Arzneimittelvergütung bei gefälschter Verschreibung
Sozialgericht
Koblenz
Az: S 11 KR
47/06
Urteil vom
31.05.2007
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer gefälschten Verschreibung von
Arzneimitteln.
Der Kläger betrieb bis zum 31.01.2005 in R die "R-Apotheke". Seit dem 01.02.2005
hat der Kläger die Apotheke an einen Nachfolger übergeben. Die Beklagte ist eine
Primärkasse, die ihren Sitz außerhalb des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hat.
Am 29.10.2004 wurde in der Apotheke des Klägers, wie in weiteren
rheinland-pfälzischen Apotheken, eine gefälschte Arzneimittelverordnung über das
Arzneimittel "G 12 mg (36 ie N 1 5 ST)" vorgelegt. Das Arzneimittel "G" ist ein
gentechnologisch gewonnenes S-Präparat. Bei S handelt es sich um ein
Wachstumshormon, welches den Knorpel-, Knochen- und Muskelaufbau fördert,
Fettdepots abbaut, den Blutzuckerspiegel erhöht und die Proteinbiosynthese im
Muskelgewebe steigert. Das Arzneimittel wird fast ausschließlich zur Therapie
bei kleinwüchsigen Kindern/Jugendlichen mit ungenügender körpereigener
Wachstumshormonausschüttung, bei Wachstumsstörung infolge chronischen
Nierenversagens, beim so genannten Prader-Willi-Syndrom, zur Wachstumsförderung
eingesetzt. Daneben wird "G" wegen seines substanzaufbauenden Effektes seit
Jahren zu Dopingzwecken in der Bodybuilding-Szene, in Fitness-Studios und in
anderen Bereichen missbräuchlich eingesetzt. Im Jahr 2004 wurden 3.177.046
Arzneimittelverordnungen, im Jahre 2005 3.334.871 Arzneimittelverordnungen zu
Lasten der Beklagten ausgestellt. Hierunter befanden sich 611 Verordnungen des
Arzneimittels "G", davon waren 53 Verordnungen gefälscht. Da das Arzneimittel
"G" ständig gekühlt gelagert und transportiert werden muss, wird es regelmäßig
in Apotheken nicht vorrätig gehalten, sondern muss bei Vorlage einer Verordnung
über den Großhändler bezogen werden.
Die vorgelegte Verordnung trägt am unteren Rand die eingedruckte Arztnummer
"….". Die Verordnung ist abgestempelt mit dem Stempel "Dr. med.", über dem
Arztstempel ist ebenso wie in der Mitte der Verordnung die Arztnummer "………"
aufgedruckt worden. Als Verordnungsdatum ist der 29.10.2004 angegeben. Die
Arzneimittelverordnung trägt den Namen "…….., geb. am 07.06.1991", als Adresse
ist angegeben "……….". Ein Versicherter dieses Namens existiert bei der Beklagten
nicht. Weiterhin sind die Kassennummer, die Versichertennummer sowie die
Gültigkeitsdauer der Versichertenkarte aufgedruckt.
Die Apotheke des Klägers bestellte das Arzneimittel "G" gegen 10.30 Uhr bei dem
Großhändler K in K, hierfür wurde ein Betrag in Höhe von 2.677,38 Euro in
Rechnung gestellt. Das Arzneimittel wurde gegen 17.00 Uhr von einer unbekannten
Frau in der "R-Apotheke" abgeholt. Der Kläger berechnete der Beklagten hierfür
3.206,33 Euro. Die Beklagte zahlte zunächst den geltend gemachten Betrag.
Nachdem die Beklagte die Fälschung entdeckt hatte, nahm die Beklagte gegenüber
dem vom Kläger eingeschalteten Apotheken-Rechen-Zentrum in D eine Rückbelastung
des Betrages in Höhe von 3.206,33 Euro vor. Da eine Verrechnung dieses Betrages
mit laufenden Arzneimittelverordnungen durch das Apotheken-Rechen-Zentrum nicht
mehr erfolgen konnte, da der Kläger nicht mehr als Apotheker tätig war, zahlte
er den Betrag in Höhe von 3.206,33 Euro an das Apotheken-Rechen-Zentrum. Der
Einspruch des Klägers gegen die Retaxierung wurde von der Beklagten
zurückgewiesen. Der Schlichtungsausschuss kam am 27.09.2005 einstimmig zu dem
Ergebnis, dass die Tax-Beanstandung von der Beklagten zurückzunehmen sei, da die
Fälschung für den Apotheker offensichtlich nicht zu erkennen gewesen sei.
