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Arzthaftungsprozess:
Ursachenzusammenhang zwischen Versäumnissen & Gesundheitsschaden
OLG Oldenburg
Az.: 5 U 185/00
Urteil vom 12.06.2001
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2000 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger 60.000 DM.
T a t b e s t a n d
Der Kläger nimmt als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau den beklagten L...
als Träger des K... auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz materieller
Schäden und auf Feststellung wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung seiner
Ehefrau in Anspruch.
Frau E..., die Ehefrau des Klägers, wurde am 13.2.1996 gegen 23.55 Uhr als
Notfall in das K... aufgenommen. Sie hatte zuvor über einen plötzlichen Verlust
der Beweglichkeit, einen unkontrollierten Gang, Schwindelgefühle und eine
lallende Sprache geklagt; hinzu kamen Erbrechen und Kopfschmerzen. Der
behandelnde Oberarzt stellte die Verdachtsdiagnose eines Schlaganfalls, nahm sie
auf der Normalstation auf und verabreichte u.a. blutgerinnungshemmende
Medikamente (Heparin, ASS 100).
Eine cranielle Computertomographie (CCT) wurde von den früheren Beklagten zu 2)
und 3), die im K... eine selbständige radiologische Praxis führen, trotz
mehrfacher Anmeldungen seitens des K... in den Vormittagstunden des 14.2.1996
gegen 12.44 Uhr desselben Tages durchgeführt. Dabei wurde eine Hirnblutung mit
einer Ausdehnung von 7 x 5 cm festgestellt. Aufgrund dieses Befundes wurde Frau
E... sofort per Rettungshubschrauber in das N... verlegt und dort
neurochirurgisch operiert. Nach Rückverlegung in das K... am 14.2.1996, wo Frau
E... erst ca. vier Wochen später das Bewußtsein wiedererlangte, wurde sie am
23.5.1996 entlassen und in ein Reha-Zentrum verlegt. In dem Abschlußbericht
werden ein schweres Psychosyndrom mit hochgradiger Nivellierung der Affekte,
eine hochgradige linksseitige Hemiparese sowie Kontrollstörungen beschrieben.
Die kognitiven Leistungen hatten sich gebessert, so daß Frau E... partiell
orientiert war. Insgesamt machte der Zustand der Ehefrau des Klägers eine
umfassende Pflege erforderlich, da sie außerstande war, eigenständig zu gehen,
sich anzukleiden oder zu ernähren. Sie verstarb am 18.12.1996.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, das in
Höhe von 100.000, DM angemessen sei, in Anspruch genommen und dazu vorgetragen:
Die Ärzte des K... hätten seine Frau fehlerhaft behandelt, weil sie ihr, ohne
eine Diagnose zu stellen, blutgerinnungshemmende Medikamente verabreicht hätten;
diese Therapie sei im Zeitpunkt der Notaufnahme kontraindiziert gewesen und
hätte die Beschwerden verstärkt. Zudem sei die computertomographische
Untersuchung mit 14stündiger Verspätung erfolgt; diese hätte bereits bei
Einlieferung seiner Frau durchgeführt werden müssen, um die Ursachen der
Beschwerden festzustellen. Bei rechtzeitiger Durchführung der Operation wäre der
Heilungsverlauf wesentlich günstiger gewesen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und sich damit verteidigt,
daß bereits die vor Einlieferung in das K... eingetretene Gehirnblutung die
maßgebliche Schadensursache gesetzt und zu irreparablen Schäden geführt habe.
Diagnostik und Therapie der behandelnden Krankenhausärzte hätten den
Krankheitsverlauf der Frau E... nicht zusätzlich negativ beeinflußt. Eine
Verzögerung der CCT-Diagnostik sei den Krankenhausärzten nicht vorzuwerfen, weil
die Praxis der früheren Beklagten zu 2) und 3) zum Zeitpunkt der
Eingangsuntersuchung nicht besetzt gewesen sei und diese selbst nicht erreichbar
gewesen seien. Ebensowenig sei eine CCT-Untersuchung in dem dafür vorgesehenen
A... in ... möglich gewesen, weil der dortige Computertomograph an dem
fraglichen Tag seit 21.00 Uhr nicht mehr betriebsbereit gewesen sei. Ein
Hubschraubertransport sei nachts wegen Schneefalls unmöglich gewesen.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat unter Abweisung der Klage im
übrigen der Klage gegen den Beklagten zu 1) durch Urteil vom 11.5.1999 in vollem
Umfang stattgegeben, weil grobe Behandlungsfehler vorlägen. Es stelle ein
Organisationsverschulden dar, daß mangels Notdienstes die CCT-Diagnostik
verspätet durchgeführt worden sei. Zudem sei die fehlerhafte Medikation als
grober Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln anzusehen. Beide Fehler seien
für den Krankheitsverlauf zumindest mitursächlich geworden. Der Beklagte habe
den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Ein Schmerzensgeld von
100.000, DM sei unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen.
