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Aufhebungsvertrag – Versorgungsschaden

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 5 Sa 725/02

Urteil vom 07.11.2002

Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az.: 12 Ca 9526/01


Das Landesarbeitsgericht Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2002 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2002 – 12 Ca 9526/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz des Versorgungsschadens, der ihm durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entstanden ist.

Der Kläger war seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten als Systemprogrammierer zu einem Jahresgehalt von 118.800,– DM brutto beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 03.08.1989 (Bl. 15 bis 18 d.A.) wird verwiesen. Am 17.09.1998 erklärte der Kläger die Kündigung seiner Zugehörigkeit zu R Pensionskasse, der er aufgrund eines Antrags vom 07.01.1997 (Bl.134R) angehörte. Nachdem die Beklagte ihm mitteilte, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich sei, nahm er davon Abstand (Anlagen B 3, B 4, Bl. 40, 41 d.A.). Seit dem 11.11.1998 war der Kläger arbeitsunfähig an einem Nervenleiden erkrankt. Anfang 1999 kündigte die private Krankenkasse dem Kläger, so dass er kein Krankengeld mehr erhielt und seit Februar 1999 mit seiner Ehefrau Sozialhilfe bezog.

Zwischen den Parteien, für den Kläger unter Einschaltung seiner Ehefrau, wurden im Frühjahr 1999 mehrere Gespräche über die finanzielle Situation des Klägers, insbesondere die Möglichkeit einer weiteren Krankenversicherung geführt.

Die Parteien schlossen mit Datum vom 29.04.1999 einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.1999 bei einer Abfindungszahlung i.H. v. 53.856,- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aufhebungsvertrag (K 2, Bl. 19, 20 d.A.) verwiesen. Der Kläger unterzeichnete am 02.06.1999 eine Ausgleichsquittung (Anlage B 2, Bl. 39 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihm bei Abschluss des Aufhebungsvertrages darauf hinweisen müssen, dass wegen der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.1999 keine Unverfallbarkeit der Versorgungszusage zum 30.09.1999 eintreten würde. Wegen schuldhafter Verletzung dieser Hinweis- und Aufklärungspflicht sei die Beklagte in Höhe der daraus entstehenden Versorgungsschäden schadensersatzpflichtig.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe ihn zum Abschluss des Aufhebungsvertrages unter Drohung des Ausspruchs einer Kündigung gedrängt. Es sei für sie aufgrund seines Gesundheitszustandes zu erkennen gewesen, dass in absehbarer Zeit der Versorgungsfall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit eintreten könnte. Wäre der Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende abgeschlossen worden, wäre die Versorgungszusage unverfallbar geworden. Für die Beklagte sei auch erkennbar gewesen, dass der Kläger verhandlungsunfähig gewesen sei und seine Ehefrau rechtlich unerfahren. Wegen der Schwerbehinderung des Klägers sei es ihr kaum möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis auf anderem Wege als durch Aufhebungsvereinbarung zu beenden. Die Beklagte habe ihm in seiner damaligen finanziellen und gesundheitlichen Notsituation in keiner Weise helfen wollen. Die Idee der Beklagten, der Kläger könne nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich arbeitslos melden und sei dann gesetzlich krankenversichert, habe sich als Irrweg erwiesen, da der Kläger weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei und daher keine Arbeitslosenunterstützung erhalten habe.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsschäden auszugleichen, die diesem daraus entstanden sind, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.05.1999 durch Aufhebung des Vertrages beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe bei Abschluss des Aufhebungsvertrages keine Hinweis- oder Aufklärungspflichten verletzt und sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Der Aufhebungsvertrag sei ausschließlich im Interesse des Klägers abgeschlossen worden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger unter Drohung einer Kündigung zum Aufhebungsvertrag gedrängt worden sei. Zu einer Kündigung habe keine Veranlassung bestanden. Wegen der fortdauernden Erkrankung habe das Arbeitsverhältnis die Beklagte finanziell nicht belastet. Sie sei dem Kläger noch durch Zahlung der Abfindung entgegengekommen. Ihr sei auch kein Vorteil dadurch entstanden, dass der Kläger keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erhalten habe. Der Kläger habe die von ihm einbezahlten Beträge i.H. v. 4.720,– DM im Juni 1999 auf seinen Antrag zurückerstattet bekommen. Durch das Nichterwachsen der unverfallbaren Anwartschaft sei dem Kläger laut Auskunft der Hamburger Pensionskasse lediglich ein Schaden in Höhe von monatlich 47,10 DM entstanden.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 09.04.2002 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen das am 10.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich beim Landesarbeitsgericht am 08.07.2002 Berufung eingelegt und diese am 08.08.2002 schriftlich begründet:

Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, sich bei Abschluss des Aufhebungsvertrages Kenntnisse über die Rechtlage zu verschaffen. Die Intitiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages sei von der Beklagten ausgegangen, die dies als schnellste Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der geschäftsunerfahrenen Ehefrau des Klägers, der Zeugin B, in den Raum gestellt habe. Der Beklagten habe klar sein müssen, dass die Zeugin Biermann und der Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage gewesen sei, die Auswirkungen eines Aufhebungsvertrages zu übersehen. Zwar sei dem Kläger mit Zahlung der in Anbetracht des Sonderkündigungsschutzes, den der Kläger als Schwerbehinderter genossen habe, geringen Abfindung kurzfristig Geld zur Verfügung gestellt worden, bei dem Abfindungsbetrag habe es sich jedoch lediglich um die Vergütung gehandelt, die dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungfrist zugestanden hätte.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2002 – 12 Ca 9526/01 – aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsschäden auszugleichen, die diesem daraus entstanden sind, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.05.1999 durch Aufhebung des Vertrages beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit der Berufungserwiderung verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. In der Berufungserwiderung stellt die Beklagte klar, dass dem Kläger entgegen seiner Behauptung und den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ein unverfallbarer Versorgungsanspruch nicht bereits mit dem 30. September 1999, sondern erst am 31. August 2001 zugestanden hätte. Die R Pensionskasse sei erst im Jahr 1996 eingerichtet worden, der Kläger habe mit Antrag vom 7. Januar 1997 seine Teilnahme an dieser Pensionskasse erklärt. Da der Kläger seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, wäre die gesetzliche Unverfallbarkeit nach der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 BetrAVG frühestens nach 12-jähriger Betriebszugehörigkeit und einer Zusagedauer von 3 Jahren, also zum 31. August 2001, eingetreten. Dies habe auch der Kläger in der Vorkorrespondenz so gesehen und selbst mit Schreiben vom 11. Januar 2001 die Auffassung vertreten, die Zusatzversorgung sei zum 31. August 2001 unverfallbar geworden.

Entgegen dem Vortrag des Klägers sei der Aufhebungsvertrag nicht auf Initiative und im Interesse der Beklagten abgeschlossen worden, sondern vielmehr im Hinblick auf die finanzielle Notsituation des Klägers. Im Hinblick auf seine schwierige finanziellen Situation sei für den Kläger nicht nur der kurzfristige Aufhebungsvertrag in Verbindung mit der sofortigen Abfindungszahlung, sondern auch die Rückzahlung der Versorgungsbeiträge vorteilhaft gewesen, um die er sich bereits im Vorjahr erfolglos bei der Pensionskasse bemüht habe.

Die Beklagte bestreite im Übrigen, dass der Kläger schwerbehindert gewesen sei. Dies sei der Beklagten jedenfalls im April oder Mai 1999 nicht bekannt gewesen, der Beklagten seien keine entsprechenden Angaben seitens des Klägers gemacht worden. Auch die Ausführungen über eine erzielbare Abfindungshöhe seien unzutreffend. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages seit Monaten arbeitsunfähig erkrankt gewesen, auch in der Folgezeit sei er nach eigenen Angaben nicht wieder arbeitsfähig geworden, so das der Beklagten bei einer Beendigung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine weiteren Kosten entstanden wären.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den wechselseitigen Schriftsatzvortrag der Parteien sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht, die auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 29.04.1999 nicht zu. Im vorliegenden Fall bestanden keine Hinweis- oder Aufklärungspflichten der Beklagten, die diese verletzt hätte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts treffen den Arbeitgeber jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorschlägt, der Arbeitnehmer offensichtlich mit den Besonderheiten der ihm zugesagten Zusatzversorgung nicht vertraut ist, der baldige Eintritt eines Versorgungsfalles sich bereits abzeichnet und durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergewöhnlich hohe Versorgungseinbußen drohen (BAG vom 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99 – = AP Nr. 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). All diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Dem Kläger war der Bestand und Inhalt der im Unternehmen der Beklagten bestehenden betrieblichen Versorgung durchaus bekannt und vertraut. Wie die Beklagte in der Berufungsinstanz unbestritten vorgetragen hat, bestand die Pensionskasse erst seit dem Jahr 1996, der Kläger hatte erst im Januar 1997 und somit nur ca. 2 Jahre vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung seine Teilnahme an der Pensionskasse erklärt. Unbestritten hatte der Kläger zudem im Jahre 1998 vergeblich versucht, sich die bis dahin von ihm eingezahlten Beiträge unter Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse im Hinblick auf seine schwierige finanzielle Situation zurückzahlen zu lassen. Im Falle des am 23. August 1945 geborenen Klägers zeichnete sich auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht der baldige Eintritt eines Versorgungsfalles ab. Der Kläger war zwar im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages bereits seit längerer Zeit erkrankt, nach dem Vortrag der Beklagten begann die letzte Arbeitsunfähigkeit jedoch erst im November 1998, so dass nicht ohne weiteres von einer länger andauernden, zwangsläufig zu einer Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeit führenden Erkrankung ausgegangen werden musste. Dass der Kläger schwerbehindert war und die Beklagte hiervon unterrichtet war – was von dieser bestritten wird – hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Schließlich liegt auch die weitere in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2000 entschiedenen Fall maßgebliche Besonderheit nicht vor, wonach sich durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine außergewöhnlich hohe Versorgungseinbuße ergeben würde. Die Versorgungseinbuße des Klägers hätte nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten allenfalls – bei einer unverfallbaren Anwartschaft – einen Rentenanspruch von nur 27,10 DM monatlich ausgemacht.