Trotzdem weigerte die Beklagte sich, dem Kläger den retaxierten Betrag zu
erstatten.
Mit seiner am 14.02.2006 beim Sozialgericht K eingegangenen Klage begehrt der
Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.206,33 Euro nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Er trägt vor, er habe das
verschreibungspflichtige Arzneimittel "G" zugunsten eines Versicherten der
Beklagten aufgrund einer zu Lasten der Beklagten ausgestellten ärztlichen
Verordnung geliefert und diese gegenüber der Beklagten als zuständigen
Kostenträger auf der Basis des Arzneilieferungsvertrages abgerechnet, der
zwischen dem Apothekerverband R und den Primärkassen in R mit Wirkung vom
01.04.1996 abgeschlossen worden sei. In diesem Arzneilieferungsvertrag sei
ausdrücklich geregelt, dass für gefälschte Verschreibungen kein Anspruch auf
Bezahlung bestehe, sofern der Apotheker die Fälschung bei Wahrung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt erkannt habe oder hätte erkennen müssen. Zwar sei es
unstreitig, dass es sich um eine gefälschte Verordnung gehandelt habe, diese
gefälschte Verordnung habe jedoch sämtliche Kriterien, die an eine vertraglich
ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung gestellt würden, beinhaltet, so dass er
nicht fahrlässig gehandelt habe. Soweit die Beklagte auf die unterschiedlichen
Arztnummern hinweise, begründet dies keine Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe
bereits im Februar 2002 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft den Diebstahl der
Rezeptvordrucke angezeigt, jedoch offensichtlich nichts unternommen, um
Folgediebstählen einen Riegel vorzuschieben. Des Weiteren sei nicht
nachvollziehbar, wie es der Ärztin Dr. H als Vertragspartnerin der Beklagten
habe passieren können, dass deren Stempel anlässlich eines Einbruchs habe
entwendet werden können und offenbar die Fälschung in der Arztpraxis auf deren
Computer vorgenommen worden sei. Es sei geboten gewesen, dass sich die
betreffende Ärztin schnellstmöglich mit den Kassenvertretern ins Benehmen hätte
setzen müssen und Vorsorgemaßnahmen hätten getroffen werden müssen, um
Rezeptfälschungen gegenüber den Leistungserbringern zu begegnen. Entgegen der
Auffassung der Beklagten sei er auf der Basis des Arzneilieferungsvertrages
nicht verpflichtet gewesen, eine vergleichende Überprüfung der
Arzneimittelverordnung hinsichtlich der Arztnummern vorzunehmen und im Falle der
fehlenden Identität die Verordnung zu verweigern. Eine solche Handhabung sei
weder vertraglich geregelt noch praxisgerecht. Oftmals komme es vor, dass
anlässlich der Ausstellung von Verordnungen im Notdienst oder Verordnungen durch
eine Gemeinschaftspraxis, in Mehrfachpraxen und in Praxisgemeinschaften
unterschiedliche Arztnummern auf der Verordnung aufgebracht seien, so dass es
dem Apotheker in der Praxis nicht möglich sei, diese unterschiedlichen
Arztnummern einer Überprüfung zu unterziehen. Deshalb enthalte der
Arzneilieferungsvertrag auch keine entsprechende Verpflichtung. Zudem verfügten
Apotheker nicht über Listen mit den vergebenen Arztnummern. Auch die Tatsache,
dass das verordnete Arzneimittel sehr teuer sei, habe keinen Grund dargestellt,
