Architektenleistung (fehlerhafte) -
Schadensersatzansprüche
Oberlandesgericht Dresden
Az: 9 U 2057/05
Urteil vom 15.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 9. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2007
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
07.10.2005, Az.: 11 O 2211/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung des Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter
Architektenleistung des Beklagten.
Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der
Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen
Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe nicht darauf
hinweisen müssen, dass eine konventionelle Bauweise preiswerter und auch sonst
günstiger sei als die geplante Leichtbauweise. Die Entscheidung des
Bauausschusses, in Leichtmetallbauweise unter Verwendung des kostenlos zur
Verfügung gestellten Materials zu bauen, sei zu einem Zeitpunkt getroffen
worden, als der Beklagte noch nicht vertraglich als Architekt tätig gewesen sei.
Der Kläger habe auf Hinweis weder substantiiert zu einem behaupteten höheren
Verkehrswert des Grundstück bei Massivbauweise von 60.000,00 EUR vorgetragen
noch zu behaupteten geringeren Kosten und der Vergleichbarkeit des
Kontrollangebots der Fa. H.......... i.H.v. 40.633,80 EUR. Ferner habe der
Beklagte nicht darauf hinweisen müssen, dass im Angebot der Baufirma D..........
& S.......... das zur Verfügung gestellte Material preislich nicht enthalten
gewesen sei. Dem Vorstand habe das insoweit eindeutige Angebot vorgelegen.
Gegen das am 14.10.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 14.11.2005
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung bis
16.01.2006 - mit am 16.01.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei aktivlegitimiert. Am 15.03.2003 sei der
Abtretung von Vertragsansprüchen seitens des Clubs an die ursprüngliche
Zessionarin Frau Dr. B.......... erfolgt. Von der sei die Forderung dann an den
Golfclub rückabgetreten und Anfang Mai 2005 von diesem an den Kläger abgetreten
worden (vgl. Anlage K 16). Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten Thomas F.
B.......... und des Vorstandsmitglieds Jahr als Vertragsunterzeichner folge aus
§ 9 Ziff. 2 der Satzung des Clubs (BK 1).
Der Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er nicht darauf
hingewiesen habe, dass eine Errichtung des Clubhauses in konventioneller
Bauweise nicht nur billiger als in Fertigbauweise gewesen wäre, sondern das
Grundstück dann noch einen höheren Verkehrswert gehabt hätte. Bereits bei der
Entscheidung des Bauausschusses im Februar 2002 zur Verwendung des vorhandenen
Materials habe der Beklagte als Mitglied im Golfclub bzw. gefälligkeitshalber
den Ausschuss und den Vorstand in ihrer Einschätzung bestärkt, die Verwendung
des Materials führe zu einer Kosteneinsparung von rund 80.000,00 EUR. Der
Beklagte habe ferner die Kostenschätzung im März erstellt. Die Vorgabe der
Bauweise durch die Entscheidung des Bauausschusses entlaste den Beklagten nicht,
da es hier um Grundlagenermittlung gehe.
Der Beklagte habe weiterhin fehlerhafterweise nicht darauf hingewiesen, dass die
im Angebot/Bauvertrag mit der Fa. D.......... & S.......... genannten Beträge
sich ohne Einbeziehung des mit ca. 80 000,00 EUR bewerteten Materials verstehen.
Der Beklagte habe aktiv werden müssen, da ihm die Rechenweise seiner
Auftraggeber bekannt gewesen sei, derzufolge sich die genannten Bausummen -
unabhängig von der jeweiligen Höhe - stets inklusive des mit ca. 80.000,00 EUR
bewerteten Materials verstanden hätten. Das Angebot sei den Unterzeichnern bei
Abschluss des Bauvertrages nicht bekannt gewesen. Dies habe das Landgericht
übergangen.
