Arzt –
Abrechnungsbetrug und Kündigung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 6 Sa
459/08
Urteil vom
19.08.2009
In dem Rechtsstreit hat die 6.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 19.08.2009 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
17.11.2008 - 1 Ca 1003 b/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um
Weiterbeschäftigung.
Der am ...1950 geborene Kläger trat am 01.03.1986 als Chefarzt der Anästhesie-
und Intensivbehandlungsabteilung in die Dienste des Beklagten. Seiner Tätigkeit
liegt der Dienstvertrag vom 17.12.1985 (Anlage K 1 = Bl. 6 ff. d. A.) nebst
Ergänzung vom 10.10.1989 (Anlage B 1 = Bl. 33 d.A.) zugrunde. Mit dem
Ergänzungsvertrag wurde dem Kläger die ärztliche und organisatorische Leitung
des Arbeitsbereichs Blutdepot/Blutgruppen- und Transfusionslabor übertragen.
Sein Bruttomonatsgehalt betrug unter Berücksichtigung des ihm arbeitsvertraglich
zugesicherten chefärztlichen Liquidationsrechts zuletzt durchschnittlich
12.500,00 EUR. In § 5 des Dienstvertrags heißt es:
" (1) Der Krankenhausträger überträgt dem Chefarzt das Recht zur Liquidation für
die von dem Chefarzt in seiner Fachabteilung erbrachten Leistungen im
stationären Bereich bei denjenigen Patienten, die gem. § 6
Bundespflegesatzverordnung die persönliche ärztliche Behandlung gewählt und dies
mit dem Krankenhausträger vereinbart haben....
(2) Aus den Liquidationseinnahmen entrichtet der Chefarzt an den
Krankenhausträger eine nach der Höhe der Bruttoeinnahmen gestaffelte Abgabe....
(3) Die Entgelte zieht der Krankenhausträger für den Chefarzt nach dessen
Angaben ein. Sie werden nach der jeweils geltenden ärztlichen Gebührenordnung
berechnet. Die Einziehungskosten sind mit den Abgaben gem. Abs. 2 abgegolten.
Der Chefarzt verpflichtet sich, spätestens bis zum 15. eines jeden Monats die
für die Abrechnung notwendigen Unterlagen der Krankenhausverwaltung vorzulegen.
Der nach Abzug der Trägerabgabe und des Betrages für die finanzielle Beteiligung
der nachgeordneten Ärzte (§ 6 Abs. 1) verbleibende Restbetrag wird mit einem
Zahlungsziel von 6 Wochen an den Chefarzt ausgezahlt. Bezugszeitpunkt für das
Zahlungsziel ist jeweils der 15. eines jeden Monats.
Etwaige spätere Ausfälle bei den Liquidationseinnahmen werden anteilig durch den
Krankenhausträger berechnet. "
Der Beklagte setzte den Kläger als Leiter der Anästhesie- und
Intensivbehandlungsabteilung im Kreiskrankenhaus W. ein. Mit Wirkung vom
01.10.2004 übertrug der Beklagte das Kreiskrankenhaus W..., wie auch die übrigen
Kreiskrankenhäuser, auf das neu gegründete Unternehmen "K... d... K... P...
gGmbH". Die K... d... K... P... gGmbH firmieren seit 2006 als R... K... gGmbH.
Seit dem 01.10.2004 arbeitete der Kläger im Rahmen einer Personalgestellung
ausschließlich für die K... d... K... P... gGmbH bzw. R... K... gGmbH, nunmehr
R... K... GmbH (R... K...). Seine Vergütung erhielt er auch nach dem 01.10.2004
von dem Beklagten.
Ab März 2004 wurden die Blutdepots und die Labore für das Transfusionswesen der
Krankenhäuser W... und P... am Standort P... zusammengelegt. Sie unterstehen
seither Herrn Dr. E...-P... H.... Der Kläger führte seit März 2004 keine eigenen
Blutuntersuchungen mehr durch, sondern übersandte die Proben nach P....