die Richtigkeit der Verordnung zu hinterfragen. Auch sei die Gewinnspanne
äußerst minimal, so dass nicht unterstellt werden könne, der Apothekenleiter
habe aus unlauteren Motiven unter bewusster Außerachtlassung der Sorgfalt das
Arzneimittel abgegeben. Da der Arztstempel auch über keine Telefonnummer
verfügen müsse, habe sich auch nicht der Verdacht aufgedrängt, dass es sich um
ein gefälschtes Rezept gehandelt habe. Die Verordnung sei für ihn ordnungsgemäß
ausgestellt gewesen. Sie habe alle im Arzneilieferervertrag aufgeführten
Kriterien, wie u. a. Bezeichnung der Krankenkasse, Versichertenname,
Vertragsarztnummer, Vertragsarztstempel und Unterschrift enthalten. Der
Apothekenleiter sei vertraglich nicht verpflichtet, beim Arzt fernmündliche
Rücksprache zu halten nur aus dem Grund, weil ein sehr teures Arzneimittel
verordnet worden sei. Dennoch habe er im konkreten Fall am 29.10.2004 gegen
16.00 Uhr die Nummer der Praxis von Frau Dr. H angerufen, dort sei jedoch
niemand mehr ans Telefon gegangen. Darüber hinaus seien im Verbreitungsgebiet
des Arzneilieferungsvertrages in den letzten 3 Jahren keine Hinweise
veröffentlicht worden, dass gefälschte Rezepte über Wachstumshormone in Umlauf
seien. Ein solcher Warnhinweise sei erstmals am 30.09.2005 durch den
Apothekerverband R-P erfolgt. Da er auch nach der Apothekenbetriebsordnung
verpflichtet gewesen sei, eine ärztliche Verordnung unverzüglich auszuführen,
habe er sich nicht veranlasst gesehen, die Verordnung nach dem vergeblichen
Anruf weitergehend zu hinterfragen. Der Schlichtungsausschuss habe ebenfalls
festgestellt, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden könne. Dies ergebe sich auch
aus einem Urteil des Sozialgerichts S (S 10 KR 7898/04). In dieser Entscheidung
sei das Sozialgericht in einem ähnlich gelagerten Fall zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Apotheker nicht fahrlässig gehandelt habe. Schließlich sei im
Arzneiliefervertrag geregelt, dass die Apotheke grundsätzlich nicht zur
Überprüfung der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet sei.
Weiterhin sei die Apotheke nicht zur Prüfung der Kassenzugehörigkeit des
Versicherten verpflichtet. Nur da der Versuch der Kontaktaufnahme mit der in der
Verordnung genannten Ärztin missglückt sei, habe er sich verpflichtet gefühlt,
das Arzneimittel an den Abholer abzugeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.206,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gegeben, da der
Kläger bei der Abgabe des Arzneimittels "G" fahrlässig gehandelt habe. Zunächst
handele es sich entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht um eine perfekte
Fälschung, die nicht erkennbar gewesen sei. Jeder, der - wie der Kläger - mit
Verordnungsblättern Erfahrung habe, habe auf den ersten Blick erkennen können,
dass die in der vorgedruckten Codierzeile wiedergegebene Vertragsarztnummer
weder mit der im Vertragsarztstempel enthaltenen Vertragsarztnummer noch mit der
Vertragsarztnummer links übereinstimme. Hierfür habe es eine bloße
Inaugenscheinnahme gebraucht, um die Nichtübereinstimmung festzustellen. Dass
das verwendete Formular echt gewesen sei, sei bei gefälschten bzw.
missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern nichts Besonderes, sondern die
Regel. Dass die angeblich verordnete Ärztin tatsächlich existiere, sei
unbestritten und bei gefälschten Verordnungsblättern nicht ungewöhnlich. Dass
allerdings das Rezept mit der Versichertenkarte eines ……. in der Praxis der Frau
Dr. H bedruckt worden sei und der Vertragsarztstempel dieser Ärztin entwendet
worden sei, sei ihr nicht bekannt. Der angeblich Versicherte und die
Versichertennummer seien frei erfunden gewesen. Wie, wo und ob der
Originalvertragsarztstempel von Frau Dr. H für die Fälschung benutzt worden sei,
wisse sie nicht. Es sei allerdings erstaunlich, dass der Kläger über diese
Kenntnis verfüge. Im Regelfall erlange sie, die im Gegensatz zum Apotheker bei
der Abgabe des Medikaments nicht anwesend sei, erst mehrere Monate später bei
einer Prüfung der von den Rechen-Zentren zurückfließenden Verordnungsblätter
Kenntnis, dass es sich um Fälschungen handeln könne. In diesem Fall sei der
Diebstahl oder angebliche Diebstahl der Blanko-Rezepte oder von
Vertragsarztstempeln längst Vergangenheit und könne von ihr nicht mehr
verhindert werden. Sie habe in jedem Fall Strafanzeige erstattet und die
strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt. Es liege nicht in ihrer Hand,
Rezeptdiebstähle zu verhindern und die Einlösung der dann gefälschten
Verordnungsblätter zu erschweren. Dies sei eine Aufgabe der Kassenärztlichen
Vereinigung, die die Vertragsärzte zur sorgfältigen Verwahrung von
Blanko-Verordnungsblättern anzuhalten habe, und der Apotheker als der Stellen,
die Arzneimittel aufgrund von gefälschten Verordnungen abgäben. Auch das
Vorbringen des Klägers über die Nutzung vorgedruckter Verordnungsblankoformulare
durch verschiedene Ärzte sei nicht stichhaltig. Die Musterverordnungsblätter
würden bei einer Firma gedruckt und verließen diese Firma nur vorcodiert mit der
für jeden Vertragsarzt individuellen Vertragsarztnummer. Damit sei jedes
Verordnungsblatt, das die Druckerei verlasse, einem Vertragsarzt zuzuordnen.
Zudem hätte der Kläger mit einem Blick auf den Arztstempel erkennen können, dass
es sich vorliegend nicht um eine Gemeinschaftspraxis oder eine
Praxisgemeinschaft gehandelt habe. Die Unterschiedlichkeit der verwendeten
Vertragsarztnummern sei durchaus ein äußerer Anhaltspunkt, der den Kläger hätte
misstrauisch werden lassen müssen. Zudem sprächen auch weitere Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger eine nähere Überprüfung hätte vornehmen müssen. Das
Arzneimittel "G" sei nicht irgendein Medikament, welches täglich häufig in
Apotheken abgegeben werde, sondern ein seltenes Arzneimittel. Zudem sei in der
Öffentlichkeit häufiger auf den Missbrauch dieses Arzneimittels hingewiesen
worden. Dass solche der Allgemeinheit bekannten Informationen dem Kläger nicht
bekannt gewesen seien, verwundere sehr. Zudem sei das Medikament von einem
unbekannten Arzt für einen unbekannten Versicherten verordnet worden. Die
Verordnung von "G" erfolge im Normalfall im Rahmen einer Dauermedikation bei
kleinwüchsigen Kindern. Diese Patienten, die oftmals in Schwerpunktambulanzen
behandelt würden, seien dem Apotheker in der Regel bekannt. Vorliegend habe ein
dem Kläger unbekannter Arzt, der nicht in räumlicher Nähe zur Apotheke des
Klägers seinen Praxissitz habe, die angebliche Verordnung vorgenommen. Hinzu
komme, dass es sich um ein ungewöhnlich hochpreisiges Medikament gehandelt habe,
welches aufgrund des Missbrauchspotentials ähnlich wie im Drogenhandel zu hohen
Preisen illegal gehandelt werde. Auch dies hätte den Argwohn des Klägers
erwecken müssen. Aufgrund der Notwendigkeit, das Medikament zu bestellen, habe
beim Kläger auch kein Zeitdruck vorgelegen. Soweit der Kläger vorgetragen habe,
er habe am 29.10.2004 gegen 16.00 Uhr in der Praxis der Frau Dr. H erfolglos
angerufen, sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen Freitag gehandelt
habe. Das Rezept sei angeblich am 29.10.2004 in einer Arztpraxis in K
ausgestellt worden und bereits am frühen Vormittag in der Apotheke des Klägers
in R vorgelegt worden. Auch diese frühe Vorlage hätte angesichts der Entfernung
zwischen K und R Verdacht erregen müssen. Ein rechtzeitiger Anruf bei der
angeblich verordnenden Ärztin oder der angegebenen Krankenkasse hätten einen
Arzneimittelmissbrauch wie auch den finanziellen Schaden vermeiden können. Zudem
sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, Apothekern wie dem Kläger Problembewusstsein
zu verschaffen. Der Kläger verfüge als Apotheker über pharmazeutische
Kenntnisse, die ihn in die Lage versetzten müssten, äußerlich erkennbare
auffällige Verordnungsblätter über ein problematisches Medikament mit
Missbrauchspotential näher zu prüfen. Soweit der Kläger sich auf das Urteil des
Sozialgerichts S berufe, könne der dortigen Begründung nicht gefolgt werden.