Was den Schaden anbelangt, so habe das Landgericht überzogene Anforderungen an
die Substantiierung gestellt. Hierzu werde der erstinstanzliche Vortrag zu dem
Vorteil der Massivbauweise unter Beweisantritt Sachverständigengutachten
wiederholt. Der mit ca. 60.000,00 EUR geltend gemachte Minderwert errechnet sich
aus 20 bis 25 % der Baukosten von 245.572,00 EUR. Was weitere Schadensposition,
Preisvorteil bei Errichtung in Massivbauweise über 40.000,00 EUR anbelangt, so
habe das Landgericht dem erstinstanzlichen Beweisangebot zur Vergleichbarkeit
des Angebots H.......... mit dem streitgegenständlichen Bauvertrag nachgehen
müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.10.2005 abzuändern und den Beklagten
zu verurteilen, an den Kläger 100.633,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenschätzung treffe zu. Man könne nicht einen geschätzten kommerziellen
Neubau mit der tatsächlich durchgeführten "Vergabe-ABM" vergleichen. Ferner gebe
es keine Nachteile bei der Verwendung vorhandener Baumaterialien im Vergleich
zum Massivbau. Im Februar 2002 sei das Material noch nicht einmal bekannt,
geschweige denn benennbar gewesen. Nach der ersten Besichtigung des Materials
seitens des Beklagten am 25.03.2002 sei längst über die Fertigteilbauweise
entschieden gewesen. Zu einem "Bestärken" des Clubvorstandes fehle jeder
substantiierte Vortrag. Den Wert von rund 80.000,00 EUR habe der Beklagte nie
genannt, die hierzu herangezogene Einkaufsrechnung aus dem Jahr 1999 habe
weitere Leistungen zum Gegenstand. Auch nach Abschluss des Architektenvertrages
sei dem Beklagten keine Hinweispflicht erwachsen, weil der Massivbau ohnehin
nicht günstiger gewesen sei. Zu dem Angebot der Baufirma vom 24.06.2002 über
zunächst 377.988,50 EUR ohne Material habe nicht gesondert hingewiesen werden
müssen. Nicht zu erbringende Leistungen würden von Baufirmen in Angeboten
regelmäßig nicht kalkuliert. Die Kostenkontrolle habe der Club auf die
.......... übertragen gehabt. In Kenntnis der Überschreitung eines Budgets von
ca. 300.000,00 EUR habe man um jedenfalls 43.156,47 EUR höher abgeschlossen.
Der Schadensvortrag betreffend den 60.000,00 EUR geringeren Grundstückswert
erfolgten ins Blaue hinein. Behauptete schlechtere raumklimatische Verhältnisse,
eine schlechtere Wärmespeicherfähigkeit, eine geringere Kapazität der Aufnahme
der Luftfeuchtigkeit etc. würden bestritten. Dem Beklagten sei mittlerweise
bekannt geworden, dass der Club ohnehin keine Zahlung i.H. des vereinbarten
Werklohns erbracht habe. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht
Leipzig habe sich der Club mit der Baufirma auf einen wesentlich geringeren
Lohnanspruch geeinigt.
Der behauptete Schaden i.H.v. 40.633,80 EUR im Verhältnis zu dem vermeintlich
günstigeren Angebot in Massivbauweise sei zu unsubstantiiert.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die genannten Schriftsätze samt
Anlagen, Protokolle.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Dem Kläger steht kein
Schadensersatzanspruch nach den § 634, 636, 281, 283 BGB oder aus einem anderen
Grund zu.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Die zeitliche Abfolge von Abtretung und Rückabtretung sowie Wiederabtretung an
den Kläger ist in zweiter Instanz nicht mehr bestritten.
2. Die Parteien verbindet ein Architektenvertrag, nach dem der Beklagte die
Leistungsphasen 1-9 des Leistungsbildes des § 15 HOAI zu erbringen hatte
(Vollarchitektur). Die schriftliche Honorarvereinbarung stammt vom
01./17.07.2002 (Anlage K 1). Der Vertrag wurde jedoch bereits vorher, jedenfalls
konkludent geschlossen. Ohne dass es auf den genauen Zeitpunkt des Abschlusses
ankommt, nimmt der Senat ein Tätigwerden des Beklagten im Vertragsverhältnis ab
April 2002 an. So erstellte der Beklagte unstreitig am 22.05.2002 die
Genehmigungsplanung (Anlage B 6) und am 11.06.2002 (K 9) das
Leistungsverzeichnis.