Im Zusammenhang mit dem Projekt "Zusammenlegung der Labore" regelte der damalige
kaufmännische Leiter der Kliniken des Kreises P... durch Schreiben vom
04.02.2004 (Anlage K 5 = Bl. 79 ff d. A.) für die ebenfalls betroffenen Ärzte
Professor Dr. N... (P...) und Dr. T... (W...):
"Liquidationsrecht erhalten Herr Professor Dr. N... und Herr Dr. T... für die
jeweiligen Standortpatienten."
Der Kläger erstellte am 27.02.2004 ein stichwortartiges Konzept zur Regelung des
Transfusionswesens in W... (Anlage K 3 = Bl. 59 ff d. A.). Dieses Konzept
richtete sich an den kaufmännischen Leiter. Der vorletzte Absatz lautete wie
folgt:
"Das Liquidationsrecht für von W... angeforderten Kreuzproben und
Blutgruppenuntersuchungen verbleibt bei mir."
Auch nach der Zusammenlegung der Labore erhielt der Kläger bzw. die dortige
Mitarbeiterin Frau G... sogenannte Rückläufer ausgefüllt von dem Blutdepot in P.
zum Zwecke der Abrechnung durch den Kläger. Im Ergebnis verblieb es daher dabei,
dass der Kläger für die von ihm lediglich veranlassten, nicht selbst
durchgeführte Blutuntersuchungen Rechnungen stellen ließ.
Seit Dezember 2007 führt die Firma U... C...-A...-S... GmbH (U...) die
Abrechnungen für die Chefärzte der R... K... gGmbH durch. Zuvor hatte U... an
alle beteiligten Chefärzte Erhebungsbögen versandt, in denen die Chefärzte
diejenigen Tätigkeiten anzukreuzen hatten, für die eine Abrechnung durchgeführt
werden sollte. Der Kläger gab in dem Erhebungsbogen an, dass er u. a. für die
Laborleistungen Blutgruppenbestimmungen und Kreuzproben liquidationsberechtigt
sei (vgl. Anlage B 2 = Bl. 34 ff. d. A.). Er gab an, dass ein Abteilungslabor
die Werte BGA, Blutbild, Na+, K+, Glukose, Laktat und Bicarbonat ermittelt. Auf
dieser Grundlage erstellte U... seither die Patientenabrechnungen. Nachdem sich
ein Patient über eine doppelte Abrechnung beschwert hatte, informierte Herr Dr.
H... die R... Kliniken mit Schreiben vom 30.04.2008 über diesen Umstand.
Daraufhin veranlassten die R... K... eine Überprüfung der für den Kläger und
Herrn Dr. H... erstellten Abrechnungen. U... legte das Ergebnis der Überprüfung
am 20.05.2008 vor. Es stellte sich heraus, dass in zumindest 11 Fällen seit
November 2007 Doppelabrechnungen für Patienten aus W... erfolgt waren. Sowohl
Herr Dr. H... als auch der Kläger hatten in diesen Fällen Leistungen des
Blutlabors in P.... abrechnen lassen.
Am 26.05.2008 fand ein Gespräch statt, an dem neben dem Kläger der
stellvertretende Geschäftsführer der R.... K..., Herrn S..., und die
Personalleiterin der R... K..., Frau D..., teilnahmen. In dem Gespräch wurde dem
Kläger Abrechnungsbetrug vorgeworfen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Betriebsrat der R... K... zur
Kündigung des Klägers angehört worden ist. Den bei der Beklagten bestehenden
Personalrat beteiligte der Beklagte nicht.
Mit dem Kläger am 05.06.2008 zugegangenem Schreiben vom 03.06.2009 kündigte der
Beklagte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos.
Der Kläger hat gemeint, ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer
außerordentlich fristlosen Kündigung liege nicht vor. Er, der Kläger, habe nach
Zusammenlegung der Blutbanken nur seine bisherige Abrechnungspraxis fortgesetzt.
Das habe er dem damaligen kaufmännischen Leiter auch mitgeteilt. Zu
Doppelabrechnungen sei es in der Vergangenheit nicht gekommen, weil Herr Dr.
