Architektenvergütung – besondere Leistungen - Vertragsgegenstand
Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U
130/06
Urteil vom
07.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. Mai 2006 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.581,29 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.
Dezember 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 57 % und der
Beklagte zu 43 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 28 % und der Beklagte zu
72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.784,27 Euro.
Gründe (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
I.
Die Parteien schlossen am 26. Mai 2004 einen Architektenvertrag, den der
Beklagte am 17. Dezember 2004 kündigte. Die Kläger rechneten ihre bis dahin
erbrachten Leistungen mit Schlussrechnung vom 21. Dezember 2004 ab und
beanspruchen danach 24.663,95 Euro (brutto) von dem Beklagten. Der Beklagte hat
die Annahme der per Einschreiben mit Rückschein übersandten Schlussrechnung
(telefonisch) am 28. Dezember 2004 verweigert (vgl. Bl. 16 d. A.). Er bestreitet
dies allerdings mit Nichtwissen und wendet sich gegen die Prüfbarkeit und
Richtigkeit der Schlussrechnung.
Das Landgericht hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Honorarhöhe - der Klage zu 60 % stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von
14.784,27 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Klage
insgesamt abgewiesen haben möchte. Seiner Ansicht nach hat der Sachverständige
und ihm folgend das Landgericht zu Unrecht den Klägern ein Honorar für
Leistungen im Bereich "Technik" über 1.644,45 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer wie
auch für "Stundenlohnarbeiten in Höhe von 1.921,25 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer" zugebilligt. Für diese Positionen gäbe es keine vertragliche
Vereinbarung. Darüber hinaus habe das Landgericht auch in den Leistungsphasen 1
bis 4 einen höheren Betrag zugesprochen (6.685,27 Euro) als die Kläger selbst in
diesem Bereich berechnet hätten (5.056,09 Euro, vgl. Bl. 18 d. A.). An diese
Abrechnung seien sie gebunden. Darüber hinaus müssten die Kläger als
Gesamtschuldner für mangelhafte Bauüberwachung einstehen. Wegen einer fehlerhaft
verlegten Noppenbahn sei das Architektenhonorar um mindestens 3.000 Euro zu
mindern. Die Kläger hätten dem Beklagten außerdem erheblichen Schaden zugefügt,
indem sie für Erdarbeiten (Aushub für ein vorübergehend geplantes Schwimmbecken)
die Berechnung offenbar weit überhöhter Preise durch die Firma H. gebilligt
hätten, anstatt hier eine vernünftige Preisabsprache zu treffen. In diesem Punkt
sei der Beklagte um mehr als 10.000 Euro geschädigt worden. Mit dem deshalb
bestehenden Schadensersatzanspruch erklärt der Beklagte gegenüber einer etwaig
noch bestehenden Klageforderung die Aufrechnung (S. 9 des Schriftsatzes vom 4.
September 2006, Bl. 263 d. A.). Im Übrigen ist er der Auffassung, die
Honorarrechnung der Kläger sei noch nicht zur Zahlung fällig. Die
Schlussrechnung sei intransparent.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. Januar 2007 (Bl. 278 f. d. A.).
II.
Die Berufung ist zum Teil begründet.
1. Der Beklagte ist mit seinen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der
Schlussrechnung ausgeschlossen.
Er hat sie nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang
der Rechnung vorgebracht (vgl. BGHZ 157, 118). Die Kläger haben im Einzelnen
vorgetragen und belegt, dass sie die Schlussrechnung vom 21. Dezember 2004 per
Einschreiben mit Rückschein dem Beklagten zugestellt haben. Danach hat der
Beklagte die Annahme des Einschreibens bzw. die Abholung von der
Postausgabestelle in ##### am 28. Dezember 2004 telefonisch verweigert (vgl.
Anlage K 4, Bl. 16 d. A.). Der Beklagte kann dies nicht mit Nichtwissen
bestreiten, weil es sich insoweit um einen Vorgang eigener Wahrnehmung handelt.
Er hat auch nicht behauptet, die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung (Bl.
16 d. A.) sei falsch.
2. Das angefochtene Urteil war jedoch insoweit zu korrigieren, als den Klägern
ein Honoraranspruch für Leistungen im Bereich "Technik" sowie für Besondere
Leistungen "Stundenlohnarbeiten" zugebilligt worden ist.
Die Vergütung Besonderer Leistungen - über die vereinbarten Grundleistungen
hinaus - hätte gemäß § 5 Abs. 4 HOAI einer schriftlichen Vereinbarung bedurft,
an der es hier fehlt. Unerheblich ist dabei, ob die Kläger die entsprechenden
Leistungen erbracht haben. Denn allein der Umstand, dass eine Leistung erbracht
wird, macht sie noch nicht zum Vertragsgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 23.
November 2006 - VII ZR 110/05, juris). Der Vertrag zwischen den Parteien sah
aber unter § 9 Abs. 2 als Besondere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI nur
die Erstellung eines Energiekonzepts bzw. eine Energieberatung und entsprechend
in § 7 Abs. 2 eine Abrechnung nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vor (vgl. Bl.