3. Entgegen der Berufung hat der Beklagte seine Vertragspflichten aus dem
Architektenvertrag nicht schuldhaft verletzt, indem er nicht von sich aus eine
Alternativplanung des Clubhauses in Massivbauweise erstellte, - etwaige -
Preisunterschiede feststellte und auf eine etwaige Differenz gegenüber der
beauftragten Leichtbauweise hinwies.
a) Die Klägerseite hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, neben der ausweislich
des Bauausschussprotokolls vom 14.02.2002 (B 3) vorgegebenen Einbeziehung der
vorhandenen Bauteile und Materialien ("Sachspende") im Rahmen des Leichtbaus
ernsthaft eine Ausführung in Massivbau in Erwägung gezogen zu haben. Dem
Beklagten wurde somit nicht etwa die Aufgabe gestellt, "irgendein" Clubhaus zu
errichten, sondern eben ein solches unter Einbeziehung der Fertigbauteile.
Angesichts dessen war ihm der Auftrag bereits entsprechend eingegrenzt
vorgegeben.
Eine - wenn auch andere - Massivbaulösung (Planung Krause) war im Vorfeld
unstreitig verworfen worden, das Material stand bereit. Vor diesem Hintergrund
kann der - zutreffend als unsubstantiiert gerügte - Klägervortrag zu einem
"Bestärken" anderer Bauausschussmitglieder seitens des Beklagten als unerheblich
dahinstehen. Denn zum einen hätte dies der Beauftragung entsprochen, zum anderen
war der Beklagte zu jenem Zeitpunkt am 11.02.2002 "nur" einfaches Clubmitglied
des Bauausschusses und noch nicht vertraglich gebunden.
b) Im Zusammenhang mit seiner - isoliert vorab beauftragten - Kostenschätzung
über 298.000,00 EUR vom 25.03.2002 (K 2) bestand für den Beklagten ebenso wenig
Anlass, auf die Massivbau-Alternative hinzuweisen. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen sowie die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 10 der
Entscheidungsgründe) verwiesen.
c) Auch zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte im Rahmen des bereits
geschlossenen Architektenvertrages an den Mitgliederversammlungen vom 23.05.2002
oder vom 24.06.2002 teilnahm, war er zu keinem Hinweis auf eine
Massivbauvariante verpflichtet. Ausweislich der Protokolle waren Zweifel oder
Anregungen, der nunmehr projektierten Planung eine Massivbau-Alternative zur
Seite zu stellen, weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein offensichtliches
Überschreiten irgendwelcher Kostengrenzen, die dem Beklagten mittelbar Anlass zu
einer Alternativplanung Massivbau hätten geben müssen, sind weder ersichtlich
noch im Einzelnen vorgetragen.
Etwas anderes folgt auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der
Grundlagenermittlung bzw. der Planung von Alternativen im Rahmen der
Leistungsphase 2 des § 15 HOAI. Wenn auch werkvertragliche Ansprüche als solche
nicht in der HOAI begründet sind, so gibt die Honorarordnung doch einen
Anhaltspunkt, wann welche Werkleistung im Rahmen eines regulären
Planungsfortschritts zu erbringen ist.
Die Grundlagenermittlung hat dabei - nur - im Rahmen der vom Auftrag gesetzten
Grenzen, wie geschehen, zu erfolgen. Die Grundleistung der Leistungsphase 2
"Bearbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen
Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen" umfasst die klägerseits
letztlich erhobene Forderung vollkommen unterschiedlicher Alternativplanungen,
darunter Massivbau, nicht. Die Grundleistung meint vielmehr Varianten bei
unverändertem, planungsbezogenem Zielkatalog, hier also Varianten im Rahmen des
Fertigbaukonzepts, nicht jedoch die Darstellung eines vollständigen,
eigenständigen Vorhabens (vgl. hierzu im Einzelnen Löffelmann/Fleischmann,
Architektenrecht, 4. Aufl., Rn. 109 f m.w.N.).
d) Der Beklagte hatte seine Auftraggeber ferner nicht im Zusammenhang mit dem
VOB-Vertrag mit der Baufirma D.......... & S.......... darauf hinzuweisen, dass
die dort genannte Vertragssumme von 343.156,74 EUR nicht die mit ca. 80.000,00
EUR bewerteten vorhandenen Materialien enthält.