H... offenbar zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Kläger weiter für die
in W... von ihm behandelten Patienten liquidationsberechtigt sei. Dass es erst
im Zusammenhang mit der Abrechnung durch U... zu Doppelabrechnungen gekommen
sei, könne dem Kläger nicht angelastet werden. Aus seiner Sicht habe sich
tatsächlich nichts an seiner Abrechnungsberechtigung geändert. Hinzu komme, dass
die Zahlungen auf die privaten Rechnungen beim Beklagten eingegangen seien. Von
dort aus seien die entsprechenden Anteile ausgekehrt worden.
Der Kläger hat gerügt, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt.
Zu Unrecht sei der bei der Beklagten bestehende Personalrat vor Ausspruch der
Kündigung nicht angehört worden. Auch aus diesem Grund sei die Kündigung
unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 03.06.2008, zugegangen am 05.06.2008, nicht
aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem
Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 17.12.1985
geregelten Arbeitsbedingungen als "Chefarzt der Anästhesie- und
Intensivbehandlungsabteilung" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den
Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe Abrechnungsbetrug
begangen, indem er Leistungen abgerechnet habe, die er tatsächlich nicht selber
erbracht habe. Er habe gegenüber U... zu Unrecht angegeben, abrechnungsbefugt zu
sein, obwohl er dies nach der Zusammenlegung der Labore nicht mehr gewesen sei.
Das vom Kläger gefertigte Konzept sei irrelevant und zu keinem Zeitpunkt bekannt
gemacht worden. Tatsächlich seien die Transfusionsabläufe für das Klinikum W...
durch den transfusionsverantwortlichen Arzt Herrn Dr. E...-P... H... auf der
Sitzung der Transfusionskommission am 02.03.2004 geregelt worden. Der Kläger sei
weder durch die Geschäftsführung der R... K... gGmbH autorisiert worden,
Aufsicht im Labor in P... zu führen oder fachliche Weisungen zu erteilen, noch
habe es eine persönliche Aufsicht über die Leistungserbringung und Weisung durch
ihn im Labor P... gegeben, so dass er nach der GOÄ auch nicht abrechnungsbefugt
gewesen sei. Immunhämatologische Leistungen in der vorliegenden Form seien nach
Weisung der Bundesärztekammer nicht delegierbar und nur durch den mit der
Durchführung der Laboruntersuchung beauftragten Arzt persönlich liquidierbar.
Der Beklagte hat behauptet, am 27.05.2008 habe der Geschäftsführer der R... K...
gGmbH, Herr A... S..., die Betriebsratsvorsitzende der R... K... gGmbH, Frau
M... S..., über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Klägers
informiert. Er habe ihr mitgeteilt, dass zwischen November 2007 und Januar 2008
in 11 belegbaren Fällen doppelte Abrechnungen von Blutuntersuchungen erfolgt
seien und dass zur Abrechnung dieser Leistungen lediglich Herr Dr. H... und
nicht der Kläger berechtigt gewesen sei. Am 28.05.2008 habe Frau S... Herrn S...
mitgeteilt, dass der Betriebsrat die beabsichtigte Kündigung zur Kenntnis nehme.
Der Beklagte hat gemeint, der Personalrat habe nicht beteiligt werden müssen.
Der Kläger sei nicht Beschäftigter des Beklagten. Jedenfalls sei der Personalrat
nicht zuständig, weil der Kläger ein im Sinne von § 51 Abs. 6
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBH S-H) mit Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsgruppe B vergleichbarer Arbeitnehmer sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Beklagten sei es nicht
gelungen, einen vorsätzlichen Abrechnungsbetrug des Klägers darzulegen. Der
Beklagte habe den Kläger nicht ausdrücklich angewiesen, sein
Abrechnungsverhalten zu ändern. Der Beklagte und die R... K... gGmbH hätten sich
von der Richtigkeit der Abrechnungen des Klägers überzeugen können und müssen.
Gegen das ihm am 24.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.12.2008
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 20.02.2009 am 20.02.2009 begründet.
