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Architektenliste:
Streichung eines überschuldeten Architekten aus der
Architektenliste
VG Koblenz
Az: 3 K
1718/05
Urteil vom
24.07.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e
g e n Löschung in der Architektenliste hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2006, für Recht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der am ... 1942 geborene Kläger ist Architekt und als solcher aufgrund
Beschlusses des zuständigen Eintragungsausschusses der Beklagten seit dem 30.
August 1995 in der Architektenliste eingetragen. Er war in der Folgezeit als
"freier Architekt" tätig.
Am 30. September 2002 gab der Kläger vor dem Amtsgericht Koblenz zu einer Reihe
von Vollstreckungsaktenzeichen die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO
ab.
Aufgrund der nichtöffentlichen Sitzung des Eintragungsausschusses bei der
Beklagten vom 21. April 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf
die vorgenannten Umstände die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste
geprüft werde. Es erging unter anderem ein Auflagenbeschluss, mit dem der Kläger
aufgefordert wurde, seinen derzeitigen Schuldenstand anhand einer detaillierten
Aufstellung zu belegen sowie darzustellen, wie er seine Schulden zu tilgen
gedenke und ob mit seinen Gläubigern Tilgungsvereinbarungen getroffen seien.
Des Weiteren wurde er um Mitteilung gebeten, womit er seinen Unterhalt bestreite
und ob er als freischaffender Architekt eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Dem kam der Kläger mit
Schreiben vom 23. Juni 2004 nach. Er gab dabei im Einzelnen auch die Gründe an,
die zu den oben genannten Schulden geführt hatten.
Aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers durch den Eintragungsausschuss
am 07. Juli 2004, anlässlich der der Kläger Gelegenheit hatte, seine Situation
im Einzelnen nochmals darzustellen, sah der Eintragungsausschuss von einer
möglichen Löschung der Eintragung zunächst noch ab. Dem Kläger wurde die
Gelegenheit gegeben, seinen Schuldenstand durch eine aktuelle Auskunft der
Sparkasse K. zu belegen, um seine Schuldenentwicklung beurteilen zu können. Des
Weiteren wurde ihm aufgegeben, noch offene Handwerkerrechnungen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 nahm der Kläger, zwischenzeitlich anwaltlich
vertreten, erneut Stellung zu seiner Situation, nachdem er zuvor die geforderten
Unterlagen eingereicht hatte. Er bezifferte seinen aktuellen Schuldenstand auf
insgesamt ca. 810.000,-- €. Ergänzend und zusammenfassend trug er vor, dass er
durch unglücklich verlaufene kaufmännische Aktivitäten ohne ein nennenswertes
eigenes Verschulden in eine äußerst schwierige wirtschaftliche Situation geraten
sei, dass aber alle Gläubiger, insbesondere auch die Sparkasse K., für seine
schwierige Situation volles Verständnis aufbrächten und ihn derzeit in Ruhe
daran arbeiten ließen, seine noch verbliebenen Verbindlichkeiten im Rahmen
seiner Möglichkeiten abzubauen.
Unter dem 24. August 2005 beschloss der Eintragungsausschuss der Beklagten, die
Eintragung des Klägers in der Liste der Architekten zu löschen. Zur Begründung
ist ausgeführt, nach § 7 Abs. 2 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG)
vom 04. April 1989 (GVBl. S. 71). könne die Eintragung gelöscht werden, wenn
nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG bekannt geworden oder
eingetreten seien. Zu diesen Tatsachen gehöre gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG auch
die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO. Der Kläger
erfülle diese genannten Voraussetzungen, so dass die Löschung in der
Architektenliste im Ermessen des Eintragungsausschusses gestanden habe. Bei
dieser Entscheidung habe man eine Abwägung zwischen den schutzbedürftigen
Interessen der Allgemeinheit hinsichtlich des Vertrauens in die
Berufsbezeichnung "Architekt" einerseits und dem Interesse des Betroffenen an
der Beibehaltung der Berufsbezeichnung andererseits getroffen. Bei dieser
Interessenabwägung sei der Ausschuss zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Interessen des Betroffenen hinter den schutzwürdigen Belangen zurückzutreten
hätten. Die gesetzlichen Bestimmungen des Architektengesetzes unterstrichen in
§§ 1 und 2, dass die Ausübung des Architektenberufs ein hohes Maß an
Vertrauenswürdigkeit voraussetze. Dies erkläre sich unter anderem daraus, dass
im Rahmen der Durchführung von Bauwerken regelmäßig erhebliche Geldsummen des
Auftraggebers zur Disposition stünden, über deren Verwendung der Architekt
verantwortungsbewusst und effizient den Bauherrn zu beraten habe. Dieses
erhebliche Maß an Vertrauenswürdigkeit besitze der Kläger nicht mehr, nachdem er
die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und nicht nachgewiesen habe,
dass sich seitdem seine desolaten finanziellen Verhältnisse maßgeblich
verbessert hätten. Er habe keine Einkünfte aus Architektentätigkeit
nachgewiesen, auch lägen Aufträge im nennenswerten Umfang nicht vor. Er werde