Auf die Berufung des Beklagten hat der erkennende Senat die landgerichtliche
Entscheidung durch Urteil vom 26.10.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, weil die
Kammer den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt und
relevante Widersprüche zwischen den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht
aufgeklärt habe.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Neurochirurgen Prof. Dr. G... vom
19.6.2000 hat das Landgericht durch Urteil vom 7.11.2000 die erweiterte Klage
abgewiesen, weil die fehlerhafte Medikation nicht zu einer Verschlimmerung der
Schlaganfallfolgen geführt habe und auch die verspätete CT-Diagnostik nicht als
Ursache für eine Verschlimmerung des Schlaganfalls zu begründen sei; beide
Versäumnisse stellten keine groben Behandlungsfehler dar.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter
Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Sachvortrags zunächst eine
Verletzung des § 286 ZPO rügt, weil der außerordentlich knapp begründeten
landgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen sei, ob die Kammer die
erhobenen Beweise gewürdigt und sich eine eigene Überzeugung gebildet oder
kritiklos das Gutachten des Prof. Dr. G... akzeptiert habe. Ungeprüft sei auch
die rechtliche Wertung des Sachverständigen übernommen worden, es liege kein
grober Behandlungsfehler vor. Insbesondere eine Gesamtschau aller Versäumnisse
lasse die Behandlung seiner verstorbenen Ehefrau als grob fehlerhaft erscheinen.
Von allen mit der Sache befaßten Gutachtern sei es als schwerwiegender Fehler
angesehen worden, daß die Möglichkeit einer Hirnblutung bei Einlieferung in das
Krankenhaus nicht in Betracht gezogen worden sei. Die Gabe von Heparin und ASS
sei kontraindiziert gewesen; die Gutachter Prof. Dr. S... und Dr. F... hätten
zumindest eine geringgradige Zustandsverschlechterung aufgrund dieser Medikation
nicht ausgeschlossen. Das Landgericht habe es unterlassen festzustellen, ob es
möglich gewesen wäre, noch in der Nacht nach der Einlieferung seiner Ehefrau ein
CT anfertigen zu lassen. Am Morgen des 14.2.1996 hätten es die Verantwortlichen
vorwerfbar unterlassen, dafür zu sorgen, daß unverzüglich in der radiologischen
Praxis der früheren Beklagten zu 2) und 3) ein CT gefertigt wird. Die verspätete
Anfertigung des CT in den Mittagstunden (12.44 Uhr) des 14.2.1996 sei als grober
Behandlungsfehler zu bewerten, wie den Gutachten Prof. Dr. S... und Dr. F... zu
entnehmen sei. Keiner der Gutachter habe überdies mit der erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen, daß bei rechtzeitiger CT-Diagnostik und früherer
Operation ein besseres Behandlungsergebnis hätte erreicht werden können. Die
Gesundheitsschäden und der Tod seiner Ehefrau seien daher durch die
Behandlungsfehler im K... zumindest mitverursacht worden.
Der Kläger, der ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 100.000, DM für
angemessen hält, beziffert seine materiellen Schäden mit 24.194,43 DM und
begrenzt den auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens gerichteten
Feststellungsantrag auf die Zeit vom 1.1.1997 an. Er beantragt, das Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 7.11.2000 zu ändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an den Kläger 24.194,43 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 27.09.1999 zu zahlen,
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen
materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften ärztlichen
Behandlung seiner Ehefrau E... im K... am 13.02./14.02.1996 künftig entstehen
wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere
Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung nach
Maßgabe seiner Berufungserwiderung entgegen und bestreitet insbesondere die
Kausalität etwaiger Versäumnisse für den Gesundheitsschaden der Frau E..., da
eine Operationsindikation - wenn überhaupt - erst im Laufe des Vormittags oder
des Mittags des 14.2.1996 zu stellen gewesen sei.