9, 11 d. A.). Unstreitig haben die Kläger kein Energiekonzept erstellt oder eine
Energieberatung vorgenommen. Auch die "Honorarberechnung Technik" (vgl. Anlagen
K 9 bis K 12, Bl. 21 f. d. A.) ist damit ohne vertragliche Grundlage. Die dort
abgerechneten Leistungen sind nicht in Auftrag gegeben worden (dies ist auch im
erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen R. festgehalten
worden, vgl. S. 21 f. des Gutachtens). Die Kläger können statt dessen nicht die
vertraglich vereinbarte Leistung durch eine andere "austauschen" und diese dann
abrechnen, auch dann nicht, wenn sie die Leistung - wie erwähnt - tatsächlich
erbracht haben.
Daraus folgend war die Schlussrechnung der Kläger um die Position "Technik"
in Höhe von 3.152,47 Euro netto sowie die "Stundenlohnarbeiten" in Höhe von
2.573,75 Euro netto zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer zu kürzen. Darüber
hinaus war auch die Nebenkostenpauschale in Höhe von 3,5 % auf den Nettobetrag
entsprechend herabzusetzen.
3. Unter Berücksichtigung des im Übrigen im Gutachten des Sachverständigen R.
vom 20. Januar 2006 zutreffend ermittelten Honorars (vgl. insbesondere S. 26 des
Gutachtens) können die Kläger wie folgt abrechnen:
Grundleistung für das Gebäude: 21.821,83 Euro
Nebenkosten gemäß § 9 des Vertrags in Höhe von 3,5 %: 763,76 Euro
Summe netto: 22.585,59 Euro
zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer von 16 %: 3.613,70 Euro
ergibt brutto 26.199,29 Euro
abzüglich gezahlter Abschläge in Höhe von 15.618,00 Euro
verbleiben 10.581,29 Euro,
die die Kläger von dem Beklagten noch zu Recht verlangen können.
4. Soweit die Kläger hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 im Gegensatz zu
den Berechnungen des Sachverständigen R. ursprünglich einen niedrigeren Betrag
angesetzt haben, als sie nach dem Sachverständigengutachten berechtigt hätten
verlangen können und - indem sie sich diese Berechnung zu Eigen gemacht haben -
dies nunmehr im Rechtsstreit auch tun, steht dem nicht die Schlussrechnung vom
21. Dezember 2004 entgegen. Die Schlussrechnung war im vorliegenden Fall nicht
endgültig verbindlich, weil der Beklagte auf ihre Richtigkeit nicht vertraut
hat. Die Bindung des Auftragnehmers - der Kläger - an die Schlussrechnung setzte
nicht nur voraus, dass der Bauherr - der Beklagte - auf diese vertrauen durfte,
sondern grundsätzlich auch, dass er tatsächlich darauf vertraut und sich
entsprechend eingerichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - VII
ZR 249/05, ibr-online). Wie dargelegt hat der Beklagte die Annahme der
Schlussrechnung von vornherein verweigert und damit offenkundig gezeigt, dass er
in sie - wie auch in die Kläger - kein Vertrauen setzt. Ein den Beklagten nach
Kenntnisnahme der Schlussrechnung schützender Vertrauenstatbestand konnte damit
nicht entstehen.
5. Der Vortrag des Beklagten zu den von ihm behaupteten Mängeln und entsprechend
zu der Gegenforderung ist unerheblich.
In Bezug auf die seiner Darstellung nach falsch verlegte Noppenbahn hat er nicht
vorgetragen, die Kläger zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben. Darüber
hinaus ist die Behauptung, die Firma H. habe ohne weiteres einen überhöhten
Preis berechnet, ohne Substanz und findet insbesondere in den Bekundungen des
Zeugen selbst im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer am 6. September 2005
keine Stütze (vgl. Protokoll Bl. 126 f. d. A.). Der Zeuge hat dort lediglich
bekundet, es habe keine großen Verhandlungen über den Preis gegeben "wie das ja
sonst oft so üblich" sei; auch mit dem Beklagten habe er "weiter über Preise gar
nicht diskutiert" (Bl. 127 oben d. A.). Wenn trotz dieser Aussage noch Anlass
zur weiteren Aufklärung bestanden hätte, hätte der Beklagte hierzu bereits in
erster Instanz vortragen müssen. Dies ist jedoch ausweislich seiner Schriftsätze
vom 14. September 2005 (Bl. 141 f. d. A.), 10. März 2006 (Bl. 190 d. A.), 21.
April 2006 (Bl. 197 f. d. A.) und 9. Mai 2006 (Bl. 200 f. d. A.) sowie auch im
Übrigen nicht geschehen. Damit ist der Vortrag zu diesem Punkt im Rahmen des
Berufungsverfahrens (vgl. Berufungsbegründung vom 4. September 2006, Bl. 261 f.
d. A.) verspätet und vom Senat nicht weiter zu beachten. Entsprechend ist die
Aufrechnung auch nicht begründet.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.