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Arzthaftung – Überprüfung der Patientenvorstellungstermine

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 5 U 186/10

Urteil vom 24.06.2010


In dem Rechtsstreit wegen Arzthaftung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2010 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10.02.2010, Az. 4 O 217/06, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die am … 1954 geborene Klägerin befand sich bei der Beklagten zumindest seit dem Jahre 2001 in frauenärztlicher Behandlung. Im September/November 2002 ergab sich ein klärungsbedürftiger Befund der linken Brust, der die Beklagte veranlasste, die Klägerin zur radiologischen Untersuchung (Mammographie) zu schicken. Die Untersuchung vom 04.11.2002 sprach für einen Entzündungsprozess, schloss aber einen „soliden tumorösen Prozesses“ nicht aus. In der anschließenden ambulanten Untersuchung bei der Beklagten am 22.11.2002 ergab sich ein Tastbefund, der auch sonographisch bestätigt wurde. Die Durchführung der von dem Radiologen empfohlenen Punktion erbrachte kein flüssiges Material. Die Beklagte empfahl der Klägerin nach den schriftlichen Krankenunterlagen eine Wiedervorstellung in 4 – 6 Wochen und notierte weitere Untersuchungsmaßnahmen. Ob und wie die Beklagte die Klägerin aufklärte, ist streitig. Tatsächlich stellte sich die Klägerin zunächst nicht erneut vor. Die Beklagte ergriff keine weiteren Maßnahmen, um die Klägerin auf die Dringlichkeit einer erneuten Untersuchung und Kontrolle hinzuweisen.

Die Klägerin erschien erstmals wieder im April 2004 in der Praxis der Beklagten. Nach einem auffälligen Tastbefund bestätigten nachfolgende Untersuchungen ein Mammakarzinom. Die linke Brust wurde amputiert. Anschließend unterzog sich die Klägerin einer Chemo- und Strahlentherapie, außerdem einer stationären Behandlung vom 29.04. bis 20.05. 2005.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, Ende 2002 keine Punktion bzw. zytologische Abklärung vorgenommen oder veranlasst zu haben. Auch habe sie keinen Konsilarius hinzugezogen. Weder habe die Beklagte ihr eine Wiedervorstellung empfohlen, noch seien konkrete Termine vereinbart oder sie an eine Terminvereinbarung erin-nert worden. Bei rechtzeitiger Befunderhebung wäre eine Streuung des Krebses vermieden worden. Die Krankheit hätte einen wesentlich günstigeren Verlauf genommen. Vor diesem Hintergrund begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 150.000,00 EUR.

Die Beklagte erwidert, im November 2002 habe sie sorgfältig alle differenzialdiagnostischen Erwägungen angestellt und die Klägerin zur notwendigen Kontrolle einbestellt. Dabei habe sie der Patientin auch mitgeteilt, dass der Befund noch unklar sei und es zeitnah weiterer Untersuchungen bedürfe. Dass die Klägerin nicht bzw. erst 15 Monate später zur Nachkontrolle erschienen sei, habe die Patientin selbst zu verantworten. Der Verlauf wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dann nicht anders gewesen, wenn man das Karzinom bereits 2003 entdeckt hätte.

Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeldes von 30.000 EUR zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Beklagte habe grob fehlerhaft versäumt die Klägerin auf den Tumorverdacht und das Erfordernis einer Nachkontrolle im Januar 2003 hinzuweisen. Bei einer Untersuchung Anfang 2003 hätte sich gezeigt, dass die antibiotische Behandlung erfolglos war, was ein weiterer Hinweis für ein tumoröses Geschehen gewesen wäre. Aus dem schwerwiegenden Versäumnis folgten Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin hinsichtlich der Kausalität für die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass eine frühere Karzinombehandlung den Kausalverlauf nicht beeinflusst hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Beklagte verteidigt mit der Berufung ihr Behandlungskonzept. Sie habe die Situation nicht verharmlost, sondern sei konsequent vorgegangen und habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass man erst nach der Untersuchung des bei der Punktion entnommenen Materials sagen könne, ob ein „gefährlicher“ Befund vorliege. Entsprechend sei die Klägerin zur Nachuntersuchung einbestellt worden. Einen allgemeinen Standard, wonach die Patientin schriftlich, fernmündlich oder persönlich erinnert werde, habe es im Jahre 2002/2003 nicht gegeben. Selbst wenn hierin ein ärztlicher Fehler gesehen werde, handele es sich allenfalls um einen einfachen, nicht aber einen groben Fehler. Eine Kontrolluntersuchung im Januar 2003 hätte zu keinem anderen Behandlungsverlauf geführt, da man selbst nach der optimistischsten Einschätzung das Karzinom frühestens im Mai 2003 hätte feststellen können. Eine Haftung dem Grunde nach unterstellt, sei das tenorierte Schmerzensgeld jedenfalls übersetzt. Aus diesem Grunde könne auch die Anschlussberufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichtes Trier vom 10.02.2010 (4 O 217/06) aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

