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Aufhebungsvertrag -
Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 U 719/05
Urteil vom 19.07.2006
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am
25.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O
30/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.161,56 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2005 zu
zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 115
% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
6.161,56 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
I.
Der Kläger begehrt als Mitversicherter Versicherungsschutz aus einer von seiner
Ehefrau mit Wirkung zum 20.6.2003 für die Dauer von 5 Jahren bei der Beklagten
unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen
Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeits-Rechtsschutz umfasst (§§ 2 b, 21 Abs.
1,3 ARB 94) und eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro je Rechtschutzfall
vorsieht. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c) ARB besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz (in
allen anderen Fällen) von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder
ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen
hat oder begangen haben soll (Bl. 14 d.A.).
Der Kläger verlangt die Erstattung von Anwaltskosten für die Beauftragung seiner
Prozessbevollmächtigten aus Anlass einer von seiner Arbeitgeberin angestrengten
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im August 2004 wurde dem Kläger, dessen
Arbeitsvertrag mit der Fa. C. GmbH, München, im Rahmen des Betriebsübergangs auf
die Fa. R. übergegangen war, von der Geschäftsleitung eröffnet, dass seine
Stelle als Vertriebsleiter (Parfum) zum 1.2.2005 ersatzlos gestrichen und von
anderen Direktoren übernommen werde; zugleich wurde ihm ein erster Entwurf eines
Aufhebungsvertrages vorgelegt (Bl. 69 ff d.A.), den der Kläger nicht
unterzeichnete. Nach Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten kam es zu
Verhandlungen mit der Arbeitgeberin des Klägers, die am 24.8.2004 zum Abschluss
eines Aufhebungsvertrages führten. In der Präambel des Aufhebungsvertrages wurde
darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin des Klägers aus betriebsbedingten
Gründen zum Personalabbau gezwungen sei und in diesem Zusammenhang auch die
Stelle des Klägers wegfalle; ferner wies der Aufhebungsvertrag zahlreiche
Änderungen gegenüber dem Entwurf auf (Bl. 44 ff d.A.).
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine Arbeitgeberin ihn bei
der Vorlage des Vertragsentwurfs zur Vertragsunterzeichnung gedrängt und erklärt
habe, dass unabhängig von einer Vertragsunterzeichnung das Arbeitsverhältnis auf
jeden Fall zum 31.1.2005 beendet werde, dass der Betriebsrat gehört und nach
Abschluss des Anhörungsverfahrens die Kündigung ausgesprochen werde. Bei dieser
Sachlage seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz
erfüllt.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass allein das Angebot auf Abschluss
eines Aufhebungsvertrages, aber auch die Androhung einer betriebsbedingten
Kündigung den Versicherungsfall nicht ausgelöst habe. Im Übrigen seien in den
Aufhebungsvertrag Positionen eingeflossen, die nicht im Streit gewesen seien und
habe ein Verhandlungsspielraum bestanden, so dass es auch aus diesem Grund an
einem Rechtsschutzfall fehle. Auch werde der Umfang der in Rede stehenden
anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c ARB deshalb nicht vorlägen, weil der
Arbeitgeberin des Klägers ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften nicht vorzuwerfen sei.
Allein das Bestreben, einen Vertrag zu beenden, sei nicht als Verstoß gegen eine
rechtlich gebotene Verhaltensregel zu werten; vielmehr sehe das Gesetz
grundsätzlich die Möglichkeit vor, alle rechtlichen Bindungen legal zu beenden,
wie z.B. durch Kündigung oder Rücktritt. Dass die Arbeitgeberin des Klägers
hierbei die Grenzen des Erlaubten überschritten habe, sei nicht ersichtlich. Der
Hinweis auf eine betriebsbedingte Kündigung genüge - im Gegensatz zu einer
verhaltensbedingten Kündigung - insoweit nicht. Im Übrigen sei in Rechtsprechung
und Literatur anerkannt, dass die Inanspruchnahme von anwaltlichem Beistand für
den Abschluss eines Aufhebungsvertrages eines Arbeitsverhältnisses nicht unter
den Bereich der Rechtschutzversicherung falle. Dem sei zuzustimmen, weil die
vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht auf die Sinnhaftigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit abstellten, sondern ausschließlich darauf, ob der
Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften zu Grunde liege.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend,
dass sich die von dem Landgericht getroffene Differenzierung zwischen
betriebsbedingter und verhaltensbedingter Kündigung verbiete, zumal auch der
Kläger als Laie nicht beurteilen könne, ob die betriebsbedingte - wie im Übrigen
auch die verhaltensbedingte - Kündigung rechtmäßig sei. Im Übrigen genüge es,
wenn der Arbeitgeber -wie hier- eine Kündigung als feststehend ankündige.