Der Beklagte ist der Ansicht, ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB
liege in der jahrelangen Abrechnung von Leistungen für die der Kläger nicht
abrechnungsberechtigt gewesen sei. Wegen der Verlagerung des Labors von W...
nach P... hätten in W... keine Blutuntersuchungen mehr durchgeführt werden
können. Dennoch habe der Kläger die Abrechnungen solcher Leistungen durch U...
veranlasst. Damit habe er gegen die GOÄ verstoßen. Das vom Kläger erstellte und
vorgelegte Konzept könne den Abrechnungsbetrug nicht rechtfertigen. Die
Transfusionsabläufe für das Klinikum W... seien auf der Sitzung der
Transfusionskommission am 02.03.2004 durch Dr. H... geregelt worden. Eine
Tätigkeit des Klägers im immunhämatologischen Labor in P... sei für den Kläger
nicht vorgesehen gewesen.
Er, der Beklagte habe weder die Abrechnungen des Klägers überprüfen, noch den
Kläger abmahnen müssen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.11.2008 - Aktenzeichen: 1 Ca 1003
b/08 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sei arbeitsvertraglich nach wie vor berechtigt, von ihm veranlasste
Laborleistungen abzurechnen. Der Beklagte habe ihm bislang weder den durch
Ergänzungsvertrag vom 10.10.1989 erweiterten Aufgabenbereich noch das darauf
bezogene Liquidationsrecht entzogen. Zwar habe er, der Kläger in dem
Erfassungsbogen von U... angekreuzt, für die Blutgruppenbestimmung usw.
liquidationsberechtigt zu sein. Davon sei er, ebenso wie offenbar U...,
ausgegangen. Auch sei er sich keines Verstoßes gegen die GOÄ bewusst gewesen.
Der Beklagte habe nicht plausibel erklärt, warum Dr. H... entgegen der
bisherigen Übung zuletzt für Patienten des Klägers erbrachte Leistungen für sich
abgerechnet habe.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG, 519, 520 ZPO. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 03.06.2006 nicht beendet
worden ist.
1. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Die Voraussetzungen des § 626
Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt
ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an
sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren
Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006,
98 m. w. N.).
b) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die außerordentliche Kündigung
vom 03.06.2008 als unwirksam. Der Beklagte kann die außerordentliche Kündigung
nicht darauf stützen, dass der Kläger Behandlungen hat abrechnen lassen, zu
deren Abrechnung er nach der GOÄ nicht berechtigt war. Es fehlt an einer
vergeblichen Abmahnung. Zudem überwiegt das Bestandsinteresse des Klägers, so
dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgeht.
aa) Der von dem Beklagten vorgetragene Sachverhalt zur Abrechnung von
Laborleistungen für Blutgruppenbestimmungen und Kreuzproben zugunsten des
Klägers ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund abzugeben.
(1) Ein wichtiger Grund kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung der
vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die Verletzung von
vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen
Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der
Förderung des Vertragszwecks dienen, kann ein wichtiger Grund an sich zur
außerordentlichen Kündigung sein (BAG 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626
Krankheit Nr. 14). Dies gilt umso mehr, wenn berechtigte Belange des
Arbeitgebers erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers
geeignet ist, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr zu gefährden (BAG
02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - a. a. O. m. w. N.). Die vertragliche
Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses
gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Partei
Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem
Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies
von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen
Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu
und Glauben billigerweise erwartet werden kann. Der konkrete Inhalt der
Rücksichtnahmepflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis.
Insbesondere bei Arbeitnehmern in leitender Position hat deren Stellung
unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur (BAG 07.09.1995 -
8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15; 11.03.1999 - 2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 Nr. 149;
02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - a. a. O.). Gerade diese Mitarbeiter sind
verpflichtet, zur Förderung des Vertragszwecks ihr Verhalten in der Weise
einzurichten, dass es das Ansehen des Arbeitgebers nicht beschädigt.