Abgesehen davon, dass dem Kläger diese betriebliche Zusatzversorgung offensichtlich nicht besonders wichtig war, wie sein bereits im Jahr 1998 gestellter Antrag auf Rückzahlung seiner Versorgungsbeiträge und Beendigung der Mitgliedschaft in der Pensionskasse zeigt, hätte entgegen dem Vortrag des Klägers auch bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist daraus keine unverfallbare Anwartschaft entstehen können. Wie die Beklagte im Berufungsverfahren unbestritten vorgetragen hat, bestand die Versorgungszusage gegenüber dem Kläger im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages erst seit ca. 2 Jahren und nicht – wie im erstinstanzlichen Urteil festgestellt – seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1989. Dieser Vortrag ist aufgrund der Erklärungen der Parteien in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden, denn auch der Kläger hat nicht in Abrede stellen können, dass die Pensionskasse der Beklagten erst im Jahr 1996 eingerichtet worden ist und der Kläger erst Anfang 1997 Mitglied dieser Pensionskasse geworden ist. Danach hätte eine unverfallbare Anwartschaft, wie der Kläger auch vorprozessual offensichtlich zutreffend erkannt hatte, erst aufgrund der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 BetrAVG in der im Jahr 1999 geltenden Fassung dadurch entstehen können, dass bei dreijähriger Zusagedauer der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren zurückgelegt hätte. Weil das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig erst seit dem 01.09.1989 bestanden hätte, wäre daher die Versorgungszusage erst, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, am 31.08.2001 nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbar geworden.

Vorliegend ist nach allem nicht davon auszugehen, dass ein außergewöhnliches Informationsbedürfnis des Klägers mit entsprechend gesteigerten Aufklärungs- und Hinweispflichten der Beklagten bestanden hätte. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat und der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, sie können vor allem dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand oder durch sein früheres Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Je größer das beim Arbeitnehmer erweckte Vertrauen ist oder je größer und atypischer die betriebsrentenrechtlichen Gefahren für den Arbeitnehmer sind, desto eher treffen den Arbeitgeber Informationspflichten und desto weitreichender sind sie (BAG Urteil vom 11.12.2001 – 3 ARZ 339/00 – = NZA 2002, Seite 1152). Nach diesen Grundsätzen kann eine gesteigerte Fürsorgepflicht der Beklagten schon deswegen nicht eingenommen werden, weil der Kläger selbst kurz zuvor im Jahr 1998 eine Beendigung der Mitgliedschaft in der Pensionskasse und Rückzahlung seiner Beiträge zu erreichen versucht hatte. Dies zeigt, dass er in erster Linie an dem kurzfristig verfügbaren Barwert seines Versorgungsanspruchs und nicht so sehr an der späteren Sicherung eines möglichen Rentenanspruchs interessiert war. Bei dieser Sachlage erscheint es geradezu treuwidrig, wenn der Kläger nunmehr der Beklagten vorwerfen möchte, sie habe ihn nicht hinreichend über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen des Aufhebungsvertrages aufgeklärt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger nicht etwa den Aufhebungsvertrag insgesamt in Frage stellt, was zwangsläufig zu einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der von der Beklagten an den Kläger gezahlten Abfindung in Höhe von 53.856,– DM führen würde, sondern lediglich unter Aufrechterhalten des Aufhebungsvertrages zusätzlich für sich die Vorteile der betrieblichen Versorgungszusage in Anspruch nehmen möchte.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben, die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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