von seiner Lebensgefährtin unterhalten und erhalte Leistungen nach Harz IV. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien ungeordnet. Dem beträchtlichen
Schuldenstand stehe ein geringfügiges Einkommen gegenüber und es sei in keiner
Weise ersichtlich, wie der Kläger seinen Schuldenstand reduzieren und geordnete
wirtschaftliche Verhältnisse herstellen könne. Es handele sich auch nicht um
eine vorübergehende Notlage, denn die desolate Situation dauere bereits drei
Jahre an. Hiervon ausgehend biete der Kläger nicht die Gewähr dafür, die bereits
aufgeführten Pflichten eines Architekten gewissenhaft erfüllen zu können. Die
für den Beruf des Architekten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, auch in
Vermögensangelegenheiten, sei bei dem Kläger nicht mehr gegeben. Ein Schutz der
potentiellen Geschäftspartner des Klägers könne daher wirksam nur dadurch
bewirkt werden, dass der Kläger aus der Architektenliste gelöscht werde. Dabei
übersehe der Eintragungsausschuss nicht, dass diese Entscheidung schwerwiegende
Folgen für den Kläger habe, weil dieser dann nicht mehr als Architekt tätig sein
dürfe und dadurch seine Einkommensmöglichkeiten erheblich eingeschränkt würden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der fristgerecht
eingegangenen Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen folgendes vorträgt:
Vom rechtlichen Ansatz her habe die in § 7 Abs. 2 ArchG normierte
Ermessensvorschrift zur Folge, dass eine Löschung in der Regel nicht
durchzuführen sei. Dies habe der Eintragungsausschuss verkannt. Der Ausschuss
habe zudem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es habe keine
Einzelfallüberprüfung stattgefunden. Soweit der Ausschuss seine Entscheidung u.a.
damit begründet habe, dem Architekten stünden regelmäßig Gelder von Bauherrn zur
Disposition, verkenne er, dass der Architekt, anders als andere Freiberufler,
gerade nicht treuhänderisch tätig werde. Keiner seiner Gläubiger habe ihm
vorgeworfen, er habe ihm treuhänderisch anvertraute Gelder veruntreut. Des
Weiteren bleibe zu sehen, dass von seinen Vermögensverhältnissen auch nicht auf
eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen werden könne. Seine finanziellen
Verhältnisse seien zwar schlecht, aber dennoch geordnet. Im Übrigen bestehe ein
Stillhalteabkommen mit den Gläubigern. Auch die Tatsache, dass seine schlechte
finanzielle Situation bereits seit 2002 bestehe, könne die Entscheidung
letztlich nicht tragen.
Der Kläger beantragt, den Beschluss des Eintragungsausschusses bei der Beklagten
vom 24. August 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des ergangenen Bescheides und
macht darüber hinaus ergänzende Sach- und Rechtsausführungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
Bei dem "Beschluss" des Eintragungsausschusses der Beklagten handelt es sich um
einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, insbesondere ist die Entscheidung
über die Löschung in der Architektenliste eine Regelung auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts, denn die Architektenkammer ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die in Fällen der vorliegenden Art ihren Mitgliedern
hoheitlich gegenübertritt. Dieser Verwaltungsakt ist dem Kläger gegenüber mit
Zustellung zum 07. September 2005 wirksam bekannt gemacht worden.
Eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedurfte es nicht. Dies ergibt sich aus § 30
Abs. 3 ArchG.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung ist nämlich rechtmäßig und verletzt folglich den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 6
Abs. 2 Nr. 1 ArchG. Die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen
in der Person des Klägers allesamt vor, der Eintragungsausschuss der Beklagten
hat insbesondere auch die in § 7 Abs. 2 ArchG geforderte und zu Lasten des
Klägers gehende Ermessensentscheidung fehlerfrei getroffen.
Zur Begründung kann insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Gründe des den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden
Beschlusses der Kammer vom 18. Juli 2006 verwiesen werden. Insbesondere hält die
Kammer auch nach erneuter Beratung an dem in diesem Beschluss vertretenen
rechtlichen Ansatz bei der gem. § 7 Abs. 2 ArchG zu treffenden
Ermessensentscheidung fest.
Die Kammer hat gleichwohl - insbesondere aufgrund des Verlaufs der mündlichen
Verhandlung - die Entscheidung des Eintragungsausschusses zusätzlich auch anhand
der Kriterien überprüft, die der Ausschuss bei seiner Entscheidung
berücksichtigt hat. Diese vom Ausschuss getroffene Ermessensentscheidung, die
gleichgewichtig eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten
enthält, ist ermessensfehlerfrei ergangen. Der Ausschuss ist im Rahmen der von
ihm getroffenen Interessenabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
privaten Interessen des Klägers am weiteren Verbleib in der Architektenliste
hinter den schutzwürdigen Belangen der auf die Berufsbezeichnung Architekt
vertrauenden Allgemeinheit zurücktreten müssen.
