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Aufenthaltsrecht und Einleitung eines
Adoptionsverfahrens; unerlaubte Einreise
OVG Lüneburg
Az.: 11 ME 117/03
Beschluss vom 27.05.2003
Vorinstanz: VG Stade, Az.: 6 B
354/03, Urteil vom 26.03.2003
Das OVG Lüneburg hat am 27.05.2003 beschlossen:
Die Beschwerden der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.
Die mit ihnen vorgebrachten Einwände, die im
Beschwerdeverfahren allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigen
nichts auf, was die Richtigkeit der angefochtenen Beschlüsse in Frage stellen
könnte.
Tatbestand:
Die am 1. Mai 1985 geborene Antragstellerin, die chinesische
Staatsangehörige ist, reiste am 21. November 2002 auf dem Luftweg in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war im Besitz eines vom deutschen
Generalkonsulat in Shanghai ausgestellten sog. Schengen-Visums, das vom
15. November 2002 bis zum 30. Januar 2003 befristet war und nur für
Besuchszwecke galt. Seit dem 22. November 2002 wohnt sie bei ihrer Mutter (geb.
6.8.1966), die ebenfalls chinesische Staatsangehörige ist, und ihrem Stiefvater
in C.. Ihre Mutter war am 18. August 2002 in das Bundesgebiet eingereist. Sie
ist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die ihr wegen der am
18. März 2002 in China erfolgten Eheschließung mit dem deutschen
Staatsangehörigen D. (geb. am 4.12.1940) ausgestellt worden ist. Sie war in
China verheiratet gewesen; ihre (erste) Ehe, aus der die Antragstellerin
hervorgegangen ist, war am 29. März 1991 geschieden worden. Der leibliche Vater
der Antragstellerin hat wieder geheiratet und lebt in China.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 6. Dezember 2002 beantragte der
Stiefvater der Antragstellerin beim zuständigen Vormundschaftsgericht ihre
Annahme als Kind; darin willigten sowohl die Antragstellerin als auch deren
Mutter ein. Das Vormundschaftsgericht beschloss am 17. Januar 2003, mit der
Entscheidung über den Adoptionsantrag im Hinblick auf § 1744 BGB ein Jahr
abzuwarten, da die Antragstellerin erst seit dem 22. November 2002 in der
Familie von Herrn D. wohne. Die Antragstellerin besucht seit dem 7. Januar 2003
die Hauptschule in C..
Mit Bescheid vom 21. Februar 2003 lehnte der Antragsgegner den Antrag der
Antragstellerin vom 13. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
ab und forderte sie auf, spätestens bis zum 15. März 2003 auszureisen; zugleich
drohte er ihr im Falle einer nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in
die Volksrepublik China an.
Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 26. März 2003 - 6 B 354/03 - den
Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2003 ab.
Ebenfalls mit Beschluss vom 26. März 2003 - 6 B 305/03 - lehnte das
Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin ab, den Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Aufenthalt bis zum Abschluss
des Adoptionsverfahrens zu dulden. Gegen diese beiden Beschlüsse richten sich
die Beschwerden der Antragstellerin.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der vorläufige
Rechtsschutzantrag im Hinblick auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis
unzulässig, aber auch in der Sache unbegründet ist (1.). Ernstliche Zweifel
bestehen auch nicht gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die
Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung nicht
glaubhaft gemacht hat (2.)
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der wegen Versagung
einer Aufenthaltserlaubnis von der Antragstellerin gestellte Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig
ist. Nach § 72 Abs. 1 AuslG hat der Widerspruch gegen die Ablehnung eines
Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung.
Der Suspensiveffekt kann allerdings wiederhergestellt werden, wenn durch die
Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung die Fiktionswirkung des § 69 AuslG
ausgelöst worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 27.2.2002, NVwZ-Beil. 2002, 75; OVG
NRW, Beschl. v. 20.2.2001, NWVBl 2001, 302; Sächs. OVG, Beschl. v. 12.12.2001
- 3 BS 159/01 -; Hamb. OVG, Beschl. v. 26.11.1996, FamRZ 1997, 1146). Ein
derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Wegen der Begründung im Einzelnen
wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat
zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass
zu ihren Gunsten die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG eingetreten sei. Denn
sie ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (§ 69 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 AuslG). Ihre Einreise war unerlaubt, weil sie nicht die
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besaß (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Zwar hatte
ihr das deutsche Generalkonsulat in Shanghai ein sog. Schengen-Visum
ausgestellt, doch vermochte dieses die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
nicht zu ersetzen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 27.2.2002, a.a.O.). Nach § 11
Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG bedarf ein Visum der vorherigen Zustimmung der für den
vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Aufenthaltsbehörde, wenn der Ausländer
sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Eine solche
Zustimmung hat der Antragsgegner jedoch nicht erteilt. Zwar hat er im Schreiben
vom 19. Juni 2002 an das deutsche Generalkonsulat in Shanghai keine Bedenken
gegen die Erteilung eines Visums für Besuchszwecke geäußert, zugleich aber
ausdrücklich betont, dass er der Erteilung eines Visums zum Zuzug in die
Bundesrepublik Deutschland nicht zustimmen könne. Die Antragstellerin hat aber
am 31. März 2002 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für
"permanent" gestellt und als Zweck des Aufenthalts "family reuniun" angegeben.
Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Antragsgegners erteilte das deutsche
Generalkonsulat in Shanghai der Antragstellerin am 23. Oktober 2002 lediglich
ein Besuchsvisum für den Zeitraum vom 15. November 2002 bis zum 30. Januar 2003.
Die Antragstellerin hatte deshalb schon nach ihren eigenen Angaben im Antrag vom
31. März 2002 einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, so dass sie
ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung - und daher unerlaubt - eingereist
ist.
Wenn sie jetzt vorträgt, sie habe bei ihrer Einreise keinen Daueraufenthalt
beabsichtigt sondern lediglich ihre Mutter und deren Mann in den Schulferien
besuchen wollen, so steht dies mit ihren früheren Erklärungen und dem übrigen
Akteninhalt in Widerspruch. Auch ihr leiblicher Vater hatte in einer notariell
beurkundeten Erklärung vom 3. April 2002 angegeben, dass seine geschiedene Frau
ihre gemeinsame Tochter nach Deutschland zum gemeinsamen Leben mitnehmen wolle,
wozu er sein Einverständnis erkläre. Ebenso machte der Stiefvater der
Antragstellerin im Schreiben vom 30. Mai 2002 an den Antragsgegner deutlich,
dass seine Stieftochter nach Deutschland umziehen wolle, zumal es für diese
keine entsprechende Betreuung in China mehr gebe, wenn seine Ehefrau zu ihm
gezogen sei. Er führte weiter aus: „Die Frage einer möglichen Adoption von A.
haben wir drei abgeklärt und werden diese organisieren, sobald beide in
Deutschland sind." Ferner fügte er seinem Schreiben eine Stellungnahme des
Schulleiters einer Hauptschule in E. vom 30. Mai 2002 bei, wonach dieser bereit
war, die Antragstellerin „wegen ihrer besonderen persönlichen Situation in der
Förderklasse für ausländische Kinder aufzunehmen". Dass der Stiefvater der
Antragstellerin an der Adoptionsabsicht auch in der Folgezeit festhielt, geht
aus einem Schreiben des Notars Dr. F. vom 24. September 2002 – also noch
vor der Einreise der Antragstellerin am 21. November 2002 – hervor.
Dementsprechend hat er auch am 6. Dezember 2002 einen Adoptionsantrag gestellt.
Angesichts dieser aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Vorgeschichte
können die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
der Antragstellerin und ihrer Mutter, die Antragstellerin habe nur zu
Besuchszwecken nach Deutschland kommen wollen und erst im Laufe ihres
Aufenthalts festgestellt, dass sie nicht zurück wolle, weil es ihr so gut hier
gefalle, nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Ein nach der Einreise
eingetretener Sinneswandel hätte aber unter Darlegung plausibler Umstände
glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 20.2.2001, a.a.O.).
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, der Grund für den
jetzt begehrten Daueraufenthalt habe sich erst nachträglich ergeben, erweist
sich somit nach den gesamten Umständen des Falles als nicht stichhaltig.
Es sind auch keine Gründe erkennbar, die im Falle der Antragstellerin eine
Ausnahme von der Einhaltung der Einreisevorschriften gebieten könnten. Die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DVAuslG, der in bestimmten Ausnahmefällen die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ermöglicht, sind
offensichtlich nicht erfüllt. Auch vermag Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht
die Freistellung von der Visumspflicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v.
18.6.1996, BVerwGE 101, 265).
Da nach alledem der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkungen nach § 69 AuslG nicht ausgelöst hat,
ist für die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein
Raum.
Selbst wenn man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig halten würde,
hätte das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg. Es ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
im Zeitpunkt der Antragstellung am 31. März 2002, als sie noch minderjährig war,
gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 20 Abs. 4 AuslG zugestanden hätte.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würde voraussichtlich bereits an dem
Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheitern. Denn die Antragstellerin
ist – wie oben dargelegt – entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ohne die vorherige
Zustimmung des Antragsgegners und damit ohne das erforderliche Visum eingereist.
Dass ihr erteilte Schengen-Visum reichte angesichts dessen, dass sie von
vornherein beabsichtigte, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet
aufzuhalten, nicht aus, sondern es bedurfte der Ausstellung eines nationalen
Visums gemäß § 3 AuslG (vgl. hierzu Hailbronner, AAH-SDÜ, Ausländerrecht D 8.2.
