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Auffahrunfall und Anscheinsbeweis für
ein Verschulden des Auffahrenden
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 3 U 220/05
Urteil vom 02.03.2006
Vorinstanz: Landgericht
Frankfurt am Main, Az.: 2-7 O 54/05
Leitsätze:
1. Ein
Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne
Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich
abbremst.
2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem
Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf
mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden
Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine
Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine
allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer
Betracht bleiben kann.
3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden
Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn
ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des
Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar
vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren
vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand
unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die
Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am
30.11.2004 gegen 14.15 Uhr in O1 in der A-Straße im Bereich ihrer Kreuzung mit
der B-Straße - in der Nähe der Straßenbahn-Haltestelle C - ereignet hat.
Beteiligte Fahrzeuge waren der vom Kläger gefahrene Pkw X (…) des Klägers und
der von der Beklagten zu 1) gefahrene Pkw Y (…) des Beklagten zu 2), der bei der
Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
Der Kläger befuhr die mittlere Fahrspur der A-Straße in Richtung Innenstadt. Die
Beklagte zu 1) fuhr in der gleichen Richtung hinter ihm. In der gemeinsamen
Fahrtrichtung gesehen befindet sich unmittelbar hinter der Einmündung der
D-Straße eine Lichtzeichenanlage (LZA). Wegen der Einzelheiten der
Verkehrsführung in diesem Bereich wird auf die vom Kläger vorgelegte -
unstreitig zutreffende - polizeiliche Unfallskizze (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.)
Bezug genommen. Vor der LZA standen zunächst der Kläger und - dahinter - die
Beklagte zu 1) mit ihren Fahrzeugen, weil das Signal rot angezeigt wurde;
hierbei stand der Pkw des Klägers als erstes wartendes Fahrzeug unmittelbar vor
der dort markierten Haltelinie. Nachdem die LZA für den Kläger und die Beklagte
zu 1) auf grün umschaltete, fuhren sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1)
an. Noch vor Erreichen der hier nach der Unfallskizze rund 11 bis 12,50 m hinter
der erwähnten Haltelinie in einem Winkel von etwa 35° zu überquerenden
Straßenbahnschienen bremste der Kläger sein Fahrzeug wieder ab und die Beklagte
zu 1) fuhr auf.
Der Kläger hat behauptet, er habe seinen Pkw in Höhe der LZA nach der Einmündung
der D-Straße verkehrsbedingt verlangsamt, um sich zu vergewissern, dass sich von
links und rechts keine Straßenbahn nähere. Die Beklagte zu 1) sei infolge
Unaufmerksamkeit und/oder eines zu geringen Sicherheitsabstands aufgefahren
(Beweis: Zeugin Z1). Für ein Verschulden der Beklagten zu 1) spreche bereits ein
Anscheinsbeweis. Alle in dem von ihm vorgelegten Schadensgutachten des
Dipl.-Ing. SV1 vom 16.12.2004 (Anlage K 2, Bl 9-16 d.A.) festgestellten Schäden
am Pkw des Klägers rührten aus dem Unfallereignis vom 30.11.2004 her; der
Gutachter habe die reparierten Vorschäden nicht in seine Kalkulation der Kosten
der Schadensbeseitigung aufgenommen (Beweis: Sachverständigengutachten).
