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Aufwendungen für
Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung absetzbar
BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 6/01
Urteil vom 09.08.2001
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Leitsatz:
Aufwendungen für die Asbestsanierung
der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sein, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes
amtliches Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer
von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der
Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich
ist.
Norm:
§ 33 EStG
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr
1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahre 1983 hatten
sie ein eigengenutztes Einfamilienhaus der Firma X errichtet. Bereits im Jahre
1989 waren an der Außenfassade des Hauses Risse aufgetreten und durch die Firma
X teilweise geschlossen worden. In diesem Zusammenhang erfuhr der Kläger von
einem Mitarbeiter der Firma, dass die Außenfassade Asbest enthalte. Im März 1997
ließ er die gesamte Außenfassade entfernen und eine neue Fassade mit
Vollwärmedämmung anbringen, wobei insgesamt Kosten in Höhe von 35 676 DM
entstanden, die die Kläger neben weiteren Aufwendungen in Höhe von 10 276 DM in
ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche
Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten. Mit
der Einkommensteuererklärung reichten sie ein privatärztliches Attest vom
30. April 1998 ein, wonach der Kläger an einer chronisch asthmatoiden Bronchitis
leide, deretwegen er seit 1996 wiederholt in Behandlung gewesen sei. Aus
gesundheitlichen Gründen sei die Asbestsanierung notwendig.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte eine
Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab, weil es
an einem vor Erneuerung der Fassade erstellten Gutachten zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit der durchgeführten Maßnahme fehle.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus,
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden am selbstgenutzten Wohnhaus könnten
nur als zwangsläufig anzusehen sein, wenn ein existenziell wichtiger Bereich
betroffen sei (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai
1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 19. Mai 1995
III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774). Dies könne der Fall sein, wenn
gesundheitsgefährdende Stoffe in einer Weise verarbeitet worden seien, dass sie
ins Hausinnere gelangten und so die Gesundheit der Bewohner gefährdeten. Wie im
Falle von Maßnahmen im Gesundheitsbereich, die nach der Lebenserfahrung nicht
ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation unmittelbar
zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden (Hinweis auf die
BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920;
vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231, und vom 30. Juni 1995
III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614), sei der Nachweis durch ein im
Vorhinein eingeholtes amtliches Gutachten zu führen. Die Kläger, die insoweit
die Feststellungslast treffe, hätten diesen Nachweis nicht erbracht. Ein
amtliches Gutachten könne auch nicht nachträglich eingeholt werden, da ein vor
Durchführung der Maßnahme erstelltes Gutachten als unabdingbare Voraussetzung
für die Berücksichtigung der Aufwendungen anzusehen sei und die
Sanierungsmaßnahmen längst abgeschlossen seien.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision machen die Kläger geltend,
aufgrund des in der Außenfassade vorhandenen Asbests seien sie gezwungen
gewesen, diese zu erneuern. Einer konkreten Gefährdung dergestalt, dass bereits
Asbestfasern ins Hausinnere gelangt seien, bedürfe es nicht, da aus der
bestehenden abstrakten Gefährdung jederzeit eine konkrete Gefahr entstehen
könne. Dies abzuwarten sei den Klägern nicht zuzumuten gewesen. Die zu Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge aufgestellten Erfordernisse seien auf den Streitfall
nicht zu übertragen, da die durch Asbest verursachte Gesundheitsgefährdung
allgemein bekannt sei. Das vom FG aufgestellte Erfordernis einer amtlichen
Begutachtung vor Durchführung der Maßnahme entspreche nicht dem Gesetz und
widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Schließlich beruhe das
Urteil des FG auf einem Verfahrensfehler, da es den in der Klagebegründung
gestellten Beweisantrag der Kläger abgelehnt habe, ein Gutachten einzuholen, mit
dem die Asbestfreisetzung auch nachträglich bewiesen werden könne, weil eine
Begutachtung angesichts des bereits erfolgten Abschlusses der
Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sei. Damit habe das FG das Ergebnis der
Beweisaufnahme vorweggenommen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und den Rechtsstreit zur
anderweitigen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2
der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat hält grundsätzlich ein vor
Durchführung der Maßnahme erstelltes Gutachten zum Nachweis der Zwangsläufigkeit
der Sanierung einer asbesthaltigen Außenfassade nicht für entbehrlich. Im
Streitfall ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise dessen nachträgliche
Beibringung zuzulassen.
