Aufenthaltsbestimmungsrecht – erneuter Ortswechsel
Oberlandesgericht Hamm
Az: 10 WF
87/08
Beschluss vom
16.07.2008
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Dortmund vom 04.06.2008 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt (§ 24 S. 1 RVG).
2.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die gemäß §§ 620 c S. 1, 621 g, 621 I 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde des
Antragstellers (Vater) ist in der Sache nicht begründet.
Aus zutreffenden Erwägungen hat das Familiengericht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame minderjährige Tochter der
Parteien, B, geb. 13.06.1997, im Wege der einstweiligen Anordnung ab Beginn der
Sommerferien bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf die Antragsgegnerin
(Mutter) übertragen. Das Beschwerdevorbringen nötigt zu keiner abweichenden
Entscheidung.
1.
Für die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht ein Regelungsbedürfnis, weil sich die
Parteien nicht darüber verständigen können, bei welchem der beiden Elternteile B
leben soll, in der Sache selbst aber noch nicht endgültig entschieden werden
kann, weil das Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens
veranlasst hat.
Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist einem Elternteil auf seinen Antrag hin
ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass
die Aufhebung des in Frage stehenden Teils der elterlichen Sorge und deren
Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.
Insoweit unterliegt die Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge den
gleichen Voraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt. Mit
dem Familiengericht ist der Senat der Auffassung, dass das
Aufenthaltsbestimmungsrechts einstweilen, d.h. ab Beginn der Sommerferien, auf
die Mutter zu übertragen ist.
2.
Für diese Auffassung sind bei der im Rahmen der einstweiligen Anordnung
gebotenen summarischen Betrachtung der Verhältnisse letztlich zwei
Gesichtspunkte entscheidend:
a.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene
familiengerichtliche Eilentscheidungen zur elterlichen Sorge, die - wie
vorliegend - nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten, einschl. Jugendamt und
Verfahrenspflegerin, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert
werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus
denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im
Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr
sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten
lassen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306;
OLG Köln FamRZ 1999, 181). Denn die Abänderung einer einstweiligen Anordnung zur
Regelung des Aufenthalts im Beschwerdeverfahren entspricht in der Regel nicht
dem Wohl des betroffenen Kindes: Diesem ist ein mehrfacher Wechsel zwischen den
Eltern nicht zuzumuten. Dies gilt gerade im hier zu entscheidenden Fall, in dem
B bis zum 30.03.2008 bei der Mutter in T gelebt hat, dann zum Vater nach E
gewechselt ist (ob als vorübergehende oder dauerhafte Lösung ist zwischen den
Parteien streitig), am 18.05.2008 zur Mutter, am 23.05.2008 aus schulischen
Gründen wieder zum Vater und mit Beginn der Sommerferien erneut zur Mutter
zurückgekehrt ist. Der Umstand, dass der Vater mit seiner zweiten Ehefrau und
deren Kindern nunmehr ab dem 01.07.2008 von E nach H verzogen ist und B
demzufolge auch bei einem Aufenthalt beim Vater wie geplant die Realschule in H
besuchen könnte, würde an der Fortsetzung des ständigen Hin und Her nichts
ändern.
Schwerwiegende Gründe, die bei einem Verbleib Bs bei der Mutter eine Gefährdung
des Kindeswohls befürchten lassen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob - wie der
Vater behauptet - B bei der Mutter tatsächlich nicht die erforderliche
Unterstützung im schulischen Bereich erfährt, ist auf der Grundlage der
bisherigen Erkenntnisse für den Senat derzeit nicht überschaubar. Zwar hat B von
der Schule in E ein besseres Zeugnis erhalten als zuvor von der Schule in T;
worauf die Verbesserung der schulischen Leistungen letztendlich zurückzuführen
ist (bessere Förderung durch den Vater, wohlwollendere Benotung) ist derzeit
ebenfalls nicht überschaubar.
Auch aus den vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen des
Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin ergibt sich kein Bild, das die Prognose
rechtfertigt, bei einem Nichteingreifen des Gerichts wäre das Wohl von B
beeinträchtigt. Zwar tendiert das Jugendamt eher dazu, dass der Vater mehr
Gewähr für die Förderung der schulischen Leistungen bietet, während die
Verfahrenspflegerin auch der Mutter eine angemessene Förderung zutraut und eine
Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht für notwendig erachtet. Wie dem
auch sei: Für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im
Hauptsacheverfahren ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich, dass die
Aufhebung der getroffenen Entscheidung aus Gründen der Gefährdung des Wohls des
Kindes erforderlich ist.
b.
Zu Recht hat das Amtsgericht auch den ausdrücklich geäußerten Wunsch des Kindes,
bei der Mutter bleiben zu wollen, mitentscheidend berücksichtigt. Schon das
Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordert es, dass sein Wille im Rahmen seines
wohlverstandenen Interesses Gehör findet, wobei die Entwicklung seiner
Persönlichkeit und die Gründe, die das Kind zu seiner Haltung veranlassen, zu
prüfen sind. B ist 11 Jahre alt, sodass ihr Wille - mag er in der Vergangenheit
auch zeitweise schwankend gewesen sein - durchaus ernst zu nehmen ist.
Jedenfalls zur Zeit kann nicht festgestellt werden, dass der geäußerte Wille des
Kindes sich nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt. Falls sich die negativen
Befürchtungen des Vaters, z.B. die schulischen Leistungen des Kindes betreffend
(was allerdings für das endgültige Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht allein
ausschlaggebend sein dürfte), bestätigen sollten, wird sich dies bald zeigen und
kann bei der bevorstehenden Begutachtung und der Entscheidung in der Hauptsache
berücksichtigt werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 2 FGG.
II.
Aus den vorgenannten Gründen ist dem Antragsteller auch die für das
Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) zu versagen.