Insgesamt hätten somit genügend Anhaltspunkte vorgelegen, die auf
Unregelmäßigkeiten hingedeutet hätten. Es hätte seitens des Klägers nur einer
geringen Sorgfaltsanspannung bedurft, um den Schaden zu vermeiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Der Akteninhalt war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Erstattung des Betrages, den die Beklagte gegenüber dem
Apotheken-Rechen-Zentrum D rückbelastet hat und den der Kläger anschließend dem
Apotheken-Rechen-Zentrum erstattet hat.
Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs des Klägers ist der zwischen dem
Apothekerverband R-P e. V. und den Primärkassen in R-P gemäß § 129 Abs. 5
Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und § 127 Abs. 1 SGB V abgeschlossene
Arzneiliefervertrag (ALV) vom 26.02.1996, der am 01.04.1996 in Kraft getreten
ist. Nach § 21 Abs. 1 ALV ist die Rechnung des Apothekers innerhalb von 10
Arbeitstagen nach Eingang bei der Krankenkasse unter Verrechnung etwaiger
Differenzen zu begleichen. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich etwaiger
Beanstandungen. Das Beanstandungsverfahren ist in § 23 ALV geregelt. Nach § 23
Abs. 2 ALV sind sachliche Beanstandungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten
nach Ablauf des Abrechnungsmonats gegenüber der Apotheke geltend zu machen.
Sachliche Beanstandungen werden der Lieferapotheke unter Vorlage der
Originalverordnung oder einer Kopie mit der Begründung der Beanstandung von dem
Kostenträger mitgeteilt. Sachliche Beanstandungen sind u. a. Fehler nach § 3 ALV.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ALV erfolgt die Abgabe von Arzneimitteln aufgrund
ordnungsgemäß ausgestellter vertragsärztlicher Verschreibung zu Lasten der vom
Vertragsarzt bezeichneten Krankenkasse an die Versicherten. Hat der Arzt die
Verschreibung auf einem Verordnungsblatt der Krankenkasse oder mit Angabe über
die Kassenzugehörigkeit des Versicherten ausgestellt, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2
ALV die Apotheke zur Prüfung der Kassenzugehörigkeit des Versicherten nicht
verpflichtet, die angegebene Krankenkasse hat die Verschreibung zu bezahlen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ALV ist die Apotheke grundsätzlich nicht zur Überprüfung
der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet. Für gefälschte
Verschreibungen besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 5 ALV kein Anspruch auf Bezahlung,
sofern der Apotheker die Fälschung bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt erkannte oder hätte erkennen müssen. § 3 Abs. 2 ALV regelt im
Einzelnen, wann eine vertragsärztliche Verordnung ordnungsgemäß ausgestellt ist.
§ 3 Abs. 1 Satz 5 ALV enthält den Begriff der Fahrlässigkeit, wie er allgemein
in § 276 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert ist. Da § 3 Abs.
1 Satz 5 ALV nicht fordert, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt worden sein muss, genügt für die Erfüllung der
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 5 ALV einfache Fahrlässigkeit. Diese ist
gegeben, wenn die besonderen Merkmale grober Fahrlässigkeit nicht erfüllt sind.