2. unter teilweiser Änderung Urteil des Landgerichtes Trier vom 10.02.2010 (4 O 217/06) die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 120.000,00 EUR zu verurteilen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Berufungserwiderung und der Anschlussberufung ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht sich die Ausführungen des Landgerichtes zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu Eigen. Allerdings sei das zuerkannte Schmerzensgeld zu gering bemessen. Es erfasse allenfalls die Brustamputation, nicht aber die weiteren Beeinträchtigungen, wie etwa die Nervenschäden. Insgesamt sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 EUR angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; zugleich scheitert die Anschlussberufung. Der Beklagten sind weder ein Befunderhebungs- noch ein Organisationsfehler vorzuwerfen, so dass eine vertragliche Haftung ebenso wie eine Haftung aus unerlaubter Handlung ausscheidet.

1. Behandlungseinleitung

Die zu Beginn der streitigen Behandlung durchgeführten Untersuchungen und die Diagnostik der Beklagten waren standardgemäß. Sie führte eine Inspektion, Palpation und Sonographie durch und überwies die Klägerin zur weiteren Befunderhebung an die Praxis Dr. B. Dort wurden eine Mammographie und zusätzlich – obgleich nicht gefordert – eine Mamma-Sonographie durchgeführt. Die dabei erhobenen Befunde ergaben, dass eine eindeutige Diagnose (noch) nicht gestellt werden könne und eine weitergehende Befunderhebung erforderlich sei. Die Beklagte notierte deshalb auf dem Untersuchungsbericht der Praxis Dr. Beschorner „Rücksprache! Patientin muss kommen!“ und sorgte so dafür, dass sich die Klägerin am 22.11.2002 bei ihr wieder vorstellte. Dieser Ablauf bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme eines ärztlichen Fehlverhaltens. Das steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen Dr. L (Bl.65/66 GA) und Dr. S (Bl. 137, 171, 173 GA) fest. Die Klägerin hat diese Feststellungen im Prozessverlauf nicht mehr in Zweifel gezogen, vielmehr Befunderhebungsfehler im nachfolgenden Untersuchungstermin am 22.11.2002 gerügt.

2. Befunderhebungsfehler am 22.11.2002

Am 22.11.2002 war der Befund aufgrund der durchgeführten Mammographie bei der Klägerin unklar. Nach den Ausführungen der Gutachterin, Frau Dr. L, hat die Beklagte darauf weitere Untersuchungen veranlasst, die ebenfalls dem nach der Literatur und den Leitlinien zu beobachtenden Standard entsprachen (Bl. 65 – 67 GA). Danach handelte die Beklagte korrekt.

Anders hat dies zunächst der Sachverständige Dr. S gesehen. Aus seiner Sicht war es unverständlich, warum in Anbetracht des neu auftretenden Tumors solidzystischer Differenzierung in der konkret durchgeführten bildgebenden Diagnostik auf eine weitere Abklärung, etwa durch eine Stanzbiopsie oder sonstige histologische Untersuchung, verzichtet wurde (Bl. 136, 137 GA). Schon im Ausgangsgutachten (Bl. 140 GA) relativiert er diese Aussage allerdings, indem er lediglich eine „Fehleinschätzung des möglichen Malignitätsrisikos der vorliegenden Befunde“ sah. Im Ergänzungsgutachten vom 16.07.2008 hat er seine Sicht dann revidiert (Bl. 171 GA). Sein Vorwurf könne nicht aufrecht erhalten werden, wenn man davon ausgehe, dass am 22.11.2002 eine Wiedereinbestellung der Klägerin durch die Beklagte erfolgt sei, weil die angestrebte diagnostische Klarheit bisher nicht erreicht wurde. Dieses Vorgehen hat der Sachverständige S in seiner Anhörung vom 20.01.2010 als „gut vertretbar“ bezeichnet (Bl. 221 GA). Von einer hinreichend deutlichen Wiedereinbestellung der Klägerin durch die Beklagte ist der Senat überzeugt.