1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn
einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche
Belastung). Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der
Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und
einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen
derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen
nicht auszuweichen vermag. Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die
Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für
den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 207, BStBl
II 1995, 774). So erwachsen dem Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung
des BFH beispielsweise Krankheitskosten regelmäßig zwangsläufig, weil er sich
ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom
2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613).
2. Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen, die Gegenstände des
existenznotwendigen Bedarfs betreffen und von denen zumindest eine konkrete
Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, lassen sich allerdings weder dem
in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff der nach § 33 EStG zu
berücksichtigenden Krankheitskosten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 272, BStBl II
1991, 920) noch den Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen
Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aufgrund unabwendbarer
Ereignisse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) zuordnen.
a) Krankheitskosten betreffen nur solche Aufwendungen, die durch Maßnahmen zur
Heilung von Krankheiten oder zumindest zu deren Linderung veranlasst sind. Im
Streitfall hat das FG unter Berücksichtigung des nachträglich erstellten
privatärztlichen Attests vom 30. April 1998 weder eine konkret auf eine
Asbestbelastung zurückzuführende Erkrankung festgestellt noch haben die Kläger
dies mit der Revisionsbegründung dargetan.
b) Gleichfalls sind sie nicht in die Fallgruppe der Aufwendungen zur
Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von
Schäden an diesen einzuordnen, die im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen
unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
können, dass der Verlust oder die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis
wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung
verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104,
und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Amtliches
Einkommensteuer-Handbuch 2000 --EStH 2000-- R 187). Denn die Anschaffung von
schadstoffbelasteten Gegenständen ist kein von außen kommendes, willentlich
nicht beeinflussbares Ereignis, wie beispielsweise Naturkatastrophen und die
genannten politischen Einflüsse.
c) Über die in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fallgruppen hinaus sieht
der Senat es jedoch als geboten an, Aufwendungen nach § 33 EStG auch dann
steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie einem Steuerpflichtigen erwachsen,
weil er gezwungen ist, eine konkrete, von einem Gegenstand des
existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen.
Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen
nicht ausweichen, wenn anderenfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder
die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist. Danach können die notwendigen
Aufwendungen zur Beseitigung einer von der Außenfassade eines Wohnhauses
ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung grundsätzlich als aus tatsächlichen
Gründen zwangsläufig angesehen werden. Der Senat hält nicht schon allein wegen
der allgemein bekannten Schädlichkeit von Asbestfasern eine --abstrakte--
Gesundheitsgefährdung für ausreichend. Vielmehr müssen mindestens konkret zu
befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein (so auch Oberfinanzdirektion
--OFD-- Nürnberg in der Verfügung vom 14. Mai 1990, Deutsches Steuerrecht
--DStR-- 1990, 639; Verfügungen der OFD München vom 17. Juli 1992, Der Betrieb
--DB-- 1992, 2063, und vom 9. Dezember 1993, DB 1994, 119; ferner OFD Hannover
vom 8. November 1996, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 192; OFD Saarbrücken vom
18. Juli 1997, DStR 1997, 1536, und Erlass des Bremer Senators für Finanzen vom
24. Februar 2000, DB 2000, 799; ebenfalls Fitsch in Lademann, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 78 "Gesundheitsgefährdende Schadstoffe"; a.A.