(2) Der Kläger hat seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt,
indem er dazu beigetragen und es im Weiteren hingenommen hat, dass U... zu
seinen Gunsten Leistungen abgerechnet hat, die nach der GOÄ für ihn nicht
abgerechnet werden durften. Immunhämatologische Leistungen der Ziffern 3630 bis
4787 GOÄ dürfen nicht delegiert werden und können nur durch den mit der
Durchführung der Laboruntersuchung beauftragten Arzt persönlich liquidiert
werden. Mit anderen Worten: Die Leistungen dürfen nur von dem Arzt abgerechnet
werden, der sie auch selbst erbracht hat. Durch Neufassung des Kapitels M im
Zuge der GOÄ-Novelle 1996 wurden u. a. Untersuchungen von körpereigenen oder
körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen, Ziffern 3630.H bis 4469 des
Abschnitts M III und die Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung
von Krankheitserregern, Ziffern 4500 bis 4789 des Abschnitts M IV der GOÄ
geändert. § 4 Abs. 2 GOÄ schreibt die persönliche Anwesenheitspflicht neben dem
Fachkundenachweis vor. Mindestvoraussetzung ist die persönliche Anwesenheit bei
Ausdruck des Analyseergebnisses. Fehlt es daran, darf eine Abrechnung nach der
GOÄ durch den nichtanwesenden Arzt nicht erfolgen. Dass die Abrechnung der
streitgegenständlichen Laborleistungen gegen die GOÄ verstieß, räumt der Kläger
im Berufungsrechtszug selbst ein, nachdem er es zuvor in Abrede gestellt hatte.
Indem der Kläger in dem Erhebungsbogen von U... auf Seite 7 bestimmte
Blutgruppenbestimmungen und Kreuzproben als abrechenbare Leistungen angegeben
hat, hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass U... Patienten diese Leistungen
in Rechnung gestellt hat. Im Weiteren hat es der Kläger geschehen lassen, dass
U... entsprechend abgerechnet hat. Mit dem Verhalten hat er erheblich gegen die
vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen, denn er hat alles zu unterlassen,
was das Ansehen und den Ruf des Beklagten schädigen kann. Die gegen die GOÄ
verstoßende Abrechnung, erst Recht eine solche, die die Gefahr der
Doppelabrechnung birgt, fällt negativ auf den Krankenhausträger und damit den
Arbeitgeber zurück. Dieser setzt sich dem Verdacht aus, aus seiner Sphäre
heraus, durch seine Mitarbeiter, würden Patienten betrogen. Aufgrund seiner
langjährigen Berufserfahrung und seiner herausgehobenen Position als Chefarzt
musste der Kläger in besonderem Maße um eine korrekte Liquidation bemüht sein.
Er war gehalten, das Vertrauen Außenstehender - hier der Patienten - in die
korrekte Abrechnung der medizinischen Leistungen nicht zu erschüttern und auf
diese Weise den Ruf des Beklagten zu belasten. Durch sein Verhalten hat der
Kläger die Interessen und das Ansehen des Beklagten wesentlich beeinträchtigt.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe ihm die
Liquidationsbefugnis im Dienstvertrag eingeräumt und ihm bis heute nicht die
durch den Zusatzvertrag aus dem Jahre 1989 übertragene ärztliche und
organisatorische Leitung des Arbeitsbereichs Blutdepot/Blutgruppen- und
Transfusionslabor entzogen. Es versteht sich von selbst, dass die zugestandene
Privatliquidation nur im Rahmen des geltenden Rechts, hier in den Grenzen der
GOÄ, erfolgen durfte und darf. Durch arbeitsvertragliche Vereinbarung können
keine unzulässigen Abrechnungen zugestanden werden.
bb) Dennoch berechtigt das Fehlverhalten des Klägers nicht zur außerordentlichen
Kündigung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte eine vergebliche
Abmahnung erfordert. Dem Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht unzumutbar. Im Ergebnis überwiegt das Bestandsinteresse des Klägers das
Beendigungsinteresse des Beklagten.