Danach kann aufgrund der beiden eingeholten Sachverständigengutachten ein Befunderhebungsversäumnis nicht festgestellt werden. Selbst wenn man einen solchen Fehler aber nicht ausschließen wollte, ergibt sich kein der Klägerin günstigeres Bild.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichteshofes kommen dem Patienten bei einer unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung Beweiserleichterungen zu, wenn eine hinreichende – im Sinne einer überwiegenden – Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein positives reaktionspflichtiges Befundergebnis erzielt worden wäre (BGH VersR 1999, 1241 = NJW 1999, 2731; Frahm u.a., Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2009, Rn. 140). Es steht aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein histologischer Befund im November 2002 einen bösartigen Tumor hätte nachweisen können, der weitere Behandlungsmaßnahmen nach sich hätte ziehen müssen.

Hiergegen spricht, dass nach beiden Gutachtern bei jüngeren Patientinnen, wie der Klägerin, rein statistisch die Entwicklungsgeschwindigkeit (Tumorverdoppelungszeit) von Mammakarzinomen sehr schnell ist (vgl. nur Bl. 133, 136, 171 GA), eine fiktive Rückrechung aus dem Jahre 2004 somit ergibt, dass der Tumor noch nicht die repräsentative Größe erreicht hatte. Der Sachverständige Dr. S ging bei seiner Anhörung deshalb davon aus, dass das Karzinom nicht vor Mai 2003 diagnostizierbar gewesen wäre. Dafür, dass im November 2002 bereits ein Karzinom von mindestens 1 cm Größe vorgelegen hat, fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten. Der dazu befragte Sachverständige Dr. S führte aus, dass keine gesicherten Erkenntnisse bestünden, eine prozentuale Wahrscheinlichkeit anzugeben (Bl. 176 GA). Allein die Möglichkeit reicht aber nicht aus, um die Wahrscheinlichkeit zu begründen. Aus dem Untersuchungsergebnis der Praxis Dr. B vom 04.11.2002 lässt sich nichts anderes begründen, da dort am ehesten ein „liquider, möglicherweise entzündlich verlaufender Prozess“ gesehen wird. Auch der fehlende Ausschluss eines „soliden Tumors“ begründet noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen solchen Tumor. Abschließend darf nicht übersehen werden, dass eine erneute Vorstellung mit weiteren Untersuchungen und Kontrollen vorgesehen war (hierzu nachfolgend).

Im Ergebnis ist der Beklagten für den 22.11.2002 kein für den weiteren Krankheitsverlauf relevanter Befunderhebungsfehler vorzuwerfen.

3. Organisationsfehler (Wiedereinbestellung)

Ein Versäumnis kann nach Ansicht des Senates auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die Klägerin nicht fernmündlich oder schriftlich zur Wahrnehmung eines weiteren Untersuchungstermins im Januar 2003 aufgefordert hat, nachdem diese der Bitte zur Wiedervorstellung nicht nachgekommen war. Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es keine rechtliche Pflicht den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Die Sachverständigen haben einen entsprechenden Standard auf der Grundlage von Empfehlungen, Leitlinien oder Richtlinien oder auch nur eine entsprechende Praxis nicht aufgezeigt.

Schon in der Klageerwiderung hat die Beklagte ausgeführt, dass sie der Klägerin deutlich gemacht hat, dass die Re-Punktion oder eine Probeexzision notwendig ist, um entscheiden zu können, ob es sich um etwas „Gefährliches“ handelt (Bl. 31 GA). Diesen Vortrag hat die Klägerin in ihrer Anhörung indirekt bestätigt. Danach hat die Beklagte ihr mitgeteilt, „wenn es besser werde, hätte [sie] noch einmal Glück gehabt“ (Bl. 86). Ausweislich der Dokumentation und den Bekundungen der Beklagten hat sie die Klägerin am 22.11.2002 aufgefordert, sich nach 4 – 6 Wochen wieder vorzustellen. Während die Klägerin hierzu angegeben hat, dass sie lediglich aufgefordert worden sei, wiederzukommen, wenn es nicht besser werde, hat die Beklagte bekundet, die Klägerin zur Kontrolle einbestellt zu haben.