Seinen Sachschaden hat der Kläger mit € 5.537,91 beziffert. Außerdem hat er in
I. Instanz die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, mindestens aber von €
500,00, beansprucht.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach
dem Anfahren an der LZA ohne ein für die Beklagte zu 1) erkennbares Motiv aus
der bis dahin erreichten Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h plötzlich
wieder bis zum Stillstand abgebremst. Die Beklagte zu 1) habe, nachdem sie das
für sie überraschende Fahrmanöver erkannt habe, sofort eine Vollbremsung
vorgenommen, das Auffahren aber nicht gänzlich verhindern können. Vermutlich
habe der Kläger den Unfall vorsätzlich provoziert. Dafür spreche, dass er nach
dem vorgelegten Schadensgutachten offenbar auch Schäden ersetzt haben wolle, die
- wie angebliche Beschädigungen im Kofferdeckel rechts des …, der Bodengruppe,
der Reserveradmulde und des unteren Teils des Heckbereichs - nicht aus dem
vorliegenden Unfallgeschehen rühren könnten und - wenn überhaupt - nicht
ordnungsgemäß beseitigt gewesen seien. Selbst wenn eine Haftung der Beklagten
dem Grunde nach in Betracht käme, sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger
Vorschäden verschwiegen habe und er den Beweis dafür führen müsse, welche
Schäden bei der behaupteten Kollision entstanden seien.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger - die
Richtigkeit seines Sachvortrags unterstellt - den Unfall dadurch selbst
verursacht habe, dass er unmotiviert abbremste. Gegenüber dieser ganz
überwiegenden Unfallursache sei die mitwirkende Betriebsgefahr des Pkw des
Beklagten zu 2) unbeachtlich und ein Verschulden der Beklagten zu 1) sei zu
verneinen.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung, mit der er den Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von € 5.537,91 (zuzüglich Zinsen) weiterverfolgt, das
Landgericht habe seinen Sachvortrag nicht vollständig gewürdigt und es versäumt,
die Umstände des Bremsvorgangs aufzuklären.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Das Passivrubrum ist in der Berufungsinstanz übereinstimmend dahin berichtigt
worden, dass an Stelle der versehentlich verklagten E-Haftpflicht-… als Beklagte
zu 3) nun richtigerweise die F Versicherung AG als zuständige
Haftpflichtversicherungsgesellschaft angegeben ist.
Durch Beschluss vom 2.12.2005 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 526 I ZPO
dem erkennenden Einzelrichter übertragen. Der Senat hat den Kläger persönlich
angehört.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen, Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz
vermag an der Entscheidung nichts zu ändern. Der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch nach §§ 823 I BGB, 7. 17, 18 StVG, 3 PflVG ist nicht
begründet.
Die Berufung rügt allerdings zu Recht einen Verstoß der Landgerichte gegen die
Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 I und II ZPO), denn angesichts der
greifbaren Unklarheit der Unfalldarstellung des Klägers und des Umstands, dass
wohl weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter hinreichend ortskundig
waren, um das Unfallgeschehen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
plausibel darzustellen, hätte es nahegelegen, zumindest gemäß § 141 I ZPO das
persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, um dem Kläger auf diese Weise
Gelegenheit zu geben, sein Fahrverhalten unter Vorhalt der örtlichen
Verhältnisse nachvollziehbar darzustellen.
Bei seiner in der Berufungsinstanz nachgeholten Anhörung hat der Kläger zunächst
bestätigt, dass er, anders als das in der Klageschrift vorgetragen worden war,
zunächst vor der Beklagten zu 1) an der rot anzeigenden LZA vor der Einmündung
der D-Straße in die A-Straße angehalten hatte und nach dem Umschalten auf das
Signal grün angefahren war. Seine erstinstanzliche Behauptung, er habe seinen
Pkw verlangsamt, um sich zu vergewissern, dass sich von links und rechts keine
Straßenbahn nähere, hält er nicht aufrecht. Nunmehr behauptet er, er habe nach
dem Anfahren bei einem Blick nach links eine sich nähernde Straßenbahn gesehen
und deshalb seine Geschwindigkeit verringert, habe allerdings nicht scharf
gebremst und seinen Pkw schon gar nicht bis zum Stand abgebremst. Er habe dann
bemerkt, dass die Straßenbahn an der dort offenbar befindlichen Haltestelle
angehalten habe und deshalb weiterfahren wollen. In diesem Moment sei die
Beklagte zu 1) aufgefahren.
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass dieses neue Vorbringen nach § 531 II Nr.
2 ZPO noch zuzulassen ist, weil es nur wegen der ungenügenden Sachaufklärung
nicht bereits in I. Instanz vorgetragen worden ist, führt auch seine Zulassung
nicht zu einer Änderung der Beurteilung der Verantwortlichkeit für den Unfall
und damit zu der Haftungsabwägung nach §§ 17 I-III, 18 III StVG.