Der Senat hat weiter durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. G... Beweis
erhoben.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die
Sitzungsprotokolle, die vorliegenden Sachverständigengutachten und das
angefochtene Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Den
behandelnden Ärzten des K... sind zwar Behandlungsfehler unterlaufen; es konnte
jedoch nicht festgestellt werden, daß diese Versäumnisse für die
Gesundheitsschäden der verstorbenen Frau E... (mit)ursächlich geworden sind.
Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute.
1. Wie der Senat bereits durch Urteil vom 26.10.1999 entschieden hat, war es
fehlerhaft, daß die behandelnden Ärzte des K... der Ehefrau des Klägers nach der
Einlieferung blutgerinnungshemmende Medikamente (Heparin und ASS) verabreichten,
ohne zuvor eine zuverlässige Diagnose über das Krankheitsbild zu stellen. Bei
der vorliegenden Hirnblutung war die Gabe von Heparin und ASS nach
übereinstimmender Auffassung aller Gutachter kontraindiziert und fehlerhaft.
Dieser Behandlungsfehler ist für die Gesundheitsschäden der Frau E... jedoch
nicht ursächlich geworden. Prof. Dr. G... verneint einen Kausalzusammenhang -
auch in Auseinandersetzung mit dem Gutachten Dr. F... vom 26.1.1999 - mit dem
überzeugenden Argument, die Dosis der gerinnungshemmenden Medikamente sei so
gering gewesen, daß irgendein Einfluß auf die Hirnblutung als außerordentlich
unwahrscheinlich angesehen werden müsse. Die Medikation habe sich nicht in einer
meßbaren Störung der Blutgerinnung niedergeschlagen, und bei der Operation am
nächsten Tag habe diese fehlerhafte Vorbehandlung zu keiner Beeinträchtigung
geführt. Die Progredienz der Symptomatik bis zum Mittag des folgenden Tages sei
nicht auf die Gabe von Heparin zurückzuführen; sie beruhe mit großer
Wahrscheinlichkeit auf der Umgebungsreaktion (Schwellung des umgebenden
Gehirns), die bei akuten Schäden erst langsam zurückzugehen pflege. Diese
Auffassung hat Prof. Dr. G... bei seiner Anhörung vor dem Senat am 15.5.2001
nachdrücklich bestätigt und unter Hinweis auf neuere Studien erklärt, daß die
Gefahr von Einblutungen selbst nach hochdosierten Behandlungen mit Heparin
statistisch nicht größer ist. Das verabreichte ASS, das u.a. Probleme der
Blutstillung verursachen könne, habe im konkreten Fall ausweislich des
Operationsberichts keine nachteiligen Auswirkungen gehabt.
Die Kausalität wird darüber hinaus durch das Gutachten des im
Schlichtungsverfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr. S... in Frage gestellt,
der ausgeführt hat, ein wesentlicher Teil der Schäden der Ehefrau des Klägers
sei bereits durch das Auftreten der Blutung, also vor Einlieferung in das K...
des Beklagten, entstanden. Völlig unabhängig von der Form der weiteren
Behandlung sei wegen der Gehirnblutung eine schwere bleibende Halbseitenlähmung
sicher und ein bleibendes Psychosyndrom mit Verlangsamung, Antriebsminderung und
Veränderung der emotionalen Schwingungsfähigkeit überaus wahrscheinlich gewesen.
Dem hat Prof. Dr. G... bei seiner Anhörung zugestimmt. Darüber hinaus hat Prof.
Dr. S... in seiner Zusammenfassung bemerkt, daß sämtliche Schäden direkt auf die
Blutung zurückgeführt werden müssen und keine fehlerbedingten
Gesundheitsbeeinträchtigungen festzustellen sind. Auch bei früherer
Diagnosestellung hätte eine aggressivere konservative Therapie kein besseres
klinisches Ergebnis ermöglicht.
