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Atemalkoholtest – weitere Beweiserhebungen notwendig oder genügt Verlesung?
BGH
Az.: 1 StR
145/04
Beschluss vom
20.07.2004
In der Strafsache wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.)
vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250 Satz 1 StPO:
Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein.
Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und
anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung
gemäß § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit
ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des § 250 StPO ist entscheidend, daß
es sich um den Beweis eines Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe
nur durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf
Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinellen Herstellung von kaufmännischen
Buchungsstreifen (vgl. BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über
Tonbandaufzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken (vgl.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe gilt für das von einem
Testgerät ausgedruckte Protokoll über das Ergebnis einer Atemalkoholmessung.
Hier ging es allein um das Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des
Urkundeninhalts, den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes
hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte darüber berichten. Jedoch
handelt es sich bei der Durchführung eines solchen Tests - wie bei den übrigen,
oben genannten Beispielsfällen - um eine mechanische Verrichtung, die
erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befaßten
Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel im Hinblick auf das
Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich das Tatgericht mit der Verlesung
der Urkunde begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden
Zweifel an der Richtigkeit des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten
im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen angezeigt sein. Der
Beschwerdeführer beanstandet hier weder das Meßergebnis noch hat er eine
Aufklärungsrüge erhoben. Er hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des
Bedieners als Zeugen nicht beantragt.
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