FG Düsseldorf im Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E, Entscheidungen der
Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1075; FG Niedersachsen im Urteil vom 26. August
1999 XIV 34/96, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 634,
jeweils rechtskräftig, und Hollatz, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2,
S. 11715).
d) Eine Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne ist in Übereinstimmung mit den
vorgenannten Verwaltungsregelungen erst dann gegeben, wenn Asbestfasern in das
Innere des Hauses gelangen, denn eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch
Asbest besteht nur, wenn es dazu kommt, dass Asbestfasern eingeamtet werden
können (vgl. Bossenmayer, Asbest-Handbuch, ergänzbarer Leitfaden für die
Sanierungspraxis --AsH--, 11. Lfg. II/97, Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden --Asbest-Richtlinie--
3.1). Ob die Notwendigkeit einer Sanierung besteht, hängt wesentlich von der
verwendeten Asbestart und den baulichen Gegebenheiten ab. So haben
Asbestzementprodukte einen vergleichsweise hohen Anteil an mineralischen
Bindemitteln, weshalb die Asbestfasern relativ fest gebunden sind. Bei schwach
gebundenen Asbestprodukten wie Spritzasbest ist die Gefahr einer Freisetzung
aufgrund äußerer Einflüsse wie Erschütterungen und Alterung der Produkte
hingegen höher (vgl. Umweltberatung Bayern, Zentrale Informationsstelle, Asbest,
unter 2.). Danach kann es nicht für die in § 33 EStG geforderte Zwangsläufigkeit
ausreichen, dass der Steuerpflichtige möglicherweise in der Zukunft einer
Sanierung nicht mehr ausweichen kann. Vielmehr muss die Sanierung im Zeitpunkt
ihrer Durchführung unerlässlich sein. Fehlt es an der Gefahr einer Freisetzung
von Asbestfasern, so ist eine dennoch durchgeführte Sanierung als eine
steuerlich nicht zu berücksichtigende Gesundheitsvorsorge zu beurteilen (vgl.
BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, und
den BFH-Beschluss vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697). Dann
geht es nämlich allenfalls darum, möglicherweise später drohende
Gesundheitsgefahren zu vermeiden.
e) Der Steuerpflichtige muss eine derartige konkrete Gesundheitsgefährdung durch
ein vor Durchführung der Asbestsanierung von einer zuständigen amtlichen
technischen Stelle erstelltes Gutachten nachweisen. In diesem Gutachten sind die
Quellen der Freisetzung von Asbestfasern genau zu beschreiben und es ist zu den
notwendigen Sanierungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Da es den Steuergerichten
und Finanzbehörden nicht möglich ist, ohne sachkundige und Unvoreingenommenheit
verbürgende Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwendigkeit und
damit die Zwangsläufigkeit einer Sanierungsmaßnahme zu entscheiden, sieht der
Senat ein vor der Durchführung der Maßnahme erstelltes technisches Gutachten der
zuständigen amtlichen Stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Sanierung zur
Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der drohenden
Freisetzung von Asbestfasern unverzüglich erforderlich ist (vgl. 3.2 Abs. 1
Asbest-Richtlinie), als unentbehrlich an. Den Nachweis in dieser qualifizierten
Weise zu führen, ist unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter
Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern, mit der in besonderem
Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach auch deshalb getätigt
werden, um Krankheiten lediglich vorzubeugen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2000
III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94).
Entgegen der Auffassung der Kläger widerspricht das Erfordernis eines vor
Durchführung der Sanierungsmaßnahme erstellten amtlichen Gutachtens auch nicht
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Denn wenn
über gleichartige Sachverhalte in einer Vielzahl von Fällen zu entscheiden ist,
unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Zumutbaren der Nachweispflicht
genügt ist, geht es auch um rechtliche Wertungen, so dass es der Rechtsprechung
nicht verwehrt ist, allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der
Nachweispflicht aufzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juni 1987 III R 205/81,
BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675; vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995,
24, und in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613). Dagegen erachtet der Senat
jedenfalls in den Fällen einer notwendigen Asbestsanierung ein zusätzliches
amtsärztliches oder zumindest ärztliches Attest als entbehrlich (so neuerdings
auch der Erlass des Bremer Senators für Finanzen in DB 2000, 799), weil insoweit
durch die festgestellte Freisetzung von Asbestfasern die Gesundheitsgefährdung
hinreichend konkretisiert wird (vgl. auch Pel, DB 1995, 1001, zu den
Schwierigkeiten einen medizinischen Ursachenzusammenhang zu belegen).