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Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft. Er wird durch die Aussage der Zeugin K gestützt (Bl. 200 GA). Sie konnte sich noch daran erinnern, bei der Punktion assistiert zu haben. Sie wusste auch zu berichten, dass die Beklagte aufgrund des Untersuchungsergebnisses die Klägerin darauf hinwies, dass die Untersuchung wiederholt werden müsse. Im Hinblick auf Weihnachten habe man einen Untersuchungstermin in 4 – 6 Wochen kurz nach Weihnachten anvisiert. Gründe, der Aussage der Zeugin nicht zu folgen, sind nicht ersichtlich. Die Zeugin hat insbesondere nicht den Eindruck erweckt, alle Behauptungen der Beklagten ohne eigenes Erinnerungsbild bestätigen zu wollen. Sie hat klar auf ihre Anwesenheitszeit hingewiesen. Mit dieser Aussage hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Lebensfremd ist die Annahme, die Beklagte habe die Klägerin wiedereinbestellt, ohne ihr auch den Grund mitzuteilen.

Gestützt werden die Bekundungen der Zeugin wie der Beklagten durch die schriftliche Dokumentation. Während die Erinnerung der Beteiligten durch den Zeitablauf – die Vernehmung hat über 4 bzw. 7 Jahre nach dem Untersuchungstermin stattgefunden – durchaus gelitten haben kann, spricht vieles dafür, dass sich ein Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang schriftlich dokumentiert wurde. Es gibt keinen erkennbaren Sachgrund, warum die Beklagte der Klägerin einen offenen oder anderen Zeitraum genannt haben sollte, als den dokumentierten. Der offene Befund spricht hierfür ebenso wie das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an einer Wiedervorstellung der Klägerin. Auch der Klägerin muss bewusst gewesen sein, dass kein abschließender und eindeutiger Befund erhoben werden konnte, denn der Versuch durch die Punktion untersuchungsfähige Flüssigkeit zu gewinnen, war fehlgeschlagen. Ein abschließender Befund wurde der Klägerin demzufolge nicht mitgeteilt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keinen Behandlungsfehler darin zu sehen, dass die Beklagte nach Ablauf von 4 – 6 Wochen nicht von sich aus die Initiative ergriff, um die Klägerin zu einer erneuten Untersuchung zu bewegen.

Für eine Information, dass die Klägerin an Krebs leide oder ein derartiger Anfangsverdacht bestehe, gab das Untersuchungsergebnis am 22.11.2002 keinen Anhalt. Soweit im Bericht der Praxis Dr. B (Bl. 4 GA) ausgeführt ist, „DD ist aber auch ein solider tumoröser Prozess nicht auszuschließen“, darf dies nicht mit der Feststellung verwechselt werden, es liege ein Tumor vor und er sei sogar bösartig (Malignität). Auch der Gutachter Dr. S sieht eher einen „liquiden, möglicherweise entzündlich verlaufenen Prozess“ (Bl. 135 GA). Die aus dem fehlenden Ausschluss eines Befundes veranlassten weiteren Untersuchungen haben stattgefunden. Nachdem auch diese keine Klarheit schaffen konnten, blieb allein die zeitnahe Beobachtung durch Nachkontrolle. Mehr an Information konnte die Klägerin deshalb nicht erwarten. Sodann ist nach den Leitlinien eine klare zeitliche Vorgabe für die Wahrnehmung des Kontrolltermins zu machen. Auch dies ist mit dem Zeitkorridor von 4 – 6 Wochen geschehen.

Dem steht die Auffassung des Sachverständigen Dr. S in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2010, wonach es ein schwerwiegender ärztlicher Fehler wäre, wenn der Tumor im Januar 2003 diagnostiziert worden wäre, ohne darauf zu reagieren (Bl. 222 GA), nicht entgegen. Es handelt sich um die Antwort auf eine Frage zu einem fiktiven Sachverhalt. Der Tumor ist im Januar 2003 nicht diagnostiziert worden. Nach Dr. Swar das Karzinom frühestens im Mai 2003 feststellbar. Hätte sich die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten also im Januar 2003 erneut vorgestellt, wäre allenfalls eine weitere Kontrolluntersuchung in einem angemessenen Zeitraum erforderlich gewesen. Aus der Aussage des Sachverständigen kann mithin nicht der Schluss gezogen werden, es liege in der unterlassenen Initiative ein grober Behandlungsfehler. Ob tatsächlich im Mai 2003 das Karzinom feststellbar gewesen wäre, erscheint zweifelhaft, weil die Röntgendiagnostik vom 02.04.2004, immerhin weitere 11 Monate später, nur eine beobachtende Therapie empfahl.