(1) Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- oder Verhaltensbereich muss grundsätzlich
eine Abmahnung vorausgehen, ehe sie zum Anlass einer fristlosen Kündigung
genommen werden können. Das Abmahnungserfordernis folgt für das
Arbeitsverhältnis aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe auch § 314 Abs. 2
BGB). Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn es sich um ein steuerbares Verhalten
handelt, das bisherige vertragswidrige Fehlverhalten noch keine klare
Negativprognose zulässt und deswegen von der Möglichkeit zukünftigem
vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann (BAG 27.04.2006 - 2 AZR
415/05 - NZA 2006,1033). Regelmäßig wird nämlich erst nach einer Abmahnung die
erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich der Arbeitnehmer auch
in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird. Ein Arbeitnehmer, dem wegen eines
nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, ist grundsätzlich
zunächst abzumahnen, und zwar auch, wenn sich das Fehlverhalten vornehmlich im
Vertrauensbereich auswirkt, soweit es um ein steuerbares Verhalten geht. Mit dem
Erfordernis einer abschlägigen Abmahnung vor Kündigungsausspruch soll vor allem
dem Einwand des Arbeitnehmers begegnet werden, er habe die Pflichtwidrigkeit
seines Verhaltens nicht erkennen bzw. nicht damit rechnen können, der
Arbeitgeber werde sein vertragswidriges Verhalten als kündigungsbegründend
ansehen. Dementsprechend bedarf es einer Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer mit
vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig
oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (BAG 07.07.2005 - 2
AZR 581/04 - NZA 2006,98).
Nach diesem Grundsatz war unter den gegebenen Umständen eine Abmahnung des
Klägers zu vertragsgerechetem Verhalten nicht entbehrlich. Bei den Angaben im
Erfassungsbogen und der Hinnahme der Abrechnung von Laborleistungen durch U...
zu seinen Gunsten handelte es sich um ein steuerbares Verhalten des Klägers. Die
Berufungskammer ist der Überzeugung, dass eine einschlägige Abmahnung bei dem
Kläger den gewünschten Erfolg haben würde. Sie wäre das geeignete Mittel, sowohl
eine Änderung seines Verhaltens als auch eine Wiederherstellung der
erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung herbeizuführen. Der Kläger hat in der Vergangenheit seine
Tätigkeiten beanstandungsfrei durchgeführt. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass es im Laufe des Arbeitsverhältnisses zu Ungereimtheiten bei
der Privatliquidation durch den Kläger gekommen ist. Vielmehr verhält es sich
so, dass der Kläger nach der Zusammenlegung der Blutdepots und Labore für das
Transfusionswesen der Krankenhäuser W... und P... am Standort P... seine - bis
dahin korrekte - Abrechnungspraxis beibehalten hat. Er ging, wie sein im Zuge
der Zusammenlegung erstelltes Konzept zeigt, davon aus, weiterhin zur Abrechnung
der streitgegenständlichen Leistungen befugt zu sein. Es kann also keine Rede
davon sein, dass der Kläger sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst war.
Unter diesen Umständen konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass der
Ausspruch einer Abmahnung erfolglos sein würde. Mit weiteren erheblichen
Pflichtverletzungen seitens des Klägers musste er nicht rechnen.
(2) Nach allseitiger Abwägung der beiderseitigen Interessen berechtigt das
Fehlverhalten des Klägers nicht zur außerordentlichen Kündigung. Dem Beklagten
war die Weiterbeschäftigung des Klägers zumutbar.
Zugunsten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass es sich objektiv um eine
schwere Pflichtverletzung handelt, die erhebliche negative Auswirkungen haben
kann. Dabei geht die Berufungskammer davon aus, dass die doppelte Abrechnung von
Laborleistungen zu Lasten einer größeren Anzahl von Patienten geeignet ist, das
Ansehen des Beklagten zu schädigen. Beim Außenstehenden entsteht der Verdacht
des Abrechnungsbetrugs. Dieser wiederum wird der Einrichtung, für die der
abrechnende Arzt tätig ist, zugerechnet.
Auf der anderen Seite sind die Dauer der beanstandungsfreien
Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Klägers zu berücksichtigen. Die
Betriebszugehörigkeit ist selbst dann in die Interessenabwägung einzubeziehen,
wenn die Kündigung auf ein deliktisches Verhalten zu Lasten des Arbeitgebers
gestützt wird (BAG 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 - APBGB § 26 Nr. 81). Der Kläger
war bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigung bereits mehr als zwanzig
Jahren bei dem Beklagten beschäftigt. Abmahnungen hat er während dieser Zeit
nicht erhalten. Auch sonst ist zu Fehlleistungen seinerseits nichts vorgetragen
und ersichtlich. Entlastend ist auch zu berücksichtigen, dass den Ärzten Dr.
