Arzneimitteleinnahme - Gesundheitsschaden
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
64/09
Urteil vom
16.03.2010
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2010 für Recht
erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 2009
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger leidet seit 1993 an Schmerzen, die mit verschiedenen
entzündungshemmenden Schmerzmitteln wie "Voltaren" und "Ibuprofen" behandelt
wurden. Ab Februar 2001 erhielt er das von der Beklagten in Deutschland
vertriebene Schmerzmittel "V..". Am 13. Januar 2002 erlitt der damals 73 Jahre
alte Kläger einen Herzinfarkt. Aus stationärer Behandlung wurde er unter
Verordnung von "V.." 25 mg/d entlassen. Im Mai 2004 erfolgte eine erneute
Aufnahme in die Kardiologie wegen einer instabilen Angina Pectoris, die seitens
der behandelnden Ärzte auf rezidivierende Blutdruckentgleisungen zurückgeführt
wurde. Die Beklagte nahm "V.." nach dem Bekanntwerden möglicher erheblicher
Gesundheitsrisiken im Jahr 2004 freiwillig vom Markt.
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Er hat geltend
gemacht, der Herzinfarkt sei auf das Medikament "V.." zurückzuführen, das er
seit der Erstverordnung regelmäßig in einer Tagesdosis von mindestens 25 mg
eingenommen habe. Die von der Beklagten gegebene Gebrauchsinformation sei
mangelhaft gewesen. Aufgrund der vorliegenden Studienergebnisse hätte die
Beklagte das Medikament bereits im Jahr 2000 vom Markt nehmen müssen.
Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass der Herzinfarkt des Klägers
auf die Einnahme von "V.." zurückzuführen sei. Die Darlegungen des
Sachverständigen Prof. Dr. K. seien überzeugend und würden in ihren Kernaussagen
von der Berufung nicht angegriffen. Dass das Herzinfarktrisiko durch "V.."
möglicherweise erhöht worden sei, bedeute nicht, dass es sich ursächlich
ausgewirkt habe. Beweiserleichterungen kämen dem Kläger nicht zugute. Die in §
84 Abs. 2 Satz 1 und 2 AMG n.F. geregelte Kausalitätsvermutung finde gemäß Art.
229 § 8 Abs. 1 EGBGB keine Anwendung, weil das schädigende Ereignis nicht nach
dem 31. Juli 2002 eingetreten sei. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kämen
dem Kläger nicht zugute, weil es an dem dafür erforderlichen typischen
Geschehensablauf fehle. Angesichts der bei dem Kläger vorhandenen signifikanten
Risikofaktoren liege kein Sachverhalt vor, bei dem nach der Lebenserfahrung auf
das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Ursache eines bestimmten
Verhaltens geschlossen werden könne. Zudem bestehe nach den Darlegungen des
Sachverständigen Prof. Dr. K. die ernsthafte Möglichkeit anderer Ursachen. Das
Herzinfarktrisiko sei durch die Einnahme von "V.." auch nicht mehr erhöht worden
als durch die vom Kläger ebenfalls eingenommenen Präparate "Voltaren" und "Ibuprofen".
Eine Beweislastumkehr komme dem Kläger nicht zugute, und zwar weder unter dem
Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes der Beklagten gegen die ihr obliegende
Produktsicherungspflicht noch nach den von der Rechtsprechung für die
Arzthaftung entwickelten Grundsätzen bei einem groben Behandlungsfehler.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
dem Kläger komme die in § 84 Abs. 2 AMG geregelte Kausalitätsvermutung nicht
zugute. Abs. 2 dieser Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S.
2674) in das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz
(AMG) eingefügt worden. Die Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB
anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten
ist. Weil § 84 AMG eine Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers
anordnet, ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Eintritts
der Rechtsgutsverletzung abzustellen, da erst diese die Haftung auslöst (vgl.
MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., Art. 229 § 8 EGBGB, Rn. 16 m.w.N.).
Die Revision stellt nicht in Abrede, dass § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG demgemäß auf
den am 13. Januar 2002 - und somit vor dem in Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB
genannten Stichtag - eingetretenen Herzinfarkt des Klägers keine Anwendung
findet. Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte § 84 Abs. 2 AMG
jedoch hinsichtlich der im Mai 2004 aufgetretenen Angina Pectoris anwenden
müssen, kann sie keinen Erfolg haben. Ansprüche wegen dieser
Gesundheitsschädigung waren in den Tatsacheninstanzen nicht Streitgegenstand.
Die Revision macht zwar geltend, dass der Kläger die im Jahr 2004 aufgetretene
Erkrankung ebenso wie den Herzinfarkt auf die Einnahme des Medikaments "V.."
zurückführe, sie zeigt jedoch nicht auf, dass der Kläger insoweit im
vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche gegen die Beklagte erhoben hat.