Ebenso wie im Zivilrecht ist vorliegend ein objektiver Sorgfaltsmaßstab
heranzuziehen. Abzustellen ist damit auf den Sorgfaltsmaßstab, der in der
maßgeblichen Vergleichsgruppe möglich ist, dem individuellen Leistungserbringer
ist es nicht möglich, sich unter Verweis auf individuelle Nachlässigkeiten oder
ähnliche vom Vergleichsmaßstab abweichende Gesichtspunkte vom Vorwurf der
Fahrlässigkeit zu befreien. Weiterhin haftet der Apothekenleiter unter
Berücksichtigung der sich aus § 278 BGB ergebenden Grundsätze auch für
fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger bei der Abgabe des Arzneimittels
"G" am 29.10.2004 an eine unbekannt gebliebene Person fahrlässig gehandelt. Wie
zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war das an diesem Tag vorgelegte Rezept
über die Verordnung von 5 Stück "G" gefälscht. Der Arzneimittelvordruck stammte
von einem dem Namen nach unbekannten Arzt mit der Arztnummer "XY1", bei diesem
Arzt sind Blanko-Arzneimittelvordrucke mit der aufgedruckten Arztnummer
verschwunden, ohne dass die näheren Umstände geklärt werden konnten. Weiterhin
ist der Name des Versicherten frei erfunden, auch hat Frau Dr. med. D. H eine
entsprechende Verordnung am 29.10.2004 nicht ausgestellt. Damit handelt es sich
insgesamt um ein gefälschtes Rezept im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 ALV. Bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger oder ein bei
ihm beschäftigter Mitarbeiter die Fälschung erkennen müssen. Die Beklagte weist
zu Recht darauf hin, dass die Arztnummer auf dem verwendeten
Arzneimittelvordruck abweicht von der über dem Arztstempel befindlichen
Arztnummer und der im linken mittleren Teil der Verordnung aufgedruckten
Arztnummer. Der Kläger war bei Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes
jedenfalls bei Einreichung der vorliegenden Arzneimittelverordnung verpflichtet,
diese sorgfältiger als sonst üblicherweise vorkommende Arzneimittelverordnungen
zu überprüfen. Zunächst besteht für den Apotheker die Verpflichtung, die
ordnungsgemäße Ausstellung gemäß § 3 Abs. 2 ALV zu überprüfen. Diese Überprüfung
beinhaltet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 e ALV die Kontrolle der Vertragsarztnummer.
Die Kontrolle beschränkt sich dabei nicht nur darauf, ob überhaupt eine
Vertragsarztnummer auf dem Vordruck und in den hierfür vorgesehenen Feldern
vorhanden ist, sondern auch darauf, ob diese übereinstimmen. Der Kläger kann mit
seinem Vorbringen, er sei lediglich zu einer schematischen Überprüfung
verpflichtet, ob alle - in welcher Form auch immer - vorgesehenen Angaben
vorhanden sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Arzneimittel nach § 3 Abs.
13 ALV nur abgegeben werden dürfen, wenn die Verordnung innerhalb von einem
Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird. Damit ist
der Apotheker oder sein Mitarbeiter verpflichtet, das Ausstellungsdatum mit dem
Tag der Vorlage der Arzneimittelverordnung zu vergleichen. Weiterhin ergibt sich
aus § 3 Abs. 15 ALV, dass der Apotheker dann, wenn bei der ärztlichen Verordnung
von Arzneimitteln die Angabe der Darreichungsform und Dosierung ungenau oder
unvollständig ist, zunächst zu versuchen hat, den Vertragsarzt zu erreichen.
Darüber hinaus hat der Apotheker gemäß § 4 ALV zu überprüfen, ob preisgünstige
namensgleiche importierte Arzneimittel anstelle der verordneten Arzneimittel
abgegeben werden können. Somit ist insgesamt eine lediglich schematische
Überprüfung einer vorgelegten Arzneimittelverordnung ein Verstoß gegen den im
Verkehr erforderlichen Sorgfaltsmaßstab bei pharmazeutischen
Leistungserbringern. Hätten der Kläger oder seine Mitarbeiter bei der gebotenen
Kontrolle der Arzneimittelverordnung die unterschiedlichen Arztnummern
verglichen, wären sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen,
bis zur Klärung dieser Unstimmigkeit die Abgabe des verordneten Arzneimittels zu
verweigern. Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass die Verwendung
unterschiedlicher Arztnummern auf dem Arzneimittelblatt einerseits und im
Stempelaufdruck andererseits nicht unüblich sei. Die Beklagte hat dargelegt,
dass Vertragsärzte Arzneimittelverordnungsvordrucke aus einer bundesweit
zuständigen Druckerei erhalten, in denen im unteren rechten Bereich die
Arztnummer bereits aufgedruckt ist. In Gemeinschaftspraxen wird zwar die gleiche
Arztnummer verwendet, das Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis ergibt sich jedoch
aus dem Arztaufdruck. Vorliegend ergab sich hieraus eindeutig, dass es sich um
eine Einzelpraxis handelte, so dass unterschiedliche Arztnummern Verdacht hätten
erregen müssen. Soweit in Praxisgemeinschaften unterschiedliche Arztnummern
verwendet werden, kann der hier vorliegende Sachverhalt ebenfalls nicht
eintreten, da jeder Arzt einer Praxisgemeinschaft die für ihn vergebene
Arztnummer verwendet. Dies muss dem Kläger als langjährig tätiger Pharmazeut
bekannt gewesen sein. Sollte er über diese Kenntnis nicht verfügt haben, handelt
es sich um eine besondere in seiner Person liegende Nachlässigkeit, die den
Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht entfallen lässt.