Der Abschluss des Bauvertrages fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich
des Auftraggebers, also des Golfclubs bzw. der vertretungsberechtigten
Mitglieder. Jeder Auftraggeber muss wissen, dass eine Baufirma in ihrem
Angebotspreis niemals Material mit einberechnet, das dem Auftraggeber gehört. So
liegt der Fall hier. Für die vertretungsberechtigten Mitglieder des Clubs gab es
keinen Anlass anzunehmen, ihr Vertragspartner würde den Wert des - der Baufirma
unstreitig nicht gehörenden Materials mitberechnen. Dies wird im Angebot auch so
klargestellt. Wer angesichts dessen, ob er nun im Vorfeld von dem Angebot
Kenntnis hatte oder nicht, unterzeichnet, der akzeptiert den Vertragspreis. Dies
gilt erst recht, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt in die Vertragsverhandlungen
einbezogen ist und die Unterzeichnung mit vornimmt.
Soweit die Berufung darauf verweist, die Überlegung, die Baufirma biete kein
fremdes Material des Auftraggebers an, sei nicht schlüssig, weil auch die
vorläufigen Lohnkosten (ABM) im Vertrag ausgewiesen seien, so überzeugt das
nicht. Bei den Lohnkosten handelt es sich um eigene Leistungen der Baufirma, die
von ihr zu kalkulieren und in das Angebot aufzunehmen sind. Ob diese Kosten
letztlich beim Vertragspartner verbleiben oder von dritter Seite (Arbeitsamt)
übernommen werden, dies kann dahinstehen. Lohnkosten stellen echte Kosten dar,
die der Unternehmer maßgeblich beeinflussen kann und die somit auch in ein
Angebot gehören. Dies gilt nicht für fremdes Material.
Wenn nun tatsächlich alles, wie klägerseits hierzu vorgetragen, für einen Irrtum
bzw. einen Denkfehler im Hinblick auf die Einbeziehung des Materialpreises
beider Unterzeichnenden spricht, so erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass
auch dem Beklagten ein solcher Fehler unterlaufen ist. Eine Schadenersatzpflicht
des Beklagten bestünde auch in diesem Fall nicht.
Eine Schadensersatzpflicht besteht unter dem Gesichtspunkt des
Zurechnungszusammenhangs nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und
Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, muss sich um
einen Nachteil handeln, der aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren
Abwendung die verletzte Norm erlassen bzw. die verletzte vertragliche oder
vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH ständige Rechtsprechung NJW
05, 1420). Gemessen hieran müsste sich der Kläger auf die Verletzung einer
umfassenden Vermögensbetreuungspflicht des Architekten berufen können. Eine
solche besteht aber - auch unter dem Gesichtspunkt der Sachwalterhaftung -
nicht. Der Architekt hat nicht anstelle des Auftraggebers für Fehler
einzustehen, die diesem bei seinen ureigenen Geschäften unterlaufen.
Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass der Beklagte die
Klägerseite bei Unterschriftsleistung bewusst "ins Messer laufen" ließ. Dies
widerspricht jeder Lebenserfahrung. Der Beklagte würde sich gegenüber seinen
Clubmitgliedern nicht nur in menschlicher sondern auch in finanzieller Hinsicht
gänzlich unverantwortlich verhalten haben. Zudem würde er eigene Haftungsrisiken
auf diese Weise geradezu herausgefordert haben. Hierfür spricht nichts, zumal
selbst nach Klägervortrag dem Beklagten nach seinen eigenen Angaben - lediglich
- ein Fehler unterlaufen sein soll.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 02.02.2007 gab keinen
Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Die dort genannten
Voraussetzungen liegen nicht vor.
e) Die in zweiter Instanz erstmals gerügte Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung
als solche erschließt sich nicht. Voraussetzung wäre zunächst die Darlegung des
genauen Auftrags für die Erteilung der Schätzung seitens des Klägers gewesen.
Dies ist nicht erfolgt. Nach Aktenlage war zu jenem Zeitpunkt Leichtbau im
Rahmen einer kommerziellen Vergabe gewünscht. Hierauf bezieht sich die
Kostenschätzung, die im Übrigen der Höhe nach in dem Bereich des
H..........-Vergleichsangebots liegt. Zwar hatte sich am 06.03.2002 die
.......... dem Club vorgestellt und eine ABM-Finanzierung ins Spiel gebracht.
Wann daraus jedoch eine "Vergabe-ABM" wurde, dies trägt die Klägerseite nicht
vor. Den Fördermittelantrag reichte die .......... jedenfalls erst am 18.04.2002
(B 4) ein, demzufolge musste die Kostenschätzung aus März 2002 nicht bereits
ABM-Kosten oder Teile des 2. Bauabschnitts (Clubraum) enthalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.