Auffahren
(dichtes) im Straßenverkehr mit Lichthupe und Hupe eine Nötigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR
932/06
Beschluss vom
29.03.2007
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 - 83 Ss 6/06 - hat die 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Rechtsprechung der
Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von
Signalhorn und Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen
kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
A.
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
Die gegen das Urteil des Strafrichters eingelegte Berufung blieb erfolglos. Sie
wurde vom Landgericht verworfen. Die Berufungskammer machte dem Beschwerdeführer
zum Vorwurf, mit seinem PKW innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei
einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bei dichtem Auffahren unter Einsatz der
Lichthupe und - teilweise - auch des Signalhorns versucht zu haben, einen vor
ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der
Fahrbahn zu veranlassen.
Dieses Verhalten - so das Landgericht - stelle auf Grund seiner Dauer und
Intensität und wegen der mit ihm verbundenen Gefährdung des Geschädigten eine
Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB dar.
Die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts blieb
erfolglos. Sie wurde vom Oberlandesgericht unter Bestätigung der
Rechtsauffassung der Strafkammer verworfen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103 Abs.
2 GG. Die Einwirkung auf einen Fahrzeugführer durch bedrängendes Auffahren sei
allenfalls psychischer Zwang und damit unter Beachtung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Sitzblockaden keine Gewalt. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze Gewaltanwendung eine
physische Einwirkung auf das Opfer voraus. Die Versuche der Strafgerichte, einem
Drängeln im Straßenverkehr eine solche Körperlichkeit beizumessen, seien
gekünstelt. Weder setze ein Fahrzeugführer bei einem derartigen Fahrverhalten in
erheblichem Maße Körperkraft ein noch gehe die körperliche Reaktion des
Betroffenen über das Empfinden von Angst - einem psychischen Phänomen - hinaus.
Mit ihrer Auslegung des Gewaltbegriffs weiteten die Strafgerichte den
Anwendungsbereich des § 240 StGB deshalb in unzulässiger Weise aus. Folge sei,
dass ein Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennen könne, ob sein Fahrverhalten
lediglich belästigend - und damit noch straflos - oder bereits strafbar sei. Die
von den Gerichten teilweise zu Zwecken der Abgrenzung herangezogene "Intensität"
des Fahrverhaltens sei kein taugliches Unterscheidungskriterium. Der Begriff der
Intensität sei seinerseits interpretationsbedürftig.
Ungeachtet der mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht tragfähigen Subsumtion
eines bedrängenden Auffahrens unter den Gewaltbegriff habe der Beschwerdeführer
schon deshalb nicht wegen versuchter Nötigung verurteilt werden dürfen, weil das
ihm zur Last gelegte Verhalten im langsamen innerörtlichen Verkehr stattgefunden
habe und deshalb gerade keine intensive Zwangszufügung gewesen sei.
B.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Vorsitzende des 4. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs und die Generalbundesanwältin Stellung genommen.
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats hat auf die ständige Rechtsprechung des von
ihr geleiteten Spruchkörpers hingewiesen, wonach dichtes Auffahren zur
Erzwingung eines Überholvorgangs jedenfalls dann nötigende Gewalt sei, wenn das
Verkehrsgeschehen auf einer Autobahn stattfinde. Mit dichtem Auffahren im
innerstädtischen Verkehr sei der Senat noch nicht befasst gewesen.
Die Generalbundesanwältin hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die
von den Fachgerichten vorgenommene Qualifizierung des Verhaltens des
Beschwerdeführers als Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes lasse einen
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht besorgen. Das Bundesverfassungsgericht
habe in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1995 - BVerfGE 92, 1 ff. -
entschieden, dass die bloße körperliche Anwesenheit an einem Ort keine nötigende
Gewalt sei. Über dieses Stadium inaktiver Präsenz gehe ein drängelndes Auffahren
im Straßenverkehr jedoch hinaus. Das dynamische Zufahren auf ein anderes
Fahrzeug sei gegen das Opfer gerichtete Kraftentfaltung, die dieses unmittelbar
physisch gefährde.
C.
Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsprechung der Strafgerichte zur Nötigung im Straßenverkehr durch
bedrängendes Auffahren steht im Einklang mit Art. 103 Abs. 2 GG. Dichtes,
bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann - insbesondere bei gleichzeitigem
Betätigen von Lichthupe und Signalhorn - Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein und
zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet.
Die Interpretation des Gewaltbegriffs bei § 240 StGB obliegt allein den
Strafgerichten als zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht prüft
lediglich nach, ob die von den Strafgerichten vorgenommene Auslegung mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Die strafrechtliche Rechtsprechung hat den Begriff der Gewalt unter Orientierung
am allgemeinen Sprachverständnis zunächst restriktiv ausgelegt. Gewalt wurde als
physische Einwirkung des Täters auf das Opfer zur Überwindung eines geleisteten
oder erwarteten Widerstands begriffen (vgl. RGSt 46, 403 <404>; 56, 87 <88>).
Von diesem Verständnis des Gewaltbegriffs lösten sich die Strafgerichte im Laufe
der Zeit. Das Kriterium der physischen Einwirkung verlor an Bedeutung. Nicht nur
an den Bereich der Tätlichkeit heranreichende Kraftentfaltungen sollten
Anwendung von Gewalt sein. Gewaltausübung sollte auch in einem nur geringen
körperlichen Kraftaufwand liegen können. Für die Annahme von Gewalt wurde
nunmehr als entscheidend eine physische Zwangswirkung beim Opfer angesehen (vgl.
BGHSt 1, 145 <147>; 8, 102 <103>; 23, 126 <127>). Dabei werteten die Gerichte
auch geringfügige körperliche Reaktionen, wie etwa Nervenerregungen, als
körperlich empfundenen Zwang (vgl. RGSt 60, 157 <158>).