Darüber hinaus hat der Kläger seine Sorgfaltspflicht auch dadurch verletzt, dass
er in Anbetracht des verordneten Arzneimittels und dem Widerspruch der
verwendeten Arztnummern keine weiteren Überprüfungen hinsichtlich der
Ordnungsmäßigkeit der Arzneimittelverordnung angestellt hat. Der Kläger kann
nicht mit dem Vorbringen gehört werden, ihm sei als Apotheker nicht bekannt
gewesen, dass für Wachstumshormone, wie es auch das Arzneimittel "G" enthält,
einen illegalen Markt gibt und dass durch Vorlage gefälschter
Arzneimittelverordnungen versucht wird, illegal in den Besitz dieser
Arzneimittel zu gelangen. Wie die Beklagte beispielhaft anhand der Vorlage
einzelner in Tageszeitungen veröffentlichter Berichte dargelegt hat, ist
hierüber in der Öffentlichkeit oft berichtet worden. Auch der Kammer ist
aufgrund allgemein zugänglicher Informationen seit langem bekannt, dass
Wachstumshormone illegal für Dopingzwecke in Sport und Bodybuilding-Kreisen
benutzt werden. Apotheker wie der Kläger sind im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit verpflichtet, auch nach Abschluss ihrer Ausbildung sich weiterzubilden
und sich insbesondere über neuere Entwicklungen zu informieren. Dies erfordert
zur Vermeidung des Vorwurfes der Fahrlässigkeit ein eigenständiges Tätigwerden,
der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, die Beklagte habe es
verabsäumt, ihn über die Möglichkeit des Missbrauchs bei Verordnung des
Arzneimittels "G" zu informieren und sie habe ihn auch nicht über Diebstähle von
Arzneimittelvordrucken und Arztstempeln in Arztpraxen informiert. Jedenfalls
handelt ein Apotheker fahrlässig, wenn er sich nicht zumindest aus für ihn
allgemein zugänglichen Informationsquellen und fachlichen Informationen
regelmäßig darüber informiert, welche neuen Entwicklungen - auch im Hinblick auf
den Missbrauch bei Arzneimitteln - eingetreten sind. Unter diesem Gesichtspunkt
erscheint es der Kammer schlichtweg unglaubhaft, dass dem Kläger als
langjährigen Apotheker unbekannt gewesen sein soll, dass die Beschaffung von
Arzneimitteln, welche Wachstumshormone enthalten, auf illegale Weise erfolgt, da
durch den Weiterverkauf der somit beschafften Arzneimitteln erhebliche Gewinne
erwirtschaftet werden können.
Der Kläger hat auch deshalb fahrlässig gehandelt, weil er nicht beachtet hat,
dass die am 29.10.2004 angeblich in K für einen Versicherten aus B ausgestellte
Verordnung bereits am gleichen Vormittag in seiner Apotheke in R vorgelegt
worden ist. Der Name des auf der Verordnung genannten Versicherten war dem
Kläger ebenso unbekannt wie die Person, die die Verordnung in der Apotheke
vorgelegt hat. Da das Arzneimittel "G", wie die Beklagte durch Vorlage
entsprechender Zahlen in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen hat, äußerst
selten verordnet wird und da bei diesem Medikament ein erhebliches
Missbrauchspotential besteht, was dem Kläger hätte bekannt sein müssen, hätte er
sich Gedanken darüber machen müssen, warum ein in K ausgestelltes Rezept für
einen in B lebenden Versicherten in einer Apotheke in R vorgelegt wird. Hierzu
hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, da es sich hierbei um ein
Arzneimittel handelte, das gekühlt transportiert werden muss. Daher hätte
zumindest die Überlegung nahe liegen müssen, warum das Arzneimittel nicht in
einer wohnortnahen Apotheke bestellt worden ist.
