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Aufenthaltsbestimmung ./. elterliche Sorge

Grundsatz:

Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem Elternteil allein übertragen werden. Im übrigen kann es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Az.: 5 UF 66/99

Beschluss 17.08.2000

Vorinstanz: AmtsG -FamG- Zweibrücken – Az.: 2 F 5/99


In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern für das minderjährige Kind hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Juni 1999, eingegangen am 2. Juni 1999, gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zweibrücken vom 14. Mai 1999, zugestellt am 27. Mai 1999, nach Anhörung der Beteiligten am 17. August 2000 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die elterliche Sorge für das betroffene Kind wird von beiden Eltern ausgeübt, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wird der Mutter des Kindes zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind in keinem der beiden Rechtszüge zu erstatten.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Eltern des betroffenen Kindes sind seit 17. Februar 2000 voneinander geschieden. Sie üben die elterliche Sorge für die beiden anderen aus der Ehe hervorgegangenen und im Haushalt des Vaters lebenden Kinder gemeinsam aus. Seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung lebt das betroffene Kind bei der Mutter, die aus einer neuen nichtehelichen Verbindung noch ein im Dezember 1999 geborenes Kind hat. Sie ist nicht berufstätig.

Der Antragsgegner ist selbständiger Handwerksmeister. Bei der Betreuung der beiden seit der Trennung der Eltern bei ihm verbliebenen Kinder wird er durch seine Eltern unterstützt.

Beide Elternteile haben sich von den zuständigen Jugendämtern beraten lassen, jedoch wegen des Aufenthalts des betroffenen Kindes nicht zu einer Einigung gefunden. Den Umgang aller Kinder mit dem nicht betreuenden Elternteil haben sie ebenfalls einvernehmlich geregelt. In diesem Zusammenhang akzeptiert die Antragstellerin den Wunsch des ältesten Kindes, mit ihr derzeit keinen Umgang haben zu müssen.

Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die elterliche Sorge für das Kind C… allein zu übertragen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er möchte, dass alle drei Kinder gemeinsam in seinem Haushalt aufwachsen können.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Zweibrücken hat die Beteiligten gehört und durch Beschluss vom 14. Mai 1999 die elterliche Sorge für das Kind C… der Mutter allein übertragen. Die gemeinsame elterliche Sorge scheitere am Streit, bei wem das Kind leben solle. Bei beiderseitiger Erziehungseignung sei der Mutter der Vorzug zu geben, weil diese die Betreuung ohne Beteiligung Dritter bewerkstelligen könne. Das Kind habe – ohne dass hinreichend klar geworden sei, ob es sich der Tragweite seiner Erklärung bewusst sei – sich für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Bei Aufrechterhaltung eines großzügigen Umgangsrechts könne den Belangen des Vaters und der Geschwister entsprochen werden. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.

Gegen diesen ihm von Amts wegen am 27. Mai 1999 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 2. Juni 1999 die befristete Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel am 30. Juni 1999 begründet.

Der Antragsgegner rügt: Bei der Abwägung sei der Geschwisterbindung nicht der gebührende Stellenwert eingeräumt worden.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Zweibrücken vom 14. Mai 1999 abzuändern, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind C… zu übertragen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat einen Teilerfolg.

Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind C… entspricht nicht dem Gesetz.

Es ist nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dieser ist nur das Aufhaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Die gemeinsame elterliche Sorge setzt voraus, dass die Eltern in der Lage sind, sich über Angelegenheiten des Kindes dem Grunde nach zu verständigen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1157). Eltern sollen und müssen Konsens suchen (vgl. BVerfG FamRZ 1982, 1179; Senat, NJW 1998, 3786; FamRZ 1999, 40; OLGR 1998, 444), solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohl des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwar tung nicht unbegründet erscheint (Senat aaO; siehe. auch Pummel DAVorm 1998, 153).

Nach diesen Grundsätzen braucht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein übertragen werden. Im übrigen kann es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben.

Beide Elternteile konnten unterstützt durch den verlautbarten Willen der beiden älteren Kinder in Bezug auf diese und motiviert durch die Beratung des Jugendamts eine einvernehmliche Regelung treffen. Der nicht bewältigte Konflikt aus der Partnerschaft stand dem nicht im Wege. Genauso vermögen sie das Umgangsrecht im wesentlichen einvernehmlich und großzügig und mit Blick auf die unbewältigten Nöte der Kinder zu handhaben. Die Antragstellerin achtet den Willen des ihr derzeit nicht zugetanen älteren Kindes. Die Trennung geschah nicht unter einseitigem Bruch des Sorgerechts des anderen Elternteils. Gerichtliche Entscheidungen wurden beachtet, möglicherweise nicht mit der nötigen Sensibilität vollzogen. Wenigstens in ihrer Stellung als gemeinsame Eltern können sich beide anerkennen. Keiner bestreitet den Willen und die Fähigkeit, für die Kinder unter der Situation der zerbrochenen Familie zu sorgen.

