütung für die von
ihnen zugestandene Beauftragung durch die Objektgesellschaft A### GmbH mit der
Erarbeitung einer Verkaufsplanung vereinbarungsgemäß nur für den Fall der
Verwirklichung des Bauprojektes erhalten sollte. Die Beklagten berufen sich also
in rechtlicher Konsequenz - wenngleich nur hilfsweise - auf den Abschluss eines
Vertrages mit aufschiebend bedingter Vergütungsabrede. Dem ist der Kläger
abseits unbeachtlicher Einwendungen gegen das diesbezügliche Beweisanerbieten
der Beklagten nicht konkret entgegengetreten. Ihm oblag es allerdings nach
allgemeinen Grundsätzen, das Zustandekommen eines unbedingten Vertrages mit
entsprechender Vergütungsabrede darzulegen und zu beweisen (sog.
Leugnungstheorie: BGH NM 2002, 2862; OLG Jena MDR 1999, 1381 - jeweils für
Vertragsschluss; vgl. auch: Prütting/Vegen/Veinreich/Leupertz, BGB-Kommentar, 2.
Aufl., § 631 Rdn. 5 mwN; BGH NJW-RR 1996, 952; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1490 für
Vergütungsvereinbarung). Jedenfalls an einem in diesem Sinne tauglichen
Beweisantritt fehlt es auch im vorliegenden Berufungsverfahren, und zwar trotz
der dahingehenden unmissverständlichen Hinweise im angefochtenen Urteil. Dass
sich aus der o. g. "Auftragsbestätigung" der Abschluss eines
Architektenvertrages über Planungsleistungen mit unbedingter
Vergütungsvereinbarung ergebe, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch hierzu
hätte es indes konkreten Tatsachenvortrages bedurft, zumal die von den Beklagten
behauptete Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Vergabe von Planungsaufträgen
für größere Bauprojekte in der Praxis durchaus üblich ist, wenn die
Verwirklichung des Bauvorhabens-wie hier - nicht gesichert ist und u. a. von dem
Ergebnis der Planungsleistungen abhängt.
Ohne Erfolg beruft der Kläger sich schließlich darauf, die Beklagten hätten die
Erteilung eines rechtsgeschäftlichen Planungsauftrages im Arrestverfahren
ausdrücklich zugestanden. Richtig ist, dass die Beklagten in der dortigen
Widerspruchsschrift vom 02.02.2005 (dort S. 2, 19 GA) vorgetragen hatten,
Auftraggeberin der Architekturleistungen sei tatsächlich nicht die S### GbR,
sondern die Objektgesellschaft A### GmbH mit Sitz in H### gewesen. Soweit sie
hiervon im hiesigen Erkenntnisverfahren mit der Behauptung Abstand genommenen
haben, Gegenstand der Beauftragung durch die o. g. GmbH sei lediglich die
Erarbeitung einer Verkaufsplanung gewesen, ist dies prozessual nicht zu
beanstanden. Allein die von dem Kläger solcherart aufgezeigte Divergenz im
Tatsachenvortrag der Beklagten reicht in Erwägung der soeben dargestellten
rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge im Übrigen nicht aus, um mit der für
eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu der Feststellung zu gelangen,
dass die Beklagten dem Kläger gegen ihr jetziges Bestreiten den
rechtsgeschäftlichen Auftrag für unbedingt vergütungspflichtige
Planungsleistungen erteilt haben. Das gilt erst recht mit Rücksicht auf den
Umstand, dass die Beklagten sich bereits im Arrestverfahren auf eine im obigen
Sinne bedingte Vergütungsabrede berufen und solcherart zu erkennen gegeben
hatten, im Ergebnis keine Honoraransprüche des Klägers für Planungsleistungen
begründet zu haben.
Nach alledem kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Beklagten als Gesellschafter
der S### GbR bzw. der Objektgesellschaft A### GmbH für eventuelle
Verbindlichkeiten der genannten Gesellschaften einzustehen haben.
Außervertragliche Zahlungsansprüche macht der Kläger nicht geltend. Dass solche
Ansprüche bestehen könnten, ist den mitgeteilten tatsächlichen Umständen nicht
zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichtes auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich ist - § 543 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 44.733,43 EUR