Nach dem Klagevorbringen sind die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf
den im Januar 2002 erlittenen Herzinfarkt gestützt worden. Demgemäß hat das
Landgericht den Beweisbeschluss allein auf diese Erkrankung bezogen, ohne dass
der Kläger dies beanstandet hätte. Auch das Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen Prof. Dr. K. bezog sich dem Beweisbeschluss entsprechend allein
auf den Herzinfarkt. Der Kläger hat dagegen keine Einwendungen erhoben und weder
eine Ergänzung des Gutachtens im Hinblick auf die aufgetretene Angina Pectoris
verlangt noch die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens
beantragt. Das Landgericht hat die Klageabweisung allein damit begründet, dass
ein Ursachenzusammenhang zwischen der Einnahme von "V.." und dem im Jahr 2002
eingetretenen Herzinfarkt nicht nachgewiesen sei. Dass das Landgericht Ansprüche
im Hinblick auf die im Jahr 2004 aufgetretene Angina Pectoris fehlerhaft nicht
beschieden habe, hat der Kläger mit der Berufung nicht gerügt. Bei dieser
Sachlage war die in der Berufungsbegründung enthaltene pauschale und allgemeine
Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers entgegen der Auffassung
der Revision auch nicht geeignet, Ansprüche wegen der mehr als zwei Jahre nach
dem Herzinfarkt aufgetretenen Angina Pectoris zum Streitgegenstand des
Berufungsverfahrens zu machen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR
414/00 - VersR 2002, 999, 1000 f. m.w.N.).
Sind die geltend gemachten Klageansprüche mithin ausschließlich auf der
Grundlage des bis zum 31. Juli 2002 geltenden Schadensersatzrechts zu beurteilen
(hier: §§ 84 ff. AMG a.F., § 253 BGB a.F.), kommt ein Anspruch des Klägers auf
Ersatz immateriellen Schadens nicht in Betracht.
2.
Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das
Berufungsgericht dem auf Ersatz materiellen Schadens gerichteten
Feststellungsbegehren des Klägers im Hinblick auf den am 13. Januar 2002
erlittenen Herzinfarkt nicht entsprochen hat.
a)
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass die Einnahme des
Medikaments "V.." für den Herzinfarkt ursächlich gewesen sei, begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa)
Die Vorinstanzen haben nicht verkannt, dass für den vom Geschädigten zu
erbringenden Kausalitätsnachweis der Nachweis der Mitursächlichkeit genügt, denn
nach allgemeinem Schadensrecht steht eine Mitursächlichkeit, und sei es auch nur
im Sinne eines Auslösers neben erheblichen anderen Umständen, der
Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (vgl. nur
Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282 f. und vom 5.
April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942, jeweils m.w.N.).
bb)
Das Landgericht hat es auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. K. als nicht erwiesen erachtet, dass die Einnahme des
Medikaments "V.." für den Herzinfarkt des Klägers allein ursächlich oder auch
nur mitursächlich gewesen sei. Der Sachverständige hat die ihm gestellte
Beweisfrage dahin beantwortet, es sei nicht sehr wahrscheinlich, dass der
Herzinfarkt allein durch die Einnahme des Medikaments "V.." verursacht worden
sei. Vielmehr sei durchaus möglich, dass die vom Kläger erwähnte ungewöhnliche
körperliche Belastung vor dem Herzinfarkt (Schneeschaufeln) einen wesentlichen
Beitrag für das Auftreten des Myokardinfarktes geleistet habe. Unter
Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. ist das
Landgericht zur Überzeugung gelangt, dass nicht einmal von einer möglichen
Mitursächlichkeit des Medikaments "V.." ausgegangen werden könne. Dabei hat es
zur Begründung auf das Ergebnis medizinischer Studien hingewiesen, mit denen
sich auch der Sachverständige auseinandergesetzt habe. Diese tatrichterliche
Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
cc)
Die hinsichtlich des fehlenden Ursachenzusammenhangs vom Landgericht
festgestellte Tatsachengrundlage hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung
verfahrensfehlerfrei zugrunde gelegt (§ 529 Abs. 1 ZPO). Es ist ebenso wie das
Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die im Falle einer
Langzeitanwendung möglicherweise gegebene Erhöhung des Herzinfarktrisikos
jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles nicht genügt, um die
Alleinursächlichkeit oder auch nur die Mitursächlichkeit der Einnahme des
Medikaments "V.." für den vom Kläger erlittenen Herzinfarkt zu beweisen. Diese
Überzeugungsbildung wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch in
Frage gestellt, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle ausgeführt hat, es
könne offen bleiben, ob das Herzinfarktrisiko erst nach mehr als 18-monatiger
oder schon nach 9-monatiger kontinuierlicher täglicher Einnahme ansteige und der
Kläger das Medikament über den von ihm behaupteten Zeitraum von knapp 11 Monaten
regelmäßig in einer Tagesdosis von mindestens 25 mg eingenommen habe, denn diese
Erwägungen beziehen sich ersichtlich allein auf die Verneinung der
Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Anwendung der
Grundsätze des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs mit
Recht abgelehnt.
aa)
Die Frage, ob der Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das
Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR
98/82 - VersR 1984, 40, 41). Die Anwendung dieser Grundsätze ist bei der
Kausalitätsfeststellung immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach
allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt
(Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325 und
vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - VersR 2010, 392). Ein solcher typischer
Geschehensablauf kann bei einer Infektion eines Empfängers einer Blutspende z.
