Atemalkoholprobe – Verwertbarkeit und Einhaltung der Wartezeit von 20 Min nach
Trinkende
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi
308/06
Beschluss vom
24.08.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen vom 03. März 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24.
Februar 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am
24. 08. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am
Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gem. §
349 Abs. 4 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG beschlossen:
1. Die Sache wird gem. § 80 a Abs. 3 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Dies ist
eine Entscheidung des Einzelrichters des Senats.
2. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 wird
mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Der Betroffene wird freigesprochen.
4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des
Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom
24. Februar 2006 wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs im
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss über 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00
EUR verurteilt und gegen den Betroffenen - unter Gewährung der Frist gem. § 25
Abs. 2 a S. 1 StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
In den Feststellungen zur Sache hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene befuhr am 18.07.2005 um 23.05 Uhr mit dem PKW VW mit dem
amtlichen Kennzeichen den Vierlindenweg in 32312 Lübbecke mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l.
Die Atemalkoholkonzentration wurde ermittelt mit dem Messgerät Dräger Evidential
Alcotest 7110. Das verwendete Gerät war bis zum 30.09.2005 geeicht. Der
Betroffene wurde vor der Durchführung des Alkoholtests über dessen
Freiwilligkeit belehrt und führte den Test freiwillig durch. Es wurden sodann
zwei Messungen um 23.16 Uhr und um 23.18 Uhr vorgenommen. Durch die Messung um
23.16 Uhr wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,301 mg/l, durch die Messung um 23.18
Uhr ein Atemalkoholgehalt von 0,284 mg/l ermittelt.
Der Betroffene hatte entweder um 23.02 Uhr oder um 23.03 Uhr den letzten Schluck
Alkohol getrunken."
Das Amtsgericht hat es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen
angesehen, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs.
1 StVG begangen hat, weil es das der Verurteilung zugrundegelegte Messergebnis
als ordnungsgemäß und verwertbar erachtet hat.
Im Einzelnen hat das Amtsgericht hierzu folgendes ausgeführt:
"Das der Verurteilung zugrunde gelegte Messergebnis war verwertbar, denn es war
ordnungsgemäß. Zwar war nach den Feststellungen des Gerichts die Wartezeit von
20 Minuten seit Trinkende nicht festgestellt worden. Auf der anderen Seite ist
nach den unbestrittenen Angaben der Polizeibeamten, die durch das Messprotokoll
belegt werden, eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor Beginn der
Messung eingehalten worden. In dieser Zeit hat der Betroffene keine Substanzen
durch Mund oder Nase zu sich genommen. Auch die maximal zulässige Zeitspanne von
5 Minuten zwischen den beiden durchgeführten Messungen ist eingehalten worden.
Die Divergenz zwischen den beiden Messwerten beträgt dabei 0,017 mg/l; das ist
weniger, als die maximal zulässigen 0,04 mg/l, bzw. auch weniger, als 10 % des
Durchschnittswertes der beiden Messungen. Der Durchschnittswert beider Messungen
beträgt nämlich 0,2925 mg/l."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er
unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts
begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als
unbegründet zu verwerfen.
II.
In der Sache war es gem. § 80 a Abs. 3 OWiG geboten, das Urteil zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen und das Verfahren auf den
Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Hierbei handelt
es sich um die Entscheidung der Einzelrichterin des Senats, Richterin am
Oberlandesgericht Warnke.
III.
Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig
eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache
Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zum Freispruch
des Betroffenen. Bei Einsatz des Messgeräts Dräger Alcotest 7110 Evidential
handelt es sich um ein sog. "standardisiertes Messverfahren" im Sinne der
Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte (vgl. BGH St 46, 358; Bayerisches
Oberstes Landesgericht NZV 2000, 295; OLG Hamm NZV 2000, 426; OLG Stuttgart VRS
99, 286). Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 a
Abs. 1 StVG genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter
Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen
Messergebnisses (vgl. BGH St a.a.O.). Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen
in den Urteilsgründen nur verpflichtet, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die für den Einsatz des standarisierten Messverfahrens
geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten sind. In diesen Fällen muss
der Tatrichter die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen überprüfen und das
Ergebnis der Überprüfung in den Urteilsgründen mitteilen.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu tragen die Verurteilung des
Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG
nicht, denn es erweist sich als rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer
Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende
nicht eingehalten ist. Zwar hat der Tatrichter jedes Beweismittel in seinem Wert
selbst frei zu würdigen. Er ist dabei nicht an Beweisregeln oder an sonstige
Richtlinien gebunden, die ihm vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er
eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu halten oder welchen Wert er
einem Beweismittel beizumessen hat. Diesen Wert im konkreten Fall festzustellen,
ist die ureigene, typische Aufgabe des Tatrichters (Meyer-Goßner, StPO, 49.