T... und Professor Dr. N... die bei dem Kläger bemängelte Berechtigung zur
Liquidation eingeräumt worden ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte
Doppelabrechnungen erst für die Zeit ab November 2007 vorgetragen hat. Zu diesem
Zeitpunkt hat die Firma U... die Abrechnung übernommen. Zu dem Zeitraum zwischen
der Zusammenlegung der Blutdepots und der Labore für das Transfusionswesen der
Krankenhäuser W... und P... am Standort P... im März 2004 und der
Abrechnungsübernahme durch U... im November 2007 hat der Beklagte auch in der
Berufungsverhandlung zu Doppelabrechnungen nicht konkret vortragen können. Das
rechtfertigt zwar die GOÄ-widrige Abrechnungspraxis nicht. Jedoch spricht dies,
wie das Arbeitsgericht zu Recht betont, dafür, dass bis dahin offenbar auch Dr.
H... davon ausging, der Kläger sei weiterhin liquidationsrechtlich für von ihm
in W... behandelte Patienten zuständig. Schließlich hat der Beklagte aufgrund
der Abführungspflicht des Klägers gem. § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags an dessen
Liquidationserlösen teilgehabt. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnung
hätte daher nahegelegen, zumal die Einziehung der Entgelte vertragsgemäß durch
den Krankenhausträger zu erfolgen hatte.
2. Die Kündigung ist auch deshalb unwirksam, weil der Beklagte sie ohne
Zustimmung des bei ihm gewählten Personalrats ausgesprochen hat. Eine der
Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner
Zustimmung getroffen werden, § 52 Abs. 1 MBG-SH. Eine unter Missachtung des
Mitbestimmungsrechts des Personalrats vollzogene Maßnahme ist grundsätzlich
unwirksam. Gemäß § 51 Abs. 1 MBG-SH bestimmt der Personalrat bei allen
personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen
Maßnahmen mit, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von
ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Der
Kläger ist Beschäftigter des beklagten Kreises. Daran ändert der Umstand nichts,
dass er im Rahmen einer Personalgestellung bei dem R... K... eingesetzt worden
ist. Zu den in der Dienststelle Beschäftigten zählen alle Personen, die der
Dienststelle kraft eines Beamten/Angestelltenverhältnisses angehören. Es ist
bereits fraglich, ob es sich bei dem Krankenhaus W... um eine Dienststelle
handelt. Jedenfalls gehört der Kläger ihr nicht kraft eines
Beamten-/Angestelltenverhältnisses an. Vertragsarbeitgeber ist nach wie vor der
Beklagte. Er ist daher der personalverwaltenden Dienststelle des beklagten
Kreises zuzuordnen. Bei dem Krankenhaus W... existiert im Übrigen auch kein
Personalrat für die dort im Wege der Personalgestellung tätigen Mitarbeiter.
Die Mitbestimmung des Personalrats entfällt auch nicht gemäß § 51 Abs. 6 MBG-SH.
Nach dieser Vorschrift entfällt die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen für
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe B und vergleichbare Angestellte. Der
Kläger ist weder Beamter noch ein mit einem Beamten vergleichbarer Angestellter
der Besoldungsgruppe B. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass die Mehrzahl
der Betroffenen Ämter oder Funktionen innehaben, die sie zu weitreichenden
politischen oder wirtschaftlichen Entscheidungen befugen. Gemäß seines
Arbeitsvertrags erhielt der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT.
Zuletzt richtete sie sich nach der Vergütungsgruppe EG 15 Ü TVöD. Damit steht
der Kläger noch außerhalb des Systems der B-Besoldung.
Unstreitig ist der bei dem Beklagten gewählte Personalrat nicht beteiligt
worden, so dass die Kündigung unwirksam ist. Daran ändert nichts, dass der
Beklagte den Betriebsrat der R... K... beteiligt hat.
3. Gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hat sich der
Beklagte nicht gesondert gewendet.
4. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 97 ZPO begründet. Der Beklagte hat die
Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht
ersichtlich. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung,
sondern ist einzelfallbezogen.