f) Der erkennende Senat hat bereits verschiedentlich ausnahmsweise die
Beibringung erst nachträglich erstellter Nachweise in der Erwägung zugelassen,
dass von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die
Notwendigkeit erkennt, im Vorhinein eine Begutachtung vornehmen zu lassen, weil
ein solches Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals später aufgestellt
wird (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1987 III R 208/81, BFHE 149, 222, BStBl
II 1987, 427; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763;
in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 30. Juni 1998 III R 110/93, BFH/NV
1998, 1480). Im Streitfall hat der Senat erstmals über Grundsätze für die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der vorliegenden Art und die
Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit entschieden. Er hält es daher
für vertretbar, ein nachträglich erstelltes Gutachten genügen zu lassen, das
ggf. unter Auswertung der über die bereits vorgenommene Sanierung vorhandenen
Unterlagen angefertigt werden kann. Die durch den Zeitablauf erschwerte
Beweismittelbeschaffung mindert die Anforderungen an den den Klägern obliegenden
Nachweis der Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme im Übrigen nicht (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1480). In dem Gutachten muss --wie ausgeführt-- die
Schadstoffquelle genannt und dargelegt werden, dass bereits Asbestfasern
freigesetzt wurden, die ins Innere des Hauses gelangt sind, oder dass ein
solcher Vorgang jedenfalls konkret und unmittelbar bevorstand.
Um eine mehrfache Belastung der Allgemeinheit mit der Beseitigung von
Gefahrstoffen zu vermeiden, ist zusätzlich die ordnungsgemäße Entsorgung des
durch die Sanierungsmaßnahme freigesetzten Schadstoffs nachzuweisen (vgl. § 39
der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen i.d.F. vom 15. November 1999,
Gefahrstoffverordnung --GefStoffV--, BGBl I 1999, 2233). Als neutrale und
fachkundige Instanz auf diesem Gebiet kommen die Technischen Überwachungsvereine
--TÜV-- in Betracht (vgl. OFD Koblenz, Einkommensteuer-Gruppenbesprechung vom
4. Oktober 1994 S 2319 A - St 31 1, Abschn. 2 Punkt 18: der Technische
Überwachungsverein Pfalz e.V., Fachbereich Umweltschutz, Postfach 1360, 67603
Kaiserslautern). Ergibt sich aus dem Gutachten die Zwangsläufigkeit der
durchgeführten Maßnahme, so können sowohl die Kosten für die eigentliche
Asbestsanierung als auch die durch die Sanierung veranlassten Aufwendungen für
die Entsorgung gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.
3. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG
wird den Klägern Gelegenheit geben, das nachgelassene Gutachten der amtlichen
technischen Stelle beizubringen. Zur gebotenen fachmännischen Entsorgung des
kontaminierten Bauschutts nimmt der Senat auf die im Einspruchsverfahren
eingereichten Rechnungen der Gesellschaft zur Beseitigung von Sonderabfällen und
der Firma Borrmann Städtereinigung und Abfallwirtschaft Bezug. Sollte das FG
aufgrund eines amtlichen Gutachtens die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten
Aufwendungen dem Grunde nach feststellen können, so weist der Senat auf
Folgendes hin:
a) Wird eine Gesundheitsgefährdung durch einen Gegenstand des existenziellen
Bedarfs nachgewiesen, ist regelmäßig auch die Außergewöhnlichkeit der
Aufwendungen gegeben, da es sich insoweit um eine atypische Folge der
Anschaffung des betreffenden Gegenstandes handelt. Indes kann es an der
Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Asbestsanierung infolge von Baumängeln
notwendig wird, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht
worden sind, sind keineswegs unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht
um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden
vergleichbar wäre (vgl. die Urteile des FG München vom 31. Mai 1999
13 K 4105/97, DStRE 2000, 22, und des FG Hamburg vom 14. März 2000 II 262/99,
EFG 2000, 871, jeweils rechtskräftig). Aufgrund der Tatsache, dass die Verbauung
asbesthaltiger Materialien noch bis in die 90er Jahre hin zulässig war (vgl.