2. Der Umstand, daß es unterlassen wurde, unmittelbar nach Einlieferung der Frau
E... ein CT zu fertigen, stellt weder ein Organisationsverschulden noch ein
sonstiges Versäumnis der behandelnden Ärzte dar. Im K... wird die
computertomographische Versorgung der Patienten durch die früheren Beklagten zu
2) und 3) gewährleistet, die dort eine röntgenologische Praxis betreiben; diese
steht den Patienten des Krankenhauses während der üblichen Dienststunden zur
Verfügung. Außerhalb dieser Zeiten steht für Notfälle der Computertomograph des
H... in ... aufgrund einer ständig praktizierten Vereinbarung zwischen beiden
Häusern bereit. Zum fraglichen Zeitpunkt war der Computertomograph in ...
allerdings defekt.
Prof. Dr. G... hält derartige Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von
Computertomographen jedenfalls für das Jahr 1996 bei kleineren Krankenhäusern
durchaus für üblich, wie er im Senatstermin erklärt hat. Der Senat teilt auch
unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des Sachverständigen Dr.
F... diese Einschätzung; möglicherweise hat Dr. F... nicht hinreichend
berücksichtigt, daß auf den ärztlichen Standard des Jahres 1996 und nicht auf
den im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abzustellen ist.
Den behandelnden Ärzten ist es auch nicht vorzuwerfen, im Hinblick auf den
Ausfall des Computertomographen im H... in ... die Behandlung der Frau E...
nicht gänzlich abgelehnt oder zumindest nicht dafür gesorgt haben, daß sie
alsbald nach ihrer Einlieferung in einem anderen nahegelegenen K...
computertomographisch untersucht wird. Eine derartige Verfahrensweise, die etwa
Prof. Dr. S... fordert, mag dem heutigen Behandlungsstandard bei Patienten
entsprechen, welche die klinischen Symptome der Frau E... zeigen. 1996 aber war
es zumindest vertretbar, angesichts der im K... gegebenen Situation zunächst
abzuwarten und von der Anfertigung einer CT-Aufnahme abzusehen, soweit dies der
klinische Befund (insbesondere die Bewußtseinslage) der Patientin zuließ, wie
Prof. Dr. G... nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat. Diese
Voraussetzungen waren gegeben, weil Frau E... bei ihrer Einlieferung zwar etwas
somnolent, jedoch noch gut ansprechbar war.
Fehlerhaft war es aber, daß - nach Aufnahme des Dienstbetriebes der
radiologischen Praxis der früheren Beklagten zu 2) und 3) - die behandelnden
Ärzte es unterlassen haben, unverzüglich am Morgen des 14.2.1996 ein
notfallmäßiges CT erstellen zu lassen. Auch ausgehend vom Sachvortrag des
Beklagten ist festzustellen, daß es die Ärzte vorwerfbar versäumt haben, mit dem
erforderlichen Nachdruck auf eine sofortige CT-Aufnahme zu dringen. So enthält
die CT-Anforderung vom Morgen des 14.2.1996, die gegen 8.30 Uhr oder 9.00 Uhr in
der radiologischen Praxis abgegeben wurde, keinen Hinweis auf einen Notfall, was
auch durch die Stellungnahme des Internisten W... vom 24.10.1997 bestätigt wird,
der zunächst keinen Anlaß für eine dringliche Indikation sah. Angesichts des
sich deutlich verschlechternden Zustandes der Frau E... (so auch W..., a.a.O.)
wurde die CT-Anforderung dann telefonisch als Notfall nachgemeldet und später
wurde fernmündlich erinnert. Nach der Dokumentation erfolgten diese Anrufe um
10.00 Uhr, 10.30 Uhr, 11.30 Uhr und 12.00 Uhr. Nach Auffassung des Senats war es
schon unzureichend, sich angesichts des lebensbedrohlichen Zustandes der Frau
E... mit einer routinemäßigen CT-Anforderung zu begnügen. Als im Laufe des
Vormittags keine Reaktion von Seiten der Radiologen erfolgte, hätten sich die
behandelnden Ärzte oder auf ihre Veranlassung hin das Pflegepersonal persönlich
um eine sofortige CT-Diagnose bemühen müssen. Dafür bestand auch deshalb
besonderer Anlaß, weil die verstorbene Frau E... allmählich ihre Ansprechbarkeit
verlor und gegen 12.00 Uhr bewußtlos mit einer Anisokorie (unterschiedlichen
Pupillenweite) war, was auf einen wachsenden Druck im Schädelinnern hindeutet,
der ohne eine möglichst umgehende hochwirksame Therapie, am besten durch eine
Druckentlastung, mit Sicherheit zum Tode führt (so Prof. Dr. G...).