Aufl., § 261 Rdnr. 3). Die dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet indes
nicht, dass er seine Befugnis willkürlich ausüben darf. Seine Schlussfolgerungen
tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie
gesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und er von ihrer
Richtigkeit überzeugt ist. Sie dürfen sich aber nicht zu sehr von einer festen
Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die
nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1981, 33). Gegen diese
aufgezeigten Grundsätze verstoßen die Ausführungen des Amtsgerichts, weil die
tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach
§ 24 a StVG nicht hinreichend dargelegt ist.
Der Bundesgerichtshof hat durch die grundlegende Entscheidung vom 03. April 2001
(NZV 2001, 267) klargestellt, dass bei der Atemalkoholmessung der durch ein
bauartzugelassenes, geeichtes Messgerät ermittelte Atemalkoholwert ohne
Abschläge verwertbar ist, wenn die Verfahrensbestimmungen beachtet worden sind.
Nach dem vorgenannten Beschluss gehören zu den Erfordernissen einer verwertbaren
Atemalkoholmessung u. a. auch eine Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende vor
Beginn der Messung. Hierbei hat der Bundesgerichtshof sich auf die Anforderungen
bezogen, wie sie Gegenstand des Gutachtens von Schoknecht des
Bundesgesundheitsamtes "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (Unfall- und
Sicherheitsforschung Straßenverkehr hrsg. von der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Heft 96 199; BGH, Berlin 1991) geworden sind. In dem Gutachten ist
zur Wartezeit ausgeführt, dass für diese Vorgabe weniger die Gefahr der
Verfälschung der Messwerte durch Mundrestalkohol ausschlaggebend sei, sondern
die Erfahrung, dass sich erst nach dieser Zeit ein definiertes Verhältnis
zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration eingestellt habe,
das kurzzeitigen Schwankungen nur noch in geringem Maße unterworfen ist
(Gutachten, a.a.O.).
Soweit das amtsgerichtliche Urteil unter Verweisung auf die Entscheidung des
hiesigen 2. Senats vom 23.08.2004 (NZV 2005, 109) und des Oberlandesgerichts
Celle vom 18.08.2003 (NZV 2004, 318) ausführt, dass die vorgenannte Funktion
durch den vom Gesetzgeber festgelegten selbständigen Wert einer
Atemalkoholkonzentration obsolet geworden sei, trägt diese Begründung nicht.
Gerade aus sachverständiger Sicht (vgl. Iffland NZV 2004, 433 m. w. N.) wird
nämlich die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten gefordert, da insbesondere
mit zunehmender Annäherung an das Trinkzeitende, speziell beim Kurzzeittrinken
im Bereich von 20 Minuten vor der Messung das Verhältnis von AAK und BAK ein
undefiniertes Verhalten zeige. Der Einfluss der Anflutungsphase auf den AAK-Wert
sei nämlich im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes nicht hinreichend überprüft
worden, obwohl man sich darüber im Klaren gewesen sei, dass in der
Anflutungsphase auch physiologisch bedingte stärkere Schwankungen der
Verlaufskurve der AAK in Einzelfällen zu größeren Abweichungen führen könnten.
Zum Teil wird deshalb sogar eine Erhöhung der Wartezeit auf 30 Minuten für
erforderlich gehalten (vgl. Maatz, BA 2002, 21 ff.).