Da somit aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts erhebliche Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass die Arzneimittelverordnung gefälscht war, haben dem Kläger bzw.
seinen Mitarbeitern weitere Kontrollpflichten oblegen, denen sie nicht
nachgekommen sind. Bietet sowohl die vorgelegte Arzneimittelverordnung wie auch
die Art des verordneten Arzneimittels Anlass zu Zweifeln an einer
ordnungsgemäßen Verordnung, hat der Apotheker, auch wenn ausdrückliche
entsprechende Regelungen im Arzneiliefervertrag fehlen, Kontrollmaßnahmen
durchzuführen, wie sie jedem Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung obliegen. Allgemein ist bekannt, dass im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung ein erhebliches Missbrauchspotential besteht,
welches zu Schäden führt, die im mehrstelligen Millionenbereich angesiedelt
werden. Daher kann der Apotheker - ebenso wie der Vertragsarzt oder sonstige
Leistungserbringer - bei Anhaltspunkten für den Verdacht auf eine
missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme verlangen, dass die Person, die
Leistungen in Anspruch nehmen will, ihre Berechtigung durch Vorlage der
Krankenversichertenkarte, des Personalausweises oder sonstiger
Legitimationspapiere nachweist. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass
angesichts der Massenabgabe von Arzneimitteln jeden Tag eine solche Kontrolle
nicht durchführbar wäre, da sie sich lediglich auf solche Fälle beschränkt, in
denen die Arzneimittelverordnung Anlass zu Zweifeln an ihrer Ordnungsmäßigkeit
bietet, das verordnete Arzneimittel ein Missbrauchspotential bietet und es in
einer Preislage angesiedelt ist, die zu einer besonderen Kontrolle verpflichtet.
Da solche Verordnungen, beispielsweise für das Arzneimittel "G" zu Lasten der
Beklagten lediglich etwa 600 Verordnungen im Vergleich zu ca. 6,5 Millionen
sonstigen Verordnungen innerhalb von zwei Jahren keinen besonderen Aufwand
fordern, handelt der Apotheker fahrlässig, wenn er solche Kontrollen unterlässt.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe am 29.10.2004 gegen 16.00 Uhr die
Vertragsarztpraxis von Frau Dr. H versucht, telefonisch zu erreichen, führt dies
nicht zum Wegfall der Fahrlässigkeit, da er nicht ernsthaft erwarten durfte,
dass an einem Freitag spät nachmittags eine Arztpraxis noch geöffnet ist.
Jedenfalls war er auch unter Berücksichtigung sonstiger berufsrechtlicher
Regelungen, insbesondere auch zur Vermeidung von Gesundheitsschäden, berechtigt
und sogar verpflichtet, die Abgabe des verordneten Arzneimittels gegebenenfalls
bis zum darauf folgenden Montag zu verweigern, um die Ordnungsgemäßheit der
Arzneimittelverordnung näher überprüfen zu können. Der Kläger hat schon nicht
nachvollziehbar vorgebracht, weshalb er erst am Spätnachmittag eines Freitages
versucht hat, die auf der Verordnung genannte Arztpraxis zu erreichen. Hierzu
hätte bereits bei Vorlage der Verordnung am Vormittag des 29.10.2004
Veranlassung bestanden. Zudem hätte der Kläger oder seine Mitarbeiter bei der
Beklagten nachfragen können, ob die auf der Arzneimittelverordnung genannte
Versichertennummer existiert und mit dem Namen des auf dem Rezept genannten
Versicherten übereinstimmt. Hierzu hätte insbesondere deshalb genügend Zeit
bestanden, da das Arzneimittel über einen Großhändler besorgt werden musste und
deshalb eine sofortige Aushändigung an die vorlegende Person nicht erfolgte.
Warum der gemäß § 24 ALV gebildeten Schlichtungsausschuss insoweit zu einer
anderen Auffassung gelangt ist, kann von der Kammer unter Berücksichtigung des
vorliegenden Sachverhalts nicht nachvollzogen werden.
Die Klage ist nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).