Auch insoweit fehlt es jedoch am Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität;
es kann mit Blick auf die durch die Blutung verursachten Schäden nicht
festgestellt werden, daß die - um drei bis vier Stunden - verspätete
CT-Diagnostik und die sich anschließende ebenfalls verspätete Operation im N...
für den Gesundheitszustand der Frau E... (mit)ursächlich geworden sind. Prof.
Dr. G..., der es in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.6.2000 lediglich für
möglich hält, daß der neurologische Restschaden bei Frau E... durch die relativ
späte Entlastungsoperation mit verursacht worden ist, hat seine Auffassung im
Anhörungstermin dahingehend präzisiert, daß eine Verschlechterung des
Zustandsbildes durch die Verzögerung sehr unwahrscheinlich sei. Nach Auffassung
von Prof. Dr. S... fehlt es am kausalen Fehler, weil eine frühere
Entlastungsoperation nicht geboten war und angesichts der Vorschädigung durch
die Blutung auch zu keinem besseren klinischen Ergebnis geführt hätte.
Angesichts dieser überzeugend begründeten Auffassungen der Gutachter Prof. Dr.
S... und Prof. Dr. G... vermag der Senat der Einschätzung des Sachverständigen
Dr. F..., eine frühere Operation hätte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu einem günstigeren Ergebnis geführt (Gutachten vom
26.1.1999) nicht zu folgen, zumal Dr. F... damit seinem Gutachten vom 25.7.1998
widerspricht. Im übrigen schätzt der Senat die Fachkompetenz der Gutachter Prof.
Dr. S... und Prof. Dr. G... höher als die des Gutachters Dr. F... ein, der dem
Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist.
3. Schwere Behandlungsfehler, die Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers
rechtfertigen (vgl. hierzu Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage 1999,
Rn. 515 ff m.w.N.) sind auch bei einer Gesamtbetrachtung der Vorgehensweise der
Krankenhausärzte nicht festzustellen. Die Gabe blutgerinnungshemmender Mittel
ist nicht als Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln zu bewerten, weil eine
Hirnmangeldurchblutung, bei der die Verabreichung dieser Medikamente indiziert
ist, bei sogenannten Schlaganfällen sehr viel häufiger als die hier vorliegende
Hirnblutung und die Differentialdiagnose schwierig ist (Prof. Dr. G...). Der
Schlichtungsgutachter Prof. Dr. S... beurteilt dies ähnlich, während Dr. F...
allerdings ohne nähere Begründung - einen groben Behandlungsfehler annimmt.
Ebensowenig rechtfertigt die verspätete CT-Anmeldung unter dem Gesichtspunkt
eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers,
weil die Anforderung jedenfalls im Laufe des Vormittags noch mehrfach
telefonisch als Notfall nachgemeldet wurde und die behandelnden Ärzte damit
zumindest gewisse Anstrengungen unternommen haben, um zügig die gebotene
Diagnostik zu erreichen (so Prof. Dr. G..., anders Dr. F...).
Prof. Dr. G... ist auch bei seiner Anhörung durch den Senat bei seiner
Einschätzung geblieben, unter Zugrundelegung des 1996 zu fordernden ärztlichen
Standards liege - auch bei einer Gesamtbetrachtung der Versäumnisse - kein
grober Behandlungsfehler vor. Der Gutachter bewertet zwar insbesondere die
Verzögerung der CT-Diagnostik und der sich anschließenden Therapie als
schwerwiegenden Fehler. Nach eingehender Erörterung der Problematik sah er die
Kriterien eines groben Behandlungsfehlers jedoch nicht als erfüllt an. Aufgrund
dieser sachverständigen Beratung ist der Senat der Auffassung, daß den Ärzten
keine Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln unterlaufen sind, die aus
objektiv ärztlicher Sicht unverständlich sind, weil sie einem Arzt
schlechterdings nicht passieren dürfen.