Einvernehmen besteht offenbar aus sachverständiger Sicht aber darin, dass
jedenfalls für gerichtsverwertbare Messungen im Regelfall die Einhaltung der
Warte- sowie der Kontrollzeit zu verlangen ist. Soweit im Gutachten des
Sachverständigen Slemeyer im Rahmen eines Verfahrens des Amtsgerichts Borna
Ausführungen enthalten sind, die im entsprechenden Einzelfall ohne Einhaltung
der Wartezeit die Verwertbarkeit der Messung bestätigen, hat dies - wie der
Sachverständige Slemeyer selbst klargestellt hat - keine grundsätzliche
Bedeutung und führt nicht zu einer Aufgabe der vorgegebenen Erfordernisse aus
sachverständiger Sicht, wenngleich es sachverständigerseits nicht für
ausgeschlossen erachtet wird, dass trotz einer Unterschreitung der Wartezeit
nach einer sachverständigen Einzelfallprüfung das Atemalkoholergebnis forensisch
verwertbar sein könne (vgl. Slemeyer NZV 2004, 615).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 18.03.2003 (NZV 2004, 318),
die offenbar unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Slemeyer
vom 10.06.2003 in dem Verfahren des Amtsgerichts Borna zu einer generellen
Schlussfolgerung hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Wartezeit kommt, ist damit
nach Auffassung des Senats der Boden entzogen. Gleiches gilt für die
Entscheidung des hiesigen 2. Senats vom 23.08.2004 (NZV 2005, 109), die sich
hinsichtlich der Entbehrlichkeit der 20minütigen Wartezeit auf die vorgenannte
Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle bezieht und die 10minütige
Kontrollzeit als das wesentlich bedeutsamere Kriterium gegenüber der 20minütigen
Wartezeit ansieht.
Der Senat schließt sich der allgemeinen Ansicht an, dass auf die Einhaltung der
20minütigen Wartezeit ebenso wenig verzichtet werden kann wie auf die Einhaltung
der Kontrollzeit von 10 Minuten (vgl. BayObLG NZV 2005, 53; OLG Dresden NZV
2004, 352 und VRS 108, 279; OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Celle NStZ-RR 2004,
286; OLG Hamm NZV 2002, 414; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 24 a
StVG, Rdn. 100; Iffland, a.a.O; Slemeyer, a.a.O.), wobei die Kontrollzeit
durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann.
Von der Frage, ob die genannten Verfahrensvorgaben eingehalten worden sind, ist
die Frage zu unterscheiden, welche Rechtsfolge eintritt, wenn diese - wie im
vorliegenden Fall - nicht eingehalten sind. Während einerseits die
grundsätzliche Unverwertbarkeit der Messung für folgerichtig erachtet wird (vgl.
OLG Dresden NStZ 2004, 352 und VRS 108, 279) wird andererseits auch bei einem
Verstoß gegen die Wartezeit die Frage offengelassen, ob in den Fällen, in denen
die gesetzlich maßgebliche Grenze von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten ist,
die Verwertbarkeit durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert
ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch ein
Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden könne.
Auch der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - diese Frage offengelassen
(BGH St 46, 358; VRS 100, 364; NZV 2001, 267, NJW 2001, 1952). In der zitierten
Entscheidung zur Frage eines generellen Sicherheitsabschlages bei
Atemalkoholmessung hat er ausgeführt, dass trotz eines nicht generell
vorzunehmenden Sicherheitsabschlages es nicht ausgeschlossen sei, dass der
Tatrichter im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen
Messfehler im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden
Beweisantrag hin, Messfehlern nachzugehen (BGH St 39, 291, 300) und
Sicherheitsabschläge zu gewähren habe.
Der Senat ist der Auffassung, dass Messungen, bei denen die 20minütige Wartezeit
nicht eingehalten worden sind, grundsätzlich unverwertbar sind. Bei der
gesetzlichen Einführung der Atemalkoholkonzentrationswerte und in der
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2001 (NZV 2001, 267) ist
klargestellt worden, dass der Atemalkohol-Grenzwert an konkrete Anforderungen
des Messverfahrens gebunden ist, wozu gerade die Einhaltung der 20minütigen
Wartezeit gehört. Ob in Fällen, in denen die AAK-Grenze von 0,25 mg/l sehr
deutlich überschritten worden ist, die Verwertbarkeit trotz Nichteinhaltung der
Wartezeit von 20 Minuten durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert
ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch
Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden kann,
bedarf hier keiner Entscheidung.
Bei dem hier gemessenen AAK-Wert von 0,29 mg/l bleibt es bei der
Unverwertbarkeit.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messungen einen Wert von 0,29 mg/l
ergeben haben und die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten war. Der Senat
schließt aus, dass eine etwaige neuerliche Verhandlung zu anderen Feststellungen
führen würde.
Der Betroffene war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils -
freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.