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Wer auffährt, hat nicht immer Schuld! Amtsgerichts München Az.: 345 C 10019/01 Urteil vom 27.07.2001 Leitsatz (vom Verfasser - nicht amtlich!): Die Grundregel, dass der Auffahrende stets die Schuld am Unfall trage, gelte nicht in jedem Fall. Ein Verkehrsteilnehmer trägt dann die Alleinschuld an einem Unfall, wenn er nach dem Umschalten einer Lichtzeichenanlage auf Grün zunächst anfährt und nach wenigen Metern sein Fahrzeug abrupt zum Stillstand abbremst und der Hintermann sodann auffährt. Sachverhalt: Die Klägerin fuhr in einem
Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur. Die Linksabbiegerampel zeigte Grün.
Der Beklagte fuhr dem klägerischen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50
km/h voraus. Im Kreuzungsbereich bremste der Beklagte unvermittelt, ohne
verkehrsbedingten Grund, zum Stillstand ab. Die nachfolgende Klägerin fuhr auf.
Ein weiteres Fahrzeug konnte ein Auffahren gerade noch vermeiden.
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