B. anzunehmen sein, wenn die Kontaminierung des verwendeten Blutprodukts
feststeht und keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der
Behandlungsseite für die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung ersichtlich
sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 - VersR
1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt das voraus, dass
der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch durch die Art
seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, aber
HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte erhalten hat (vgl.
Senatsurteile BGHZ 114, 284, 290; 163, 209, 213; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3060;
VersR 1996, 377, 378; 1996, 1240, 1241; 1998, 103, 104; OLG Hamm, VersR 1995,
709, 710; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170, 172; s. a. im
Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW 2000, 1500,
1502; OLG Celle, NJW-RR 1997, 1456, 1457; LG Nürnberg-Fürth, VersR 1998, 461,
462 ff. mit Anm. Bender; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823, Rn. 805; Hecker/Weimann,
VersR 1997, 532, 534; a. A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167, 168).
bb)
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis dem
Grundsatz nach auch in Betracht kommt, wenn ein Patient nach Einnahme eines ein
spezifisches Risiko erhöhenden Arzneimittels eine diesem Risiko entsprechende
Gesundheitsschädigung erlitten hat, kann offen bleiben. Der Kläger könnte den
von ihm zu erbringenden Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen des
Anscheinsbeweises jedenfalls nicht führen. Ein Beweis des ersten Anscheins wird
nämlich durch feststehende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen entkräftet,
nach welchen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs
ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR
271/92 - aaO; vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836 m.w.N.). Von
der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ist das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Es hat nämlich berücksichtigt,
dass vorliegend signifikante Risikofaktoren gegeben waren, die für das
Infarktgeschehen ursächlich gewesen sein können. So hatte der Kläger nach den
Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. schon aufgrund seines
fortgeschrittenen Alters ein erhöhtes Risiko, einen Herzinfarkt zu erleiden.
Hinzu kam eine ungewohnte körperliche Belastung. Nach den vom Landgericht im
Urteilstatbestand (§ 314 ZPO) getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die das
Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO insoweit
verfahrensfehlerfrei zugrunde gelegt hat, trat der Herzinfarkt des Klägers
nämlich beim Schneeschaufeln ein. Auch diesen Umstand hat der Sachverständige
als risikoerhöhend bewertet. Bei dieser Sachlage können die Grundsätze des
Anscheinsbeweises der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
c)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger für den
behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen der Einnahme des Medikaments "V.." und
dem erlittenen Herzinfarkt beweispflichtig ist. Der Revision kann nicht darin
gefolgt werden, dass die im Arzthaftungsprozess anerkannten
Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis bei Vorliegen eines groben
Behandlungsfehlers (vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 85, 212) auf Fälle der
vorliegenden Art anzuwenden sind. In jenen Fällen liegt der Bejahung von
Beweiserleichterungen für den geschädigten Patienten die Erwägung zugrunde, dass
das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht
kommenden Ursachen gerade wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers in
besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben worden ist. Es entspricht deshalb
der Billigkeit, die durch den Fehler in das Geschehen hineingetragene
Aufklärungserschwernis nicht dem Geschädigten anzulasten (Senatsurteil BGHZ 85,
212, 216). Damit ist eine Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, nicht
vergleichbar. Wie der erkennende Senat entschieden hat, sind die für den
Arzthaftungsprozess entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr im
Produkthaftungsprozess in Fällen der Verletzung von Warnpflichten durch den
Hersteller nicht anwendbar (Senatsurteil BGHZ 116, 60, 76 f.). Für die
Inanspruchnahme des Arzneimittelherstellers wegen unzureichender Informationen
über die einem Medikament möglicherweise anhaftenden Risiken kann nichts anderes
gelten. Das der Beklagten vom Kläger angelastete Versäumnis, das Medikament
"V.." nicht aufgrund im Jahr 2000 vorliegender Studienergebnisse vom Markt
genommen zu haben, hat nicht den Stellenwert eines groben Behandlungsfehlers, d.
h. eines Fehlers, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich
und verantwortbar erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 60, 76 f. und vom 10.
Mai 1983 - VI ZR 270/81 - VersR 1983, 729, 730). Der Umstand, dass der
Gesetzgeber mit der am 1. August 2002 in Kraft getretenen Neuregelung von § 84
Abs. 2 Satz 1 und 2 AMG zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen durch
Einführung einer Kausalitätsvermutung geschaffen hat, erfordert entgegen der
Auffassung der Revision keine andere Beurteilung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.