Deshalb müsse dem Arbeitnehmer auch in solchen Fällen drohenden Rechtsverlustes
zugebilligt werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen statt - wenn er den
Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt- die Kündigung abzuwarten. Dies entspreche
auch dem Sinn und Zweck der ARB, weil die Rechtsschutzversicherung
Versicherungsschutz bieten will, sobald die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
notwendig werde. Diese trete immer dann ein, wenn sich die Rechtsposition des
Versicherungsnehmers ohne rechtliche Maßnahmen verschlechtern könnte. Dies sei
hier anzunehmen, weil der Kläger ohne anwaltlichen Beistand einen für ihn
ungünstigeren Aufhebungsvertrag unterzeichnet hätte.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken
vom 25.11.2005, 12 O 30/05, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.161,56 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2005 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Berufung des Klägers ist begründet.
1.
Die Beklagte ist verpflichtet, die für die
Interessenwahrnehmung des Klägers im Rahmen des Abschlusses des
Aufhebungsvertrages des Arbeitsvertrages erforderlichen Kosten zu tragen. Denn
es liegt ein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB, bei dem ein
Anspruch auf Rechtsschutz besteht, vor.
Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines
Versicherungsfalles (in allen anderen Fällen) von dem Zeitpunkt an, in dem der
Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Regelung
entspricht weitgehend der des § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsfall bei
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorliegt, ist umstritten. So wird von der noch
vorherrschenden Instanzrechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Angebot
des Arbeitgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages keinen Rechtsverstoß
darstellt und das bloße Aushandeln einer Abfindungsvereinbarung und die
Einholung anwaltlichen Rates hierfür von der Rechtsschutzversicherung nicht
umfasst sind (vgl. Harbauer-Maier, ARB, 7. Aufl., ARB 75 § 14, Rdnr. 53, m.z.w.N.)
. Soweit es um die Androhung einer Kündigung gehe, sei zwischen verhaltens- und
betriebsbedingter Kündigung zu differenzieren. Werde eine verhaltensbedingte
Kündigung so angedroht, dass an der Ernsthaftigkeit der Drohung kein Zweifel
bestehe oder werde der Ausspruch der Kündigung als sicher dargestellt, sei der
Verstoß des Versicherungsnehmers der maßgebliche Hintergrund und sei ein
Rechtsschutzfall zu bejahen (Harbauer-Maier, aaO, m.w.N.). Demgegenüber liege in
der Ankündigung oder Androhung einer betriebsbedingten Kündigung noch kein
Verstoß seitens des Arbeitgebers, so dass hier ein Versicherungsfall frühestens
mit dem Ausspruch der Kündigung eintreten könne (Harbauer-Maier, aaO, m.w.N.).
Von daher löse auch die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall
des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages den Versicherungsfall nicht
aus, weil es an einem Verstoß gegen Rechtspflichten fehle (AG Hannover, RuS
1998, 336; AG München, NJW-RR 1997, 219; AG Köln, RuS 1995, 68; AG Frankfurt,
RuS 1995, 304; siehe auch LG Berlin, NVersZ 2002, 579).
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Standpunkt, der Verstoß könne
frühestens im Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gesehen werden, wird
dem Zweck des § 4 Abs. 1 c) ARB nicht gerecht, dem Versicherungsnehmer
umfassenden Rechtsschutz auch für sich bereits abzeichnende rechtliche
Auseinandersetzungen, die bereits im Keim angelegt sind, zu gewähren.
Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 c) ARB
genügt nämlich jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der die
Anbahnung eines Rechtskonflikts in sich trägt; der Rechtsstreit ist dann
jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits "vorprogrammiert"
(BGH, Urt. v. 28.9.2005, IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684, m.w.N.). Dies ist nicht
nur bei der Androhung einer verhaltensbedingten, sondern auch bei der Androhung
einer betriebsbedingten Kündigung zweifellos der Fall. Denn damit bringt der
Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er an den durch den Vertrag begründeten
Leistungspflichten, nämlich dem Versicherungsnehmer im Rahmen der
Beschäftigungspflicht Arbeit bereit zu stellen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB,
65. Aufl., § 611, Rdnr. 118, m.w.N.; BAG Großer Senat, Urt. v. 27. Februar 1985,
GS 1/84NJW 1985, 2968), nicht mehr festhalten, sondern das Vertragsverhältnis
auf jeden Fall beenden will. Dies gilt erst Recht, wenn -wie hier- die
betriebsbedingte Kündigung im Zusammenhang mit der Weigerung des Arbeitnehmers,
einem Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zuzustimmen, erfolgt, und
der Arbeitgeber ohnehin entschlossen ist, das Vertragsverhältnis zu beenden.