Ob anders zu entscheiden ist, wenn eine Behandlung ersichtlich nicht abgeschlossen ist, weil z.B. ein eingesetztes Teil aus dem Körper entfernt werden muss (wie im Fall des OLG Frankfurt MedR 1987, 187; Bl. 46 GA), der Arzt die Notwendigkeit einer Sicherungsaufklärung nicht gesehen hat (wie im Fall des OLG Köln VersR 2001, 66 = NJW-RR 2001, 92), die Beurteilung des weiteren Geschehens dem Patienten überlassen wird (wie im Fall des OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1333) oder sich nachträglich weitere Erkenntnisse, etwa aus einer Laboruntersuchung, ergeben, kann offen bleiben. Der vorliegende Sachverhalt betrifft nach der Überzeugung des Senates eine andere Konstellation. Weder geht es um den Abschluss einer Behandlung noch hat die Beklagte keine oder eine unzureichende Sicherungsaufklärung vorgenommen.

Es überspannt die Anforderungen an den Arzt, ihm generell die Fürsorge zur Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen, sei es auch bei einer konkreten Indikation aufzuerlegen. Dies kann nur dann in Betracht kommen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem bösartigen Befund ausgegangen werden kann. Es obliegt der Entscheidung des Patienten, ob, wann und bei wem er weitere Vorsorgeuntersuchungen durchführen lässt. Möglicherweise möchte er eine zweite Meinung einholen und die weitere Untersuchung und Behandlung durch einen anderen Arzt durchführen lassen. Eine ärztliche Nachfrage könnte den Patienten in eine Erklärungsnot bringen.

Zur Überzeugung des Senates liegt kein ärztlicher Behandlungsfehler vor. Selbst wenn man einen solchen unterstellen wollte, handelt es sich jedenfalls nicht um einen groben Fehler. Die im Gutachten der Sachverständigen L zitierten Leitlinien geben vor, dass die Patientin bei einem unklaren Befund über die Notwendigkeit und den Zweck eines weiteren Arzttermins informiert wird. Dies ist geschehen. Auch der Sachverständige Dr. S geht in seinem Erstgutachten, in dem er noch eine unzureichende Sicherungsaufklärung und eine versäumte Wiedereinbestellung angenommen hat, nicht von einem groben Behandlungsfehler aus (Bl. 140 GA).

Würde man – entgegen der Auffassung des Senates – annehmen, dass die Beklagte die Obliegenheit traf, die Klägerin zumindest noch einmal schriftlich oder fernmündlich an die Wahrnehmung des Vorsorgeuntersuchungstermins zu erinnern, läge in dem Unterlassen allenfalls ein einfacher Behandlungsfehler. Denn in erster Linie obliegt es dem Patienten auf der Grundlage der ihm erteilten Information zu entscheiden, ob er weitere Vorsorgetermine wahrnimmt, das mit der mangelnden Terminswahrnehmung verbundene Risiko trägt oder einen anderen Arzt aufsucht.

Unter der Prämisse eines einfachen Behandlungsfehlers obläge es der Klägerin, den Nachweis zu führen, dass die nachfolgenden Beeinträchtigungen allein auf die verzögerte Entdeckung ihrer Erkrankung zurückgeht. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht führen können. Die Sachverständige L hat die Behauptung der Klägerin ebenso wenig bestätigen können (Bl. 67 – 69 GA) wie der Sachverständige S in seinem Ausgangs- und seinem Ergänzungsgutachten (Bl. 123 ff., Bl. 170 ff.). Dass der Sachverständige Dr. S frühestens für Mai 2003 ein feststellbares Karzinom annimmt und die Röntgendiagnostik vom 02.04.2004, d.h. weitere 11 Monate später, nur einen beobachtenden Therapieverlauf empfohlen hat, sprechen sogar dagegen.

4. Anschlussberufung

Fehlt es bereits an einer Haftung dem Grunde nach, kann die zulässige Anschlussberufung keinen Erfolg haben.

5. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

6. Zulassung der Revision

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die maßgeblichen Streitfragen sind vom Bundesgerichtshof geklärt. Das vorliegende Verfahren betrifft allein die Anwendung dieser Grundsätze auf einen Einzelfall. Die im Laufe des Verfahrens von den Parteien herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen betreffen jeweils andere Sachverhalte.

7. Streitwert

Der Streitwert war entsprechend dem erstinstanzlichen Verfahren auch für das Berufungsverfahren auf 150.000 EUR festzusetzen (Berufung 30.000 EUR; Anschlussberufung 120.000 EUR).

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