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Arztvertreter ist als dessen
Verrichtungsgehilfe anzusehen
OLG Oldenburg
Az.: 5 U 36/01
Urteil vom 14.08.2001
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001 für Recht erkannt:
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 12. Januar 2001 verkündete Urteil
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des 2. Rechtszuges trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Die
durch die Streitverkündung entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 1/3; im
übrigen trägt sie der Streitverkündete selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000, DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Rechtsnachfolger seiner am 20.05.1998
verstorbenen Ehefrau auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung in
Anspruch, weil er - der Kläger - in der Zahnarztpraxis der Verstorbenen durch
einen angestellten Zahnarzt fehlerhaft behandelt worden sei.
Der Kläger wurde in der Zeit von Oktober 1997 bis März 1998 in der Praxis der
verstorbenen Ehefrau des Beklagten durch den Zahnarzt H... behandelt. Dabei
wurden ihm verplombte Kronen im Unterkiefer und später ein Oberkieferzahnersatz
provisorisch eingegliedert.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Arbeit des Zahnarztes H... weise vielfältige
Mängel auf. So seien die Zähne im Unterkieferbereich zu kurz, während der
Oberkieferersatz teils zu kurz und teils zu lang geraten sei. Da der Zahnersatz
nicht gepaßt habe, seien - fehlerhafterweise - Einschleifmaßnahmen durchgeführt
worden, wobei auch Keramikverblendungen beschädigt worden seien. Die
Oberkieferbrücke hätte nicht als Block gefertigt werden dürfen. Seit Beginn der
Behandlung leide er unter gravierenden funktionellen Beschwerden und erheblichen
Schmerzen, die ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 DM rechtfertigten.
Zur Behebung der Mängel sei eine umfangreiche Nachbehandlung (voraussichtliche
Kosten: ca. 18.000,00 DM) erforderlich.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4
% Zinsen seit dem 15.07.1999 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der
streitigen zahnärztlichen Behandlung noch entstehen werden, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und Behandlungfehler des
Zahnarztes H... in Abrede genommen. Kleinere Nachbesserungsarbeiten seien mit
geringen Kostenaufwand durchzuführen.
Im übrigen habe seine verstorbene Ehefrau den Zahnarzt H... ausgesucht und
regelmäßig überwacht, so dass er - der Beklagte - für dessen etwaige
Versäumnisse nicht einzustehen habe.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat der Klage nach Beweisaufnahme
durch Urteil vom 12.01.2001 in Höhe von 3.000,00 DM nebst Zinsen und
hinsichtlich eines Teils des Feststellungsanspruchs stattgegeben, weil die
Behandlung des Klägers durch den Zahnarzt H... zum Teil fehlerhaft gewesen sei.
Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger macht geltend, dem Zahnarzt H..., für dessen Fehler der Beklagte
einzustehen habe, sei vorzuwerfen, die Brücke im Oberkieferbereich mehrfach
nachbehandelt und eingeschliffen zu haben; infolgedessen habe sich der
Zahnersatz verzogen und sei nicht mehr brauchbar. Durch die überlange
provisorische Eingliederung sei es zu Zementauswaschungen und
Lockerungsprozessen gekommen. Der Zahnarzt H... hätte ihn auch darauf hinweisen
müssen, dass ein Zahnersatz möglichst bald endgültig einzugliedern ist.
Ihm - dem Kläger - sei nicht vorzuwerfen, sich seit März 1998 nicht um eine
endgültige Eingliederung der Brücke bemüht zu haben, da er sich auch in dieser
Zeit in zahnmedizinischer Behandlung befunden habe. Angesichts seiner
Beschwerden sei ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM angemessen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter Zurückweisung seiner Berufung sowie in Abänderung der
angegriffenen Entscheidung des Landgerichtes zu verurteilen, an den Kläger ein
über den bereits zuerkannten Betrag von DM 3.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem
15.07.1999 hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle über die
Feststellung des Landgerichtes Oldenburg hinausgehenden materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig noch aufgrund der zahnärztlichen
Behandlung in der Praxis G... entstehen.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen
und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, er brauche
als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau nicht gemäß § 831 BGB für etwaige
Versäumnisse des Zahnarztes H... einzustehen, weil dieser nicht als
Verrichtungsgehilfe seiner verstorbenen Frau anzusehen sei. Der Zahnarzt H...
sei als selbständiger Zahnarzt tätig geworden, der eigenverantwortlich behandelt
habe und den sie nicht habe überwachen können und müssen.
Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei er - der Beklagte - nicht
passiv legitimiert. Vertragliche Beziehungen hätten nicht zwischen dem Kläger
und seiner verstorbenen Frau, sondern zwischen dem Kläger und dem Zahnarzt H...
bestanden.
Der Beklagte hat dem Zahnarzt H... den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit
auf Seiten des Beklagten beigetreten ist.
Der Streitverkündete beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage
abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind sachlich nicht
gerechtfertigt.
Wie das Landgericht zutreffend auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens
Dr. A... (schriftliches Gutachten vom 26.06.2000 u. mündliche Anhörung vom
10.11.2000) festgestellt hat, sind dem Zahnarzt H... bei der Behandlung des
Klägers Fehler unterlaufen. Dem Streitverkündeten sind zum einen die erheblichen
Einschleifmaßnahmen vorzuwerfen, weil das Ziel einer korrekten Okklusion dadurch
nicht erreicht werden konnte und die Kosmetik durch das Beschleifen bis auf die
Keramikgrundmasse beeinträchtigt wurde. Durch die Vorgehensweise des
Streitverkündeten wurden zugleich die Keramikverblendungen der Zähne 21 und 14
beschädigt; die Zähne sind nachzubehandeln.
Weitere Versäumnisse sind dem Streitverkündeten dagegen nicht unterlaufen, wie
dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A... zu entnehmen ist, das überzeugend
begründet ist. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen auf Seite 5, 2. Abs.
bis Seite 6, 2. Abs. LGU verwiesen werden. Die Berufung des Klägers bringt
dagegen nichts Erhebliches vor. Soweit der Kläger beanstandet, dass sich der
Streitverkündete für eine Totalverblockung der Oberkieferprothese entschieden
habe, hat Dr. A... bei seiner Anhörung erklärt, dass er diese Art des
Zahnersatzes durchaus für vertretbar erachtet und die Versorgung der Zähne 11
bis 24 mit Einzelkronen nicht unbedingt vorzuziehen gewesen wäre.
Dem Streitverkündeten ist auch nicht vorzuwerfen, dass der dem Kläger nur
provisorisch eingegliederte Zahnersatz nicht alsbald endgültig eingegliedert
wurde und es infolge der überlangen provisorischen Eingliederung möglicherweise
infolge von Zementauswaschungen zu Lockerungen und sonstigen Beeinträchtigungen
gekommen ist. Nach den Behandlungsunterlagen hat der Streitverkündete dem Kläger
den Zahnersatz Anfang Oktober 1997 provisorisch eingegliedert. Der
Streitverkündete behandelte den Kläger letztmals am 19.03.1998. Am 31.03.1998
war seine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis der verstorbenen Ehefrau des Beklagten
beendet. Den mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr.