Rechtsgrundlage eines Beschäftigungsanspruchs und - der hiermit
korrespondierenden Beschäftigungspflicht - ist der Arbeitsvertrag (§ 611 BGB).
Der Anspruch beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB
unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1
Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zum Schutz der Persönlichkeit ergebenden
arbeitsvertraglichen Pflicht zur Förderung der Beschäftigungsinteressen des
Arbeitnehmers. Das Bestreiten oder gar die Loslösung von diesen
Leistungspflichten begründet folglich einen Verstoß gegen Rechtspflichten.
Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Arbeitgeberin des Klägers
der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Beschäftigungspflicht unter keinen
Umständen mehr nachkommen wollte. Wie sich der Präambel des Aufhebungsvertrages
entnehmen lässt, hat sich der Kläger mit einer betriebsbedingten Kündigung
konfrontiert gesehen für den Fall, dass er das Angebot auf Abschluss eines
Aufhebungsvertrages nicht annimmt. Ferner ist der Präambel zu entnehmen, dass
auf jeden Fall die Stelle des Klägers (Verkaufsleiter Parfum) wegfallen wird und
ein anderweitiger freier und zumutbarer Arbeitsplatz für diesen nicht zur
Verfügung steht, der Arbeitgeber des Klägers also zu einer Beendigung des
Arbeitsvertrages auf jeden Fall entschlossen war. Die Androhung einer
betriebsbedingten Kündigung und die Entschlossenheit des Arbeitgebers, das
Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu beenden und notfalls eine solche deshalb
auszusprechen, genügt für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden
Verstoßes im Sinne des § 4 Abs. 1 c) ARB. Mit dieser nach außen bekundeten
Haltung, deren Ernsthaftigkeit sich schon aus der in der Präambel niedergelegten
Begründung ergibt, an dem Vertragsverhältnis unter keinen Umständen mehr
festzuhalten zu wollen, beginnt sich - objektiv feststellbar- die vom
Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die - spätere -
Kündigung bzw. ein sich hieran anschließender kostenträchtiger Rechtsstreit ist
danach kein noch versicherbares Risiko mehr (BGH, aaO). Mit Erklärungen, wie sie
die Arbeitgeberin des Klägers abgegeben hat, verlässt ein Arbeitgeber den
geschützten Bereich der inneren Willensbildung, in dem er noch keinen
Rechtsverstoß begeht, selbst wenn er für sich die Entscheidung schon getroffen
haben sollte. Der Versicherungsnehmer und damit auch der Kläger hatte jetzt
Anlass erhalten, für die Durchsetzung seiner Rechte auch kostenauslösende
Maßnahmen, wie etwa die Konsultation eines Rechtsanwaltes, zu ergreifen. Dagegen
hat er sich versichert (vgl. BGH, aaO; siehe auch Harbauer-Maier, aaO, Rdnr. 45,
m.w.N.; LG Baden-Baden, NJW-RR 1997, 790; LG Stuttgart, VersR 1997, 446; LG
Darmstadt, VersR 2000, 51).
Soweit die Instanzrechtsprechung darauf verweist, dass das Angebot auf Abschluss
eines Aufhebungsvertrages in Verbindung mit der Absicht, andernfalls eine
Kündigung auszusprechen, Ausdruck der Privatautonomie sei und deshalb einen
Rechtsverstoß nicht begründen könne, wird verkannt, dass sich für den
Versicherungsnehmer in diesem Fall die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition
bereits verwirklicht hat. Verwirklicht hat sich die Beeinträchtigung der
Rechtsposition nämlich bereits dadurch, dass der Arbeitgeber zum Ausdruck
gebracht hat, seiner sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden
Beschäftigungspflicht nicht mehr nachzukommen. Auch macht es aus der Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der nicht über versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse verfügt, keinen Unterschied, ob die Kündigung bereits
ausgesprochen ist oder ernsthaft droht oder das Problem der Wirksamkeit der
Kündigung durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgangen werden soll.