Soweit beide Elternteile auch nach sozialpflegerischer Beratung noch keine einvernehmliche Regelung haben treffen können, bei welchem Elternteil das Kind C… leben soll, erscheint es dem Senat unter dem Eindruck der vergangenen zeit nicht geboten, die Eltern darauf zu verweisen, noch vorhandenes Beratungspotential auszuschöpfen. Die Probleme, die noch zu bewältigen sind, liegen nicht in der Form der elterlichen Sorge, sondern in der Bewältigung der elterlichen Verantwortung. Mit der Schaffung klarer Grundlagen, wie die elterliche Sorge künftig ausgeübt werden soll, kann es gelingen – eine Basis zu schaffen, aufgrund derer die Eltern neue Motivation finden können, ihre Paarbeziehung aufzuarbeiten und Raum zu schaffen für die weitere Verbesserung der Elternrolle in der getrennten Beziehung.

Aus dem Bericht des Jugendamts ergibt sich sehr anschaulich, dass die Paarbeziehung durch gegenseitige Enttäuschungen noch sehr belastet ist. Besonders in Bezug auf das älteste Kind zeigt der Bericht deutlich auf, dass es dem Vater aus dieser eigenen Enttäuschung heraus nicht gelingt, mit dem Kind die abgebrochene Beziehung zur Mutter wieder auf den Weg zu bringen. Voneinander enttäuscht finden beide Eltern auch noch nicht den sicheren Weg, die Sorgen und Nöte etwa des zweiten Kindes zu einem eigenen gemeinsamen Anliegen zu machen. Das vierzehnjährige Mädchen findet – wie es aussieht – keinen Zugang zum Vater, um mit diesem ihre pubertären Probleme vertrauensvoll zu besprechen. Wenn es im Bericht heißt, dass A… Hilfe brauche, die die Mutter nicht sicherstellen könne, ohne mit dem Vater darüber zu sprechen, sie dabei aber das Problem sieht, das Vertrauen des Kindes in sie zu verletzen, zeigt das deutlich, wie das Kind in die Beziehung der Eltern verstrickt wird und wie hilflos diese hier agieren. Die Form der elterlichen Sorge ist vor diesem Hintergrund nicht erheblich. Das Kind hat Nöte, für die es beide Eltern braucht und die ein Elternteil auch nicht allein bewältigen kann. Die Eltern dürfen daher nicht weiter um Formen streiten. Auch wenn nur noch wegen eines Kindes eine Regelung zu treffen ist, belastet die ungeklärte Situation alle beteiligten Familienmitglieder. Die familiengerichtliche Intervention muss daher diesen Streit beenden, damit das vorhandene elterliche Potential auf die Inhalte gelenkt wird.

Dies gilt auch für die Belange des Kindes B…, der jeglichen Kontakt zur Mutter ablehnt. Ein Einfluss des Vaters, damit sich das Kind wenigstens öffnet und von der Absolutheit des eigenen Verhaltens abrückt, ist erst zu erwarten, wenn dieser durch die eigene Enttäuschung über die Antragstellerin nicht selbst blockiert ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind C… wird der Mutter zur Ausübung übertragen. Dies entspricht dem Wohl des Kindes am Besten. Nach der Bewertung des Jugendamts hat sich die unklare Ordnung durch ,die ungeregelte elterliche Sorge nicht günstig erwiesen. Das Kind brauche Grenzen, die bisher nicht gesetzt werden konnten.

Beide Eltern sind erziehungsgeeignet. Weitere Kriterien sind insbesondere die Geschwisterbindung, die Gewährleistung der Bindungsbeziehung zum anderen Elternteil, die tatsächliche Betreuung des Kindes.

Der Senat misst im vorliegenden Fall dem Kontinuitätsgrundsatz keine maßgebliche Bedeutung bei. Als sich die Eltern getrennt haben, war das Kind noch keine drei Jahre alt. Vorher lebten die Eltern etwa neun Monate getrennt in der Ehewohnung. Mit der Betreuung aller drei Kinder waren damals bereits auch die Großeltern väterlicherseits befasst. Als die Antragstellerin die Ehewohnung verließ, musste sie sich umorientieren. Außerdem entsprach es dem Gesetz, die Kinder nicht eigenmächtig mitzunehmen. Andererseits kann dem Antragsgegner nicht entgegengehalten werden, das Kind halte sich nunmehr seit längerem bei der Antragstellerin auf. Hierauf hatten sich die Eltern im familiengerichtlichen Verfahren verständigt, um dem Kind zusätzliche Belastungen zu ersparen. Solche sinnvollen Absprachen dürfen nicht dadurch im Wert beeinträchtigt werden, dass deren Wirkungen einseitige Nachteile nach sich ziehen.