Ziff. 1.3.2.). Ihr kann auch nicht ausnahmsweise eine Aufenthaltsgenehmigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt werden, weil sie als chinesische
Staatsangehörige unabhängig von Dauer und Zweck ihres Aufenthalts
visumspflichtig ist. Zum anderen sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich nicht erfüllt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss es sich insoweit um einen
strikten Rechtsanspruch handeln; selbst eine Ermessensreduzierung auf Null im
Einzelfall würde nicht ausreichen (Urt. v. 18.6.1996, DVBl. 1997, 174; vgl. auch
Hailbronner, a.a.O., § 9 AuslG Rdnr. 10 a). Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 4 AuslG steht aber gerade im Ermessen der
Ausländerbehörde, so dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auch aus diesem Grund nicht
erfüllt ist.
2. Ebenso wenig kann die Antragstellerin die einstweilige Aussetzung der
Abschiebung nach § 123 Abs. 1 VwGO verlangen. Das Verwaltungsgericht hat
rechtsfehlerfrei entschieden, dass sie einen Anordnungsanspruch auf Duldung
ihres Aufenthalts bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens nicht glaubhaft
gemacht hat. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin, die sich im
Wesentlichen auf Art. 6 Abs. 1 GG stützen, greifen nicht durch.
Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, so lange seine
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach
§ 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor.
Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung auch dann, wenn es dem Ausländer nicht
zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhaltenden Personen durch eine Ausreise zu unterbrechen. In der Rechtsprechung
ist anerkannt, dass auch die Adoptivfamilie vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1
GG erfasst ist (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995, DVBl. 1996, 195;
BVerwG, Beschl. v. 4.3.1993, InfAuslR 1993, 262; VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
25.7.2002, VBlBW 2002, 495). Im vorliegenden Fall ist eine Adoption der
Antragstellerin, die inzwischen volljährig geworden ist, aber noch nicht
erfolgt. Es ist gegenwärtig auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann das
Adoptionsverfahren abgeschlossen sein wird. Das zuständige Vormundschaftsgericht
hat im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin erst seit dem 22. November 2002
in der Familie des Annehmenden (ihrem Stiefvater) wohnt, am 17. Januar 2003
beschlossen, dass mit der Entscheidung über den Adoptionsantrag ein Jahr
abgewartet werden soll. Es hat mit Verfügung vom 12. Februar 2003 außerdem
darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für eine Volljährigenadoption nach § 1767
Abs. 1 BGB u.a. auch die sittliche Rechtfertigung sei. Diese sei nur dann zu
bejahen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden oder mit seiner
Entstehung zu rechnen sei. Dies setze ebenso wie § 1744 BGB voraus, dass der
Annehmende und die Anzunehmende über einen längeren Zeitraum in einem Haushalt
gewohnt hätten. Auch darf das Rechtsinstitut der Volljährigenadoption nicht dazu
missbraucht werden, Ausländern unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften
den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen (vgl. dazu Bay.OLG München, Beschl.
v. 16.11.1999, InfAuslR 2000, 159). Erschwerend kommt im vorliegenden Fall
hinzu, dass bisher offenbar die notwendige Einwilligung des leiblichen Vaters
fehlt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Annahme als Kind demnächst zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.7.1995 – 11
M
3284/95 -).
Selbst eine etwaige später zustande kommende Erwachsenenadoption hätte darüber
hinaus – auch unabhängig von §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG – nicht
zwangsläufig das Entstehen eines Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Folge. Nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift
des § 22 AuslG hätte die Antragstellerin nur dann die Möglichkeit, eine
Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, wenn die Versagung für sie eine
„außergewöhnliche Härte" bedeuten würde. Dies wäre der Fall, wenn unter
Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG die Versagung einer
Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist (vgl. Hailbronner, a.a.O.,
§ 22 AuslG Rdnr. 4; Renner, AuslR, 7. Aufl., § 22 AuslG Rdnr. 4 ff.). Daran
bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats erhebliche Zweifel.