Eine Verschlechterung seiner Rechtsposition hat sich für den Kläger als
Versicherungsnehmer aus dessen Sicht auf der Grundlage der nach außen getragenen
Willenserklärungen seiner Arbeitgeberin zumindest subjektiv realisiert. Nach der
ersichtlich ernst gemeinten und ernst zu nehmenden Erklärung seiner
Arbeitgeberin, dass seine Stelle betriebsbedingt wegfalle und auch eine
anderweitige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme, stellte sich die
konkrete Vertragsbeendigung nur noch als formale Umsetzung einer bereits
getroffenen Entscheidung dar. Ein Rechtsverstoß stand deshalb nicht nur
ernstlich bevor, sondern war bereits eingetreten.
Dass, ohne dass es nach vorstehenden Ausführungen hierauf noch entscheidend
ankäme, dem Kläger noch ein Gestaltungsspielraum zur Abwendung der Kündigung
verblieben wäre, was nach der Instanzrechtsprechung ebenfalls gegen einen
Verstoß gegen Rechtspflichten des Arbeitgebers sprechen soll (vgl.
Harbauer-Maier, aaO, Rdnr. 45, m.w.N.), kann im Hinblick auf die in der Präambel
niedergelegten Erklärungen ebenfalls nicht festgestellt werden.
2.
Hat sich mithin das in § 4 Abs. 1 c) ARB versicherte Risiko
realisiert, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden
sind, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung zu.
Art und Umfang der Tätigkeit und damit die Höhe der Kosten gemäß Rechnung vom
8.9.2004 (Bl. 24 d.A.) hat der Kläger im Schriftsatz vom 11.5.2005 (Bl. 40 ff
d.A.) und auf Einwendungen der Beklagten hin ergänzend im Schriftsatz vom
20.10.2005 (Bl. 65 ff d.A.) dargelegt, ohne dass die Beklagte dem erneut
entgegen getreten ist.
Der Versicherungsschutz ist, entgegen der in der Instanzrechtsprechung und auch
vom OLG Nürnberg vertretenen Auffassung (vgl. Harbauer-Maier, aaO, m.w.N.; OLG
Nürnberg, ZfS 1991, 200), nicht auf die Kosten beschränkt, die durch die
angedrohte Kündigung ausgelöst werden, sondern umfasst auch diejenigen eines
etwaigen Aufhebungsvertrages mit Abfindung.
Das einen Rechtsverstoß begründende Verhalten der Arbeitgeberin des Klägers
zielte darauf ab, den Kläger nicht mehr weiter zu beschäftigen und das
Vertragsverhältnis insgesamt zu beenden. Im Zusammenhang mit diesem
Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB durften die von dem Kläger
beauftragten Rechtsanwälte diesen im Rahmen der notwendigen
Interessenwahrnehmung aus dem Arbeitsverhältnis (§§ 1 Abs. 1, 2 b) ARB) zur
Abwendung der Kündigung auch hinsichtlich der Gestaltung und des Abschlusses
eines Aufhebungsvertrages - wie von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der
geäußerten Absicht, das Vertragsverhältnis (aus betriebsbedingten Gründen) auf
jeden Fall zu beenden und den Kläger nicht weiterbeschäftigen zu wollen (s.o.),
angeboten - beraten, so dass die hierauf entfallenden Kosten gemäß § 5 Abs. 1 a)
ARB (§ 2 Abs. 1 a) ARB 75) von der Beklagten zu erstatten sind.
Wegen des in der Androhung der Kündigung seitens der Arbeitgeberin des Klägers
liegenden Versicherungsfalles (s.o.) ist die Beauftragung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages
von dem dem Kläger zustehenden Rechtsschutz umfasst. Der Rechtsschutz kann im
Hinblick auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht unter dem Aspekt der
Verfolgung rein wirtschaftlicher Interessen ausgeschlossen werden. Soll der
Anwalt in einem Fall wie dem vorliegenden die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
zu den bestmöglichen Bedingungen erreichen, kommt es nicht darauf an, dass die
geplante Aufhebung nicht selbst der Versicherungsfall ist. Vielmehr erstreckt
sich die notwendige und gebotene Interessenwahrnehmung gerade auch darauf,
besonders günstige Möglichkeiten für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
auszuhandeln. Dass es in Folge der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht
zu einer Kündigung und einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren kommt, vermag
an der Natur der Interessenwahrnehmung und damit am Vorliegen einer den
Versicherungsschutz auslösenden Voraussetzungen nichts zu ändern. Von daher ist
auch ohne Belang, dass, worauf die Beklagte verweist, in den geschlossenen
Aufhebungsvertrag Positionen eingeflossen sein sollen, die nicht im Streit
gewesen seien (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 14.9.2005, IV ZR 145/04, VersR
2005, 1725).
Demzufolge ist auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil
abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
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