Auch nach der neuen Sachdarstellung des Klägers bleibt es dabei, dass die
wesentliche, wenn nicht die einzige Unfallursache ein eigenes Verschulden des
Klägers war. Er war verpflichtet, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 II StVO). Ohne triftigen Grund
durfte er nicht so langsam fahren, dass er den Verkehrsfluss behinderte (§ 3 II
StVO). Aus diesen Verkehrsregeln folgt, dass ein Fahrer den Verkehrsfluss auch
nicht dadurch behindern darf, dass ohne Ankündigung und ohne für den
nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst, denn dadurch kann
das Auffahren des durch ein derartig verkehrswidriges Fahrmanöver überraschten
Hintermanns provoziert und für diesen unvermeidlich werden.
In einer solchen Konstellation kann der bei Auffahrunfällen häufig
gerechtfertigte Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nach § 286
ZPO nicht angewendet werden. Voraussetzung für eine Anwendung des
Erfahrungssatzes, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf
mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden
Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist, ist das Vorliegen einer
Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so
unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann. In diesen Fällen
ist es dem Auffahrenden zumutbar, gegebenenfalls den Gegenbeweis für eine von
ihm behauptete atypische Verursachung des Unfalls zu führen. Die für die
Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation
fehlt aber, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem
Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren
unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem
Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Solche Umstände werden in der
Rechtsprechung meist unter dem Gesichtspunkt erörtert, dass ihr Vorliegen den zu
Lasten des Auffahrenden gehenden Anscheinsbeweis erschüttern kann. Dies setzt
aber voraus, dass der atypische Umstand streitig ist (so etwa für den Fall des
grundlosen Abbremsens in der Entscheidung OLG Köln r + s 1996, 17). Ist er - wie
hier - unstreitig, fehlt es bereits unstreitig an der Typizität der
Unfallkonstellation und damit für eine Anwendung des Erfahrungssatzes, dass das
Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit,
überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des
Auffahrenden zurückzuführen ist, denn als Ursache kommt in diesen Fällen auch
das gefährliche Fahrmanöver des Vordermanns in Betracht.
Das vom Kläger behauptete eigene Fahrverhalten erscheint auch nach der
persönlichen Anhörung des Klägers wenig plausibel und stellt jedenfalls einen
schuldhaften Verstoß gegen das Gebot dar, den Verkehrsfluss nicht dadurch zu
behindern, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ohne Ankündigung und ohne für
den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst. Hätte der
Kläger die Verkehrssituation mit der gebotenen ständigen Vorsicht und Rücksicht
auf andere Verkehrsteilnehmer (§ 1 I StVO) beobachtet, hätte ihm klar sein
müssen, dass die LZA, an der er angehalten hatte, dazu bestimmt war, die
Verkehrsverhältnisse im Bereich der atypisch strukturierten Kreuzung zu ordnen
und insbesondere den Kraftfahrzeugverkehr und den Betrieb der kreuzenden
Straßenbahn auseinander zu halten. Das Erkennen einer sich in einiger Entfernung
- aus seiner Sicht von links hinten - in der A-Straße in Richtung G-Straße
annähernden Straßenbahn durfte der Kläger unter diesen Umständen nicht als
konkrete Gefährdung missdeuten, zumal der Straßenbahnzug sich nach den Angaben
des Klägers in diesem Moment noch vor der bereits im Rücken des Klägers
liegenden Straßenbahnhaltestelle "C" befand und damit - nach dem Maßabgaben in
der polizeilichen Unfallskizze - mindestens 25 m von der Kreuzung entfernt,
während der Kläger bereits fast die kreuzenden Schienen erreicht hatte. Bei
Betätigung der gebotenen Vorsicht und Rücksicht hatte der Kläger deshalb nach
seiner eigenen Sachdarstellung keinen Grund für das unfallursächliche Abbremsen.
Gegenüber dem Verschulden des Klägers fällt die mitwirkende Betriebsgefahr des
Pkw des Beklagten zu 2) und ein nur zu vermutendes Verschulden der Beklagten zu
1) als Unfallursache so wenig ins Gewicht, dass beides bei der Haftungsabwägung
vernachlässigt werden kann. Die Klage war deshalb abzuweisen.
Da die Berufung des Klägers damit erfolglos bleibt, hat er die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10,
711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 II ZPO
nicht vorliegen.
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