A... läßt sich nicht entnehmen, dass der Zahnersatz in diesem Zeitraum bis zum
Ausscheiden des Streitverkündeten hätte endgültig eingegliedert werden müssen
oder dass entsprechende Hinweispflichten des Streitverkündeten bestanden. Der
Gutachter hat zwar ausgeführt, dass eine zu lange belassene provisorische
Eingliederung von Kronen zu Lockerungsprozessen infolge von Zementauswaschungen
führen kann und daher eine feste Inkorporation zum frühen Zeitpunkt anzustreben
ist. Hier sprach aber entscheidend gegen eine feste Eingliederung der auch vom
Kläger hervorgehobenen Umstand, dass der Zahnersatz nicht korrekt paßte und
mehrfache Nachbehandlungen (Einschleifmaßnahmen) durchgeführt wurden. Im übrigen
kann auch nicht festgestellt werden, dass es bis zum 31.03.1998 tatsächlich zu
Lockerungen infolge von Zementauswaschungen gekommen ist. Für die Folgezeit
entfällt eine Haftung des Beklagten als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau schon
deshalb, weil die Tätigkeit des Streitverkündeten in der Zahnarztpraxis seit dem
01.04.1998 beendet war. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass
es Sache des Klägers gewesen wäre, sich zur Weiterbehandlung an einen anderen
niedergelassenen Zahnarzt zu wenden.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass der Streitverkündete
Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) der verstorbenen Ehefrau des Beklagten gewesen
ist. Wer als Arzt oder Zahnarzt mit der Verwaltung der Praxis eines anderen
Arztes oder Zahnarztes während dessen vorübergehender Abwesenheit beauftragt
wird, nimmt bei dieser Vertretertätigkeit regelmäßig eine Rechtsposition ein,
bei der ihm der auftraggebende Arzt als Geschäftsherr gegenübersteht, nach
dessen Wünschen er sich im allgemeinen zu richten hat. Daran ändert auch der
Umstand nicht, dass der Praxisvertreter im Einzelfall die Behandlung eines
Patienten nach eigener Entschließung aus eigener ärztlicher Erkenntnis vornimmt
(BGH NJW 1956, 1834; Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl. 2001, § 831 Rdnr. 7 m. w.
N.). Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten
hier vor. Der Streitverkündete war in der Zahnarztpraxis der verstorbenen
Ehefrau des Beklagten ungeachtet einer möglicherweise gegebenen faktischen
Selbständigkeit nicht als selbständiger Zahnarzt, sondern als angestellter
Zahnarzt tätig, wie auch durch ein Schreiben des Haftpflichtversicherers des
Streitverkündeten vom 04.01.2001 bestätigt wird. Auch die durch die schwere
Erkrankung der verstorbenen Ehefrau des Beklagten bedingte Dauer der
Vertretungstätigkeit des Streitverkündeten vermag keine andere Beurteilung zu
rechtfertigen.
Den grundsätzlich möglichen Entlastungsbeweis (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB) hat der
Beklagte nicht angetreten, sondern im Gegenteil den Standpunkt vertreten, seine
verstorbene Ehefrau hätte den Streitverkündeten nicht zu überwachen brauchen.
Sie habe auch keine Kontrollfunktionen ausgeübt.
Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 3.000,00 DM ist angesichts der
Versäumnisse, für die der Beklagte einzustehen hat, und der darauf beruhenden
Beschwerden des Klägers angemessen (§ 847 BGB). Nach der Beweisaufnahme steht
fest, dass durch Einschleifmaßnahmen im Unterkiefer eine korrekte Okklusion
nicht erzielt werden konnte und Keramikverblendungen (Zähne 21 und 14)
beschädigt werden. Zum Ausgleich der dadurch sowie durch die Notwendigkeit einer
Nachbehandlung verursachten Beschwerden ist der vom Landgericht zuerkannte
Betrag ausreichend. Soweit der Kläger nach wie vor unter Zahnschmerzen leidet,
braucht der Beklagte dafür nicht einzustehen, weil dem Kläger die Möglichkeit
offenstand, sich anderweitig zahnärztlich behandeln zu lassen.
Aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung ist auch der
Feststellungsantrag in dem zuerkannten Umfang zulässig und begründet. Der Kläger
hat ein berechtigtes Interesse daran, die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz
der materiellen und immateriellen Zukunftsschäden feststellen zu lassen. Im
Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, dem
Streitverkündeten oder einem anderen Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung zu
geben, weil Vertragspartnerin des Klägers die verstorbene Ehefrau des Beklagten
war und die Vertragsbeziehungen spätestens mit deren Tod endeten (§ 613 BGB).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs.
1, 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 13.8.2001 gab keinen Anlaß, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen.
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