§ 1 Abs. 1 ArchG bestimmt, dass Berufsaufgabe des Architekten die gestaltende,
technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz
1 und 2 ArchG ist der Architekt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft
auszuüben und sich bei seinem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu
zeigen, das sein Beruf erfordert. Ein Verhalten, das gegen diese Pflicht
verstößt, ist berufswidrig. Diese Regelungen zeigen, dass die Ausübung des
Architektenberufs ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit voraussetzt. Dies
erklärt sich unter anderem daraus, dass im Rahmen der Durchführung von
Bauvorhaben regelmäßig erhebliche Geldsummen zur Disposition stehen, mit denen
es gilt, verantwortungsbewusst und effizient umzugehen (so bereits Urteil des
erkennenden Gerichts vom 06. Februar 2001 - 3 K 92/00.KO - S. 3). Diesen und nur
diesen Ansatz hat der Ausschuss ausweislich der Begründung seiner Entscheidung
aufgegriffen und zur Grundlage seiner weiteren Beurteilung gemacht. Von daher
geht auch der Vorwurf des Klägers bereits in der Sache fehl, der Ausschuss habe
bei seiner Entscheidung unzulässigerweise die Gefahr berücksichtigt, er, der
Kläger, könne ihm anvertrautes Geld veruntreuen. Von einem solchen Sachverhalt
ging der Ausschuss bei seiner Entscheidung nicht aus.
Der Eintragungsausschuss hat unter Einbeziehung aller einzustellenden Umstände
fehlerfrei festgestellt, dass der Kläger dieses erhebliche Maß an
Vertrauenswürdigkeit nicht mehr besitzt, nachdem er im Jahre 2002 eine
eidesstattliche Versicherung abgeben musste.
Es ist dabei nicht erkennbar, dass der Ausschuss nicht alle vom Zweck der §§ 7
Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG her relevanten Tatsachen sorgfältig ermittelt und
bei seiner Entscheidung nicht alle Ergebnisse dieser Ermittlungen und sonst
einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hätte. Insbesondere das
durchgeführte Verfahren macht deutlich, dass der Ausschuss alle Möglichkeiten
ausgelotet hat, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, im Einzelnen alle ihn
betreffenden relevanten Gesichtspunkte zu seiner Entlastung vorzutragen. Am Ende
dieser Bemühungen des Ausschusses blieb allerdings als Ergebnis festzuhalten,
dass der Kläger, und dies bereits über drei Jahre, einen hohen Schuldenstand
aufwies, und darüber hinaus keine plausible Tilgungsmöglichkeit vortragen
konnte. Diese Situation hat dann der Ausschuss zum Anlass genommen, letztlich
den öffentlichen Interessen den Vorrang zu geben. Vor diesem Hintergrund ist
nicht erkennbar, dass der Ausschuss nicht sorgfältig die relevanten Tatsachen
ermittelt hätte. Er hat dem Kläger vielmehr in einer sehr großzügigen Weise die
Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Darstellung seines
Standpunktes eingeräumt.
Es ist weiterhin auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte bei seiner
Entscheidung von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Der Ausschuss hat
seine Entscheidung allein auf die Schulden des Klägers gestützt, wie sie sich
aus einer eigenen Gläubigeraufstellung des Klägers ergaben. Die Schlussfolgerung
des Ausschusses, es bestehe keine Aussicht dafür, dass der Kläger die ständig
anwachsenden Schulden jemals werde reduzieren können mit der Folge, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse ungeordnet seien, sind hiernach nicht zu
beanstanden. Durchgreifende Besserung war jedenfalls für den
Eintragungsausschuss im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht in Sicht. Die
Einschätzung, dass es sich nicht um eine augenblickliche und vorübergehende
Notlage des Klägers handele, ist daher zutreffend gewesen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Ausschuss die Einnahmesituation des
Klägers bei seiner Entscheidung fehl gewichtet hätte. Der Ausschuss hat vielmehr
die Angaben übernommen, die der Kläger im Verlaufe des Verfahrens im Einzelnen
gemacht hat. Konkrete Angaben über eingehende Aufträge und daraus zu erzielende
Honorare hat der Kläger nicht vorgelegt, jedenfalls nicht in einem Maße, die es
dem Ausschuss hätte aufdrängen müssen, seine Ermessensentscheidung anders
ausfallen zu lassen.
Schließlich bleibt zu sehen, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg vorbringen
kann, dass die tatsächlichen Geschäftspartner, und hier insbesondere auch die
Sparkasse K., ihm durchaus Vertrauen entgegenbrächten. Denn bei der Entscheidung
über die Löschung aus der Architektenliste kommt es darauf an, dass die
Allgemeinheit vor Architekten geschützt wird, die ihren Beruf, zu dem
ausdrücklich nach § 1 Abs. 1 ArchG die wirtschaftliche Planung gehört, nicht
gewissenhaft ausüben. Dass dies im Einzelfall bei bestimmten, einzelnen
Geschäftspartnern aus den unterschiedlichsten Gründen anders sein kann, ist
demgegenüber unerheblich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über
die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO.
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1
und § 124a Abs. 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe
nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
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