Die Geschwisterbindung zwingt nicht dazu, den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes bei dem Antragsteller zu bestimmen. Die beiden älteren Kinder (1985 und 1990 geboren) haben einen Entwicklungsstand erreicht, bei dem sich Kinder üblicherweise nicht mehr nur in der Kernfamilie orientieren, sondern prägende Beziehungen zur „Außenwelt“ aufnehmen. An dieser Entwicklung kann Catharina noch lange nicht teilnehmen, dies hat auch die Anhörung der Kinder gezeigt. Zwischen den beiden älteren Kindern und C… besteht eine positive geschwisterliche Verbundenheit, dass aber das zusammenleben in einem Familienverbund wechselseitig helfen könnte, die Trennung der Eltern besser zu verarbeiten (zu diesem Aspekt siehe OLG Hamm, FamRZ 2000, 1039 bei zwei Kindern mit einem Altersunterschied von nur zwei Jahren), ist im Hinblick auf den großen Altersunterschied jedenfalls bezüglich C… nicht zu erwarten. Das Jugendamt, das eine solche Entwicklung auch hier verifiziert hat, misst diesem Belang daher keine wesentliche Bedeutung bei. Demgegenüber kann das Kind bei der Mutter zusammen mit seiner Halbschwester aufwachsen. zu dieser beträgt der Altersunterschied nur vier Jahre.

Die Mutter kann die Betreuung persönlich leisten. Der vergangene vom Senat zur Beobachtung für sinnvoll erachtete Zeitraum hat zu Bedenken bezüglich der neuen Lebenssitutation der Mutter keinen Anlass gegeben. Demgegenüber hat sich in diesem Zeitraum gezeigt, dass der Vater den Umgang auf das in zweiwöchigem Abstand ausgeübte Umgangsrecht beschränkt und von der Möglichkeit, das Kind auch zwischendurch zu sich zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat. Das lässt die Annahme begrenzter zeit für die Betreuung des Kindes zu. Das Jugendamt befürwortet eine Lösung, die dem Kind, das sich als auffallend lebhaft und recht unruhig dargestellt habe, zur Stabilisierung klare Strukturen mit deutlichen Grenzsetzungen gibt. Hätte es seinen dauernden Aufenthalt beim Vater, würde dessen zeitlich begrenzte Verfügbarkeit eine Drittbetreuung verlangen, die dem Kind die Anerkennung einer weiteren Betreuungsperson abverlangt. Dies wäre für die gewünschte Stabilisierung nicht vorteilhaft.

Die Antragstellerin gewährleistet die Bindungsbeziehung des Kindes zum Vater. Der Umgang findet statt. Die Bereitschaft, das Kind anlässlich der Entbindung, des Umzugs und der ersten zeit nach der Geburt des Kindes aus der neuen Beziehung, vom Vater versorgen zu lassen, zeigt, dass die Antragstellerin bindungstolerant ist. Da sie weiterhin den Umgang auch außerhalb der abgesprochenen Zeiten zulässt, bleibt dem Antragsgegner ein umfangreiches, jedoch weitgehend auch seiner eigenen Motivation überlassenes Mitwirkungspotential bei der Erziehung des Kindes.

Der Senat ruft – bezüglich aller drei Kinder – beide Elternteile dazu auf, sich motivieren zu lassen, die Elternschaft in einem friedlichen und verantwortlichen Nebeneinander zu handhaben. Das wäre eine große Chance für die Kinder, die allesamt in ungeheurem Maß durch die – für diese wohl unerwartete Trennung belastet sind. Den Streit um die Form der Elternschaft beendet der Senat. Damit will er in Ausübung des staatlichen Wächteramts gemäß Art. 6 GG die Grundlage schaffen, dass den Eltern der Blick geöffnet wird, für die Nöte der Kinder, die in der eigenen Trennungsproblematik einen Grund haben, sich aber nicht darin erschöpfen und schon gar nicht mit dieser identisch sind. Der Senat hofft daher sehr, dass sich die Eltern nach der Regelung der elterlichen Sorge im Interesse der Kinder den Hilfeangeboten des Jugendamts und der Erziehungsberatungsstelle nicht verschließen.. Die Kinder brauchen dies.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 30 KostO festgesetzt -worden-.

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