Unabhängig davon, dass die Antragstellerin inzwischen volljährig und deshalb
weniger als früher auf den Beistand ihrer Mutter angewiesen ist, dürfte eine
Rückkehr aus China auch aus anderen Gründen nicht unzumutbar sein. Insbesondere
wäre sie – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat –
voraussichtlich nicht auf sich allein gestellt, da dort ihr leiblicher Vater
lebt. Es ist nicht zu erwarten, dass dieser die erforderlicht Unterstützung
verweigern würde. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegen halten,
dass sie fast ihr ganzes Leben mit ihrer Mutter zusammen gelebt habe und sich in
der neuen Familie ihres Vaters nicht geliebt fühle. Selbst wenn dies zutreffen
sollte, was zweifelhaft erscheint (siehe unten), würden diese Gesichtspunkte
voraussichtlich nicht ausreichen, um eine außergewöhnliche Härte im Sinne des
§ 22 AuslG anzunehmen.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der familiären Bindung der
Antragstellerin zu ihrer seit August 2002 in Deutschland lebenden Mutter. Der
Senat vermag bereits der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin (und
ihrer Mutter), dass sie seit der Scheidung ihrer Eltern im März 1991 bis auf den
kurzen Zeitraum zwischen der Ausreise ihrer Mutter und ihrer eigenen Einreise in
das Bundesgebiet allein mit ihrer Mutter in China zusammen gelebt habe, keinen
Glauben zu schenken. Diese Behauptung lässt sich weder mit den Angaben ihres
Stiefvaters im Schreiben vom 30. Mai 2002 noch mit den von ihr selbst
vorgelegten Urkunden aus der Volksrepublik China vereinbaren. Ihr Stiefvater hat
darin ausgeführt, dass die Antragstellerin bis vor ca. einem halben Jahr bei
ihrem leiblichen Vater in China gelebt habe; erst danach sei sie zu ihrer Mutter
gezogen. Sie habe im gegenseitigen Einverständnis bei ihrem Vater gelebt, da
ihre Mutter „durch ihre Arbeit der Betreuung ihrer Tochter nicht gerecht werden
konnte". Diese Angaben werden im Wesentlichen durch den Inhalt der von der
Antragstellerin im Rahmen ihres Visumsverfahrens vorgelegten Unterlagen
bestätigt. So geht aus der Ehescheidungsurkunde des Zivilamts der Provinz
Zheyiang vom 29. März 1991 hervor, dass die Antragstellerin von ihrem leiblichen
Vater aufgezogen werden sollte. Erst am 26. März 2002 wurde der Mutter der
Antragstellerin durch Urteil des Volksgerichts der Stadt Wenzhou das Sorgerecht
für die Antragstellerin übertragen. Der leibliche Vater der Antragstellerin
stimmte mit Erklärung vom 3. April 2002 zu, dass seine Tochter zusammen mit
ihrer Mutter in Deutschland leben kann. Hieraus hat das Verwaltungsgericht die
nahe liegende Schlussfolgerung gezogen, dass sich die Antragstellerin, ihre
Mutter und der leibliche Vater offensichtlich erst dann auf ein Zusammenleben
der Antragstellerin mit ihrer Mutter geeinigt hätten, als sich abzeichnete, dass
die Mutter einen deutschen Staatsangehörigen heiraten und nach Deutschland
übersiedeln würde, wobei sich zugleich für die Antragstellerin in Deutschland
eine Perspektive eröffnen würde. Die gegenteiligen eidesstattlichen
Versicherungen der Antragstellerin und ihrer Mutter vom 2. April 2003 sind nach
alledem nicht geeignet, diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu
erschüttern.
Aus den gleichen Gründen sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen der
Ermessensvorschrift des § 55 Abs. 3 AuslG nicht erfüllt. Es liegen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass zwingende humanitäre oder persönliche
Gründe eine vorübergehende weitere Anwesenheit der Antragstellerin im
Bundesgebiet erfordern. Dass die Antragstellerin ihren Schulbesuch in
Deutschland abbrechen muss, falle nicht entscheidend ins Gewicht, da sie diesen
erst am 7. Januar 2003 aufgenommen hat, zumal nicht darauf vertrauen konnte, ihn
hier zu Ende führen zu können.
Schließlich steht der Antragstellerin auch nicht der erstmals im
Beschwerdeverfahren geltend gemachte Duldungsgrund des § 55 Abs. 2 i.V.m. § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG zur Seite. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf,
dass eine Abschiebung nach China im gegenwärtigen Zeitpunkt gesundheitlich nicht
zu verantworten sei, da dort die Seuche SARS (Schweres Akutes Atemwegssyndrom)
herrsche. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Antragstellerin bei
einer Rückkehr nach China konkret mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
SARS-Erkrankung und damit Gefahren für Leib oder Leben landesweit droht (vgl.
BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 108, 383). Vielmehr werden – wie allgemein
bekannt – erhebliche Vorsorgemaßnahmen getroffen, die inzwischen nach
Zeitungsmeldungen sogar dazu geführt haben, dass beispielsweise zwischenzeitlich
geschlossene Schulen wieder ihren Unterricht aufgenommen haben (vgl. Süddeutsche
Zeitung v. 23.5.2003, S. 12). Auch hat China die niedrigste Zahl neuer
SARS-Infektionen seit fünf Wochen gemeldet (vgl. Landeszeitung für die
Lüneburger Heide v. 27.5.2003, S. 31).
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