Schließlich gaben die Strafgerichte die Beschränkung auf physisch wirkenden
Zwang beim Opfer gänzlich auf. Gewalt - so die damalige strafgerichtliche
Rechtsprechung - liege auch bei vom Nötigungsadressaten psychisch empfundenem
Zwang von einigem Gewicht vor (vgl. BGHSt 23, 46 <54>).
In seiner Entscheidung vom 11. November 1986 ließ das Bundesverfassungsgericht
diesen "weiten", des Merkmals der körperlichen Zwangswirkung beraubten
Gewaltbegriff im Ergebnis noch unbeanstandet, obwohl sich schon damals vier
Richter gegen dessen Bestimmtheit aussprachen (vgl. BVerfGE 73, 206 ff.).
Mit seinen Beschlüssen vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober
2001 (BVerfGE 104, 92 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art.
103 Abs. 2 GG klargestellt, dass ein Täter Gewalt im Sinne des § 240 StGB nur
anwendet, wenn er durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt
und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden
wird. Weitergehende Anforderungen an den Gewaltbegriff hat das Gericht nicht
gestellt. So ist es, wie die Entscheidung vom Oktober 2001 zeigt, für die
Annahme tatbestandlicher Gewalt bei der Nötigung aus verfassungsrechtlicher
Sicht unter anderem nicht erforderlich, dass die Kraftentfaltung des Täters eine
bestimmte Intensität besitzt. Geringfügige körperliche Energie, wie das
Anbringen einer Metallkette an zwei Torpfosten, kann für die Annahme von Gewalt
ausreichen (BVerfGE 104, a.a.O. <102 f.>).
Berücksichtigen die Strafgerichte, dass von Verfassungs wegen Gewalt physisch
ausgeübter und physisch wirkender Zwang bedeutet, ist gegen eine Rechtsprechung
grundsätzlich nichts zu erinnern, die bedrängendes Auffahren als
tatbestandliches Unrecht im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB in der ersten
Unrechtsvariante begreift, sofern es die genannten Kriterien erfüllt.
Dabei kann die Feststellung nötigender Gewalt stets nur für den Einzelfall
erfolgen. Dies liegt darin begründet, dass pauschale Wertungen darüber, wann ein
Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen
Verkehrsteilnehmer ausübt, schwerlich getroffen werden können. Hier wird es auf
die Umstände des Einzelfalls ankommen. Hilfestellung bieten aber die von den
Strafgerichten bereits entwickelten Maßstäbe zur Prüfung eines
Unrechtsverhaltens nach § 240 StGB im Straßenverkehr. Von Bedeutung sein werden
deshalb unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die
gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des
täterschaftlichen Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich
Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1998, S. 153
<154>; OLG Hamm, DAR 1990, S. 392 <393>; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 58 f.).
All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die
Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens
auf den Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen
sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der - auch
gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben - Gewalt sein kann (vgl. BGHSt 19,
263 <266>). Zwar ist das Angstempfinden der Menschen unterschiedlich und weichen
deshalb auch ihre körperlichen Reaktionen auf bedrängendes Fahren voneinander
ab. Dies ist jedoch kein Argument, das der Annahme nötigender Gewalt im
Straßenverkehr unter Hinweis auf eine mangelnde Tatbestandsbestimmtheit des §
240 StGB entgegengehalten werden kann. Bei bedrängender Fahrweise muss ein
Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten zu
Furchtreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer führen kann.
Weniger problematisch im Zusammenhang mit nötigender Gewalt im Straßenverkehr
als das Kriterium der physischen Zwangswirkung ist das Merkmal der körperlichen
Kraftentfaltung beim Täter. Die den Auffahrvorgang ausmachende dynamische
Bewegung des Kraftfahrzeugs lässt sich ohne Weiteres als Kraftentfaltung
begreifen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1995, S. 2647 <2648>). Dies gilt ungeachtet
der letztlich gefahrenen Geschwindigkeit. Da es nach den Maßstäben des
Verfassungsrechts für das Vorliegen nötigender Gewalt auf das Ausmaß der vom
Täter entfalteten Kraft nicht ankommt, ist es nicht ausgeschlossen, im Betätigen
des Gaspedals das unrechtsrelevante Verhalten zu sehen (zu diesen Alternativen
vgl. Maatz, NZV 2006, S. 337 <341>). Die Strafgerichte werden darüber zu
entscheiden haben, welche Auffassung vorzugswürdig ist.
Da sich generelle Aussagen über die Wirkung bedrängenden Auffahrens auf den
Vordermann verbieten, ist auch innerorts ein nötigendes Verhalten grundsätzlich
möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen
Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht -
insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch
Unterschreiten des Sicherheitsabstands - vorliegt. Auch diese Prüfung obliegt
jedoch den Fachgerichten und nicht dem Bundesverfassungsgericht. Dieses greift
erst bei willkürlicher Rechtsanwendung ein.
Diese ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich. Das
Landgericht hat die von Verfassungs wegen gebotenen Maßstäbe, nach denen sich
beurteilt, ob ein Verhalten Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellt,
nicht verkannt. Insbesondere hat es berücksichtigt, dass es gerade im
innerörtlichen Verkehr für die Frage, ob ein bedrängendes Auffahren eine
Gewaltzufügung darstellt, auf die Umstände des Einzelfalls und dabei im
Speziellen auf die Dauer und Intensität des vom Täter vermittelten Zwangs
ankommt. Ob das Landgericht angesichts der geforderten Maßstäbe den von ihm
festgestellten Sachverhalt im Ergebnis zutreffend unter den Tatbestand des § 240
StGB subsumiert hat, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.