Umweltberatung Bayern, Zentrale Informationsstelle, Asbest, unter 2.; Anhang 4
Nr. 1 der Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung
der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993, BGBl I 1993, 1782, die erstmals ein von
einem Grenzwert unabhängiges Asbestverbot enthält), ist jedoch davon auszugehen,
dass die Verbauung von Asbest jedenfalls im Jahr der Errichtung des Gebäudes
keinen Baumangel darstellte.
b) Einer Berücksichtigung von Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch eine
als zwangsläufig anzusehende Sanierungsmaßnahme erwachsen, steht nicht entgegen,
dass er mit der erneuerten Außenfassade einen marktfähigen Gegenstand als
Gegenwert erhält. Denn nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es nicht --wie
bei der reinen Vermögensumschichtung-- an einer Belastung des Steuerpflichtigen,
soweit Werte endgültig abgeflossen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332,
BStBl II 1995, 104; vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II
1997, 491, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766). Entsprechend haben
Rechtsprechung und Verwaltung die Anwendbarkeit des § 33 EStG im Falle des
Verlusts von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines
unabwendbaren Ereignisses oder der schweren Beeinträchtigung des Wohnens unter
dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands im Rahmen des Notwendigen und
Angemessenen bejaht, wenn weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen noch
von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332,
BStBl II 1995, 104, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; EStH 2000, R 187).
Auch im Fall der konkreten Gesundheitsgefährdung durch Asbest ist von einem
endgültigen Wertverlust auszugehen (so auch das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 26. August 1999 14 K 34/96, DATEV, zur Schadensbeseitigung bei
asbestkontaminierter Dacheindeckung), da eine infolge einer von ihr ausgehenden
Gesundheitsgefährdung sanierungsbedürftige Fassade wertlos ist. Anhaltspunkte
dafür, dass die Kläger im Streitfall ein Verschulden am Entstehen der
Aufwendungen trifft, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihnen nicht
vorzuwerfen, dass sie sich im Jahre 1983, also zu einem Zeitpunkt, in dem die
Gesundheitsgefährdung durch Asbest noch nicht allgemein bekannt und die
Verwendung dieses Materials im Hochbau uneingeschränkt zulässig und üblich war,
die Asbestfreiheit der Fassade nicht haben zusichern lassen. An realisierbaren
Ersatzansprüchen gegen die Firma X dürfte es schon deshalb fehlen, weil die
Errichtung von Bauten mit asbesthaltigen Materialien damals zulässig war.
Jedenfalls wären solche kaum mehr durchzusetzen, weil insoweit bereits
Verjährung eingetreten sein dürfte, denn die für Mängel an Bauwerken maßgebliche
Verjährungsfrist beträgt nach § 638 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 5 Jahre ab
Abnahme des Werks; nach der ggf. anzuwendenden Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB/B) beträgt sie sogar nur 2 Jahre (vgl. § 13 Nr. 4 VOB/B).
Dass der Kläger die Verjährungsfrist hat verstreichen lassen, ist ihm nicht im
Sinne eines Verschuldens zuzurechnen, denn angesichts der damals üblichen
Verwendung von asbesthaltigen Materialien im Hochbau war es ihm nicht zuzumuten,
es insoweit auf einen Prozess ankommen zu lassen.
c) Im Rahmen der Ermittlung des abzugsfähigen Betrags wird das FG des Weiteren
zu beachten haben, dass den Klägern mit der Sanierung zugeflossene
Werterhöhungen --hier der auf die Vollwärmedämmung entfallende Anteil der
Kosten-- unberücksichtigt bleiben müssen. Soweit ferner die Erneuerung der
Fassade nicht ohne Werterhöhung vorgenommen werden konnte (neu für alt), muss
eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE
175, 332, BStBl II 1995, 104). Für die dem FG als Tatsacheninstanz obliegende
Ermittlung kann die Berechnungsmethode im Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli
1999 10 K 3923/96 E (EFG 1999, 1075) Anhaltspunkte bieten, wobei die
Nutzungsdauer der Fassade durch das FG im Rahmen seiner Sachaufklärung, ggf. mit
Hilfe eines Sachverständigengutachtens, zu bestimmen ist.
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