4. Beweiserleichterungen für den Kläger ergeben sich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt schuldhaft unterlassener Befunderhebung (Steffen/Dressler, a.a.O.,
Rn. 551 ff; BGH NJW 1996, 1589). Es entspricht allerdings gefestigter
Rechtsprechung, daß dann, wenn ein Arzt es unterlassen hat, medizinisch
zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, deren Erhebung
geschuldet war, eine Beweislast des Arztes in Bezug darauf, wie dieser Befund
ausgesehen haben würde, gerechtfertigt ist, auch wenn das ärztliche Versäumnis
nicht als grob zu qualifizieren ist. Dies setzt allerdings voraus, daß ein
positiver Befund wahrscheinlich ist. Für die Kausalitätsfrage gewinnt ein
Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht dann beweiserleichternd Bedeutung, wenn
zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist. Dies ist dann der
Fall, wenn sich ein so gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich
ergibt, daß eine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müßte
(Steffen/Dressler, a.a.O.; BGH, a.a.O. und NJW 1998, 818 und 1782).
Hier war es - wie dargelegt - zumindest am Morgen des 14.2.1996 geboten, ein CT
der Frau E... anzufertigen. Prof. Dr. G... hat darüber hinaus dargelegt, daß das
Krankheitsbild der Frau E... auch im übrigen unzureichend dokumentiert worden
ist, was den Ärzten durchaus als Versäumnis anzulasten sei. Damit liegt ein
Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht vor, der auch - wie Prof. Dr. G... im
Senatstermin erläutert hat - wahrscheinlich ein reaktionspflichtiges, positives
Ergebnis ergeben hätte; es wäre mithin geboten gewesen, alsbald eine kompetente
neurochirurgische Entscheidung herbeizuführen. Eine Nichtreaktion auf einen
solchen Befund, also vor allem auf früher angefertigte CT-Aufnahmen, wäre grob
fehlerhaft gewesen (so Prof. Dr. G...).
Der sich aus dieser Pflichtverletzung ergebene grobe Behandlungsfehler vermag
nach Auffassung des Senats jedoch keine Beweiserleichterungen hinsichtlich der
Kausalitätsfrage zu begründen, weil ein Kausalzusammenhang zwischen verspäteter
CT-Diagnostik und Operation einerseits und den Gesundheitsschäden der Frau E...
andererseits ganz unwahrscheinlich ist. In derartigen Fällen sind
Beweiserleichterungen regelmäßig ausgeschlossen (Steffen/Dressler, a.a.O., Rn.
520 m.w.N.; BGH NJW 1997, 796 und NJW 1998, 1780).
Prof. Dr. S... hat - wie oben dargelegt (1.) - ausgeführt, daß ein wesentlicher
Teil der Gesundheitsschäden, die Frau E... erlitten hat, bereits mit dem
Auftreten der Blutung, also bereits vor Einlieferung in das Krankenhaus
entstanden sei. Die Verzögerung der Diagnosestellung habe den klinischen Verlauf
nicht negativ beeinflußt. Die verbliebenen Gesundheitsschäden seien vor allem
als Folge der Blutung anzusehen. Prof. Dr. G..., dem das Gutachten des Prof. Dr.
S... im Termin auszugsweise vorgehalten worden ist, hat ausdrücklich erklärt,
sich insoweit dieser Meinung anzuschließen. Ein Großteil der Schäden, wenn nicht
sogar alle, seien bereits mit Beginn der Blutung gesetzt worden. Prof. Dr. G...
hält es allerdings für möglich, daß bezüglich gewisser Nuancen, etwa der
Rollstuhlfähigkeit, offen sei, ob die Verzögerung zu diesem Schaden beigetragen
habe. Insgesamt sei der Umfang des Verzögerungsschadens sicher nicht groß. Der
Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Auffassung der beiden
Gutachter auch insoweit an, als Dr. F... einen teilweise abweichenden Standpunkt
vertreten hat.
Damit steht fest, daß hinsichtlich des größten Teils der Gesundheitsschäden, die
Frau E... erlitten hat, ein Ursachenzusammenhang außerordentlich
unwahrscheinlich ist. Der Auffassung von Prof. G... folgend ist allenfalls
hinsichtlich eines geringen, auch nicht näher abgrenzbaren Teils der Schäden ein
Kausalzusammenhang möglich. Bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung
rechtfertigen nach Auffassung des Senats aber diese geringen Schadensanteile,
hinsichtlich derer ein Ursachenzusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann,
keine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2
Satz 1 ZPO.
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